Tenor
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen den die Klage abweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. März 2011 - 6 K 973/10 - wird eingestellt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 0,01 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist als Landesbeamter beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 v. H.. Mit Beihilfeantrag vom 24.10.2009 reichte er unter anderem die Rechnung eines Orthopäden vom 28.7.2009 über insgesamt 294,14 Euro für eine im ersten Halbjahr 2009 bei ihm durchgeführte Behandlung beim Beklagten ein. Darin enthalten war fünf Mal ein Betrag von 33,49 Euro für je eine Ampulle Suplasyn, die der Orthopäde dem Kläger injiziert hatte. Die Positionen von zusammen 167,45 Euro sah der Beklagte als nicht beihilfefähig an und gewährte daher für die Rechnung vom 28.7.2009 eine Beihilfe von lediglich (294,14 Euro - 167,45 Euro =) 126,69 : 2 = 63,35 Euro. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren - Widerspruchsbescheid vom 9.9.2010 - hat der Kläger Klage auf Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe von 71,23 Euro erhoben. Zu diesem Betrag gelangte er, indem er die Kosten für je eine Ampulle Suplasyn von 33,49 Euro mit Blick auf die Eigenanteilregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. c BhVO um 5,00 Euro kürzte, den danach verbleibenden Betrag von 28,49 Euro mit fünf multiplizierte, das so gewonnene Produkt von 142,45 Euro mit Blick auf den einschlägigen Bemessungssatz halbierte und den sich so ergebenden Betrag von 71,225 Euro auf 71,23 Euro aufrundete. Mit Urteil vom 17.3.2011 hat das Verwaltungsgericht der Klage in Höhe von 71,22 Euro stattgegeben und sie im Übrigen - 0,01 Euro - abgewiesen: Die Kosten von Suplasyn seien grundsätzlich beihilfefähig und der Berechnung des deswegen bestehenden zusätzlichen Beihilfeanspruchs durch den Kläger sei zu folgen mit Ausnahme der Tatsache, dass sich aus § 17 Abs. 5 BhVO ergebe, dass der sich rechnerisch ergebende Betrag von 71,225 Euro nicht auf-, sondern abzurunden sei.
Gegen den die Klage abweisenden Teil des Urteils hat der Kläger form- und fristgerecht Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen Antrag eingehend begründet.
Bei der Ausführung des von ihm akzeptierten der Klage stattgebenden Teils des Urteils vom 17.3.2011 ist der Beklagte zu der Auffassung gelangt, dass im Streitfall der vom Kläger vorgenommene und vom Verwaltungsgericht übernommene Ansatz von Eigenanteilen nicht gerechtfertigt sei, da es sich bei den vom Orthopäden in Rechnung gestellten Kosten für Suplasyn um Auslagen des Arztes handele, und hat dem Kläger zusätzlich zu den vom Verwaltungsgericht zugesprochenen 71,22 Euro eine weitere Beihilfe von 12,51 Euro, zusammen also 83,73 Euro gewährt. Damit ist unstreitig der Beihilfeanspruch des Klägers erfüllt und hat sich eine weitere Klärung der in dem angegriffenen Urteil behandelten Rundungsproblematik erübrigt.
Die Beteiligten haben daher das Zulassungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Das Zulassungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO mit Blick auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten einzustellen.
Entschieden werden muss lediglich noch darüber, wer die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen hat. Sie dem Kläger aufzuerlegen entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands der Billigkeit im Verständnis des § 161 Abs. 2 VwGO. Das folgt daraus, dass die teilweise Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis der Rechtslage entsprach.
