Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 29/23
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 21. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.375,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2023 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
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I. Das Verwaltungsgericht hat auf den Eilantrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. März 2023 angeordnet, soweit mit Ziffer 1 des Bescheides die Waffenbesitzkarte des Antragstellers widerrufen und mit Ziffer 2, für den Fall, dass die waffenrechtliche Erlaubnis nicht innerhalb einer darin bestimmten Frist zurückgegeben wird, die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht wird. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.
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In dem tenorierten Umfang sei dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattzugeben, da der angefochtene Bescheid insoweit offensichtlich rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen für den Widerruf der dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG lägen in dem – vor ergehen eines Widerspruchsbescheides – maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor, da keine Tatsachen nachträglich eingetreten seien, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Von der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) sei nach summarischer Prüfung derzeit weiter auszugehen.
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Der Antragsgegner stütze den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis darauf, dass der Antragsteller nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG als unzuverlässig anzusehen sei. Soweit für das Gericht erkennbar, lägen die Voraussetzungen für diese Regelunzuverlässigkeit nicht vor. Das Gericht folge bei summarischer Prüfung nicht der Wertung des Antragsgegners, dass angesichts der hier feststehenden Tatsachen der (bislang) einmalig gebliebenen Teilnahme des Antragstellers an einer – nachweislich – rechtsextremistischen Musikveranstaltung am 27. August 2022 in Bargischow (vgl. hierzu nur Verfassungsschutzbericht Mecklenburg-Vorpommern 2022, S. 27), dem Parken des PKW des Antragstellers am „Haus Jugendstil“ ohne Nachweis dafür, dass tatsächlich der Antragsteller dort gewesen sei, der zugestandenen Mitgliedschaft in der Burschenschaft Rugia und der nicht näher konkretisierten Teilnahme an sog. Montagsdemonstrationen – für sich gesehen oder in der Gesamtschau − darauf geschlossen werden könne, dass der Antragsteller einzeln Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG verfolge. Vorliegend ließen sich nach Auffassung der Kammer (bislang) nur Tatsachen erblicken, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller der rechtsextremistischen Szene nahegestanden habe bzw. nahestehe. Das im Falle des Antragstellers aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ersichtliche Sympathisieren mit der rechtsextremistischen Szene vermöge der Intensität nach die Schwelle zu der von § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) aa) WaffG geforderten Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen noch nicht zu überschreiten.
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II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 WaffG entfallende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers sowie die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 LVwG entfallende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung im Ergebnis zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO angeordnet.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ergeht die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die – summarisch zu prüfende – Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist (Beschluss des Senats vom 11. Januar 2017 - 4 MB 53/16 -, juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass hier das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt, da sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist.
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1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
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Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Der Antragsgegner stützt den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis hier auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG. Danach gilt: Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.
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2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist zunächst nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG und die sich aus dieser Vorschrift ergebende Beweislastverteilung bei der Entscheidung über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis verkannt hat.
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a) Der Antragsgegner meint, das Verwaltungsgericht habe den Grad der Überzeugung, den das Gesetz verlange, in der angefochtenen Entscheidung verkannt. Es sei offensichtlich, dass das Gericht davon ausgegangen sei, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen sicher feststehen müssten. Dies sei allerdings unrichtig, weil das Gesetz lediglich verlange, dass Tatsachen die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigen müssten. Die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen müsse begründet sein, aber nicht sicher feststehen.
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(1) Das Verwaltungsgericht führt auf Seite 8 der angefochtenen Entscheidung aus, was es im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG bedeutet, dass Personen Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Es hebt dabei zutreffend hervor, dass diese Tatbestandsvariante eine individuell zurechenbare aktive Betätigung erfordert.
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Mit den Voraussetzungen für die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG knüpft der Gesetzgeber, anders als in den Fällen der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG, welche eine Prognose auf ein zukünftiges Verhalten der betreffenden Personen erst erfordern, daran an, dass Personen in der Vergangenheit ein bestimmtes Verhalten gezeigt haben. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs zu der ursprünglichen Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sollte jedwede – individuelle oder kollektive – verfassungsfeindliche Betätigung in der Regel zur Unzuverlässigkeit führen. Wegen der Auslegung des in dem Gesetzesentwurf zunächst vorgesehenen Begriffes der „verfassungsfeindlichen Bestrebungen“ wurde auf die einschlägigen bzw. wesensverwandten Begriffsbestimmungen in § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) und § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) verwiesen. Der Begriff des „Verfolgens“ solcher Bestrebungen sollte dabei „immer an die aktive individuelle Betätigung“ anknüpfen (BT-Drs. 14/7758, S. 55; vgl. entsprechend zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c VSG NRW bzw. § 92 Abs. 3 Nr. 3 StGB etwa BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 70; zu § 4 BVerfSchG etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 22.24 -, juris Rn. 55 m. w. N.). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde der Begriff der „verfassungsfeindlichen Bestrebungen“ durch Bestrebungen ersetzt, „die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind“ (BT-Drs. 14/8886, S. 14). Damit kann wegen der Auslegung dieses Begriffs auch auf Art. 9 Abs. 2 GG verwiesen werden (vgl. zu dieser Vorschrift etwa BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 -, juris Rn. 256; Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 -, juris Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. -, juris Rn. 108; vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Februar 2014 - 4 KS 1/12 -, juris Rn. 152 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG ausdrücklich auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) WaffG a. F. übertragen, der insoweit mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) WaffG n. F. übereinstimmt. Bestrebungen, die sich in diesem Sinne gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, liegen bei einer Vereinigung vor, die als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Hierfür reicht es nicht aus, dass sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris LS 2 und Rn. 23 m. w. N.). Auch für den Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG, bei dem Bestrebungen einzeln verfolgt werden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, ist eine aktive individuelle Betätigung in diesem Sinne erforderlich (vgl. Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 29a; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 52 f.; vgl. auch WaffVwV zu § 5 WaffG, wonach ein aktives, ziel- und zweckgerichtetes, allerdings nicht notwendigerweise aggressiv-kämpferisches Vorgehen erforderlich sein soll).
