Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Dezember 2010 – 10 L 938/10 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Durch Beschluss vom 1.12.2010 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 9.8.2010 anzuordnen, mit dem die Verlängerung der dem Antragsteller zum Zwecke seiner Ausbildung (Medizinstudium) erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, der Antragsteller zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und seine Abschiebung nach Jordanien oder in ein anderes Land, in das er einreisen darf oder das zu seiner Rückkehr verpflichtet ist, für den Fall angedroht wird, dass er seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt.
Der hiergegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, kann nicht entsprochen werden.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Beurteilung, der angefochtene Bescheid erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig, zunächst die Grundsätze für die prognostische Beurteilung der hier entscheidungserheblichen Frage dargelegt, ob der Aufenthaltszweck – im Falle des Antragstellers der erfolgreiche Abschluss seines Medizinstudiums an der Universität des Saarlandes – im Verständnis von § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
Hiervon ausgehend hat es dann im weiteren festgestellt, dass der Antragsteller, der zum Wintersemester 2001/2002 sein Medizinstudium an der Universität des Saarlandes begonnen hat „und in den Semestern 2004/2005, 2006/2007, 2007/2008 und 2009/2010 aufgrund einer Erkrankung beurlaubt war“, sich zum Entscheidungszeitpunkt, dem Wintersemester 2010/2011, im 14. Fachsemester befand. Ferner hat es eine Stellungnahme des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes vom 28.6.2010 angeführt, in der die Anfrage des Antragsgegners vom 18.3.2010, ob dem Antragsteller ein ordnungsgemäßer Studienverlauf bescheinigt werden könne und innerhalb welcher Zeit frühestens mit einem Abschluss des Studiums gerechnet werden könne, dahin beschieden wird, der Antragsteller habe bis zum heutigen Datum das nach der Regelstudienzeit nach dem 4. Fachsemester erreichte Physikum noch nicht absolviert, habe aber seinen Prüfungsanspruch trotz nicht bestandener Klausuren in zwei Fächern noch nicht verloren. Unter den gegebenen Voraussetzungen könnte der Antragsteller das „1. Staatsexamen“ im Herbst 2011 machen. Danach folgten nach der Studienordnung noch vier Jahre klinisches Studium und das „2. Staatsexamen“ im Jahr 2015. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller würde sich – im Falle des Bestehens aller Klausuren und Prüfungen – bei Abschluss des „1. Staatsexamens im Herbst 2011“ im 15. oder 16. Fachsemester befinden und bei Ablegung des 2. Staatsexamens im Jahr 2015“ im 23. oder im 24. Fachsemester. Da die Regelstudienzeit für Ärzte nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO einschließlich der Prüfungszeit für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO) sechs Jahre und drei Monate betrage, hätte der Antragsteller im Zeitpunkt des „2. Staatsexamens“ im Jahr 2015 diese Regelstudienzeit exorbitant, nämlich um mindestens zehn Fachsemester überschritten und würde zudem das Ausbildungsziel deutlich außerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren (vgl. Nr. 16.1.1.7 und 16.2.7 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz) erreichen. Dementsprechend habe die Hochschule im Schreiben vom 28.6.2010 einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums gerade nicht bescheinigt, sondern anknüpfend an die telefonischen Erklärungen des Studiendekans vom 25.2.2010 im Gegenteil darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht einmal das Physikum erlangt habe, das ein Medizinstudent normalerweise nach dem 4. Fachsemester absolviere. Bei dieser Sachlage könne auch unter Berücksichtigung der – vorliegend eingerechneten – krankheitsbedingten Urlaubsemester des Antragstellers nicht mehr auch nur ansatzweise von einem ordnungsgemäßen Studium beziehungsweise davon gesprochen werden, dass noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss des Studiums gerechnet werden könne. Sonstige Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingereichte Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt, zeigt keine Umstände auf, die Anlass geben könnten, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung überhaupt substantiiert Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhebt, macht er geltend, aufgrund seiner Erkrankung sei von einem atypischen Sachverhalt auszugehen. Der Abschluss seines Studiums verzögere sich lediglich aufgrund seiner Erkrankung. Die fünf Fachsemester, in denen er krankheitsbedingt beurlaubt gewesen sei, seien nicht auf die durchschnittliche Studiendauer anrechenbar, so dass von einer bisherigen Studiendauer von sieben Semestern ausgegangen werden müsse. Berücksichtige man des Weiteren, dass das „1. Staatsexamen“ im Herbst 2011, mithin nach weiteren zwei Semestern, insgesamt nach neun Semestern erfolgen könnte, sei ein Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit möglich.
