Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 5/25
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.962,70 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe, hilfsweise, dem Antragsgegner zu untersagen, Beamtinnen und Beamte auf Probe für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, zu ernennen, bevor über ihren Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.
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Die Antragstellerin war zuvor ab dem 1. April 2023 Beamtin auf Widerruf beim Land Schleswig-Holstein als Anwärterin für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, Laufbahnzweig Abschiebungshaftvollzug. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endete nach § 30 Abs. 4 LBG mit Ablauf des 31. März 2025, nachdem die Antragstellerin die entsprechende Laufbahnprüfung am 26. März 2025 bestanden hatte.
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I. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 28. Juli 2025 mit der Begründung abgelehnt, für die mit Ihren Anträgen begehrte Vorwegnahme der Hauptsache fehle es an einem Anordnungsanspruch. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners hinsichtlich der Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe als rechtswidrig erweisen könnte, sei zu verneinen. Die Einschätzung des Antragsgegners, es bestünden berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin, sei nicht zu beanstanden.
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Insofern habe der Antragsgegner die charakterliche Eignung der Antragstellerin nicht bereits abschließend dadurch bejaht, dass er am 6. Dezember 2024 dem Gesundheitsamt einen Untersuchungsauftrag zur Prüfung der Vollzugsdienstfähigkeit der Antragstellerin erteilt und darin ausgeführt habe, dass „beabsichtigt“ sei, diese zum 1. April 2025 in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
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Ferner sei der Antragsgegner bei seiner Prüfung der charakterlichen Eignung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Die Antragstellerin dringe insofern nicht damit durch, dass der Antragsgegner den Sachverhalt zur Prüfung der charakterlichen Eignung nicht hinreichend ermittelt habe. Denn der Antragsgegner habe seiner Prüfung zahlreiche Stellungnahmen und Berichte zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage eine umfassende Würdigung des Verhaltens der Antragstellerin vorgenommen. Die Einholung weiterer Stellungnahmen sei nicht erforderlich gewesen. Es sei insbesondere auch nicht erforderlich gewesen, dass der Antragsgegner Stellungnahmen aller Kollegen der Abschiebungshafteinrichtung einhole, mit denen die Antragstellerin zusammengearbeitet habe, zumal die vorliegenden Stellungnahmen und Berichte kein widersprüchliches Bild vermittelten und damit auch keinen Anlass zur weiteren Tatsachenermittlung gegeben hätten. Soweit die Antragstellerin vortrage, der Antragsgegner lege seiner Einschätzung nahezu ausschließlich unzutreffende Tatsachenbehauptungen zugrunde und die Kollegen würden sie „hinterrücks in ein negatives Licht rücken“ wollen, könne die Kammer diesem Vortrag mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht folgen. Dies gelte auch, soweit die Antragstellerin die Echtheit des Vermerkes vom 12. März 2025 bestreite, da sie davon ausgehe, dass dieser nachträglich erstellt oder zumindest zeitlich angepasst worden sei, um das Verfahren rechtmäßig erscheinen zu lassen. Denn der Antragsgegner nehme in seiner E-Mail vom 24. März 2025 an den Hauptpersonalrat ausdrücklich Bezug auf den Vermerk vom 12. März 2025.
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Der Antragsgegner habe auch nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Insbesondere habe er die Antragstellerin nicht anhören müssen, weil § 336 Abs. 5 Nr. 1 LVwG anwendbar sei. Prüfungen in dem dortigen Sinne seien nicht nur in einem förmlichen Verfahren abzulegende Prüfungen, sondern unabhängig von der verfahrensmäßigen Gestaltung alle Fälle, in denen die Behörde der Sache nach die Leistung oder Eignung von Personen oder Ähnliches prüfe, wie im vorliegenden Fall.
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Auch soweit die Antragstellerin geltend mache, die Nichtübernahme sei schon deshalb rechtswidrig, weil diese ein Verwaltungsakt sei, der eines förmlichen Bescheides bedürfe, liege kein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift vor. Denn es fehle an einer entsprechenden Formvorschrift.
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Unter Zugrundelegung des ermittelten Sachverhalts sei die Einschätzung des Antragsgegners, es bestehe die dringende Vermutung, dass sich die Antragstellerin vor dem Umgang mit den Untergebrachten fürchte und damit ein Sicherheitsrisiko für sich und ihre Kollegen darstelle, nicht zu beanstanden.
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II. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
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1. Der Hauptantrag, das Ministerium für Justiz und Gesundheit als Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin als Beamtin auf Probe in die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, zu übernehmen, bedarf der Auslegung. Eine „Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe“ als solche kann nicht erfolgen, sondern lediglich die Übertragung eines konkreten Amtes unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (vgl. § 8 Abs. 2 BeamtStG). Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin die Ausbildung der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Abschiebungshaftvollzug durchlaufen hat sowie sich dagegen richtet, dass sie in diesem Zusammenhang nicht als Beamtin auf Probe ernannt wurde, ist ihr Antrag dahingehend auszulegen, dass sie begehrt, zur Vollzugshauptsekretärin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt zu werden.
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Insoweit fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund (hierzu a). Unabhängig davon greifen die Rügen der Antragstellerin, die sich allein gegen die vom Verwaltungsgericht verneinte Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs richten, nicht durch (hierzu b).
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a) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen (Anordnungsgrund).
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Soweit mit einer solchen Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen würde, kommt dies nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund) und der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen (stRspr., vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2023 - 2 MB 11/23 -, juris Rn. 17 m. w. N.).
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Die von der Antragstellerin begehrte Ernennung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe stellt keine vorläufige Maßnahme dar, sondern eine Vorwegnahme der Hauptsache. Denn sollte das Hauptsacheverfahren ergeben, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe hat, wäre die aufgrund der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Ernennung nicht rückgängig zu machen. Anders als für Beamte auf Widerruf, die gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG jederzeit entlassen werden können, existiert eine entsprechende Beendigungsmöglichkeit des Beamtenverhältnisses für Beamte auf Probe nicht (vgl. § 23 Abs. 3 BeamtStG; vgl. dazu schon Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - 2 MB 33/16 -, juris Rn. 25).
