Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 34/20
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 21. August 2020 geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Juni 2020 gegen die unter I. Ziffer 1-7, 9-11 und 14 enthaltenen tierschutzrechtlichen Anordnungen in der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2020 wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt 53 % und der Antragsteller 47 % der Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2020 hat nur zum Teil Erfolg.
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II. Unzulässig ist die Beschwerde insoweit, wie sie mit ihrem Antrag über den erstinstanzlich gestellten Antrag hinausgeht. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren letztlich nur die Anordnungen in I. Ziffer 1-7, 9-11 und 14 aus der tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2020. In Bezug auf die Ziffern 8, 12, 13 und 15 hatten die Beteiligten das Verfahren zuvor übereinstimmend für erledigt erklärt. Obwohl insoweit für das vorläufige Rechtsschutzverfahren keine Beschwer mehr besteht, wird mit der Beschwerde beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 17. Juni 2020 wiederherzustellen, ohne ziffernmäßig eine Eingrenzung vorzunehmen.
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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung wird demgegenüber offenbar nicht mehr verfolgt. Diese findet weder im Antrag noch in der Begründung Erwähnung.
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II. Im Übrigen ist die Beschwerde auch nur zum Teil begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nur in Bezug auf die tierschutzrechtlichen Anordnungen unter I. Ziffer 1, 5-7, 9-11 und 14 der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2020 in Frage.
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1. Die Rüge des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzuges ein besonderes Vollziehungsinteresse nicht hinreichend dargelegt habe, obwohl dies auch im Bereich der Gefahrenabwehr bezogen auf den Einzelfall erforderlich sei, wenn der Gesetzgeber auf eine gesetzliche Anordnung des Sofortvollzuges verzichtet habe, hat in Bezug auf die vorgenannten tierschutzrechtlichen Anordnungen Erfolg. Insoweit fehlt es bereits an einer ausreichenden, den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung des Sofortvollzuges (zu den Anforderungen wird auf den der Antragsgegnerin bekannten Beschluss des Senats v. 18.06.2020 - 4 MB 21/20 -, juris Rn. 4 m.w.N. verwiesen). Soweit das Verwaltungsgericht meint, dass die Antragsgegnerin unter Wiederholung der auch den Grundverwaltungsakt rechtfertigenden Gründe ausreichend deutlich gemacht habe, dass ein Ausnahmefall vorliege, der aufgrund der gebotenen Dringlichkeit, die tierschutzwidrigen Haltungszustände abzustellen, auch die sofortige Vollziehung rechtfertige, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber allein das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm nicht zum Anlass genommen hat, die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln auszuschließen. An diese Wertung haben sich sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Gerichte zu halten (Beschluss des Senats v. 18.06.2020 - 4 MB 21/20 -, juris Rn. 8 a.E.).
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Zur Begründung der sofortigen Vollziehung entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unter II. der Ordnungsverfügung wird – teilweise gekürzt, teilweise wortgleich – vor allem der Sachverhalt wiedergegeben, wie er zur Begründung des Grundverwaltungsaktes unter IV. nochmals dargestellt wird. In Bezug auf die rechtliche Bewertung dieses Sachverhaltes und die Dringlichkeit des Vollzuges findet sich einleitend der Hinweis, dass die getroffenen Anordnungen keinen Aufschub duldeten, um die Tiere davor zu bewahren, weiterhin tierschutzwidrig gehalten zu werden und deshalb schnellstmöglich umgesetzt werden müssten (S. 3). Am Ende der Begründung (S. 5) wird dies in anderen Worten wiederholt: Es sei geboten, umgehend sicherzustellen, dass eine tierschutzgerechte Tierhaltung der Hühner und des Kaninchens gesichert ist, um diese vor weiteren vermeidbaren Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren. Ob die Antragsgegnerin dabei in Rechnung gestellt hat, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgehen und sich qualitativ von dem Interesse unterscheiden muss, das den streitgegenständlichen Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, wird daraus nicht ersichtlich. Zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung wird zusammenfassend nicht mehr angegeben, als der gesetzliche Tatbestand des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 TierSchG für ein behördliches Eingreifen überhaupt verlangt, nämlich eine den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht gerecht werdende Haltung. Allein die Verletzung der tierschutzrechtlichen Pflichten des § 2 TierSchG hat der Gesetzgeber aber nicht zum Anlass genommen, darauf gestützte Anordnungen allein wegen des andauernden Leidens der Tiere gesetzlich für sofort vollziehbar zu erklären. Diese Ausnahme von der Regel, dass Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, hat der Gesetzgeber nicht einmal für den Fall der erheblichen Vernachlässigung oder schwerwiegender Verhaltensstörungen angenommen, die die Fortnahme und anderweitigen Unterbringung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG rechtfertigen können. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung auch dann gilt, wenn tierschutzwidrige Zustände mit Leiden für die Tiere einhergehen. Die Begründung der ausnahmsweise im Einzelfall erforderlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die zuständigen Behörden muss dementsprechend ersichtlich machen, dass besondere Umstände des Einzelfalls es erfordern, dem tierschutzrechtswidrigen Zuständen sofort vollziehbar entgegen zu treten. Daran fehlt es vorliegend, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehbarkeit unter Verweis auf vermeidbare weitere Schmerzen anordnet, ohne zu begründen, warum dies im Einzelfall entgegen der gesetzlichen Annahme, dass weitere Schmerzen gerade nicht automatisch zur sofortigen Vollziehbarkeit führen, erforderlich ist.