Ausgangspunkt für den Senat wäre ohne die Erledigung der Streitsache einerseits gewesen, dass der Beklagte den der Klage stattgebenden Teil des Urteils vom 17.3.2011 akzeptiert hat und dadurch insoweit Teilrechtskraft (§ 121 VwGO) eingetreten war, mithin von der grundsätzlichen Beihilfefähigkeit der Kosten für die fünf Ampullen Suplasyn von (5 x 33,49 Euro =) 167,45 Euro auszugehen war, andererseits aber auch, dass aufgrund der Berechnung der Klageforderung in der Klagebegründung vom 13.9.2010 aufgrund der Regelung in § 88 VwGO, wonach das Gericht nicht über den Klageantrag hinausgehen darf, das Verwaltungsgericht bei der Beihilfeberechnung den Abzug von Eigenanteilen von 5,00 Euro pro Ampulle Suplasyn vorzunehmen hatte. Damit wäre - wie allerdings ungefragt schon erstinstanzlich
der Beklagte hatte übereinstimmend mit der Berechnung des Klägers in seiner Klageerwiderung vom 21.9.2010 mitgeteilt, im Falle eines Klageerfolgs belaufe sich der zusätzliche Beihilfeanspruch auf 71,23 Euro -
die Frage ins Blickfeld geraten, wie zu verfahren ist, wenn die Berechnung der Beihilfe, also eines Geldbetrags, nach der zweiten Stelle hinter dem Komma nicht „aufgeht“.Die dazu vom Verwaltungsgericht gefundene Antwort, in solchen Fällen sei stets abzurunden, ist verfehlt.
Der vom Verwaltungsgericht für seinen Standpunkt ins Feld geführte § 17 Abs. 5 BhVO gibt für die Streitfrage nichts her. Die seit dem 1.1.2009 geltende Fassung dieser Bestimmung besagt, dass „die Auszahlung der Beihilfe… centgenau (erfolgt)“. Was damit gemeint ist, erschließt sich in erster Linie bei einem Blick auf die frühere Fassung der Bestimmung. Bis zum 31.12.2008 hieß es an dieser Stelle: „Die Beihilfe ist auf volle Euro abzurunden“. Die Rechtsänderung hatte den Sinn, dass es nach der schon zuvor gebotenen „spitzen“ Berechnung der Beihilfe auf der Ebene der Auszahlung der Beihilfe nicht länger zu einer Anspruchsminderung durch die Abrundung auf volle Euro kommen soll. Für die Frage, wie die „spitze“ Beihilfeberechnung durchzuführen ist, ergibt sich daraus nichts. Dazu enthält die Beihilfeverordnung auch an anderer Stelle keine Aussage. Ihr kann lediglich entnommen werden, dass die Beihilfeberechnung typischerweise an dem einzelnen vom Antragsteller eingereichten Beleg über ihm entstandene Aufwendungen ansetzt, dass daraus nach näherer Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen die beihilfefähigen Aufwendungen abgeleitet werden und dass danach schließlich unter Zugrundelegung des einschlägigen Bemessungssatzes die Beihilfe zu dem einzelnen Beleg errechnet wird. An dieser Stelle kommt es zur Rundungsproblematik, wenn die Berechnung an der zweiten Stelle hinter dem Komma nicht „aufgeht“. Mangels einschlägiger normativer Vorgaben sind insoweit die allgemeinen mathematischen Grundsätze heranzuziehen. Diese gehen dahin, dass der Wert der zweiten Stelle nach dem Komma um eins erhöht wird, wenn die dritte Stelle hinter dem Komma einen Wert zwischen fünf und neun aufweist; ansonsten wird abgerundet. Allein das ist praktikabel und sinnvoll, entspricht zudem jahrzehntelanger Praxis der saarländischen Beihilfestellen und wurde jedenfalls in den letzten 20 Jahren weder vom Oberverwaltungsgericht noch - bis zu dem Urteil vom 17.3.2011 - vom Verwaltungsgericht des Saarlandes je beanstandet. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, da die Beteiligten diese Rechtsauffassung teilen.