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Soweit im vorliegenden Fall die Eignung der Antragstellerin in Frage steht, ergibt sich nichts anderes. Zwar können Beamtinnen und Beamte auf Probe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Antragstellerin könnte jedoch, wenn sie zunächst in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen würde, im Falle eines Unterliegens in der Hauptsache nicht aufgrund dieser Norm wieder entlassen werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist erforderlich, dass die auf die Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung bezogenen Bewährungsmängel erst während der Probezeit aufgetreten sind. Mängel, die aus in der Vergangenheit liegenden, vor Beginn der Probezeit abgeschlossenen Sachverhalten herrühren, rechtfertigen nicht die Entlassung nach dieser Vorschrift. Maßgebend für die Beurteilung sind ausschließlich das Verhalten und das Persönlichkeitsbild des Beamten während der laufbahnrechtlichen Probezeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 34.98 -, juris Rn. 24 m. w. N.), wobei auch Umstände zu berücksichtigen sind, die erst während der Probezeit bekannt geworden sind oder die zwar nach Ablauf der Probezeit eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, juris Rn. 14). Waren Umstände bereits vor der Begründung dieses Beamtenverhältnisses bekannt, so darf der Dienstherr die Eignung der Beamtin bzw. des Beamten bei der anstehenden Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten auf Lebenszeit nur dann im Hinblick darauf verneinen, wenn sich die Grundlagen ihrer Bewertung inzwischen geändert haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 15 in Bezug auf die gesundheitliche Eignung; vgl. aber zu während der Probezeit fortgesetztem Verhalten BVerwG, Urteil vom 28. November 1980 - 2 C 24.78 -, juris Leitsatz und Rn. 35f.).
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Es fehlt an einer für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen Glaubhaftmachung dahingehend, dass der Antragstellerin bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine über Randbereiche hinausgehende Verletzung in Grundrechten drohen würde, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnte.
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Eine solche folgt zunächst nicht daraus, dass die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht geltend gemacht hat, sie sei kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden und deshalb zum Handeln gezwungen, da Beamtinnen und Beamte auf Widerruf grundsätzlich in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen seien. Die Nichtübernahme habe schwerwiegende Folgen, weil ihr Ausbildungsberuf – jedenfalls in Schleswig-Holstein – nur im Dienst des Landes ausgeübt werden könne. Mit diesem Vortrag wird weder eine mögliche Verletzung in einem Grundrecht noch ein schwerwiegender Nachteil geltend gemacht. Der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein – nach Auffassung der Antragstellerin – rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, ist regelmäßige Folge des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache.
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Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie könne ihren Ausbildungsberuf in Schleswig-Holstein nur im Dienst des Landes ausüben, ist dies zwar zutreffend. Im Raum steht insofern jedoch allein eine vorübergehende Unmöglichkeit bis zu einem etwaigen Obsiegen in der Hauptsache. Dies gilt auch, soweit sie geltend macht, es liege ein unzulässiger Eingriff in ihre Berufsfreiheit vor und sie habe aufgrund der Nichtübernahme keine Aussicht auf Einstellung in ihrem Ausbildungsberuf. Insofern ist es der Antragstellerin zuzumuten, sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens anderweitig beruflich zu orientieren und ihren Lebensunterhalt anderweitig zu finanzieren. Soweit die Antragstellerin nunmehr vorträgt, sie könne nur Tätigkeiten als ungelernte Aushilfe vornehmen, weshalb das – vermutlich mindestens zwei Jahre dauernde – Klageverfahren erhebliche berufliche Nachteile hinsichtlich Beförderung und beruflichem Vorankommen bedeuten würde, sind dies keine Nachteile, die nicht nach einem etwaigen Obsiegen in der Hauptsache wieder auszugleichen wären. Vielmehr könnte die Antragstellerin insofern gegebenenfalls einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N.) geltend machen.
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Schließlich ergibt sich ein Anordnungsgrund auch nicht daraus, dass die Suche der Antragstellerin nach anderen Beschäftigungen bisher nur teilweise erfolgreich war und sie nach ihren Angaben mit der nur in Teilzeit erfolgten Anstellung ihren Lebensunterhalt nicht sichern könne. Insofern trifft es zwar zu, dass der Antragstellerin keine beitragsfinanzierten Sozialleistungen zustehen dürften, weil sie als Beamtin auf Widerruf zuvor nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Unabhängig von einer vorherigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung hat die Antragstellerin jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, konkret in Form von Bürgergeld.
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Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Frage des Anordnungsgrundes auf einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2016 zum Aktenzeichen 11 B 25/16 verweist, hat der Senat diesen mit Beschluss vom 10. Januar 2017 zum Aktenzeichen 2 MB 33/16 abgeändert. Dabei hat er die Frage des Anordnungsgrundes mangels Anordnungsanspruchs offengelassen (juris Rn. 27).
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b) Im Übrigen fehlt es auch an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Rechtsbehelf in der Hauptsache wäre im vorliegenden Fall eine Verpflichtungsklage, § 42 VwGO, auf Ernennung zur Justizhauptsekretärin unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Das Klageziel wäre darauf gerichtet, die beklagte Behörde, hier das Ministerium für Justiz und Gesundheit, zu verpflichten, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen. Dafür fehlt es bereits an einem Antrag auf Einstellung als Vollzugshauptsekretärin bei einer dafür zuständigen Stelle (hierzu aa). Unabhängig davon besteht auch kein Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (hierzu bb).
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aa) Es fehlt bereits an dem erforderlichen Antrag auf Einstellung als Vollzugshauptsekretärin bei einer dafür zuständigen Stelle.
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Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Zudem setzt eine mögliche Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG ein beamtenrechtliches Bewerbungsverhältnis voraus, das seinerseits von der Antragstellerin nur durch einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis begründet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, Rn. 13).
