Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LA 59/23

Orientierungssatz

  1. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestattungspflichtigen sind bei der Heranziehung zu den Bestattungskosten und der Frage nach dem Vorliegen einer unbilligen Härte unmaßgeblich. (Rn.4)  

  2. Ob die Tragung der Bestattungskosten für den Bestattungspflichtigen aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, ist der Prüfung im Rahmen des Verfahrens nach § 74 SGB XII vorbehalten. (Rn.4)  

  3. Der dortige Kostenerstattungsanspruch geht einem Anspruch auf ein Absehen von der Heranziehung aus Billigkeitsgründen im Sinne von § 21 Abs. 2 VVKVO vor. (Rn.4)  

  4. Tatsachenvortrag zu einem Verhalten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle und ohne nähere Erkenntnisse zu den Beweggründen des Verstorbenen darf für die Annahme einer unbilligen Härte als nicht ausreichend angesehen werden. (Rn.6)  

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 19. Juni 2023, 6 A 181/21, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung am 19. Juni 2023 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 841,60 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Zulassungsantragstellerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

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1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem der Klägerin die Kosten der Bestattung ihrer Mutter auferlegt werden, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kostenbescheid rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Klägerin sei von der Beklagten fehlerfrei als Kostenschuldnerin ausgewählt worden, da sie eine Tochter der Verstorbenen und damit vorrangig bestattungspflichtig im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 2 Nr. 12 Satz 1 Buchst. c), Satz 2 BestattG sei. Es liege insbesondere keine unbillige Härte im Sinne von § 21 Abs. 2 VVKVO vor, die eine Heranziehung der Klägerin zu den Bestattungskosten ausschließe. Ein Sozialleistungsbezug begründe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zufolge keine unbillige Härte. Dass das Sozialamt eine Übernahme der Bestattungskosten auf Grundlage von § 74 SGB XII abgelehnt habe, liege daran, dass ein Erbe vorhanden sei, den die Klägerin zivilrechtlich in Anspruch nehmen könne. Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren noch vorgetragen habe, dass das Familienverhältnis gestört gewesen sei, da die Verstorbene die Klägerin im Säuglingsalter weggegeben und sich nicht gekümmert habe, sei dies einerseits zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht berücksichtigungsfähig gewesen, da entgegen einer anderslautenden Behauptung der Klägerin keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Beklagte hiervon Kenntnis hatte. Andererseits wiege das angebliche Fehlverhalten der Verstorbenen gegenüber der Klägerin bei Zugrundelegung der vom Oberverwaltungsgericht insoweit aufgestellten Maßstäbe nicht schwer genug, um die Übernahme der Bestattungskosten als unzumutbar erscheinen zu lassen.

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2. Indem die Klägerin mit dem Zulassungsantrag sinngemäß vorbringt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, namentlich damit, dass sie mittellos sei, auseinandergesetzt, legt sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dar.

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Entgegen der Behauptung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht auf das Vorbringen zu ihrer wirtschaftlichen Situation, soweit es für die Entscheidung erheblich war, eingegangen. Unter Bezugnahme auf die vom beschließenden Gericht insoweit aufgestellten Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestattungspflichtigen bei der Heranziehung zu den Bestattungskosten und der Frage nach dem Vorliegen einer unbilligen Härte unmaßgeblich sind (vgl. Urt.-Abdr. S. 8). Ob die Tragung der Bestattungskosten für den Bestattungspflichtigen aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, ist der Prüfung im Rahmen des Verfahrens nach § 74 SGB XII vorbehalten. Der dortige Kostenerstattungsanspruch geht einem Anspruch auf ein Absehen von der Heranziehung aus Billigkeitsgründen im Sinne von § 21 Abs. 2 VVKVO vor (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 27.04.2015 - 2 LB 27/14 -, juris Rn. 57). Die Darlegungen der Klägerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnisse bedurften daher keiner weiteren Auseinandersetzung.

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Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens zum gestörten Verhältnis zwischen der Klägerin und der Verstorbenen. Es verfängt nicht, wenn die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe sich im Kontext der Prüfung einer unbilligen Härte nicht hinreichend mit den psychischen Auswirkungen des Verhaltens der Verstorbenen auf die Klägerin, die vier Wochen nach ihrer Geburt weggegeben worden sein soll, befasst. Dieses Vorbringen lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht anhand des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte feststellen konnte, dass der Beklagten dieser Tatsachenvortrag zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin überhaupt bekannt war (vgl. Urt.-Abdr. S. 9). Eine Behörde kann die Entscheidung über eine unbillige Härte jedoch nur anhand der Informationen treffen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegen.