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Richtig ist zwar, dass die Angabe qualitativ anderer Gründe ausnahmsweise verzichtbar ist und die Erwägungen wiederholt werden dürfen, wenn schon die gegebene Begründung des Verwaltungsaktes selbst die besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung und die von der Behörde insoweit vorgenommene Interessenabwägung erkennen lässt (Beschluss des Senats v. 18.06.2020 - 4 MB 21/20 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr hat der Senat dies etwa bei Fahrerlaubnisentziehungen angenommen und insoweit auf die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch eine Kraftfahrzeugnutzung nach Rauschmittelkonsum verwiesen. Hier bestehe eine häufig anzutreffende, aufgrund der Fahreignungsmängel zudem nur abstrakte Gefahrenlage, die sich nicht bei jeder Fahrt realisieren müsse, so dass eine gewisse Standardisierung der Formulierungen kaum zu vermeiden sei (Beschluss des Senats v. 23.01.2017 - 4 MB 2/17 -, NZV 2017, 294, in juris Rn. 5 m.w.N.).
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Ob dies auf das Tierschutzrecht übertragen werden kann, obwohl insoweit keine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung im Raum steht, bedarf indes keiner Klärung. Auch wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, dass die Gefahr weiterer Verstöße gegen Anforderungen des Tierschutzrechts und die damit verbundene Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden des Tieres als Begründung des Sofortvollzugs in der Regel ausreichen müsse (VG Schleswig, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 B 23/20 -, juris Rn. 45 m.w.N. aus der Literatur), so dass auch vorliegend ein inhaltlich identisches öffentliches Interesse ausreiche, ist damit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO noch nicht genüge getan. Denn um die mit den gestellten Anforderungen verbundene Warnfunktion der Begründungspflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu erfüllen, bedürfte es immer noch einer entsprechenden ausdrücklichen Feststellung (auch dazu Beschluss des Senats v. 18.06.2020 - 4 MB 21/20 -, juris Rn. 9 m.w.N.), an der es hier jedenfalls fehlt.
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Insgesamt lässt sich daher nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin sich bei Erlass der streitgegenständlichen Verfügung den verfassungsrechtlichen Stellenwert des Suspensiveffekts von Widerspruch und Klage gegen belastende Verwaltungsakte (§ 80 Abs. 1 VwGO) und den Ausnahmecharakter des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ausreichend bewusst gemacht hat. Eine konkrete und schlüssige Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geführt haben, ist nicht zu erkennen. Hierzu hätte im Übrigen auch gehört, bei der Dringlichkeit auf die acht hier im Streit befindlichen tierschutzrechtlichen Einzelanordnungen im Einzelnen näher einzugehen.
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In Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Anordnungen unter I. Ziffer 2-4 der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2020 kann dem Verwaltungsgericht hingegen darin gefolgt werden, dass den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO Genüge getan ist, nachdem die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 15. Juli 2020 die Sofortvollzugsanordnung aus der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2020 aufgehoben und erneuert hat.
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Die Annahme, dass eine solche Aufhebung und Erneuerung der Sofortvollzugsanordnung während des gerichtlichen Eilverfahrens und vor Bescheidung des Widerspruches zulässig ist, bleibt unbeanstandet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Anordnung inhaltlich nunmehr Substanz. Sie wiederholt nicht nur die den Anordnungen zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen und die hierauf bezogenen Begründungselemente, sondern weist darüber hinaus auf die Gefahren hin, die gerade im Falle der schnell fortschreitenden, akut verlaufenden und leicht übertragbaren Geflügelpest nicht nur dem vom Antragsteller gehaltenen Geflügel, sondern darüber hinaus der Allgemeinheit droht. Betroffen seien insoweit nicht nur die Geflügelhalter Schleswig-Holsteins und hier insbesondere die Wirtschaftsgeflügelhalter, sondern – davon abhängend – auch Handel und Wirtschaft. Selbst wenn man darin nur die Wiederholung derjenigen Gründe sehen wollte, die die Anordnungen selbst erst rechtfertigen, wäre dies nicht zu beanstanden. Denn im Unterschied zu der Sofortvollzugsanordnung aus der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2020 weist die Antragsgegnerin zusätzlich darauf hin, dass sich die Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung zugleich aus den in der Ordnungsverfügung dargelegten tierseuchenrechtlichen Gründen ergibt. Im Übrigen führt die beschriebene Seuchengefahr nur zu einer abstrakten Gefahrenlage, die sich nicht zwangsläufig sofort realisieren muss und bei der deshalb eine gewisse Standardisierung der Formulierungen nicht zu beanstanden wäre.
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2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2020 offensichtlich rechtmäßig sei und die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung deshalb zulasten des Antragstellers ausgehe, greift die Beschwerde allein in Bezug auf die tierschutzrechtlichen Anordnungen unter I. Ziffer 1, 5-7, 9-11 und 14 an. Da die aufschiebende Wirkung seines dagegen erhobenen Widerspruches schon aus den Gründen zu 1. wiederherzustellen ist, kommt es auf die – weiterhin gegebene – Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen nicht mehr an. Bedenken gegen die Annahme, dass die auf § 28 Abs. 3 i.V.m. § 3 Nr. 1 TierGesG und § 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GeflPestSchV beruhenden Anordnungen unter I. Ziffer 2-4 der Ordnungsverfügung rechtmäßig erscheinen, werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht und sind deshalb auch nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- TierSchG § 2 2x
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 80 8x
- TierSchG § 16a 2x
- § 3 Nr. 1 TierGesG 1x (nicht zugeordnet)
- GeflPestSchV § 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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