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Im Verwaltungsvorgang ist kein entsprechender Antrag enthalten. Die Antragstellerin hatte sich zunächst mit undatiertem Schreiben auf einen Ausbildungsplatz im Abschiebungshaftvollzug beworben (BA A Bl. 6). Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 (BA A Bl. 13) wurde sie seitens des Antragsgegners vorbehaltlich der gesundheitlichen Eignung mit Wirkung vom 1. April 2023 als Anwärterin zugelassen und der Abschiebungshafteinrichtung in … zur Ausbildung zugewiesen. In dem Schreiben wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass über einen Antrag auf Einstellung in den Landesdienst als Vollzugshauptsekretärin erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung entschieden werden könne und kein Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst als Vollzugshauptsekretärin bestehe.
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Soweit die Abschiebungshafteinrichtung … – und nicht der Antragsgegner – mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 an das Gesundheitsamt des Kreises … (BA C Bl. 118) eine amtsärztliche Untersuchung erbeten hat, weil „beabsichtigt“ werde, die Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen bzw. mit Schreiben vom selben Tag an die Antragstellerin (BA C Bl. 117) erklärt hat, „für ihrer anstehende Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe“, lässt dies ebenfalls nicht zwingend auf eine Bewerbung oder gar deren Entbehrlichkeit schließen, sondern dürfte darauf beruhen, dass der Antragsgegner seinerseits regelmäßig von Amts wegen eine mögliche Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe der Beamtinnen bzw. Beamten auf Widerruf im Justizvollzugsdienst prüft, um bei einer positiven Entscheidung, zu der auch die gesundheitliche Eignung gehört, diesen seinerseits ein Angebot auf Übernahme unterbreiten zu können. Insbesondere war für die Antragstellerin vor dem Hintergrund des Schreibens des Antragsgegners vom 22. Februar 2023 (BA A Bl. 14) bekannt, dass eine Einstellung einen entsprechenden Antrag voraussetzte.
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Der Antragsgegner hat in der Gegenerklärung vom 26. Juni 2025 (Seite 5 unten) darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin sich nicht um eine Ernennung beworben habe. Es sei weder ein Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe in der Abschiebungshafteinrichtung bekannt, noch habe die Antragstellerin in einer Justizvollzugsanstalt, auch nicht in …, oder bei der Jugendarrestanstalt … eine offizielle Bewerbung für eine Einstellung im Beamtenverhältnis eingereicht. Zwar habe sich die Antragstellerin nach ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Justizvollzugsanstalt … nach einer Übernahme erkundigt. Eine Zusage für eine Übernahme sei indessen nicht erfolgt und hätte auch gar nicht erfolgen können, weil einer Zusage immer ein Bewerbungsverfahren vorausgehe, in dessen Rahmen eine Auswahl nach Leistungsgrundsätzen erfolge.
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Dies hat die Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt, sondern in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2025 unter 2.5 lediglich die Ansicht vertreten, dass ein solcher Antrag nicht notwendig sei, weil die Übernahme im Normalfall vom Dienstherrn geprüft werde. Zutreffend ist, dass der Dienstherr nach Bestehen der Abschlussprüfung die Möglichkeit einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe prüft und dann entscheidet, ob er ein Angebot auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unterbreitet oder nicht. Der Bewerbungsverfahrensausspruch wird jedoch nur dann begründet, wenn eine entsprechende Bewerbung seitens der Beamtin bzw. des Beamten vorliegt. Genau dies hat der Antragsgegner bereits im Schreiben vom 22. Februar 2023 zur Ernennung zur Vollzugshauptsekretäranwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (BA A Bl. 14) ausgeführt:
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Über einen Antrag auf Einstellung in den Landesdienst als Vollzugshauptsekretärin kann ich erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung entscheiden. Ich weise darauf hin, dass kein Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst als Vollzugshauptsekretärin besteht.
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Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 12. Dezember 2025 diesbezüglich auf ihre Schreiben vom 14. Mai 2025 sowie vom 6. Mai 2025 verweist, handelt es sich bei beiden Schreiben um anwaltliche Schriftsätze mit anderen Inhalten und teilweise anderen Adressaten. Ihnen vorausgegangen war ein Mitarbeitergespräch vom 26. März 2025, in dem der Antragstellerin eröffnet wurde, dass keine „Übernahme“ geplant sei, bzw. genauer: nicht geplant sei, ein Angebot zur Übernahme zu unterbreiten. Dazu korrespondiert das Schreiben vom 6. Mai 2025 (BA A Bl. 55), das an die Abschiebungshafteinrichtung … gerichtet ist und eine Rückmeldung bis zum 13. Mai 2025 sowie vorsorglich Schadensersatz für die rechtswidrig unterbliebene „Nichtübernahme“ fordert. Das Schreiben vom 14. Mai 2025 (eingereicht als Anlage A7) ist zwar an den Antragsgegner gerichtet, aber ausdrücklich als Widerspruch gegen die „Nichtübernahme“ bezeichnet.
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bb) Auch unabhängig von der Frage des fehlenden Antrags auf Einstellung als Vollzugshauptsekretärin besteht kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
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Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 -, juris Rn. 11). Auch aus dem Landesrecht ergibt sich kein solcher Anspruch. Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, § 9 BeamtStG. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen ist eine Ernennung ausgeschlossen. Unabhängig von der Frage einer für einen Anspruch auf Einstellung notwendigen Ermessensreduzierung auf Null, für die vorliegend nichts ersichtlich wäre, ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner von Zweifeln an der Eignung der Antragstellerin ausgehen durfte.
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Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Die Entscheidung über die Eignung trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dabei darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen (stRspr., vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - 2 MB 33/16 -, juris Rn. 28-29 m. w. N.). Dabei ist auf das konkrete angestrebte Amt, vorliegend dem einer Vollzugshauptsekretärin (vgl. § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweiges Abschiebungshaftvollzug und dessen Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt - LAPVO AHV-LG 1/2), abzustellen.