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(2) Nachdem das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt hat, stellt es ab Seite 9 des angefochtenen Beschlusses entscheidend darauf ab, dass angesichts der feststehenden Tatsachen – für sich gesehen oder in der Gesamtschau – nicht darauf geschlossen werden könne, dass der Antragsteller einzeln Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG verfolgt habe.
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Insoweit ist mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht übersehen hätte, dass das Gesetz für das Verfolgen von Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, nicht das Regelbeweismaß und damit eine volle richterliche Überzeugung im Sinne des § 108 VwGO verlangt, sondern es genügen lässt, wenn „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass eine Person solche Bestrebungen verfolgt hat.
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Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 (2. Änderungsgesetz) hat der Bundesgesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG die Wörter „bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie“ eingefügt (BGBl. I S. 2133). War bislang „insoweit der Nachweis erforderlich, dass die betroffene Person derartige Bestrebungen tatsächlich verfolgt oder unterstützt bzw. in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat“, sollte künftig „mit einem risikointoleranteren Ansatz ein verbesserter Schutz der Allgemeinheit gewährleistet werden, indem – wie in anderen Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren – bereits Zuverlässigkeitszweifel weitergehend ‚erlaubnisschädlich‘ sind“. In der Beschlussempfehlung des Gesetzesentwurfes heißt es: „Lässt sich ein Sachverhalt nicht abschließend klären, besteht aber ein tatsachengegründeter Verdacht, dass ein Regelunzuverlässigkeitstatbestand vorliegt, dann wiegt das damit verbleibende Risiko eines unzuverlässigen Umgangs mit tödlichen Waffen und den daraus resultierenden Folgen für Leib und Leben Dritter höher als die Freiheit, solche Waffen besitzen zu dürfen. Es ist daher geboten, die Anforderungen an die Annahme der Unzuverlässigkeit entsprechend abzusenken“. Dann heißt es weiter: „Anhaltspunkte, die im Verdachtsgehalt vage bleiben und nicht auf Tatsachen beruhen, genügen allerdings nicht. Diese Tatsachen müssen den Schluss zulassen, dass […] die betreffende Person einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung die unter den Buchstaben a bis c des § 5 Absatz 2 Nummer 3 genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat“ (vgl. insgesamt BT-Drs. 18/12397, S. 13).
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Dass das Verwaltungsgericht zwar zu dem Tatbestandsmerkmal des Verfolgens von Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, eingehend ausführt, nicht aber dazu, welches Maß das Gesetz für die Annahme solcher Bestrebungen vorsieht, bedeutet nicht, dass das Gericht den abgesenkten Erkenntnismaßstab verkannt hätte. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass sich aufgrund der derzeit vorhandenen Tatsachengrundlage das Verfolgen solcher Bestrebungen nicht ergebe (Beschluss S. 9), sprechen für eine Berücksichtigung. Letztlich kann das von dem Verwaltungsgericht tatsächlich angelegte Maß dahinstehen, soweit sich auch im Beschwerdeverfahren ergibt, dass die dem Antragsgegner vorliegenden Tatsachen die Annahme solcher Bestrebungen nicht rechtfertigen, d. h. den Schluss auf diese nicht zulassen (im Einzelnen unter 3.).
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b) Der Auffassung des Antragsgegners, dass das Verwaltungsgericht die Beweislastverteilung verkannt habe, weil dem Antragsteller der Beweis obliege, dass die vorgefundenen Tatsachen nicht für eine begründete Annahme genügten, kann nicht gefolgt werden.
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Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Aus dem materiellen Recht ergibt sich damit die (materielle) Beweislast der Behörde hinsichtlich der Umstände und Tatsachen, aus denen die Unzuverlässigkeit abgeleitet werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, juris Rn. 41; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. März 2024 - 6 S 1171/23 -, juris Rn. 8; OVG Saarlouis, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 53/24 -, juris Rn. 35; VGH München, Urteil vom 25. Juli 2025 - 24 BV 24.320 -, juris Rn. 22).
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Das Waffengesetz enthält ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für den Umgang mit Waffen und Munition (§ 2 Abs. 2 WaffG). Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gehört nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit. Für einen Anspruch auf Erteilung muss diese (positiv) feststehen. Tatsachen, die im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zur Versagung hätten führen müssen, wären damit solche, die einem der Tatbestände des § 5 WaffG entsprechen, welcher die Zuverlässigkeit negativ bestimmt. Im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG wären dies Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass eine Person Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Stehen diese Voraussetzungen (sog. Vermutungsbasis) fest, dann – und erst dann – greift die durch das Gesetz vorgegebene gesetzliche Vermutung, dass solche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen. Wie der Wortlaut deutlich macht, gilt die gesetzliche Vermutung in Absatz 2, anders als in Absatz 1 der Vorschrift, nur für den Regelfall und ist damit widerlegbar. Danach ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob atypische Umstände vorliegen, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 33 ff.). Lassen sich solche Umstände nicht ausmachen, geht dies zulasten der betreffenden Person. Wer sich zur Widerlegung der Regelvermutung auf in seiner Sphäre liegende Umstände beruft, dem obliegt im Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht insofern zudem eine besondere Darlegungspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 36).
