Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 25/16
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeiobermeister zu ernennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.384,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe und wendet sich zugleich gegen die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 27. Juli 2016 ausgesprochenen Entlassung aus dem Dienst des Landes Schleswig-Holstein.
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Der im Februar 1986 geborene Antragsteller bewarb sich im Juli 2013 erfolgreich um Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Landespolizei Schleswig-Holstein. Zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei des Landes Schleswig-Holstein (Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt) wurde er mit Wirkung vom 03. Februar 2014 eingestellt und zum Polizeimeisteranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Am 29. Juni 2016 bestand er als Polizeiobermeisteranwärter die Laufbahnprüfung I mit der Note befriedigend (8,79 Punkte). Damit war ihm die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, der Fachrichtung Polizei zuerkannt.
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Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes an der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung hatten die Teilnehmer der Ausbildungsgruppe, der auch der Antragsteller angehörte, eine private WhatsApp-Gruppe gebildet, um Informationen auszutauschen. Im Rahmen dieser Chatgruppe tauschten die Auszubildenden u.a. Cartoons, Fotos, Bilder sowie kurze Filmsequenzen aus. Die geposteten Inhalte enthielten sexistische und pornografische Darstellungen sowie fremdenfeindliche Äußerungen. Unter anderem dies nahm der Antragsgegner zum Anlass, mit Verfügung vom 29. Juni 2016 ein disziplinarrechtliches Verfahren gegen den Antragsteller einzuleiten, nachdem die inhaltsgleichen Vorwürfe in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Lübeck (AZ: 719 JS 15332/2015) mit Verfügung vom 02. Oktober 2015 überwiegend zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO und im Hinblick auf das Posten pornografischer Bilder in die WhatsApp-Gruppe zur Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO geführt hatten.
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Nach Anhörung des Antragstellers entließ der Antragsgegner ihn mit Verfügung vom 27. Juli 2016 und leitete aus 13 näher dargestellten Geschehnissen im Wesentlichen ab, dass begründete Zweifel daran bestünden, dass der Antragsteller den an ihn zu stellenden Anforderungen als Polizeibeamter persönlich (charakterlich) in Zukunft gewachsen sein werde. Die in Rede stehenden Vorfälle hätten sich zwar alle zu Beginn der Ausbildung zugetragen, aber im Hinblick darauf, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der geschilderten Vorkommnisse bereits 28 Jahre alt war, hätte er eine gefestigte charakterliche Persönlichkeit besitzen müssen und sich im Verhalten von den meisten deutlich lebensjüngeren Ausbildungsgruppenmitgliedern abheben müssen.
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Der gegen die Entlassungsverfügung erhobene Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht beschieden.
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Mit dem am 08. August 2016 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, ihn zum 01. August 2016 in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass es sich bei der zu Beginn des Vorbereitungsdienstes gegründeten WhatsApp-Gruppe um eine private geschlossene Gruppe gehandelt habe. Soweit in der Entlassungsverfügung die Vorgänge mit den Nummern 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9 sowie 12 das Posten von Cartoons, Bildern/Fotos sowie einer kurzen Filmsequenz betreffen, habe sich seinerzeit kein Mitglied der Gruppe beschwert oder auch nur mitgeteilt, dass er/sie sich dadurch belästigt fühle.
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Insoweit komme hinzu, dass der Antragsteller nicht der Einzige gewesen sei, der derartige Bilder/Cartoons etc. in die WhatsApp-Gruppe der Auszubildenden 2/2014 eingestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er als einziges Mitglied der geschlossenen WhatsApp-Gruppe nicht in den Polizeivollzugsdienst übernommen werden soll, obwohl diverse weitere Anwärter ähnliche Inhalte gepostet hätten. Den weiteren Vorwürfen trete er mit Nachdruck entgegen.