Dieser Vortrag übersieht indes bereits im Ansatz, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Annahme, der Antragsteller befinde sich – bezogen auf das Wintersemester 2010/2011 – im 14. Fachsemester und werde bei Abschluss des „1. Staatsexamens im Herbst 2011“ das 15. oder 16. Fachsemester erreicht haben, die fünf Fachsemester, in denen der Antragsteller krankheitsbedingt beurlaubt war, bereits „herausgerechnet“ hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich, auch wenn das in den gewählten Formulierungen bei der Auflistung der krankheitsbedingten Urlaubssemester auf Seite 4 des Beschlussabdruckes, mit denen ersichtlich die Wintersemester 2004/2005 und 2006/2007, die Sommersemester 2007 und 2009 sowie das Wintersemester 2009/2010 gemeint sind, und auf Seite 5 des Beschlussabdruckes („der – vorliegend eingerechneten – krankheitsbedingten Urlaubssemester“) nicht deutlich zum Ausdruck kommen mag, diese Urlaubssemester bei seiner Zählung gerade ausgeklammert. Ausgehend von einem Studienbeginn zum Wintersemester 2001/2002 wäre, wenn es nicht zu den Beurlaubungen gekommen wäre, das Wintersemester 2010/2011 bereits des 19. Fachsemester des Antragstellers und der von der Universität des Saarlandes – den Erwerb der noch erforderlichen Leistungsnachweise unterstellt – prognostizierte Zeitpunkt für die Ablegung des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung (§§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 22 ÄAppO) im Herbst 2011 läge Ende des 20., Anfang des 21. Fachsemesters. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller befinde sich im Wintersemester 2010/2011 im 14. Fachsemester, ergibt sich demnach aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die fünf Fachsemester, in denen der Antragsteller krankheitsbedingt beurlaubt war, gerade nicht mitgezählt hat.
Selbst wenn, womit freilich mangels dahingehenden Vortrages in der Beschwerdebegründung die Begrenzung der Prüfung durch das Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) verlassen würde, mit Blick auf vom Antragsteller vorgelegte Atteste aus dem Jahr 2008, in denen ihm eine reaktive Depression bescheinigt wird, angenommen wird, er sei – auch ohne förmliche Beurlaubung – im Sommersemester 2008 und dem anschließenden Wintersemester 2008/2009 ebenfalls krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, sein Studium fortzusetzen, ergäbe sich kein durchgreifend anderes Bild. Der Antragsteller hätte sich dann im Wintersemester 2010/2011 im 12. Fachsemester seines Medizinstudiums befunden; die Ablegung des an sich nach dem 4. Fachsemester vorgesehenen Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wäre für das 13./14. Fachsemester zu erwarten, also nach mehr als dem Dreifachen der regulären Studienzeit. Auch insoweit könnte – selbst unter Berücksichtigung der belegten Erkrankungszeiten – von einem ordnungsgemäßen Studienverlauf keine Rede sein.
Soweit der Antragsteller ferner mit Blick auf die Ablegung des „1. Staatsexamens“ im Herbst 2011 nach – nach seiner unzutreffenden Zählung – insgesamt neun Semestern, von der Möglichkeit eines Abschlusses des Studiums in absehbarer Zeit spricht, ist zur Vermeidung von – möglicherweise an die Verwendung des Begriffes „1. Staatsexamen“ anknüpfenden – Missverständnissen darauf hinzuweisen, dass der Herbst 2011 nach Einschätzung der Universität des Saarlandes als in Betracht kommender Zeitpunkt für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 22 ÄAppO) genannt wird. Obwohl es sich hierbei um eine staatliche Prüfung handelt (§§ 8, 9 ÄAppO), ist es kein 1. Staatsexamen in dem Sinne, dass damit das Medizinstudium abgeschlossen würde. Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schließt vielmehr lediglich den auf zwei Jahre (vier Semester) angelegten Vorklinischen Teil des Medizinstudiums ab (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO). Danach folgen weitere vier Jahre Medizinstudium (Klinischer Teil einschließlich des Praktischen Jahres), die dann mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgeschlossen werden. Mit Blick auf die im Raum stehende Ablegung des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung zum Herbst 2011 kann daher von einem Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit keine Rede sein, einmal ganz abgesehen von der Frage, ob es der bisherige Studienverlauf – auch wenn die Erkrankungen ausgeklammert werden – überhaupt erlaubte, von nun an eine Fortsetzung des Studiums ohne Unterbrechungen zu prognostizieren.
Soweit der Antragsteller „ergänzend“ voll umfänglich auf sein bisheriges Vorbringen und die zitierte Rechtsprechung Bezug nimmt, genügt sein Beschwerdevortrag bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die die Darlegung der Gründe, aus denen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist sowie eine Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung verlangen. Insoweit mag es zwar je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zulässig sein, zur Ergänzung oder Vertiefung der Ausführungen zu einem aufgezeigten Beschwerdegrund auf bisheriges Vorbringen oder in erster Instanz bereits angeführte Rechtsprechung zu verweisen. Mit einer solchen Inbezugnahme kann jedoch nicht die Darlegung weiterer beziehungsweise sonstiger, nicht in der Beschwerdebegründung angeführter Beschwerdegründe in dem Sinne ersetzt werden, dass das Oberverwaltungsgericht gehalten wäre, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung (umfassend) unter dem Gesichtspunkt des erstinstanzlichen Vorbringens zu überprüfen. Dies widerspräche dem mit § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO verfolgten gesetzgeberischen Anliegen.
Da das danach beachtliche Beschwerdevorbringen keine Veranlassung bietet, von der Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auszugehen, muss das Rechtsmittel des Antragstellers erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG, wobei eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Auffangstreitwertes gerechtfertigt ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.