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In diesem Sinne zu verstehen sind auch die von dem Antragsgegner angesprochenen Äußerungen der Bundesregierung aus dem Gesetzgebungsverfahren, welche die bestehenden Regelungen als ausreichend erachteten, weil „die Zuverlässigkeit positive Erlaubnisvoraussetzung ist, also bereits Zweifel erlaubnisschädlich sind“ (BT-Drs. 19/30234, S. 12 mit Verweis auf BT-Drs. 18/12397) bzw. „schon der tatsachengegründete Verdacht […] versagungsbegründend (bereits risikovermeidender Ansatz)“ sei (BT-Drs. 19/15875, S. 36). In den vom Antragsgegner zitierten Materialien (BT-Drs. 19/13839, S. 141) heißt es, mit dem 2. Änderungsgesetz sei die Schwelle für die Annahme der waffengesetzlichen Regelunzuverlässigkeit für das Verfolgen von Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien, abgesenkt worden, sodass „seitdem eine Erlaubnis einfacher auf dieser Grundlage versagt werden kann“.
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Lassen sich die Voraussetzungen dafür, dass die gesetzliche Vermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG greift, nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, geht dies zulasten der Behörde. Dies mit dem dargestellten Unterschied, dass das Gesetz ein abgesenktes Beweismaß enthält. Erforderlich ist nicht der volle Beweis, dass die betreffende Person Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, sondern es reicht aus, wenn Tatsachen die Annahme solcher Bestrebungen rechtfertigen.
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Das Beschwerdevorbringen verkürzt dies, wenn es annimmt, dass eine „begründete Annahme“ ausreiche, damit die gesetzliche Vermutung greife und der Antragsteller die Vermutung widerlegen müsse. Damit übergeht der Antragsgegner, dass der Wortlaut des Gesetzes zunächst Tatsachen zur Rechtfertigung der Annahme fordert und diese Tatsachen gerade den Schluss erlauben müssen, dass die betreffende Person Bestrebungen einzeln in dem dargestellten Sinne verfolgt hat. Für den Fall der Nichterweislichkeit solcher Tatsachen, greift die Regelvermutung nicht und fehlt es an nachträglich eingetretenen Tatsachen, welche im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG zur Versagung hätten führen müssen. Damit scheidet ein Widerruf der zuvor erteilten Erlaubnis aus.
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In dem vorliegenden Fall ist daher entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht von der Zuverlässigkeit ausgegangen sei und geprüft habe, ob die bekannten Tatsachen nunmehr eine Unzuverlässigkeit begründeten.
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3. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen (Beschluss S. 8), dass nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht davon auszugehen war, dass diese Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG im Falle des Antragstellers vorliegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf den zwischenzeitig ergangenen Widerspruchsbescheid vom 2. August 2023, dessen Inhalt vom Senat entsprechend der Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 27. März 2025 - 4 MB 8/25 -, juris Rn. 4) oder aus dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners.
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Der Antragsgegner stützt seine Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Wesentlichen auf die Erkenntnisse aus dem Nachbericht vom 25. Januar 2023. Die Verfassungsschutzbehörde teilt darin mit, dass nach ihrer Auffassung Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 5 Abs. 2 WaffG bestünden. Der Antragsteller sei nach der Bewertung der Verfassungsschutzbehörde als subkulturell geprägter Rechtsextremist anzusehen. Hierzu ausgeführt werden zwei Erkenntnisse: Das von dem Antragsteller genutzte Kraftfahrzeug sei am 26. Februar 2020 an der Anschrift des „Haus Jugendstil“ in Anklam (Mecklenburg-Vorpommern) festgestellt worden. Das „Haus Jugendstil“ werde im Verfassungsschutzbericht Mecklenburg-Vorpommern 2021 als jahrelanger Treffort der rechtsextremistischen Szene benannt (Printausgabe, siehe Seite 27 ff.). Nach Bewertung des Verfassungsschutzes habe kein zufälliges Abparken des Kfz vorgelegen, sondern ein zielgerichtetes Auf- und Besuchen der Szeneörtlichkeit. Der Antragsteller sei außerdem am 27. August 2022 Teilnehmer eines rechtsextremistischen Liederabends Bargischow (Mecklenburg-Vorpommern) gewesen. Auch der einmalige Besuch eines rechtsextremistischen Liederabends, der eine zielgerichtete persönliche Planung erfordere, mache deutlich, dass der Antragsteller eine Bestrebung verfolge, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung i. S. d. 85 Abs. 1 LVerfSchG richte.
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Der Antragsgegner meint, allein die Tatsache, dass es sich bei dem Antragsteller um einen subkulturell geprägten Rechtsextremisten handele, der als solcher vom Schleswig-Holsteinischen Verfassungsschutz geführt werde, begründe die Regelunzuverlässigkeit. Dabei komme es auf die durch das Gericht als ungenügend für diese Annahme angesehenen Handlungen (Teilnahme am Liederabend, Aufenthalt im Haus Jugendstil), die lediglich Anknüpfungshandlungen seien, nicht so sehr an, da sie nur einige der Anknüpfungstatsachen bildeten. Die Eigenschaft als Rechtsextremist stehe fest. Extremisten seien waffenrechtlich unzuverlässig. Aus den Ausführungen des Bundestages zu § 5 WaffG (BT-Drs. 19/13839, S. 141) ergebe sich, dass der Wortlaut der Norm dazu dienen solle, auszuschließen, dass Extremisten eine Erlaubnis zum Waffenbesitz erhielten. Allein die „Gruppenzugehörigkeit“ zur Gruppe der subkulturellen Rechtsextremisten könne für die Annahme der Unzuverlässigkeit genügen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung, wonach bereits die Führung als Extremist beim Verfassungsschutz genügen sollte, um die Unzuverlässigkeit zu begründen, habe zwar keinen wörtlichen Eingang in § 5 WaffG gefunden. Aus der Gegenäußerung ergebe sich aber, dass der Gesetzgeber der Auffassung sei, der jetzige Wortlaut von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genüge, um die Regelunzuverlässigkeit in Fällen wie dem Vorliegenden anzunehmen. Die Gesamtschau aller Tatsachen, also die Teilnahme am Liederabend, der Aufenthalt im Haus Jugendstil, die Einstufung als subkultureller Rechtsextremist durch den Verfassungsschutz und die Mitgliedschaft in der schlagenden Burschenschaft Rugia würde ein plausibles Risiko für künftige Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG begründen, nämlich das Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen und Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
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Auch unter Berücksichtigung dieses Beschwerdevorbringens fehlt es für die Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG an Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.
