Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Januar 2011 – 6 L 2346/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Streitwert wird – auch – für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das sinngemäß dahingehend zu verstehende Begehren des Antragstellers zurückgewiesen, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, einen gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid für das Anwesen A-Straße in ... auszustellen.
Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 20.1.2011 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben auch unter Einbeziehung der Ausführungen im Schriftsatz vom 21.2.2011 keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern, und zwar auch nicht hinsichtlich der erfolgten Festsetzung des Streitwerts auf 2.500,- EUR.
Das Verwaltungsgericht hat die verfassungsrechtlich zu beachtenden Gesichtspunkte für die Frage einer Vorwegnahme der Hauptsache durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage des § 123 VwGO in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend aufgezeigt
vgl. dazu grundlegend den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 = NJW 1989, 827; siehe dazu auch (u.a.) Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. (2009), § 123 Rdnrn. 14, 14 a, 15.
Nach der aufgezeigten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss (u.a.) ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen. Dass für das Begehren des Antragstellers, ihm schon jetzt einen Feuerstättenbescheid auszustellen, ein Erfolg in der Hauptsache eher zweifelhaft ist, hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen angenommen (Seite 3 des Beschlusses). Der Senat ist darüber hinausgehend der Auffassung, dass nach der bis 31.12.2012 geltenden Übergangsregelung im Falle des Antragstellers derzeit ein Anspruch auf Ausstellung des Feuerstättenbescheids klar zu verneinen ist.
Rechtsgrundlage für die Ausstellung bzw. den Erlass eines Feuerstättenbescheides bis zum 31.12.2012 ist § 17 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - SchfHwG -. Danach hat der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes - SchfG -) einen Feuerstättenbescheid zu erlassen (§ 17 Abs. 1 SchfHwG). Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen (§ 17 Abs. 2 SchfHwG).
Da für das Anwesen A-Straße in A-Stadt-... die letzte Feuerstättenschau am 13.11.2007 stattgefunden hat
vgl. dazu das Schreiben des Antragsgegners vom 26.12.2010 unter Bezugnahme auf den Kehrbuchauszug (Bl. 4 der Verwaltungsunterlagen),
hat nach der bis 31.12.2012 gültigen Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG noch im Laufe des Jahres 2012 eine Feuerstättenschau stattzufinden. Aus Anlass dieser Feuerstättenschau hat der Antragsgegner gemäß § 17 Abs. 1 SchfHwG einen Feuerstättenbescheid zu erlassen, in dem festzulegen ist, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat
vgl. dazu § 14 Abs. 2 SchfHwG in der grundsätzlich erst ab 1.1.2013 gültigen Fassung; diese Vorschrift gilt indes kraft Verweisung in den Fällen des § 17 Abs. 1 SchfHwG, in denen bis 31.12.2012 eine Feuerstättenschau durchzuführen ist, bereits ab 29.11.2008, so zutreffend VG München, Beschluss vom 12.5.2010 - M 1 KO 10.487 -, dokumentiert bei Juris, Tz. 25, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.2.2011 - 8 ME 239/10 -, ebenfalls dokumentiert bei Juris, hier Tz. 24 bis 28; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 30.11.2009 - 4 B 910/09 -, dokumentiert bei Juris.
Für einen Anspruch auf vorzeitige Ausstellung eines Feuerstättenbescheides besteht mithin in Bezug auf das streitgegenständliche Anwesen keine gesetzliche Grundlage. Aus der Gesetzesbegründung zu § 17 SchfHwG ergibt sich nichts anderes
vgl. BT-Drucksache 16/9237 vom 22.5.2008, S. 34; von dieser Gesetzeslage geht auch das VG München ausweislich der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11.12.2010 vorgelegten Sitzungsniederschrift vom 1.12.2009 in dem Verfahren M 1 K 09.2720 aus.
Gegenüber der aufgezeigten Regelung hinsichtlich der Ausstellung eines Feuerstättenbescheides während der bis 31.12.2012 laufenden Übergangsphase bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen und/oder europarechtlichen Bedenken
vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der wesentlichen Übergangsregelungen, wie sie durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) getroffen worden sind, Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 -, dokumentiert bei Juris und in GewArch 2010, 456; vgl. zur europarechtlichen Unbedenklichkeit der §§ 2 Abs. 2 SchfHwG, 13 Abs. 3 SchfG OVG Münster, Beschluss vom 22.3.2010 - 4 B 1503/09 -, GewArch 2010, 212,
weshalb sich die vom Antragsteller geforderte Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union oder an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verbietet.
Ist nach alldem bereits das Bestehen eines Anspruchs auf Ausstellen eines Feuerstättenbescheides zum jetzigen Zeitpunkt zu verneinen, so folgt schon daraus keine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ungeachtet dessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht davon ausgegangen, dass die begehrte Regelung unabweisbar notwendig ist, weil andernfalls eintretende Nachteile für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären.
Da die vom Antragsteller gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ins Feld geführten Einwände nicht durchgreifen, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist für die Streitwertfestsetzung (§§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG) der sogenannte Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgebend. Das Interesse des Antragstellers erschöpft sich nicht in dem reinen Gebührenwert, der für den Erlass des Feuerstättenbescheides in Ansatz zu bringen ist. Wie bereits erwähnt, ist gemäß den §§ 17 Abs. 1, 14 Abs. 2 SchfHwG in dem Bescheid – einem belastenden Verwaltungsakt – festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Gegebenenfalls sind entsprechend § 14 Abs. 3 SchfHwG weitere vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu verfügen und in dem Bescheid festzuhalten, wenn bei der Feuerstättenschau festgestellt wird, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist. Da Anhaltspunkte dafür, wie der Regelungsgehalt eines solchen Feuerstättenbescheides zu bewerten ist, fehlen, ist auf den sogenannten Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen, der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach allgemeiner gerichtlicher Praxis auf der Basis des § 52 Abs. 1 GKG auf die Hälfte zu reduzieren ist
ebenso OVG Münster, Beschluss vom 30.11.2009, a.a.O..
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.