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(1) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass sich aus dem Umstand, dass die Abschiebungshafteinrichtung … am 6. Dezember 2024 dem Gesundheitsamt Kreis … einen Untersuchungsauftrag zur Prüfung der Vollzugsdienstfähigkeit der Antragstellerin erteilte und darin ausführte, dass „beabsichtigt“ sei, diese zum 1. April 2025 in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, keine Bejahung der Eignung seitens des Antragsgegners ergebe, weil aus der gewählten Formulierung deutlich werde, dass im Untersuchungsauftrag noch keine abschließende Bewertung enthalten sei. Zudem habe die Übernahme erst fast vier Monate später erfolgen sollen. In Anbetracht dessen weise der Antragsgegner in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass die Prüfung aller anderen für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis zu erfüllenden Voraussetzungen zu diesem frühen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
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Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, es ergebe sich aus dem Umstand, dass im Dezember 2024 eine Übernahme noch beabsichtigt gewesen sei, dass die ersten eineinhalb Jahre der Ausbildung keinen Grund für eine charakterliche Nichteignung darstellten, ist dem nicht zu folgen. Die Frage einer Einstellung der Antragstellerin als Justizhauptsekretärin bzw. Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe konnte sich – unabhängig von der Frage eines Antrags auf Übernahme – erst dann stellen, wenn die Antragstellerin die entsprechende Laufbahnbefähigung hatte bzw. diese zumindest unmittelbar bevorstand. Die Laufbahnbefähigung hat die Antragstellerin erst mit dem Bestehen der Prüfung am 26. März 2025 erhalten. Gleichwohl war es dem Antragsgegner unbenommen bereits vorher, auch in Abstimmung mit der ausbildenden Abschiebungshafteinrichtung, weitere Fragen der Eignung der Antragstellerin, zu denen die gesundheitliche Eignung gehörte, zu prüfen. Insofern kann aus der Anforderung eines amtsärztlichen Zeugnisses nur darauf geschlossen werden, dass über eine Nichteignung aus anderen Gründen noch nicht abschließend entschieden worden war. Das schloss jedoch nicht aus, dass die Antragstellerin noch als ungeeignet zu bewerten war, wobei dann auch Abläufe aus den ersten eineinhalb Jahren der Ausbildung zu berücksichtigen sein konnten.
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(2) Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner den Sachverhalt zur Prüfung der charakterlichen Eignung hinreichend ermittelt hat. Es hat dazu ausgeführt (Beschlussabdruck Seiten 9-10), der Antragsgegner habe seiner Prüfung zahlreiche Stellungnahmen und Berichte zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage eine umfassende Würdigung des Verhaltens der Antragstellerin vorgenommen. Die Einholung weiterer Stellungnahmen sei nicht erforderlich gewesen. Denn aus dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage folge für den hiesigen Fall nicht, dass der Antragsgegner Stellungnahmen aller Kollegen der Abschiebungshafteinrichtung hätte einholen müssen, mit denen die Antragstellerin zusammengearbeitet habe, zumal die vorliegenden Stellungnahmen und Berichte kein widersprüchliches Bild vermittelten und damit auch keinen Anlass zur weiteren Tatsachenermittlung gegeben hätten.
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Die Antragstellerin war zur Ausbildung der Abschiebungshafteinrichtung … zugewiesen. Während der Ausbildung vom 1. April 2023 bis 31. März 2025 war sie vom 30. Oktober 2023 bis zum 10. Dezember 2023 an die Justizvollzugsanstalt … abgeordnet. Ihre Personalakte enthält einen Vermerk vom 4. Juli 2024, ausweislich dessen insbesondere die hohe Anzahl der Krankheitstage (74 seit dem 1. April 2023, sowie fünf Tage krank nach Hause) besprochen wurden (BA A Bl. 33). Diese führten auf private Probleme zurück. Zudem wurden ausweislich des Vermerks dienstliche Probleme innerhalb des Teams angezeigt und Lösungen dafür erarbeitet. Die Personalakte enthält weiter einen Befähigungsbericht vom 1. September 2024 für den Zeitraum 24. Juli 2023 bis 1. September 2024, in dem der Antragstellerin eine ausreichende Befähigung (7,23) bescheinigt wurde. Dabei wurden ihre Sozialkompetenzen (Konfliktfähigkeit, Kritikfähigkeit, Kooperationsfähigkeit) mit fünf Punkten bewertet. Das stellt den unteren Wert einer ausreichenden Leistung (7 bis 5 Punkte, Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, vgl. zu den Notenwerten § 14 LAPVO AHV-LG 1/2) dar. Ihre Handlungskompetenzen (sich situativ angemessen zu verhalten, selbstverantwortlich Probleme zu lösen) sowie ihre interkulturellen Kompetenzen, Verhalten gegenüber Untergebrachten wurden jeweils mit 6 Punkten und ihr Verantwortungs-/Pflichtbewusstsein und ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeiter/-innen jeweils mit 7 Punkten bewertet. Sie habe sich vollumfänglich im Pfortendienst eingearbeitet und sei im Abteilungsdienst stets bemüht gewesen. Der Befähigungsnachweis wurde von der Antragstellerin am 26. März 2025 gegengezeichnet, wobei weder bei „Von dem vorstehenden Befähigungsbericht habe ich Kenntnis genommen.“ noch bei „Der Befähigungsbericht wurde auf Wunsch mit mir besprochen.“ ein Kreuz gesetzt war. Die Akte enthält darüber hinaus einen Vermerk der Leiterin der Hauptgeschäftsstelle der Abschiebungshafteinrichtung … vom 12. März 2025. Aus diesem ergibt sich, dass im Rahmen des Vorbereitungsdienstes mehrfach Gespräche mit der Antragstellerin geführt worden waren, dass sie sich nicht in Teams einfinde und sie an ihrem Umgang mit Kolleginnen und Kollegen arbeiten müsse. Mehrfach sei es erforderlich gewesen, dass die Antragstellerin innerhalb der Dienststelle das zugewiesene Team habe wechseln müssen, da eine Zusammenarbeit mit den direkten Kolleginnen und Kollegen nicht mehr möglich gewesen sei. Eine Verbesserung im Nachgang an die geführten Gespräche oder Wechsel der Teams habe sich allenfalls kurzfristig ergeben. Im Rahmen der schulischen Ausbildung habe die Antragstellerin sich allgemein zurückhaltend verhalten. Das Verhalten dort könne demnach nicht als „Gegenbeispiel“ zur fehlenden Integration in das Team innerhalb der Dienststelle herangezogen werden. Am 9. März 2025 habe die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie aktuell mit dem Arbeitsklima unzufrieden sei, sie nicht zur Arbeit kommen wolle und kritisiert, dass ihr beantragter Urlaub nicht genehmigt worden sei. Bemühungen seitens der Antragstellerin, das Arbeitsklima aus eigener Kraft zu verbessern und die Zusammenarbeit selbständig zu fördern, lägen nicht vor. Die Antragstellerin habe für den Zeitraum vom 11. März 2025 bis zum 14. März 2025 Erholungsurlaub beantragen wollen, sich diesbezüglich aber lediglich bei ihrem Dienstgruppenleiter per WhatsApp erkundigt, ein offizieller Antrag sei nicht gestellt worden. Sie habe sich nunmehr vom 11. März 2025 bis einschließlich 18. März 2025 krankgemeldet. Wenn sich Mitarbeitende schon im Vorbereitungsdienst bei einem abgelehnten Urlaubsantrag genau für diesen Zeitraum krankmeldeten, könnte eine Prognose dahingehend gestellt werden, dass dieses Verhalten im späteren Verlauf weiterhin gezeigt werde. Es lägen somit erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Zusammenarbeit sowie ebenso erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin vor.