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a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen folgt die Unzuverlässigkeit hier nicht allein aus der – von dem Antragsgegner als einer solchen angenommenen – Tatsache, dass es sich bei dem Antragssteller um einen subkulturell geprägten Rechtsextremisten handele.
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(1) Aus dem Nachbericht vom 25. Januar 2023 geht hervor, dass der Antragsteller nach der Bewertung der Verfassungsschutzbehörde als „subkulturell geprägter Rechtsextremist“ anzusehen sei. Hierzu heißt es:
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Subkulturell geprägte Rechtsextremisten übernehmen Normen und Werte des rechtsextremistischen Weltbildes nur bruchstückhaft. Sie verwenden insbesondere rassistische, antisemitische sowie fremdenfeindliche Ideologieversatzstücke. Subkulturell geprägte Rechtsextremisten treten häufig aggressiv und gewaltbereit auf. Die rechtsextremistische Subkultur ist heterogen. Sie besteht zumeist aus losen Zusammenschlüssen oder Einzelpersonen. Die Szene ist zum großen Teil nicht an langfristiger politischer Arbeit interessiert, sondern vielmehr musik- und erlebnisorientiert; hierzu zählen insbesondere Teilnahmen an rechtsextremistischen Musikveranstaltungen. Musik mit rechtsextremistischen Texten spielt eine wichtige Rolle für das subkulturelle Identitätsgefühl und ist ein bedeutendes Medium, um neue Anhänger zu rekrutieren sowie an die Szene zu binden.
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Diese Einstufung des Antragstellers als „subkulturell geprägter Rechtsextremist“ durch die Verfassungsschutzbehörde kann – für sich genommen – die Regelvermutung aber nicht begründen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 6 S 988/22 -, juris Rn. 12; OVG Bautzen, Beschluss vom 6. Oktober 2022 - 6 B 240/22 -, juris Rn. 21).
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Damit angesprochen ist die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde nach dem Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 1 LVerfSchG) sammelt und wertet die Verfassungsschutzbehörde etwa nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LVerfSchG sach- und personenbezogene Informationen aus über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben. Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Informationen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVerfSchG in Dateien speichern und die Informationen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LVerfSchG zu diesem Zwecke verwenden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person an Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 LVerfSchG teilnimmt und dies für die Beobachtung der Bestrebung erforderlich ist.
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Der Umstand, dass über den Antragsteller sach- und personenbezogene Informationen zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 LVerfSchG gespeichert sind, kann die Regelvermutung aber nicht begründen.
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Eine entsprechende Regelung, auf deren Entwurf der Antragsgegner sich in der Beschwerdeschrift bezieht, hatte der Bundesrat in dem Gesetzgebungsverfahren zum Dritten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 (3. Änderungsgesetz) vorgeschlagen. Damit sollte erreicht werden, „dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht“ (vgl. BT-Drs. 19/13839, S. 129). Der Vorschlag hat jedoch – worauf auch der Antragsgegner hinweist – keinen Eingang in das Waffengesetz gefunden. Die Bundesregierung hatte ausgeführt, dass sich aus der Begründung des Bundesrates nicht erschließe, weshalb neben dem speicherungsbegründenden Sachverhalt zusätzlich auch die Speicherung als solche isoliert Versagungstatbestand sein sollte. Zudem solle es dem Betroffenen im Falle einer Verdachtsversagung möglich sein, sich dazu gegebenenfalls aufklärend einzulassen (BT-Drs. 19/13839, S. 141). Das 3. Änderungsgesetz wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates ohne die Regelung beschlossen (vgl. BGBl. I S. 166). Auch spätere Vorschläge des Bundesrates, der eine entsprechende Regelung weiterhin für erforderlich hielt (vgl. etwa BT-Drs. 19/30234, S. 6), fanden keine Umsetzung.
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Der Umstand, dass dem Antragsgegner durch den Nachbericht mitgeteilt wurde, dass nach Auffassung der Verfassungsschutzbehörde Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 5 Abs. 2 WaffG bestünden, kann die Regelvermutung ebenfalls nicht begründen.
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Um sicherzustellen, dass Extremisten nicht in den Besitz legaler Waffen kommen bzw. ihnen eine bereits erteilte Erlaubnis wieder entzogen werden kann, wurde mit dem 3. Änderungsgesetz neben der sog. Regelabfrage der Waffenbehörde bei den Verfassungsschutzbehörden im Rahmen jeder waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG) auch eine Nachberichtspflicht der Verfassungsschutzbehörden eingeführt (§ 5 Abs. 5 Satz 3 WaffG a. F.; vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 4, 37). Die Regelung der Nachberichtspflicht findet sich mittlerweile in § 6a Abs. 1 Satz 1 WaffG: Erlangt die für die Auskunft nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht).
