Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 Y 4/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß den §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3, Abs. 2 Satz 3 GKG a. F. zulässig, jedoch unbegründet.

Gemäß Art. 1 § 72 des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 - BGBl. I S. 718 - finden für die Streitwertfestsetzung die bis zum 30.6.2004 geltenden Vorschriften Anwendung, wenn der Rechtsstreit, in dem die angegriffene Streitwertfestsetzung erfolgt ist, - wie hier - vor dem 1.7.2004 anhängig geworden ist.

Das Verwaltungsgericht hat für die im Streit befindliche Dienstpostenkonkurrenz als Streitwert zutreffend den sogenannten Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F., mithin 4000,--Euro zugrunde gelegt. Der Senat hat in der Tat mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. u. a. Beschluss vom 23.9.2004 - 2 A 8/03 - (die Streitwertfestsetzung im Anhang zu diesem Urteil ist nicht bei Juris dokumentiert und nur aus dem amtlichen Entscheidungsausdruck zu ersehen - dort S. 17, 18 -),

seine bisherige, davon abweichende Streitwertpraxis bei reinen Dienstpostenkonkurrenzen aufgegeben und bemisst den Streitwert nunmehr ebenfalls nach dem sogenannten Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG n. F.)

vgl. Beschluss vom 25.1.2005 - 1 Q 90/03 - .

Der Gebühren- und Kostenausspruch beruht auf § 25 Abs. 4 GKG a. F. .

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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