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Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus im Rahmen einer ergänzenden Begründung auf Grundlage einer Entscheidung des beschließenden Gerichts annimmt, dass das von der Klägerin genannte Verhalten der Verstorbenen ihr gegenüber nicht die Schwelle eines schweren vorwerfbaren Fehlverhaltens erreicht, begegnet auch dies unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Insbesondere fehlt es dem Urteil nicht an einer – zumindest kurzen – Subsumtion unter die obergerichtlich aufgestellten Maßgaben, die deutlich auf die Schwere und die Vorwerfbarkeit des Verhaltens abheben und als Beispiel „schwere Straftaten des Verstorbenen gegenüber dem Hinterbliebenen wie Tötungsversuch, sexueller Missbrauch o. ä.“ nennen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 27.04.2015 - 2 LB 28/14 -, juris Rn. 57). Dass das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund Tatsachenvortrag zu einem Verhalten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle und ohne nähere Erkenntnisse zu den Beweggründen der Verstorbenen als für die Annahme einer unbilligen Härte nicht ausreichend angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Auch das von der Klägerin im Zulassungsverfahren vorgelegte psychiatrische Attest vom 9. November 2023, wonach es ihr mit Rücksicht auf eine psychische Erkrankung intrafamiliären Ursprungs aus fachärztlicher Sicht unzumutbar sei, die Bestattungskosten zu übernehmen, da sich dies gesundheitlich nachteilig auswirken könne, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Zumutbarkeit der Übernahme der Bestattungskosten für ein verstorbenes Familienmitglied ist nicht daran zu messen, wie aufwühlend die Heranziehung für den Bestattungspflichtigen ist. Maßgeblich sind objektive Umstände (vgl. auch Husvogt, in: Praxis der Kommunalverwaltung, BestattG Kommentar, K 13 SH, Werkstand: Februar 2022, Erl. 7.3.2 zu § 13), zu denen zum einschlägigen Beurteilungszeitpunkt kein belastbarer Vortrag der Klägerin ergangen war.

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3. Die Rechtssache hat auch nicht die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

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Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder ⎯ bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen ⎯ durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dabei nur dann dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. zum Vorstehenden Beschl. d. Senats v. 23.04.2024 - 3 LA 80/21 -, juris Rn. 24 m. w. N.).

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Indem die Klägerin als klärungsbedürftige Frage formuliert,

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ob ein Verlassen eines Kindes von vier Wochen zu einer unbilligen Härte führen kann und somit, welche Definition die unmittelbare Härte im konkreten Zusammenhang zur Folge hat,

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legt sie eine grundsätzliche Bedeutung nicht dar. Es fehlt bereits an der Entscheidungserheblichkeit, da das Verwaltungsgericht unter anderem darauf abgestellt hat, dass die Beklagte zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt nicht über Anhaltspunkte für ein gestörtes Verhältnis zwischen der Klägerin und der Verstorbenen verfügte. Die aufgeworfene Frage ist zudem ersichtlich auf den Einzelfall gemünzt. Eine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung für künftige Fälle vermag der Senat nicht zu erkennen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu diesem Zulassungsgrund hat das Verwaltungsgericht auch – wie bereits unter 2. ausgeführt – im Rahmen der ergänzenden Begründung obergerichtlich aufgestellte Maßgaben zur unbilligen Härte im Sinne einer Definition herangezogen und darunter subsumiert.

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Soweit die Klägerin im Kontext der grundsätzlichen Bedeutung außerdem beanstandet, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, Nachfragen und Beweise dahingehend zu erheben, welche Folgen das Verlassen nach vier Wochen für die Klägerin im subjektiven Sinne hinterlassen hat, verhilft auch das dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Inwieweit diese auf die Sachaufklärung im Einzelfall bezogenen Ausführungen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne der oben genannten Voraussetzungen belegen sollen, erschließt sich dem Senat von Vornherein nicht. Doch auch eine womöglich sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge (als Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist damit nicht dargelegt. Die Frage nach den subjektiven Folgen des Verhaltens der Verstorbenen für die Klägerin war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, da es im Kontext seiner ergänzenden Begründung mit Blick auf die unbillige Härte zu Recht auf den objektiven Maßstab eines in der Vergangenheit liegenden schweren vorwerfbaren Fehlverhaltens abgestellt hat. Deshalb brauchte es diesem Gesichtspunkt nicht weiter nachzugehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

16

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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