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Der Antragsteller beantragt,
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1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm zum 01. August 2016 in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen
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2. hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung vom 27. Juli 2016 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er hebt hervor, dass der Antragsteller die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitze und von daher eine Ernennung zum Beamten auf Probe nicht erfolgen dürfe. Zudem sei das Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG iVm § 30 Abs. 4 iVm § 107 LBG iVm § 8 PolLVO ohnehin mit Ablauf des 31.07.2016 beendet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis D) verwiesen, die der Kammer bei Beratung und Beschlussfassung vorgelegen haben.
II.
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Der Antrag ist zulässig und begründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO kann das Gericht auch schon vor Klagerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. In jedem Fall sind gemäß § 123 VwGO iVm §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) und das geforderte Recht (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
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Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einerseits durch Entlassungsverfügung vom 27. Juli 2016 und andererseits durch § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBG eingetretene Veränderung des beamtenrechtlichen Status würde eine künftige Durchsetzung der Rechte des Antragstellers in Bezug auf seinen Status in wesentlichen Punkten vereiteln. Denn selbst dann, wenn in einem Hauptsacheverfahren zugunsten des Antragstellers die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit Ablauf des 31. Juli 2016 als unwirksam festgestellt würde und zunächst von einem ununterbrochenen Fortbestand des Beamtenverhältnisses über dieses Datum hinaus ausgegangen werden müsste, könnten allein Besoldungsansprüche und sonstige Vermögensrechte aus dem Dienstverhältnis rückwirkend berichtigt werden. Der Verlust des Amtsführungsrechtes könnte durch eine spätere Hauptsacheentscheidung nicht mehr ausgeglichen werden.
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Aus diesen Erwägungen rechtfertigt sich im Ergebnis auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zugunsten des Antragstellers. Gemäß § 8 Abs. 3 PolLVO werden die Beamten nach Bestehen der Laufbahnprüfung I unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zu Polizeiobermeistern ernannt. Der Antragsteller hat am 29. Juni 2016 die Laufbahnprüfung I mit der Note befriedigend (8,79 Punkte) bestanden. Diesem Rechtsanspruch kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Antragsteller gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LBG nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mit Ablauf des 31. Juli 2016 kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen war. Eben so wenig steht dem Anspruch auf Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe und Ernennung zum Polizeiobermeister die unter dem 27. Juli 2016 auf § 23 BeamtStG iVm § 31 LBG gestützte Entlassung entgegen.
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Mit Blick auf diese beiden zuletzt genannten Aspekte hebt der Antragsgegner zwar zu Recht hervor, dass die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art nicht kraft Gesetzes erfolgt, sondern dass es insbesondere für die Umwandlung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Probe einer Ernennung bedarf (§ 8 BeamtStG, § 9 LBG), an der es hier ersichtlich (noch) fehlt. Zugleich „überholt“ die Regelung des § 30 Abs. 4 LBG diejenige des § 31 LBG iVm § 23 Abs. 4 BeamtStG, so dass sich der dagegen gerichtete Hilfsantrag mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig erwiese.
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Ein unbedingter Anspruch auf („vorläufige“) Einstellung (Ernennung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses) des Antragstellers unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, welcher allein auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützt werden kann, besteht nach Auffassung der Kammer hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt dem Bewerber um ein öffentliches Amt keinen unbedingten Einstellungsanspruch, sondern lediglich den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieser unter anderem bei Einstellungen in das Beamtenverhältnis zu beachtende Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag bzw. hier über den „Ernennungsanspruch“ gemäß § 8 Abs. 3 PolLVO nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Dabei kann der Bewerber verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsmäßige Vorgaben gedeckt