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Darüberhinaus enthält die Akte eine Stellungnahme des Dienstgruppenleiters Team 1 vom 25. März 2025 (BA A Bl. 41), der in seiner an den Personalrat gerichteten Stellungnahme zunächst ein Vorkommnis vom 22. März 2025 schildert. Die Antragstellerin, die vom Dienstgruppenleiter mit dem Verteilen des Abendessens beauftragt worden sei, habe den Essenswagen anschließend nicht wieder in die Küche gebracht, sondern eigenständig den Nachtdienst diesbezüglich beauftragt. Der Wagen sei allerdings dann nicht zurückgebracht worden, sondern am Folgetag im Fahrstuhl aufgefunden worden. Der Vollzugsanwärter, der den Wagen gefunden hatte, habe mit der Antragstellerin gesprochen, diese habe dies als persönliche Kritik empfunden. Bei einem weiteren Gesprächsversuch, bei dem eine weitere Kollegin anwesend gewesen sei, habe die Antragstellerin dem anderen Vollzugsanwärter dann den Rücken zugedreht und ihm gesagt, sie wolle nicht mit ihm reden. Auch am 23. März 2025 habe die Antragstellerin während des Dienstes den Dienstgruppenleiter und einen weiteren Kollegen angetroffen. Sie habe angefangen zu weinen. Als sie nach einer Minute die Fassung wiedererlangt habe, habe sie den Dienstgruppenleiter um ein Gespräch unter vier Augen gebeten. Im Rahmen dieses Gesprächs habe sie von traumatischen Erlebnissen in der Vergangenheit und einer depressiven Erkrankung berichtet, wegen der sie sich auch in Behandlung befinde. Am 4. März 2025 habe ein Kollege, der ihn, den Dienstgruppenleiter Team 1, als Dienstgruppenleiter vertreten habe, dem Dienstgruppenleiter Team 1 berichtet, dass die Antragstellerin sich am Abend beschwert habe, sie habe sich auf der Station sehr unwohl gefühlt. Zu diesem Zeitpunkt sei ein psychisch auffälliger Untergebrachter auf ihrer Station gewesen, welcher allerdings als ungefährlich eingestuft worden sei. Auch dessen körperliche Statur, sowie das Auftreten des Untergebrachten hätten während seines Aufenthaltes keinerlei Anzeichen von Bedrohung aufgezeigt. Als dieser Untergebrachte mehrmals am Tag durch die Scheibe in das Büro geschaut und zwischendurch auch geklopft habe, was im Stationsdienst sehr häufig vorkomme, habe die Antragstellerin den Kollegen angerufen und um Rat gebeten, was sie machen solle. In derselben Woche sei die Antragstellerin mit einem Kollegen auf der Station A-OG eingeteilt gewesen. Der Kollege habe berichtet, dass er eine große Unsicherheit der Antragstellerin gegenüber Untergebrachten festgestellt habe. Sie gehe kaum allein über den Flur, ziehe sich ins Stationsbüro zurück und zeige sich auch eher unselbstständig. Sie habe weder Arbeit gesucht noch ihre Arbeitskraft für anfallende Aufgaben angeboten. Sie habe dem Kollegen gegenüber geäußert, dass sie sich jetzt ausruhen müsse, nachdem sie über die Treppe in den 2. Stock habe laufen müssen, zudem habe sie dem Kollegen gegenüber im Laufe des Dienstes auch geäußert, dass die 12 Stunden-Dienste, die mehrmals im Monat anstünden, sie stark belasten würden. Des Weiteren habe die Antragstellerin, während sie nach den schriftlichen und vor den mündlichen Prüfungen in der Abschiebungshafteinrichtung eingesetzt gewesen sei, über WhatsApp mehrmals den Wunsch geäußert, doch mehr in der Pforte oder in der Zentrale eingeteilt zu werden. Auch aus anderen Teams, in denen die Antragstellerin eingeteilt gewesen sei, kämen Berichte, dass die Antragstellerin sich wenig engagiert und in vielerlei Hinsicht überfordert gezeigt sowie eher durch Abwesenheit geglänzt habe.
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Die Beschäftigte Frau … führt in einer weiteren Stellungnahme, ebenfalls vom 25. März 2025 (BA A Bl. 44) aus, sie habe in der Vorwoche einige Tage mit der Antragstellerin zusammengearbeitet und mit ihr viele intensive Gespräche geführt. Im Abteilungsdienst merke man eine starke Anspannung bei ihr, gerade im Kontakt mit den Untergebrachten sei sie sehr zurück haltend. Sie, Frau …, habe die Antragstellerin als eine sehr unsichere, aber auch kritikunfähige Person wahrgenommen. Bei kleinsten Verbesserungsvorschlägen reagiere sie negativ und patzig. Sich ins Team zu integrieren, falle ihr schwer. Sie sei psychisch vorbelastet und deshalb auch in Behandlung. Die Antragstellerin sei mit den einfachsten Situationen überfordert. Beispielsweise habe ein Untergebrachter am Stationsbüro geklopft, die Antragstellerin habe nicht gewusst, was sie machen solle und auch Angst gehabt, allein an die Tür zu gehen.