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Mit der rechtlichen Bewertung, dass Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers i. S. d. § 5 Abs. 2 WaffG bestünden, benennt die Verfassungsschutzbehörde daher lediglich den Grund für die Übersendung des Nachberichts. Der Nachbericht kann die eigenständige Bewertung und Entscheidung der zuständigen Waffenbehörde aber nicht vorwegnehmen bzw. ersetzen. Sinn und Zweck der Nachberichtspflicht ist es, wie auch der Wortlaut von § 6a Abs. 1 Satz 1 WaffG deutlich macht, der zuständigen Behörde Erkenntnisse zugänglich zu machen, die für die dieser Behörde obliegende Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsam sind.
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(2) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Bewertung der Verfassungsschutzbehörde um eine Tatsache im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG handelt. Selbst wenn es zutrifft, dass es sich bei dem Antragsteller um einen subkulturell geprägten Rechtsextremisten handeln sollte, folgt hieraus nicht ohne Weiteres das Vorliegen der Regelvermutung aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG.
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Nach der zitierten Beschreibung einer heterogenen Subkultur von Personen, die Normen und Werte des rechtsextremistischen Weltbildes nur bruchstückhaft übernehmen, bleibt gänzlich offen, wie sich dies im Falle des Antragstellers verhält und in seinem Verhalten auswirkt. Dem Antragsgegner liegen hierzu keine weiteren Erkenntnisse vor. Seine Ausführungen, die auf Grundlage der Bewertung der Verfassungsschutzbehörde teilweise nur, und insoweit verkürzend, von einem Extremisten oder Rechtsextremisten sprechen, übergehen den Umstand, dass die rechtsextremistische Szene ein weites Spektrum von Erscheinungsformen aufweist.
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Weder § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG noch die Vorschrift des § 5 WaffG im Übrigen enthalten aber eine Regelung, welche allein abstrakt auf das Merkmal „Extremist“ bzw. „Rechtsextremist“ oder eine verfassungsfeindliche Gesinnung oder Weltanschauung abstellt. Dies bedeutet keinesfalls, dass solche Einstellungen waffenrechtlich gänzlich unbeachtlich sind. Sie lassen sich durch das Waffenrecht aber nur erfassen, soweit sie sich unter die von dem Gesetzgeber vorgegebenen Tatbestände subsumieren lassen. Das Verfolgen von Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, erfordert – wie ausgeführt – eine aktive individuelle Betätigung. Wie bei dem Verbot von Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung „richten“, muss das Tatbestandsmerkmal auch hier dahingehend ausgelegt werden, dass es weder auf innere Haltungen noch auf bestimmte politische Überzeugungen zielt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a.-, juris Rn. 108; BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 -, juris Rn. 256; Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 -, juris Rn. 26, jeweils m. w. N.). Der Bundesrat hatte in der Vergangenheit eine zu enge Fassung der Norm kritisiert, weil der Tatbestand des „Verfolgens“ in der Interpretation der Rechtsprechung, aber wohl auch nach der ratio iuris, nicht auf eine Gesinnung des Einzelnen abstelle, sondern darauf, dass er seine verfassungsfeindliche Zielsetzung in die Tat umsetze (vgl. BT-Drs. 19/30234, S. 5). Eine vorgeschlagene Ergänzung sollte geprüft werden (vgl. BT-Drs. 19/30234, S. 12), wurde aber nicht umgesetzt.
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(3) Anders als der Antragsgegner meint, reicht auch die „Gruppenzugehörigkeit“ zu der Gruppe der „subkulturell geprägten Rechtsextremisten“ nicht für die Annahme aus, dass der Antragsteller Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.
- 43
Die Rechtsprechung, auf die sich das Beschwerdevorbringen insofern bezieht, hat das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der sog. Rockerkriminalität entwickelt, bei denen die einzelne Person durch ihren Eintritt in die Gruppierung eine Tatsache schafft, die in Anbetracht der gegebenen Strukturmerkmale dieser Gruppierung bei der Prognoseentscheidung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu berücksichtigen ist.
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Nach dieser Rechtsprechung kann in solchen Fällen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit einer Person aus deren freiwilliger Zugehörigkeit zu einer organisierten Gruppe hergeleitet werden, wenn Strukturmerkmale der Gruppe – insbesondere deren Gewaltbereitschaft sowie die Verpflichtung zu unbedingter Loyalität – die Prognose tragen, dass die Person zukünftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person – ein personenbezogenes Merkmal – als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 -, juris Rn. 13, vgl. auch Urteil des Senats vom 20. Februar 2025 - 4 LB 37/23 -, juris Rn. 48).
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Es kann hier offen bleiben, ob sich diese Rechtsprechung zu der im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmenden Prognose zukünftigen Verhaltens auf die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG übertragen lässt, die daran anknüpft, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass einzelne Personen in der Vergangenheit ein bestimmtes Verhalten gezeigt haben.
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Jedenfalls in dem vorliegenden Einzelfall ist nicht erkennbar und durch den Antragsgegner nicht dargetan worden, dass der Antragsteller einer bestimmten Gruppe zugehörig wäre, die Strukturmerkmale aufweist, welche die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch er selbst Bestrebungen verfolgt bzw. verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.
