Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 192/20
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 1. August 2019 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Zulassungsantrag ist unbegründet, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.
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Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg. Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 16.06.2021 – 3 LA 56/20 –, juris Rn. 30).
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Für die Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Der Antragsteller muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 16.06.2021 – 3 LA 56/20 –, juris Rn. 31; Beschl. v. 14.05.1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 19 f.).
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1. Die Klägerin bringt vor, sie habe auf ihren ersten Hilfsantrag einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung.
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Das Verwaltungsgericht stütze die Abweisung der Klage zunächst auf die Erwägung, dass das Interessenbekundungsverfahren ein vorgelagertes Verwaltungsverfahren sei, in dessen Rahmen eine Vorauswahl in Betracht kommender Interessenten durch den Beklagten stattfinde. Die ausgewählten Teilnehmenden würde dann zur Stellung eines Förderantrages aufgefordert. Diese Auffassung sei falsch; ein Interessenbekundungsverfahren vermittele keine Verwaltungsentscheidung mit Außenwirkung.
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Maßgeblich sei allein die Rechtmäßigkeit der Zuwendungsentscheidung. Zu treffen sei eine transparente, an gleichen Maßstäben ausgerichtete, willkürfreie Entscheidung am Maßstab des Art. 3 GG im Rahmen des weiteren maßgeblichen Rechts. Sie – die Klägerin – habe geltend gemacht, dass die von dem Beklagten aufgestellten Voraussetzungen einer Förderung dem maßgeblichen Recht des SGB VIII widersprächen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe habe keine Steuerungsfunktion zulasten der freien Jugendhilfe, sondern er habe seine Förderentscheidung unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes des § 4 Abs. 2 SGB VIII daran auszurichten, dass der festgestellte Bedarf vorrangig durch Leistungen von Trägern der freien Jugendhilfe gedeckt werde. Den grundsätzlichen Vorrang der nichtstaatlichen Jugendhilfe könne der Beklagte nicht dadurch umgehen, dass er die Förderung von Maßnahmen der Träger der freien Jugendhilfe davon abhängig mache, dass sie hinsichtlich der Verwirklichung des Zuwendungszwecks mit Trägern der öffentlichen Jugendhilfe kooperierten oder dass er gleich unter Missachtung des SGB VIII Maßnahmen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fördere.
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Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
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Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung hat. Die selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Grenzen des dem Beklagten zustehenden Ermessens nicht überschritten worden seien (Urteilsabdruck, Seite 6 letzter Absatz bis Seite 8 erster Absatz), begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Die Ablehnung des Förderantrages der Klägerin mit Bescheid vom 1. November 2017 verstößt weder gegen § 4 Abs. 2 SGB VIII (a) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (b).
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a) Nach § 4 Abs. 2 SGB VIII soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können. Die Vorschrift enthält den Grundsatz des Funktionsschutzes der freien Jugendhilfe bezogen auf die Ausgestaltung der Jugendhilfeinfrastruktur (vgl. BT-Drucks. 11/5948, S. 49; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 30.08.2023, § 4 Rn. 35; Wapler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 4 Rn. 17; OVG Münster, Beschl. v. 30.03.2005 – 12 B 2444/04 –, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1998 – 4 L 3057/96 –, juris Rn. 20).
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§ 4 Abs. 2 SGB VIII knüpft an § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII an, der zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien eine „partnerschaftliche Zusammenarbeit“ der öffentlichen mit der freien Jugendhilfe fordert und damit zu erkennen gibt, dass die öffentliche Jugendhilfe, deren Träger im Übrigen auch die Verpflichtungsadressaten der subjektiven Rechte der Bürger (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) sowie der anderen Aufgaben der Jugendhilfe sind (§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII), nicht gegenüber den Interessen der freien Jugendhilfe schlechthin zurückgesetzt und ihr im allgemeinen nur nachgeordnet finanziert werden soll. Wie die Entstehungsgeschichte bestätigt, will § 4 Abs. 2 SGB VIII die Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) in der Bedeutung weiterführen, die ihm das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 1967 (– 2 BvF 3/62 u.a. –, juris) beigemessen hat (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1998 – 4 L 3057/96 –, juris Rn. 20; OVG Münster, Beschl. v. 30.03.2005 – 12 B 2444/04 –, juris Rn. 6; BT-Drucks. 11/5948, S. 49). Danach soll die Regelung eine „vernünftige Aufgabenverteilung“ und eine „möglichst wirtschaftliche Verwendung der zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Mittel“ sicherstellen (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.1967 – 2 BvF 3/62 u.a. –, juris Rn. 81).
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Unter Berücksichtigung dessen liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 SGB VIII nicht vor.
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Die Förderung des Beklagten bezieht sich nicht auf die von § 4 Abs. 2 SGB VIII in den Blick genommene Leistungserbringung in Einrichtungen der freien Jugendhilfe. Vielmehr beabsichtigt der Beklagte, Projekte zum besonderen Schutz junger Menschen modellhaft zu fördern. Gefördert würden bis zu acht Projekte, welche die Entwicklung und Umsetzung effektiver Hilfen für Kinder und Jugendliche mit besonderen Unterstützungsbedarfen (sogenannte „Grenzgänger“) zum Ziel hätten (vgl. Nr. 1 und 2 des Interessenbekundungsverfahrens zur Förderung von Projekten für Kinder und Jugendliche mit besonderen Unterstützungsbedarfen, Bl. 27 Beiakte A). Die Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich hierfür aus § 85 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Danach ist der überörtliche Träger sachlich zuständig für die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe.
