StGB § 92 Begriffsbestimmungen

Strafgesetzbuch

(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

1.
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.
das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.
die Unabhängigkeit der Gerichte und
6.
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 15/17
29. Mai 2018
1 C 15/17 29. Mai 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 109/17
17. Oktober 2017
3 StR 109/17 17. Oktober 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 392/15
4. Mai 2016
3 StR 392/15 4. Mai 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 243/13
8. Mai 2014
3 StR 243/13 8. Mai 2014
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 597/10
29. September 2010
11 S 597/10 29. September 2010