sind. In diesem Zusammenhang stellt die gesundheitliche, geistige und charakterliche Eignung eine allgemeine beamtenrechtliche Grundvoraussetzung im Sinne einer unerlässlichen Mindestqualifikation dar. Fehlt es daran bzw. bestehen an ihr berechtigte Zweifel, ist für eine Einstellung/Ernennung kein Raum. Dabei ist hier im Ausgangspunkt unstreitig, dass der Bewerber auch die charakterlichen Voraussetzungen erfüllen muss, die nach der Beurteilung des Dienstherrn für die Wahrnehmung des angestrebten Amtes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob ein Bewerber den gestellten charakterlichen Anforderungen genügt, ist ein vom Dienstherrn vorzunehmender Akt wertender Erkenntnis, welcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
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Gemessen daran ist im Rahmen einer hier nur möglichen summarischen Prüfung des Sachverhalts festzustellen, dass der Antragsteller substantiiert allen Vorwürfen entgegengetreten ist. Das zöge im Hauptsacheverfahren eine aufwändige Beweisaufnahme mit offenem Ausgang nach sich. Es kommt entscheidungserheblich hinzu, dass der Antragsteller das in § 11 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (APO-Pol) definierte Ziel des Vorbereitungsdienstes offensichtlich erreicht hat. Darin heißt es, dass die Anwärter während des Vorbereitungsdienstes die persönliche, soziale, methodische und fachliche Kompetenz sowie die körperliche Leistungsfähigkeit erwerben sollen, die sie zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung der Aufgaben der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt befähigen. Zudem soll der Vorbereitungsdienst auf die besondere Verantwortung des Polizeivollzugsdienstes in einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorbereiten und die Fähigkeit vermitteln, sich auf die gesellschaftlichen und sozialen Bedingungen sowie die beruflichen Anforderungen einzustellen. § 11 Abs. 2 APO-Pol legt darüber hinaus weitere Ziele fest. Diese hat der Antragsteller erreicht, da er am Ende des Vorbereitungsdienstes die Laufbahnprüfung I erfolgreich abgelegt hat. Gemäß § 21 APO-Pol dient die Prüfung der Feststellung, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist. Dazu gehört auch, die Beamten durch die Ausbildung zu befähigen, mit Professionalität und überzeugender Persönlichkeit die polizeilichen Maßnahmen im Streifendienst rechtsstaatlich, bürgernah, situationsangemessen und konfliktmindernd zu bewältigen. Das ist hier schon deshalb von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe mit Blick auf seine charakterliche Eignung bereits im Dezember 2014 ansatzweise bekannt waren und im Februar 2015 zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen geführt haben, die ohne belastenden Abschluss für den Antragsteller geblieben sind. Damit ließe sich gegebenenfalls bei entsprechendem Ergebnis einer Beweisaufnahme rechtfertigen, dass der Antragsteller zu Beginn der Ausbildung bis hin in den Oktober/Dezember 2014 noch nicht über die geistige Reife und charakterliche Eignung verfügte, die für die Ausübung des Schutzpolizeidienstes als zwingend notwendig angesehen werden darf. In Erreichung des Zieles des Vorbereitungsdienstes hat sich der Antragsteller erkennbar gewandelt und somit eine Entwicklung an den Tag gelegt, dass jedenfalls mit Blick auf den Zeitraum der Laufbahnprüfung berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung nicht mehr erhoben werden können.
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Des Weiteren hält die Kammer die Annahme des Antragsgegners, dass sich der Antragsteller als Lebensälterer anders zu verhalten gehabt habe als seine Mitauszubildenden, für sachwidrig. Der Antragsteller stand ebenso wie die Kolleginnen und Kollegen seiner Ausbildungsgruppe am Anfang seiner Ausbildung. Der damit einhergehenden Gruppendynamik konnte sich der Antragsteller jedenfalls zu Beginn seiner Ausbildung nicht ernsthaft entziehen. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass sich die Mitglieder der WhatsApp-Gruppe seinerzeit gegenseitig Bilder zugesandt haben und untereinander ein Datenaustausch allgemeiner Belustigung gedient hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 19 JS 15332/20 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- StPO § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit 1x
- BeamtStG § 22 Entlassung kraft Gesetzes 1x
- § 107 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 PolLVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 2x
- ZPO § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand 1x
- ZPO § 936 Anwendung der Arrestvorschriften 1x
- LBG § 30 3x
- § 8 Abs. 3 PolLVO 2x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt 2x
- LBG § 31 2x
- BeamtStG § 8 Ernennung 1x
- LBG § 9 1x
- Grundgesetz Artikel 33 2x
- § 11 der Landesverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)