Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 389/18
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 15. März 2018 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
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Die Klägerin ist mit Wirkung zum 13. August 2013 zur Justizfachwirtin ernannt worden. Sie begehrt weiterhin über das verwaltungsgerichtsgerichtliche Urteil hinaus für den Zeitraum vom 16. Juni 1998 bis zum 26. März 2010 die Anerkennung von hauptberuflichen Zeiten als Rechtsanwaltsfachangestellte zu 100 (und nicht zu 50) Prozent in der Erfahrungsstufe für ihre Tätigkeiten vor der am 27. März 2010 abgeschlossenen Weiterbildung zur Rechtsfachwirtin. Ihr Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt es nicht, dass der Beklagte über die Anerkennung der Erfahrungszeiten und die erstmalige besoldungsrechtliche Stufenfestsetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Die Zulassungsgründe, auf die sich die Klägerin stützt, sind teilweise bereits nicht in hinreichendem Maße dargelegt; im Übrigen liegen sie nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen. Für deren Vorliegen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris, Rn. 21). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Dezember 1999 – 4 M 102/99 –; ebenso Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 124 Rn. 7a). Dies ist nicht der Fall.
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Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte und mit ihm das Verwaltungsgericht, für die Bemessung der Erfahrungsstufe im Grundgehalt (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 SHBesG in der Fassung vom 26. Januar 2012) förderliche hauptberufliche Zeiten der Klägerin vor ihrer Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum vom 16. Juni 1998 bis zum 26. März 2010 (nur) teilweise – hier mit 50 Prozent – berücksichtigt hat (§ 28 Abs. 1 Satz 4 SHBesG). Insoweit ist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SHBesG für die erstmalige Festsetzung der Grundgehaltsstufe nebst etwa anzuerkennender Erfahrungszeiten auf die materielle Sach- und Rechtslage an dem 1. desjenigen Monats, in dem die Beamtin erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn – hier am 1. August 2013 – eingestellt wird, abzustellen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 1044/16 –, juris, Rn. 30 ff. mwN zum ähnlich lautenden § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG idF vom 15. März 2012). § 28 Abs. 1 Satz 4 SHBesG a. F. eröffnet hinsichtlich Umfang und Höhe der anzurechnenden Zeiten Ermessen, da nach dieser Vorschrift etwaige Erfahrungszeiten ganz oder teilweise berücksichtigt werden können.
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Einen Ermessensausfall oder einen Ermessensfehlgebrauch hat die Klägerin nicht dargelegt. Der Beklagte hat nicht – wie die Klägerin und offenbar auch das Verwaltungsgericht (UA Seite 6) meinen – ausschließlich auf das Berufsbild der „Rechtsanwaltsfachangestellten“ und damit nur auf die dort vermittelten Ausbildungsinhalte abgestellt, sondern Tätigkeiten einer Rechtsfachwirtin als über die einer Rechtsanwaltsfachangestellten hinausgehenden auch schon vor Beendigung der Weiterbildung zur Rechtsfachwirtin im Jahre 2010 berücksichtigt (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2014, Seite 3 unten bis Seite 4 oben; Bl. 58 f. BA A).
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Wollte man die Ausführungen des Beklagten aber anders – im Sinne einer Nichtberücksichtigung der (nur) tatsächlich ohne Berufsausbildung ausgeübten Tätigkeit in dem Zeitraum vom 16. Juni 1998 bis zum 26. März 2010 im Anwaltsbüro – verstehen, änderte dies an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nichts. Denn die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie in dem beanstandeten Zeitraum mit einer Rechtsfachwirtin vergleichbare Tätigkeiten hauptberuflich ausgeübt hat, obwohl sie in diesem Zeitraum (nur) für den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten ausgebildet war und diesen auch zeitgleich wahrgenommen hat. Ihre Behauptung, bereits davor „weitestgehend selbständig“ Tätigkeiten einer Rechtsfachwirtin wahrgenommen zu haben, genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und auch der Verweis auf „den diesseitigen Vortrag“ (welchen? Im Verwaltungsverfahren und/oder im Klageverfahren?) „zur Vermeidung von Wiederholungen“ hilft ihr nicht weiter. Dazu hätte es gerade mit Blick auf die dazu parallellaufende Arbeit als Rechtsanwaltsfachangestellte Ausführungen zu Art, Gewichtung und zeitlichem Umfang der von ihr behaupteten mit einer Rechtsfachwirtin vergleichbaren Tätigkeit bedurft. Denn Hauptberuflichkeit im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 4 SHBesG setzt in der Regel voraus, dass die Tätigkeit die Arbeitskraft mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Nach dem juristischen Sprachgebrauch ist es im Falle einer unterhälftigen Beschäftigung möglich, das Kriterium der Hauptberuflichkeit stets abzulehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 – 2 C 38.96 –, juris) oder unter bestimmten Voraussetzungen – wenn die Tätigkeit entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt – anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20.04 – und Beschluss vom 5. März 2019 – 2 B 36.18 –, juris, Rn. 9; vgl. zum Ganzen und insbesondere zur historischen sowie gesetzessystematischen Auslegung zu § 28 Abs. 1 SHBesG: Beschluss des Senats vom 16. Mai 2014 – 2 LA 13/14 –, juris, Ls 1 und Rn. 16 ff.). Dies alles lässt sich – hier insbesondere: das anteilige Verhältnis der beiden Tätigkeiten zueinander und damit der Schwerpunkt der Tätigkeit – nach dem Zulassungsvorbringen nicht beurteilen. Insoweit ist es im Zulassungsverfahren nicht Aufgabe des Senats aus dem Verwaltungsvorgang und dem erstinstanzlichen Vorbringen den dazu ggfls. schlüssigen Vortrag herauszusuchen.