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Soweit die Antragstellerin darauf verweist, der Sachverhalt sei nur unvollständig berücksichtigt worden, weil ein „Befähigungsbericht“ der Justizvollzugsanstalt … vom 8. Dezember 2023 nicht mit zur Akte genommen und nicht mit berücksichtigt worden sei, handelt es sich bei dem beim Verwaltungsgericht als Anlage 8 eingereichten Dokument nicht um einen Befähigungsbericht, sondern um einen Beitrag für den Befähigungsbericht. Nach § 17 Abs. 1 LAPVO AHV-LG 1/2 haben die Ausbilderinnen und Ausbilder unmittelbar vor Ablauf der Ausbildung in einer jeden berufspraktischen Ausbildungsstation einen Befähigungsbericht auf dem in der Anlage enthaltenen Formular abzugeben. Davon kann abgesehen werden, wenn die Ausbildung in der jeweiligen Ausbildungsstation weniger als 20 Arbeitstage dauert, wie dies bei der Ausbildung der Antragstellerin in der Justizvollzugsanstalt … der Fall war. Sie war vom 30. Oktober 2023 bis 10. Dezember 2023 zur Justizvollzugsanstalt … abgeordnet, mithin für sechs Wochen. In diesem Zeitraum hatte sie ausweislich des Schreibens zwei Tage Urlaub und zehn Krankheitstage. Bei Berücksichtigung von fünf Arbeitstagen pro Woche und damit 30 Arbeitstagen in sechs Wochen hätte die Antragstellerin damit an nur 18 Tagen Dienst in … verrichtet. Dementsprechend ist das Dokument vom 8. Dezember 2023 auch dem äußeren Erscheinen nach kein Befähigungsbericht. Es handelt sich nicht um das einschlägige Formular, sondern ist als „Vermerk“ bezeichnet. Insofern dürfte es sich, wie es auch der Antragsgegner in der Gegenerklärung vom 26. Juni 2025 ausgeführt hat, um einen Beitrag für den Befähigungsbericht der Antragstellerin vom 1. September 2024, der den gesamten Zeitraum vom 24. Juli 2023 bis 1. September 2024 umfasst, handeln.
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Auch die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Antragsgegner zahlreiche Stellungnahmen und Berichte zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage eine umfassende Würdigung des Verhaltens der Antragstellerin vorgenommen habe, greift nicht. Insofern datieren die Berichte zwar überwiegend aus dem Ende der Ausbildungszeit, dies betrifft jedoch nicht alle Berichte. Vielmehr gibt es auch einen Vermerk vom 4. Juli 2024 und den den Zeitraum 24. Juli 2023 bis 1. September 2024 umfassenden Befähigungsnachweis vom 1. September 2024. Diese zeigen kein gegenüber den Berichten aus März 2025 grundsätzlich abweichendes Bild.
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Soweit die Antragstellerin meint, die Fehlerhaftigkeit der Vermerke zeige sich unter anderem daran, dass einer der Vermerke feststelle, dass sie auf Schriftstücke keine positive Entwicklung gezeigt habe, die vom selben Tag wie der Vermerk stammten, bezeichnet die Antragstellerin schon nicht den Vermerk, auf den sie sich mit dieser Rüge bezieht. In Betracht kommt insofern allein der Vermerk des Antragsgegners zur Prüfung der Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe vom 25. März 2025 (BA A Bl. 46), weil allein dieser den Begriff „Entwicklung“ verwendet. Konkret lautet der diesbezügliche Satz: „Eine positive Entwicklung konnte im Laufe des Vorbereitungsdienstes (trotz entsprechender Hinweise) nicht festgestellt werden und somit lässt sich auch keine positive Prognose darüber treffen, dass [die Antragstellerin] zukünftig den Anforderungen genügen wird, die das Amt einer Vollzugshauptsekretärin verlangt.“ Damit nimmt der Vermerk, anders als die Antragstellerin dies geltend macht, gerade nicht auf Schriftstücke Bezug, sondern lediglich auf Hinweise, die der Antragstellerin im Laufe der Ausbildung erteilt worden sind und die üblicherweise mündlich erteilt werden. Insofern ergibt sich aus der Akte, wie bereits ausgeführt, dass beispielsweise am 4. Juli 2024 mit der Antragstellerin ein Gespräch unter anderem hierzu (neben den Krankheitstagen) geführt worden ist (vgl. Vermerk von diesem Tag BA A Bl. 33).
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Soweit die Antragstellerin des Weiteren geltend macht, die Behauptungen des Antragsgegners stützten sich ausschließlich auf „im Hinterzimmer gefertigte“ Vermerke, zu denen sie, die Antragstellerin, keine Stellung habe beziehen können und die als systematisches Mobbing verstanden werden müssten, greift dies ebenfalls nicht durch. Es handelt sich bei den Vermerken um Schilderungen von Beschäftigten hinsichtlich des Verhaltens der Antragstellerin. Entsprechende Schilderungen werden im Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit Beurteilungen üblicherweise der bzw. dem Dienstvorgesetzten bzw. Beurteilerin/Beurteiler gegenüber abgegeben, sei es in mündlicher Form, sei es in Form schriftlicher Beiträge, und müssen nicht notwendigerweise vor der Verarbeitung in der Beurteilung der bzw. dem Betroffenen zur Stellungnahme gegeben werden. Auf welcher rechtlichen Grundlage ihr bereits zu diesen Vorbereitungsunterlagen Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen, legt die Antragstellerin auch nicht dar. Vielmehr hat die Antragstellerin die Möglichkeit, sich zu den einzelnen Tatsachen im Zusammenhang mit der Entscheidung des Antragsgegners und der dieser zugrunde liegenden, ihr erläuterten, Prognose zu erklären.
