Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 3 Q 52/05

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. September 2005 – 6 K 136/05 – wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Gründe

Durch Urteil vom 22.9.2005 hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid vom 25.2.2004 in der Gestalt des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.7.2004 ergangenen Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses für den Stadtverband abgewiesen, mit dem der Beklagte die Zahlung von Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder F., geboren am 17.11.1998, und S. J., geboren am 21.7.2003, eingestellt hat und gewährte Leistungen ab dem 1.11.2003 in Höhe von insgesamt 976,-- Euro zurückfordert. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und seinen Beschluss vom 16.8.2005 Bezug genommen, in dem es die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt hat.

Dem gemäß den §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil kann nicht entsprochen werden. Der von der Klägerin allein geltend gemacht Zulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht erfüllt. Die Klägerin zeigt in der Begründung ihres Zulassungsantrages, die den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Zulassungsverfahren begrenzt, keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne ihrer voraussichtlichen Fehlerhaftigkeit nicht nur in einzelnen Begründungselementen, sondern in ihrem Ergebnis auslösen.

Zum Beurteilungsmaßstab bei § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vgl. zum Beispiel Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.11.2002 – 2 Q 7/02 -, vom 18.3.2003 – 1 Q 9/03 -, und vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 -.

Die Klägerin wendet gegenüber der – sinngemäßen – Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe ihre Mitteilungspflicht (nach § 6 Abs. 4 Unterhaltsvorschussgesetz) verletzt, indem sie es unterlassen habe, den Beklagten unverzüglich über den am 30.9.2004 mit dem Vater ihrer beiden eingangs genannten Kindern abgeschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung in dem diesem gehörenden Haus und über den Umzug in diese Wohnung verbunden mit der Aufnahme von Mietzahlungen zum 1.11.2003 zu unterrichten, ein, sie habe etwa drei Wochen nach dem Umzug im Rahmen eines Antrages auf Hilfe zum Besuch des Kindergartens einem Sachbearbeiter des Beklagten ihre neue Adresse genannt. Außerdem macht sie geltend, ihr werde zu Unrecht vorgeworfen, bei der Vorsprache betreffend die Anerkennung der Vaterschaft bezüglich ihres Sohnes S. J. am 27.1.2004 eine falsche Adresse angegeben zu haben. Sie habe bei dieser Gelegenheit überhaupt keine Adresse angegeben, sondern lediglich ihren Personalausweis vorgelegt, auf dem die neue Anschrift bereits vermerkt gewesen sei. Der Sachbearbeiter des Beklagten habe jedoch offensichtlich aus Unachtsamkeit die alte Adresse aufgenommen.

Dieses Vorbringen ändert indes nichts an der vom Verwaltungsgericht zutreffend bejahten Verletzung der Mitwirkungspflicht. Nach § 6 Abs. 4 Unterhaltsvorschussgesetz ist der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Hierüber war die Klägerin - was sie selbst nicht in Abrede stellt – in den ihr gegenüber ergangenen Bewilligungsbescheiden informiert worden. Mitteilen einer Änderung bedeutet „in Kenntnis setzen“ von einer Änderung und verlangt eine gezielte Unterrichtung der Behörde über diese Änderung der Verhältnisse. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang, wenn der Pflichtige der Behörde lediglich die Möglichkeit verschafft, mit Überlegungs- und Ermittlungsaufwand eine eingetretene Änderung zu erkennen. Vorliegend umfasste die für die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen relevante Änderung der Verhältnisse zwei Komponenten: Zum einen den Umzug in eine neue Wohnung und zum anderen den Umstand, dass Vermieter dieser Wohnung und Empfänger der Mietzahlungen der Vater der beiden Kinder ist, der – was Grund für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss durch den Beklagten war – seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Dass ihre Mietzinszahlungen an den Unterhaltsschuldner, der seinerseits säumig ist, für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss bedeutsam sein könnten, musste der Klägerin auch ohne rechtliche Vorkenntnisse einleuchten. Dass die Klägerin ihrer Pflicht zur Mitteilung dieses Sachverhaltes nicht dadurch nachgekommen ist, dass sie etwa drei Wochen nach ihrem Umzug anlässlich der Stellung eines Antrages auf eine andere Leistung des Jugendamtes ihre neue Anschrift angegeben und es letztlich der Findigkeit des Beklagten überlassen hat festzustellen, dass Vermieter der Vater der Kinder ist, denen wegen Nichterfüllung der Unterhaltspflicht Unterhaltsvorschuss geleistet wird, liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Bekräftigung in einem Berufungsverfahren. Ebenso wenig durfte es die Klägerin dabei belassen, dem Sachbearbeiter des Beklagten bei der Vorsprache aus Anlass der Vaterschaftsanerkennung am 27.1.2004 ihren Personalausweis mit der – unterstellt die diesbezügliche Behauptung der Klägerin trifft zu – (auf der Rückseite) bereits vermerkten Anschriftsänderung zu übergeben, und sich darauf zurückziehen, dieser werde bei sorgfältiger Inaugenscheinnahme des Dokuments schon die geänderte Adresse und deren Identität mit der Anschrift des Unterhaltsschuldners bemerken. Die Klägerin musste vielmehr davon ausgehen, dass der Sachbearbeiter ohne Hinweis auf den Umzug keine Veranlassung hatte, der auf der Rückseite des Personalausweises vermerkten Anschrift besondere Beachtung zu schenken. Im Übrigen hat die Klägerin offenbar keinen Grund gesehen, die unzutreffende Angabe ihrer Anschrift in der Niederschrift über die Anerkennung der Vaterschaft richtig zu stellen.

Begründet das Vorbringen der Klägerin danach keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht zu Recht eine Verletzung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 4 Unterhaltsvorschussgesetz bejaht hat, so gibt ferner die in ihrem Vorbringen unter dem Gesichtspunkt des etwa drei Wochen nach Umzug gestellten Leistungsantrages aufgeworfene Frage der Kausalität der Pflichtverletzung für die Leistungsgewährung keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung als voraussichtlich fehlerhaft anzusehen. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auf eine Säumigkeit von etwa drei Wochen zwischen Umzug und Antrag auf eine andere Leistung des Jugendamtes beschränkt hat, da – wie dargelegt – die Klägerin dieser Pflicht allein durch die Angabe ihrer neuen Adresse aus Anlass dieser Antragstellung noch nicht nachgekommen war. Im Übrigen ist der Umstand, dass der Beklagte nach Feststellung der Anschriftenidentität zunächst von einem Zusammenleben der Klägerin mit dem Vater der beiden Kinder ausgegangen ist, nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass ihm das Mietverhältnis mit dem Unterhaltsschuldner nicht mitgeteilt worden war.

Sonstige Einwendungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages nicht erhoben.

Bei diesen Gegebenheiten ist für die erstrebte Rechtsmittelzulassung kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Zur Anwendung der letztgenannten Bestimmung auf Streitigkeiten über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vgl. Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 188 Rdnr. 5 m.w.N.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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