Dass die teilweise Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht fallbezogen dennoch der Rechtslage entsprach, beruht auf einem anderen Gesichtspunkt. Der Streitfall betraf nämlich nicht die Gewährung einer zuvor vollständig verweigerten Beihilfe zu bestimmten Aufwendungen, sondern die Heraufsetzung einer bereits zugebilligten Beihilfe. In solchen Fällen ist es verfehlt, den zusätzlichen Beihilfeanspruch allein nach dem streitigen Kürzungsbetrag und damit losgelöst von der bereits gewährten Beilhilfe zu berechnen. Konkret bedeutet dies, dass die dem Kläger zuzusprechende zusätzliche Beihilfe nicht ausgehend von dem Kürzungsbetrag von (5 x 33,49 Euro =) 167,45 Euro zu bestimmen war - das hätte nach Abzug der vom Kläger anerkannten Eigenanteile zu einem zusätzlichen Beihilfeanspruch von 71,225 Euro, der auf 71,23 Euro aufzurunden gewesen wäre, geführt -, sondern weiterhin die Beihilfe zu dem Rechnungsbetrag von 294,14 Euro zu ermitteln war. Dieser hätte um die vom Kläger akzeptierten Eigenanteile von zusammen 25,00 Euro gekürzt werden müssen, so dass noch 269,14 Euro als beihilfefähiger Aufwand verblieben wäre. Das hätte zu einem Beihilfeanspruch von 134,57 Euro geführt, auf den bereits 63,35 Euro gezahlt waren. Nachzuzahlen wären also noch 71,22 Euro gewesen.
In der Mehrzahl der Fälle werden die vom Senat für allein richtig erachtete Berechnung und die von beiden Beteiligten präferierte abweichende Berechnung zum selben Ergebnis führen. Dass es fallbezogen anders ist, erklärt sich daraus, dass nur die vom Senat für geboten erachtete Methode gewährleistet, dass es nicht zu sachlich nicht gerechtfertigten Doppelungen von Aufrundungen oder - in anderen Fällen - von Abrundungen kommt. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Dadurch, dass die Beihilfe des Klägers zu der Rechnung vom 28.7.2009 über 294,14 Euro in drei Schritten gewährt wurde - zunächst 63,35 Euro gemäß Beihilfebescheid vom 29.10.2009, dann 71,22 Euro gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.3.2011 und schließlich 12,51 Euro gemäß dem Schreiben des Beklagten vom 18.5.2011 - erhielt der Kläger insgesamt 147,08 Euro, obwohl 50 % von 294,14 Euro 147,07 Euro sind. Der letztgenannte Betrag stellt aber nach der einschlägigen Regelung die absolute Obergrenze des für den Kläger in Betracht kommenden Beihilfeanspruchs zu der betreffenden Rechnung dar.
Unter Zugrundelegung der Erfolgsaussichten des nach Ergehens des Urteils vom 17.3.2011 weiterverfolgten Begehrens des Klägers ist es daher geboten, ihn mit den Verfahrenskosten zu belasten. Die Kosten so zu regeln verbietet sich entgegen der Meinung des Klägers nicht deswegen, weil - so seine Auffassung - der Beklagte ihn nach Einleitung des zweitinstanzlichen Verfahrens klaglos gestellt hätte. Dem liegt ein Fehlverständnis der nachträglichen Heraufsetzung der Beihilfe um weitere 12,51 Euro zugrunde. Diese erfolgte nämlich nicht mit Blick auf die allein Gegenstand des Zulassungsverfahrens bildende, lediglich 0,01 Euro ausmachende Problematik des Auf- oder Abrundens. Grund für das Vorgehen des Beklagten war vielmehr seine Erkenntnis, dass der Abzug von Eigenanteilen, den der Kläger im Klageverfahren selbst vorgenommen und das Verwaltungsgericht nur übernommen hatte, nicht der Rechtslage entspricht. Dass sich damit - eher zufällig - zugleich die Frage des fallbezogen angebrachten Auf- oder Abrundens erledigte, kann daher im Rahmen einer am Billigkeitsgrundsatz orientierten Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO keine Bedeutung erlangen.
Der Senat hat im Weiteren erwogen, die Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen, sieht dazu indes keine durchgreifende Veranlassung, denn immerhin war die teilweise Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis rechtens.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 3 und 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.