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Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2021 zum Aktenzeichen 6 A 383/20 verweist, stützt dieses (vom Bundesverwaltungsgericht zudem mit Beschluss vom 7. April 2022 - 2 B 48.21 - später aufgehobene) Urteil nicht die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsauffassung, Aussagen von Mitarbeitenden seien schon insgesamt nicht ausreichend, wenn nicht zuvor der Antragsgegner festgestellt habe, ob die Vorwürfe vorliegen könnten. Das Urteil führt (in Rn. 89, zitiert nach juris) lediglich aus, dass es nicht genüge, wenn in dem dortigen Ablehnungsbescheid darauf verwiesen werde, Mitarbeiter der Ausbildungsleitung sowie in die Ausbildung eingebundene Mitarbeiter hätten übereinstimmend erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers geäußert, um die von dem beklagten Land angenommene fehlende charakterliche Eignung des dortigen Klägers auf Grundlage einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage zu veranschaulichen. Insofern kam es in dem Urteil nicht darauf an, dass Tatsachenschilderungen von anderen Beschäftigten nicht erheblich wären, sondern dass die von den Mitarbeitern geäußerten Zweifel weder in irgendeiner Weise erläutert worden waren noch festgestellt worden war, in welcher Hinsicht sie bestanden haben sollen. Auch der Senat sieht es als nicht ausreichend an, wenn lediglich andere Beschäftigte ihrerseits eine Einschätzung zur Eignung abgeben. Denn die Prognose zur Eignung hat durch den Dienstherrn zu erfolgen und nicht durch andere Beschäftigte. Notwendig aber auch hinreichend ist es jedoch, wenn der Dienstherr sich für seine Prognose unter anderem auf Tatsachen stützt, die von anderen Beschäftigten mitgeteilt wurden und sich diese zu eigen macht. Dies ist vorliegend erfolgt.
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(3) Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe eine Anhörung nicht als entbehrlich nach § 336 Abs. 5 LVwG ansehen dürfen, setzt sie sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1981 - 2 C 51.78 - (juris Rn. 26) sowie einen Beschluss Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 2008 - 11 CS 08.1854 - (juris Rn. 14) zu Parallelnormen ausgeführt (Beschlussabdruck Seite 10), gemäß § 336 Abs. 5 Nr. 1 LVwG gelte bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen nicht die Pflicht zur Anhörung nach § 87 Abs. 1 LVwG. Unter Prüfungen im Sinne dieser Vorschrift seien nicht nur verselbständigte, in einem förmlichen Verfahren abzulegende Prüfungen im engeren Sinne zu verstehen, sondern unabhängig von der verfahrensmäßigen Gestaltung alle Fälle, in denen die Behörde der Sache nach die Leistung oder Eignung von Personen oder Ähnliches prüfe. Denn für die Urteilsbildung des Dienstherrn komme es nicht auf die Beschaffenheit des konkreten Verfahrens, sondern auf höchstpersönliche Äußerungen oder Tätigkeiten des Betroffenen und den gerade hieraus gewonnenen Eindruck von seiner Persönlichkeit an. Eine solche Eignungsprüfung sei hier durch den Antragsgegner erfolgt, indem dieser für seine Bewertung eine umfassende Würdigung der Tätigkeit der Antragstellerin im Beamtenverhältnis auf Widerruf vornahm.
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Darüber hinaus fehlt es vorliegend bereits an den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 LVwG. Hiernach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte einer oder eines Beteiligten eingreift, dieser oder diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Vorliegend ist kein Verwaltungsakt ergangen, der in die Rechte der Antragstellerin eingreift. Wie bereits ausgeführt, fehlt es an einem Antrag der Antragstellerin auf Einstellung, der durch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. LVwG zu bescheiden wäre. Vielmehr gab es allein eine mündliche Mitteilung durch die Einrichtungsleitung der Abschiebungshafteinrichtung … gegenüber der Antragstellerin, dass ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht beabsichtigt sei.
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(4) Auch die Rüge der Antragstellerin, das Vorgehen des Antragsgegners sei rechtsmissbräuchlich, greift nicht durch. Insofern sind bereits die Konstellationen nicht vergleichbar, weil die Antragstellerin von einer charakterlichen Nichteignung ausgeht. Es ist zu unterscheiden zwischen Zweifeln an der Eignung, die zur Nichteinstellung berechtigen, und der positiven Feststellung der Nichteignung. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Antragstellerin ihre Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme als Beamtin auf Probe genommen worden sein sollten, weil bei einer Entlassung wegen fehlender charakterlicher Eignung eine Anhörung (zu der Entlassung) hätte stattfinden müssen. Die Regelungen bei einer Entlassung unterscheiden sich grundsätzlich von denjenigen zur (Nicht-)Einstellung. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vor einer Entlassung die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Die Ausgestaltung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG als Sollvorschrift bewirkt eine Ermessensreduzierung in der Weise, dass die Entlassung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen statthaft ist, d. h. nur aus Gründen, die mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 14 MB 2/17 -, juris Rn. 3-4). Indes geht es hier nicht um eine Entlassung, sondern und eine Nichteinstellung bzw. Nichtübernahme in das Probebeamtenverhältnis.
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Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei zwei Jahre ausgebildet worden, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei, ist dies bereits aktenwidrig. Hinsichtlich des Gesprächs vom 4. Juli 2024 wurde ein Vermerk gefertigt. Es ist im Übrigen auch wenig plausibel vor dem Hintergrund der im Befähigungsbericht für die praktische Ausbildungszeit erteilten Bewertung.
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Abgesehen davon verkennt die Antragstellerin, dass allein das erfolgreiche Absolvieren der Ausbildung nicht zwingend Zweifel an der persönlichen/charakterlichen Eignung ausschließt. Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Abschiebungshaftvollzug befähigen, § 8 Abs. 1 LAPVO AHV-LG 1/2. Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter nach den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Abschiebungshaftvollzug geeignet sind, § 21 Abs. 1 Satz 2 LAPVO AHV-LG 1/2.