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Anders als in den Fällen der sog. Rockerkriminalität kann nicht auf die Tatsache eines selbst gewählten Eintritts in eine bestimmte Gruppe verwiesen werden, sondern geht es um die Zuschreibung einer „Gruppenzugehörigkeit“ aufgrund einer Einstufung durch die Verfassungsschutzbehörde. Vor allem weist die in Frage stehende Gruppe – soweit ersichtlich – keine Strukturmerkmale auf, die in vergleichbarer Weise einen Schluss auf das Verhalten des Einzelnen zuließen. Nach der Beschreibung der „subkulturell geprägten Rechtsextremisten“ durch die Verfassungsschutzbehörde bestehen bereits Zweifel, ob es sich überhaupt um eine Gruppe im Sinne der genannten Rechtsprechung handelt oder um einen Sammelbegriff für die möglichst vollständige Erfassung des rechtsextremen Spektrums. Jedenfalls eignet sich die Zuordnung zu dieser von der Verfassungsschutzbehörde als heterogen beschriebenen Subkultur allein nicht als Tatsache, um die Annahme zu rechtfertigen, dass gerade auch der Antragsteller Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Die in jedem Satz der Beschreibung der Verfassungsschutzbehörde enthaltenen Relativierungen sprechen gegen eine Übertragbarkeit der genannten Merkmale und Eigenschaften auf alle so eingestuften Personen. Sie machen deutlich, dass für das erwartbare Verhalten von „subkulturell geprägten Rechtsextremisten“ nicht in erster Linie Strukturmerkmale der Subkultur entscheidend sind, sondern die konkrete Persönlichkeitsstruktur der einzelnen Person. Auch der Vergleich mit anderen Quellen stützt dieses Bild der subkulturell geprägten Szene (vgl. etwa Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 17, 64 ff.; Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 33 ff.). Das Bundesamt für Verfassungsschutz, das seine Darstellung inzwischen am Organisationsgrad orientiert, weist die Kategorie „subkulturell geprägte Rechtsextremisten“ seit 2018 nicht mehr aus, sondern ordnet diese dem „weitgehend unstrukturierten rechtsextremistischen Personenpotential“ zu (vgl. BT-Drs. 19/9673, S. 2).
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Vor diesem Hintergrund kann etwa auch nicht, wie von dem Antragsgegner in dem Widerspruchsbescheid vom 2. August 2023 ausführt, von dem Merkmal einer häufigen Gewaltbereitschaft von „subkulturell geprägten Rechtsextremisten“ auf das Verhalten des Antragstellers geschlossen werden. Der Antragsteller wird als „subkulturell geprägter Rechtsextremist“ eingestuft, aber nicht als gewaltbereit bewertet. Dies verdeutlicht, dass nicht auf die Einstufung als solche, sondern auf die hierzu mitgeteilten Erkenntnisse des konkreten Einzelfalles abgestellt werden muss.
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b) Entgegen dem Beschwerdevorbringen reicht die Bewertung des Antragstellers als „subkulturell geprägter Rechtsextremist“ auch zusammen mit den mitgeteilten Erkenntnissen nicht aus, um die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG zu begründen.
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Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht (Beschluss S. 9 f.) der Auffassung, dass die vorliegenden Erkenntnisse für den erforderlichen Schluss auf eine aktive individuelle Betätigung des Antragsstellers, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, (derzeit) nicht ausreichen. Der Antragsgegner hat etwas anderes auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Eine bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht, der sich vor allem aus der Einstufung als subkulturell geprägter Rechtsextremist durch die Verfassungsschutzbehörde und einer generalisierenden Annahme des Verhaltens solcher Personen herleitet, genügen nach dem Gesetz nicht.
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(1) Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschluss S. 9) reicht die Teilnahme des Antragstellers an der – nachweislich – rechtsextremistischen Musikveranstaltung für die Annahme der Regelvermutung nicht aus, da dies die Schwelle für die Annahme einer kämpferisch-aggressiven Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung im Sinne eines aktiven Zutuns des Antragstellers nicht überschreite.
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Gemessen an den dargestellten Maßstäben ist der gegenteiligen Auffassung des Antragsgegners nicht zu folgen.
- 53
Die Teilnahme an einer solchen Musikveranstaltung passt zu der Einstufung des Antragstellers als subkulturell geprägter Rechtsextremist (vgl. auch Bundesamt für Verfassungsschutz, Rechtsextremistische Musik, Köln 2025, S. 39). Sie lässt jedoch nicht den Schluss auf eine aktive individuelle Betätigung in dem Sinne zu, dass der Antragsteller selbst nach außen eine kämpferisch-aggressiven Haltung gegen elementare Grundsätze der Verfassung eingenommen hätte. Der Schluss auf die Möglichkeit eines solchen Verhaltens reicht nicht. Ebenso möglich wäre eine rein passive Teilnahme, welche, wie das Verwaltungsgericht ausführt, die Schwelle für das Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen in dem dargestellten Sinne nicht überschreitet (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 6 B 61/22 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 12. September 2024 - 6 B 48/24 -, juris Rn. 13).
- 54
Das Wenige, was zu dieser einmaligen Teilnahme an dem Liederabend bekannt ist, ergibt sich aus dem ergänzenden Nachbericht der Verfassungsschutzbehörde vom 26. Juni 2023. Danach habe es sich nachweislich um eine rechtsextremistische Musikveranstaltung gehandelt, die aber als Geburtstagsfeier und damit als Privatveranstaltung deklariert worden sei. Aufgetreten seien bekannte rechtsextremistische Musiker. Teilgenommen hätten 108 Personen, von denen ein nicht unerheblicher Anteil als Mitglied oder Unterstützer örtlicher oder regionaler rechtsextremistischer Strukturen bekannt sei. Weitergehende Informationen könnten, so der Nachbericht abschließend, gemäß § 24 Abs. 1 LVerfSchG nicht gemacht werden. Damit liegen keine Erkenntnisse dazu vor, wie der Antragsteller sich vor, während und nach der Teilnahme an der rechtsextremistischen Musikveranstaltung verhalten hat. Da die Veranstaltung als private Geburtstagsfeier getarnt war, bietet auch die Teilhabe an einer Außenwirkung keinen Ansatzpunkt.
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(2) Entsprechendes gilt für den Verweis des Antragsgegners darauf, dass der Antragsteller am 26. Februar 2020 das „Haus Jugendstil“ in Anklam aufgesucht habe, bei dem es sich um den Sitz des NPD-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern und einen bekannten Treffpunkt der rechtsextremistischen Szene handelt.
