Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. April 2007 – 2 L 588/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.4.2007 – 2 L 588/07 -, mit dem ihr Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, zurückgewiesen wurde, ist nicht begründet.
Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, durch die der Prüfungsumfang des Senats gemäß § 146 IV 6 VwGO festgelegt wird, hat es bei dem erstinstanzlich gefundenen Ergebnis zu bleiben. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Abschiebung in die Niederlande unmöglich im Sinne des § 60a II AufenthG ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss kann vollinhaltlich Bezug genommen werden. Die Richtigkeit dieser Entscheidung wird auch nicht durchgreifend durch die Beschwerdebegründung der Antragstellerin, die keine neuen Tatsachen enthält, in Frage gestellt.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die Reichweite des Schutzes aus Art. 2 II 1 GG verkannt hat. Der Antragsgegner hat angesichts der durch ärztliche Gutachten belegten Selbstmordgefährdung der Antragstellerin, die aber ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises Saarlouis vom 30.3.2007 gleichwohl körperlich und seelisch reisefähig ist, Vorsorgemaßnahmen (ärztliche Betreuung und Sicherheitsbegleitung) ab Beginn des Abschiebungsvorgangs angekündigt. Mit diesen Schutzmaßnahmen ist aller Voraussicht nach zu verhindern, dass sie einen Versuch der Selbsttötung im Rahmen der Abschiebung unternimmt; dies wird auch von der Antragstellerin selbst in der Beschwerdebegründung nicht in Abrede gestellt.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass "eine wesentliche Gefahr für den Gesundheitszustand eintritt bzw. auch unmittelbar vor der Abschiebung gegeben ist", kann die damit wohl angesprochene Gefahr, dass sie nach Kenntnisnahme von der vorliegenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Zeit bis zum Beginn der Abschiebung einen Suizidversuch unternimmt, bewältigt werden, wenn ihre Prozessbevollmächtigte, die nicht nur Interessenvertreterin, sondern auch Organ der Rechtspflege ist, ihr die Entscheidung des Senats in einer Weise – etwa unter Hinzuziehung ärztlichen Beistandes - übermittelt, die diesem Gefährdungstatbestand Rechnung trägt (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.10.2003 - 2 W 5/03 – und vom 13.11.2003 – 2 W 69/03 -), und ggf. zusammen mit dem Ehemann der Antragstellerin für weitere Betreuung sorgt.
Der Schutz der Antragstellerin endet auch entgegen ihrer Annahme nicht mit der Überstellung an die Niederlande, denn der aufnehmende Staat gewährleistet, wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 7.5.2007 ausdrücklich auf Anfrage des Senats bestätigt hat, auf der Grundlage der amtsärztlichen Stellungnahme vom 30.3.2007 eine ärztliche Inempfangnahme. Danach wird es in der Kompetenz des dortigen medizinischen Dienstes liegen, ggf. notwendige Maßnahmen in die Wege zu leiten.
Ihrer Abschiebung steht auch nicht die vorgetragene Sorge der Antragstellerin für ihre Kinder entgegen. Da die Familie nach Aktenlage zusammen in die Niederlande abgeschoben werden soll, kann davon ausgegangen werden, dass ihre Kinder während der Abschiebung ggf. auch von ihrem Ehemann – eventuell unterstützt durch die Sicherheitsbegleitung – betreut werden.
Mit der erneut vorgetragenen Befürchtung der Antragstellerin, dass sie von den Niederlanden aus in ihr Heimatland abgeschoben werde, hat sich das Verwaltungsgericht bereits auseinandergesetzt.
Die Beschwerde war nach allem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 II VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 63 II, 47, 53 III, 52 I, II GKG 2004.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.