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Aus dem Bestehen der Laufbahnprüfung kann daher nicht hergeleitet werden, dass die Anwärterin bzw. der Anwärter die erforderlichen Voraussetzungen für die von ihm erstrebte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zwingend erfüllt. Denn hierzu gehören, wie ausgeführt, alle der in Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Merkmale der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Die Laufbahnprüfung allein ist ein formales Kriterium, das Voraussetzung für die Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten auf Probe ist, sie reicht aber für sich genommen nicht aus, die Leistungen und die Eignung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers in einer dem Anforderungsprofil des Dienstherrn für die jeweilige Dienststelle genügenden Weise zu belegen. Der Dienstherr ist nicht gehindert, seine Beurteilung über die Eignung des Bewerbers auf Leistungen und Beurteilungen zu stützen, die der Anwärter in der Ausbildungszeit erbracht bzw. erhalten hat (BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 2 PKH 3.05 -, juris Rn. 11). Die Bewertung, ob eine Bewerberin bzw. ein Bewerber für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe den Anforderungen genügt, die an einen Beamten seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu stellen sind, ist auf der Grundlage der im Vorbereitungsdienst gewonnenen Erkenntnisse einschließlich des Prüfungsergebnisses vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 6 P 13.01 -, juris Rn. 22).
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Auch der Umstand, dass die Antragstellerin in der praktischen Ausbildung zumindest die Note ausreichend erhalten hat, steht der Einschätzung des Antragsgegners, dass sie für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Abschiebungshaftvollzug nicht geeignet sei, nicht entgegen. Die Notenbeschreibung in § 14 Abs. 1 LAPVO AHV-LG 1/2, die als ausreichend (Note 4) eine Leistung bezeichnet, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, ersetzt ersichtlich nicht die Eignungsprognose der Einstellungsbehörde. Mit der Vergabe von Noten werden die während der Ausbildung gezeigten Leistungen des Auszubildenden bewertet. In diesem Sinne ist die Notenbeschreibung lernzielorientiert. Hingegen hat die Feststellung, ob die Anwärterin bzw. der Anwärter den an eine Beamtin bzw. einen Beamten ihrer bzw. seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird, sowohl einen wertenden als auch einen prognostischen Charakter. Die Feststellung der Eignung setzt die auf der Grundlage der während des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen und des dort gezeigten Verhaltens zu treffende positive Prognose voraus, dass der Bewerber zukünftig den Anforderungen genügen wird, die das Amt verlangt. Entsprechend hat der Antragsgegner seiner Beurteilung die Leistungen der Antragstellerin im Vorbereitungsdienst zugrunde gelegt, dabei aber auch berücksichtigt, dass mit der Antragstellerin bereits mehrfach Gespräche geführt worden seien, weil sie sich nicht in Teams einfinde, und an ihrem Umgang mit Kolleginnen und Kollegen arbeiten müsse, dies aber allenfalls zu kurzfristigen Verbesserungen geführt habe.
- 51
(5) Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Nichtübernahme in Form eines mündlichen Verwaltungsakts erlassen werden könne, war die Mitteilung, wie bereits ausgeführt, kein Verwaltungsakt. Im Übrigen würde eine etwaige Formwidrigkeit eines den Erlass eines Verwaltungsakts ablehnenden Verwaltungsakts allein keinen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts begründen.
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(6) Soweit die Antragstellerin bestreitet, ihr sei ein mündlicher Verwaltungsakt bekannt gegeben worden, ist, wie ausgeführt, in rechtlicher Hinsicht in dem Mitarbeitergespräch kein Verwaltungsakt ergangen, worauf es aber auch nicht ankommt. Sollte die Antragstellerin mit dem entsprechenden Vortrag auch bestreiten, dass ihr mitgeteilt worden ist, dass keine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe beabsichtigt sei, wäre dies unsubstantiiert.
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2. Für den Hilfsantrag, dem Antragsgegner zu untersagen, Beamtinnen und Beamte auf Probe für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einsteigsamt, zu ernennen, bevor über den Widerspruch der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist, fehlt ebenfalls bereits der Anordnungsgrund.
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Es ist nicht ersichtlich, wie es eine Rechtsposition der Antragstellerin beeinträchtigen sollte, ob bzw. dass andere Personen als Beamtinnen und Beamte auf Probe für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einsteigsamt, ernannt werden. Insofern wäre die Glaubhaftmachung einer konkreten sicherungsfähigen Rechtsposition erforderlich. Hier wäre allenfalls denkbar, dass die Antragstellerin einen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sichern wollen könnte. Dies setzte aber zunächst eine Bewerbung voraus, an der es wie ausgeführt fehlt. Zum anderen müsste die Stelle, in Bezug auf die eine Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs erfolgen soll, möglicherweise an andere Personen vergeben werden und keine weitere Stelle dieser Art für den Fall eines späteren Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren verfügbar sein. Hierzu hat der Antragsgegner zwar nunmehr ausgeführt, dass zum Stichtag 1. Dezember 2025 insgesamt acht Stellen für Beamte für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einsteigsamt verfügbar gewesen seien, für die teilweise Bewerbungen in den verschiedenen Dienststellen eingegangen seien, ohne dass die Besetzungsverfahren bereits abgeschlossen wären. Eine Besetzung einer dieser Stellen mit einer Beamtin bzw. einem Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit während eines laufenden Hauptsacheverfahrens wäre gewünscht und wird nicht ausgeschlossen. Insofern dürften alle Personen, die ggf. zum April 2025 als Beamtinnen bzw. Beamte auf Probe für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einsteigsamt, ernannt werden sollten, bereits ernannt sein bzw. auch im Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht am 15. Mai 2025 bereits ernannt gewesen sein. Die Antragstellerin hat auch auf die vorgenannte Mitteilung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2025 nicht konkretisiert, hinsichtlich welcher Stelle oder Stellen sie ihren vermeintlichen Bewerbungsverfahrensanspruch als zu sichernd ansieht.
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Im Übrigen fehlt es auch für den Hilfsantrag am Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Insofern kommt es nicht mehr darauf an, dass zudem in einer etwaigen Auswahlkonkurrenz die Vergabe der entsprechenden Stelle an die Antragstellerin ernstlich möglich sein müsste.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Streitwert beträgt die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes, hier: A8, mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung, hier August 2025 (12 x 3.160,45 Euro : 2).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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