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Mit dem Einwand, es ergebe sich aus den Förderbedingungen (hierzu aa) und einer entsprechenden Mitteilung des Schleswig-Holsteinischen Finanzministeriums an den Vorsitzenden des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 15. Januar 2018 (hierzu bb), dass es sich tatsächlich um eine dem Subsidiaritätsgrundsatz unterliegende Förderung der Jugendhilfe, handele, dringt die Klägerin nicht durch.
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aa) Die Klägerin bringt vor, der Beklagte formuliere in den allgemeinen Hinweisen der Förderung (Nr. 3 des Interessenbekundungsverfahrens), dass nur Maßnahmen für Kinder und Jugendliche gefördert würden, bei denen eine örtliche Zuständigkeit eines öffentlichen Trägers der Jugendhilfe in Schleswig-Holstein gegeben sei. Damit beziehe sich der Beklagte auf § 86 SGB VIII, welcher die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe gegenüber nach dem SGB VIII Leistungsberechtigten regele. Die ausgelobte Zuwendung habe also die Finanzierung der konkreten Leistungserbringung gegenüber Minderjährigen bzw. Sorgeberechtigten ausdrücklich zum Ziel.
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Mit diesem Vorbringen genügt die Klägerin nicht den Darlegungsanforderungen. Darlegen bedeutet mehr als einen Hinweis geben, nämlich etwas zu erläutern, zu substantiieren (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 3). Daran fehlt es. Die Klägerin setzt sich, wenn sie auf § 86 SGB VIII verweist, vor allem nicht damit auseinander, dass Grundlage der Förderung (nach Nr. 3 des Interessenbekundungsverfahrens) die §§ 23, 44 LHO mit den geltenden Bestimmungen der VV/VVK zu § 44 LHO sind. Nach § 23 LHO dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 LHO dürfen Zuwendungen nur unter den Voraussetzungen des § 23 LHO gewährt werden.
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bb) Der Hinweis der Klägerin auf das Schreiben des Schleswig-Holsteinischen Finanzministeriums vom 15. Januar 2018 an den Vorsitzenden des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Umdruck 19/474), mit dem die Landesregierung Fragen der Fraktionen zum Haushaltsentwurf 2018 beantwortete, greift nicht durch.
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Dieses Schreiben ist für die Frage, ob der Beklagte ermessensfehlerfrei gehandelt hat, nicht von Belang. Denn für die Überprüfung einer Ermessensentscheidung ist (auch) bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, der hier auf den 1. November 2017 datiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1992 – 1 C 49.88 –, juris Rn. 15; Urt. v. 13.11.1981 – 1 C 69.78 –, juris Rn. 25; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 113 Rn. 268). Gegenteiliges hat die Klägerin nicht dargelegt.
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b) Der Ablehnungsbescheid vom 1. November 2017 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07 –, juris Rn. 63).
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Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07 –, juris Rn. 64 f.).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die öffentliche Hand bei der Entscheidung darüber, wer durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich“ verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Verteilung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 18; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 20.04.2004 – 1 BvR 610/00 –, juris Rn. 7).
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Nach diesen Maßgaben ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben. Der sachliche Grund dafür, dass Träger der freien Jugendhilfe nach Nr. 3 des Interessenbekundungsverfahrens („Allgemeine Hinweise zur Förderung“) nicht alleine antragsberechtigt sind, ist darin zu sehen, dass Ziel der Förderung die Entwicklung und Umsetzung eines mit lokalen Verantwortungsträgern der öffentlichen und freien Jugendhilfe abgestimmten Konzepts zur Verbesserung der Versorgungs- und Therapiemöglichkeiten in den Kreisen und kreisfreien Städten des Landes Schleswig-Holstein für Kinder und Jugendliche mit besonderen Unterstützungsbedarfen ist (vgl. Nr. 1 des Interessenbekundungsverfahrens – Zuwendungszweck).
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2. Soweit die Klägerin weiter vorbringt, der zweite Hilfsantrag (Fortsetzungsfeststellungsantrag) sei zulässig – es bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr – und begründet – die Ablehnung des Förderantrages sei rechtswidrig gewesen –, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Denn das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck, Seite 8) hat im Ergebnis zu Recht (selbständig tragend) angenommen, dass die Ablehnung des Antrages der Klägerin nicht rechtswidrig bzw. ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Gliederungspunkt 1. Bezug genommen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- 3 LA 56/20 2x (nicht zugeordnet)
- 2 L 244/98 2x (nicht zugeordnet)
- GG Art 3 6x
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- 12 B 2444/04 2x (nicht zugeordnet)
- 4 L 3057/96 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvF 3/62 2x (nicht zugeordnet)
- § 85 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 23, 44 LHO 2x (nicht zugeordnet)
- § 44 LHO 1x (nicht zugeordnet)
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