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Das Verwaltungsgericht führt aus, dass aufgrund der feststehenden Tatsache des Parkens des PKW des Antragstellers am „Haus Jugendstil“ ohne Nachweis dafür, dass tatsächlich der Antragsteller dort gewesen sei, nicht darauf geschlossen werden könne, dass der Antragsteller einzeln Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) verfolgt habe. Der Umstand, dass sich der PKW des Antragstellers vor einem nachgewiesen rechtsextremistischen Szenetreffpunkt befunden habe, entfalte lediglich Indizwirkung für ein Sympathisieren mit der Szene, erfülle jedoch nicht die zu fordernde individuell zurechenbare aktive Betätigung des Antragstellers (Beschluss S. 9 f.).
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Der Antragsgegner führt in der Beschwerde aus, dass das Verwaltungsgericht von falschen Tatsachen ausgegangen sei, da es die persönliche Anwesenheit des Antragstellers dort nicht als feststehende Tatsache anerkannt habe. Aus dem im Beschwerdeverfahren übersandten Behördenzeugnis der Verfassungsschutzbehörde vom 28. Juli 2023 gehe hervor, dass nicht nur das Fahrzeug vor Ort festgestellt worden sei, sondern der Antragsteller auch tatsächlicher Nutzer des Fahrzeuges und persönlich vor Ort anwesend gewesen sei. Dies zeige, dass der Antragsteller nicht vollumfänglich die Wahrheit gesagt habe.
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Dieses Vorbringen stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage. Selbst wenn der Antragsteller das „Haus Jugendstil“ tatsächlich persönlich aufgesucht haben sollte, wie anzunehmen sein dürfte, und sich seine gegenteiligen Ausführungen als Schutzbehauptung erweisen, reicht diese Tatsache – weder für sich genommen noch in der Gesamtschau – nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass der Antragsteller Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Die Verfassungsschutzbehörde hat keinerlei Erkenntnisse dazu mitgeteilt, zu welchem Zweck der Antragsteller das „Haus Jugendstil“ aufgesucht und was er an diesem Treffpunkt der rechtsextremistischen Szene gemacht haben soll.
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(3) Auch der Verweis der Beschwerde auf die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Burschenschaft Rugia begründet nicht die Regelvermutung aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG.
- 60
Die Mitgliedschaft wird im Ausgangsbescheid vom 29. März 2023 nicht genannt. In dem Widerspruchsbescheid vom 2. August 2023 führt der Antragsgegner lediglich aus, es komme auch nicht darauf an, ob die studentische Burschenschaft, in der der Antragsteller nach eigenen Angaben Mitglied sei, durch die Verfassungsschutzämter eingestuft oder beobachtet werde, sondern die Einschätzung betreffe ganz individuell den Antragsteller. Das Verwaltungsgericht berücksichtigt die zugestandene Mitgliedschaft als feststehende Tatsache, aufgrund derer aber – für sich gesehen oder in der Gesamtschau – nicht darauf geschlossen werden könne, dass der Antragsteller einzeln Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG verfolgt habe (S. 9 des Beschlusses). Dem ist zuzustimmen, denn auch hiermit werden die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG nicht dargelegt.
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(4) Der Einwand des Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass weitere Tatsachen wahrscheinlich nur deshalb unbekannt wären, weil die Verfassungsschutzbehörde mehr einfach nicht habe mitteilen können, um die Ermittlungserfolge nicht zu gefährden, greift nicht durch.
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Der Bundesrat hatte auf das Problem hingewiesen, dass die Polizei- und Verfassungsschutzbehörden die Waffenbehörden regelmäßig nur niedrigschwellig mit Hinweisen versorgen könnten, die zwar einen Verdacht für extremistische Umtriebe begründen würden, jedoch nach jetziger Rechtslage noch keine hinreichende Grundlage für einen gerichtsfesten Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis böten (BT-Drs. 19/30234, S. 4). Vorliegend hat auch die Verfassungsschutzbehörde dem Antragsgegner in ihrer Mitteilung vom 21. Juni 2023 zwar mitgeteilt, dass man davon ausgehe, dass im Falle der Übermittlung von Erkenntnissen diese in der Regel zur Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers oder des Antragstellers führen würden. In besonderen Fallkonstellationen könne es jedoch vorkommen, dass im Fall einer Erkenntnismitteilung des Verfassungsschutzes zunächst zweifelhaft sei, ob die übermittelten Erkenntnisse für sich genommen bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nummern 2 oder 3 WaffG erfüllen würden. Dies könne z. B. dann der Fall sein, wenn die Bewertung über das Vorliegen der Zuverlässigkeit allein aufgrund der übermittelten Erkenntnisse des Verfassungsschutzes erfolge und Zweifel darüber bestünden, ob diese Erkenntnislage zur Versagung der Zuverlässigkeit bereits hinreichend sei.
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Im Falle des Antragsstellers mag es zutreffen, dass die Verfassungsschutzbehörde weitere Tatsachen nicht mitteilen kann, da eine Übermittlung von Informationen etwa nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 LVerfSchG zu unterbleiben hat, weil die überwiegenden Sicherheitsinteressen dies erfordern. Möglich ist aber genauso, dass weitere Tatsachen nicht vorliegen. Zur Rechtfertigung der Annahme nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG kann indes nur auf Tatsachen abgestellt werden, die bekannt sind bzw. feststehen.
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(5) Auch in der Gesamtschau reichen die mitgeteilten Erkenntnisse nicht aus, um die Voraussetzungen für die Regelvermutung zu begründen.