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Dies gilt gleichsam, soweit die Klägerin einwendet, dass das Verwaltungsgericht auch ihre Darlegungen, die die Ausführungen im zitierten Widerspruchsbescheid widerlegten (welche?), nicht berücksichtigt habe. Auch insoweit hat die Klägerin keinen damit allenfalls sinngemäß in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) beachtlichen Verfahrensfehler (vgl. dazu nur: Beschluss des Senats vom 29. September 2017 – 2 LA 67/16 –, juris, Rn. 17 und 20 mwN zu § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) aufgezeigt und damit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht hinreichend dargetan. Die Zulassungsbegründung enthält diese „Darlegungen“ weder ausdrücklich, noch nimmt sie diese in Bezug.
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Es kann deshalb dahinstehen, ob eine tatsächlich unabhängig von dem dazu (erforderlichen) Berufsabschluss ausgeübte Tätigkeit – wie hier – überhaupt – wie die Klägerin meint – nach § 28 Abs. 1 Satz 4 SHBesG als förderliche hauptberufliche und damit bei der Bemessung der Erfahrungsstufe zu berücksichtigende Zeit angesehen werden kann. Dazu merkt der Senat aber an: Den Zeitpunkt der Berücksichtigung von Erfahrungszeiten vom Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung abhängig zu machen, wovon das Verwaltungsgerichts (wahrscheinlich) ausgegangen ist (UA Seite 6), dürfte nicht zu beanstanden sein. Wie oben ausgeführt, wird in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild (hervorgehoben durch den Senat) entspricht oder nahekommt (vgl. schon oben zum Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit; BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20.04 –, juris, Rn.19 und Beschluss vom 5. März 2019 – 2 B 36.18 –, juris, Rn. 9 zu § 10 BeamtVG). Die Klägerin aber war erst am 27. März 2010 ausgebildete Rechtsfachwirtin.
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Zudem dürfte auch die Gesetzessystematik mit Blick auf § 28 Abs. 1 Satz 6 SHBesG für diese Betrachtungsweise sprechen (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 – 2 B 36.18 –, juris, Rn. 9 zu § 10 BeamtVG). Danach bleiben sonstige Ausbildungszeiten, also solche, die nicht Zeiten weiterbildender Masterstudiengänge bzw. eine Promotion betreffen (vgl. dazu § 28 Abs. 1 Satz 5 SHBesG) – wie hier nicht der Fall – unberücksichtigt. Die Weiterbildung (der Lehrgang) der Klägerin zur „geprüften Rechtsfachwirtin“ ist eine „sonstige“ Ausbildung. Sie ist kein Studium und schon gar kein weiterführendes Masterstudium, sondern ein Lehrgang, der drei Semester dauert. Danach muss eine Prüfung vor der Rechtsanwaltskammer abgelegt werden. Zulassungsvoraussetzung dafür ist eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung u. a. als Rechtsanwaltsfachangestellte und eine mindestens zwei Jahre dauernde Berufspraxis oder ohne eine solche Prüfung eine mindestens sechs Jahre dauernde Praxis in einem Anwaltsbüro. Erst im Anschluss daran kann (u. U. auch ohne Abitur) ein grundständiges (Bachelor) Studium an einer Hochschule aufgenommen werden (vgl. dazu die Ausführungen unter: https://www.weiterbildung-fachwirt.de/rechtsfachwirt). Unabhängig davon, dass diese (Ausbildungs-)Zeiten – hier: zwei oder sechs Jahre ohne Prüfung vor der Rechtsanwaltskammer – allein schon nach dem Gesetz unbeachtlich bleiben müssen, dürfte dies erst Recht für den Weg dorthin und damit den Zeitraum der tatsächlich mit dem angestrebten Beruf vergleichbar ausgeübten Tätigkeit gelten. Denn nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers dienen Ausbildungszeiten dem Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für den zukünftigen Beruf; der Erwerb von Berufserfahrung kann somit grundsätzlich erst danach einsetzen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Beamten- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein, LT-Drs. 17/1267 vom 8. Februar 2011 zu § 28 Abs. 1 Satz 5 und 6 SHBesG, Seite 267).
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Das in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2002 (– 2 C 4.01 –, juris, Rn. 13) zu § 10 BeamtVG verhält sich – anders als die Klägerin meint –, nicht dazu, dass eine Tätigkeit ohne eine dazu erlangte Berufsausbildung „förderlich“ sein kann. Der Kläger des dortigen Verfahrens war Volljurist und nur die (förderliche)Tätigkeit in dem darin ausgeübten Beruf – dort: die anwaltliche Tätigkeit als Angestellter der Universität … – war Gegenstand der Entscheidung (vgl. BVerwG, aaO, juris, Rn. 8; vorgehend VGH München, Urteil vom 3. Mai 2000 – 3 B 98.1270 –, juris, Rn. 1 f.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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