- 65
Das Verwaltungsgericht fasst zusammen (Beschluss S. 10), dass sich (bislang) nur Tatsachen erblicken ließen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller der rechtsextremistischen Szene nahegestanden habe bzw. nahestehe. Das im Falle des Antragstellers aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ersichtliche Sympathisieren mit der rechtsextremistischen Szene vermöge der Intensität nach die Schwelle zu der von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG geforderten Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht zu überschreiten. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an.
- 66
Entgegen der Annahme des Antragsgegners reicht es nicht aus, dass die Nähe zu Orten, Einrichtungen und Persönlichkeiten der rechtsextremen Szene für solche Bestrebungen des Antragstellers sprechen. Von der nach dem Gesetz erforderlichen Tatsachengrundlage für die Annahme solcher Bestrebungen dürfen sich die Behörde und das Gericht, die an Recht und Gesetz gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 GG), aber nicht lösen, da „Anhaltspunkte, die im Verdachtsgehalt vage bleiben und nicht auf Tatsachen beruhen“ nicht ausreichen sollen (vgl. insgesamt BT-Drs. 18/12397, S. 13). Auch eine Verwaltungspraxis, die sich verständlicherweise an dem Motiv aus dem Gesetzgebungsverfahren orientieren will, sicherzustellen, dass Extremisten nicht in den Besitz legaler Waffen kommen bzw. ihnen eine bereits erteilte Erlaubnis wieder entzogen werden kann, darf die Grenzen einer zulässigen Auslegung der bestehenden Regelungen nicht überschreiten.
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4. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich auf Grundlage der mitgeteilten Erkenntnislage im Übrigen eine Unzuverlässigkeit des Antragsstellers im Sinne des § 5 WaffG ergeben könnte.
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a) Soweit der Antragsgegner mit dem Hinweis auf die zugestandene Mitgliedschaft des Antragstellers in der Burschenschaft Rugia – anders als in dem angefochtenen Bescheid und dem gesamten vorherigen Vorbringen – (auch) einen Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) WaffG ansprechen wollte, und nun außerdem, ohne nähere Ausführungen, auf Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung verweist, kann dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
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In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) und c) WaffG bezieht sich die herabgesenkte Schwelle aus dem Einleitungshalbsatz, wonach es ausreicht, dass „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, nur darauf, dass die betreffenden Personen Mitglied in einer Vereinigung waren oder eine Vereinigung unterstützt haben. Dass die betreffende Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind, muss hingegen feststehen; es genügt nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme der Verfolgung rechtfertigen (vgl. etwa OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 -, juris Rn. 6 ff.; VGH München, Beschluss vom 16. November 2023 - 24 CS 23.1709 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 30. April 2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 33 ff.).
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Das Verwaltungsgericht weist insofern zutreffend darauf hin, dass es an der − nachgewiesen − verfassungsfeindlichen Ausrichtung der Vereinigung fehle. Entsprechendes gelte für die etwaige, wiederholte Teilnahme des Antragstellers an den sog. Montagsdemonstrationen (Beschluss S. 9 f.).
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b) Aus dem gleichen Grund scheidet auch die Regelvermutung einer Unzulässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) WaffG wegen der Unterstützung einer Vereinigung, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, durch den einmaligen Besuch der rechtsextremistischen Musikveranstaltung in Bargischow aus.
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Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob die bloße (einmalige) Teilnahme an Veranstaltungen, die eine solche Vereinigung angemeldet bzw. initiiert oder in sonstiger Weise mitgestaltet wurden, für sich genommen schon eine Unterstützung darstellt (vgl. hierzu etwa VGH München, Urteil vom 21. Juli 2021 - 24 ZB 21.167 -, juris Rn. 10) oder ob über die Teilnahme hinaus ein aktives Tun erforderlich ist, aus dem konkret abgeleitet werden kann, dass der Teilnehmer gerade die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung befürwortet (vgl. Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 29f). Zum einen fordert nämlich auch die erstgenannte Auffassung, dass es sich um die Teilnahme an einer Veranstaltung mit Außenwirkung handelt. Hier aber ging es laut Behördenzeugnis vom 26. Juni 2023 um eine als Geburtstagsfeier deklarierte Privatveranstaltung, für deren Außenwirkung es an belastbaren Hinweisen fehlt. Zum anderen bliebe nach den mitgeteilten Erkenntnissen auch unklar, welche Vereinigung, die – nachweislich – Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind, es sein sollte, die der Antragsteller hier unterstützt hätte.
- 73
5. Nach dem zuvor Gesagten hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ebenfalls zu Recht angeordnet. Diese erweist sich infolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Grundverwaltungsakts ebenfalls als offensichtlich rechtswidrig.
- 74
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 75
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Nummer 1.5 und 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung (§ 40 GKG).
- 76
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- WaffG 2002 § 45 Rücknahme und Widerruf 6x
- WaffG 2002 § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis 3x
- WaffG 2002 § 5 Zuverlässigkeit 24x
- StGB § 92 Begriffsbestimmungen 2x
- § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1072/01 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfSchG § 4 Begriffsbestimmungen 1x
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 B 22.24 1x
- Grundgesetz Artikel 9 3x
- 6 A 3.21 2x (nicht zugeordnet)
- 6 VR 1.24 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1474/12 2x (nicht zugeordnet)
- 4 KS 1/12 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 9.18 2x (nicht zugeordnet)
- 6 C 13.07 1x (nicht zugeordnet)
- 6 S 1171/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 53/24 1x (nicht zugeordnet)
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- WaffG 2002 § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste 1x
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- § 1 LVerfSchG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVerfSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 Satz 1 LVerfSchG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 LVerfSchG 1x (nicht zugeordnet)
- WaffG 2002 § 6a Nachbericht 2x
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- 20 A 1519/24 1x (nicht zugeordnet)
- 24 ZB 21.16 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- GKG 2004 § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x