Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 193/18

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Mai 2018 - 1 L 161/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt in M Ortsteil B die „schule“, eine vom Antragsgegner mit Erlass vom 25.6.2008 (Amtsblatt 2008, Seite 1149) mit Wirkung vom 1.8.2008 als Ersatzschule nach dem Privatschulgesetz genehmigte und durch Finanzhilfen geförderte private Grundschule. Daneben hält der Antragsteller als Schulträger eine Freiwillige Ganztagsschule mit Mittagsverpflegung und Nachmittagsbetreuung der teilnehmenden Schüler vor. Hierfür erhielt der Antragsteller vom Antragsgegner bis zum Schuljahr 2016/2017 Zuwendungen aus dem Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland (Förderprogramm FGTS) gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland (Richtlinien FGTS).

Eine Gewährung von Zuwendungen für die Freiwillige Ganztagsschule ab dem Schuljahr 2017/2018 lehnt der Antragsgegner, der nach entsprechender Antragstellung etliche Beanstandungen betreffend die Wirksamkeit, die Richtigkeit und die Vollständigkeit des Antrags erhob und darüber hinaus hinsichtlich der Schuljahre 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014, 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 (Teil-)Widerrufs- und Rückforderungsbescheide in einer Gesamthöhe von 147.078,07 EUR wegen fehlenden Verwendungsnachweises bzw. nicht zweckentsprechender Verwendung erließ – die Bescheide sind jeweils Gegenstand verschiedener beim Verwaltungsgericht anhängiger Verfahren – bislang ab. Ein ablehnender Bescheid ist insoweit nicht ergangen.

Den verfahrensgegenständlichen Eilrechtsschutzantrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zu verpflichten, dem Antragsteller einen staatlichen Zuschuss zu den Personal- und Sachkosten der von ihm betriebenen Freiwilligen Ganztagsschule in Höhe von monatlich 3.000,00 EUR zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2018 – 1 L 161/18 – zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die am 7.6.2018 beim Verwaltungsgericht eingegangene und mit – entgegen § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO – an das Verwaltungsgericht gerichtetem, dort am 15.6.2018 eingegangenem und am 18.6.2018 an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitetem Schriftsatz begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten, dem Antragsteller am 24.5.2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig(zur Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist durch Weiterleitung an das OVG: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rdnr. 39; siehe auch Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 146 Rdnr. 25) aber unbegründet.

Mit Blick auf die vom Antragsteller in zeitlicher Hinsicht lediglich durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung in der – fallbezogen noch nicht anhängigen – Hauptsache begrenzte Antragstellung geht der Senat davon aus, dass Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein die für das Schuljahr 2017/2018 beantragte Zuwendung nach den Richtlinien FGTS ist. Diesbezüglich ist zu sehen, dass die vom Antragsteller begehrte Zuwendung zur Förderung der von ihm betriebenen Freiwilligen Ganztagsschule gemäß Tz. 6.2.1 bis zum 15. April eines jeden Jahres für das jeweils folgende Schuljahr zu beantragen ist, der Förderungszeitraum also mit dem jeweiligen Schuljahr identisch ist und mit dessen Ablauf ebenfalls endet. Das den verfahrensgegenständlichen Förderungsantrag betreffende Schuljahr 2017/2018 ist mit Ablauf des 31.7.2018 zu Ende gegangen. Für eine Förderung über diesen Zeitraum hinaus, also für das laufende Schuljahr 2018/2019, bedurfte es eines bis zum 15. April 2018 gestellten neuen Antrags, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Demgemäß kann sich das den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in zeitlicher Hinsicht einschränkende Hauptsacheverfahren auch nur auf den das Schuljahr 2017/2018 betreffenden Förderungsantrag beziehen.

Ob dem Erfolg der Beschwerde hinsichtlich des so verstandenen Antragsbegehrens bereits das Fehlen der für den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes entgegensteht, wobei zu sehen ist, dass einerseits die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung für einen bereits vergangenen Förderungszeitraum angesichts der von ihm selbst vorgetragenen prekären Finanzlage auf eine regelmäßig nicht zulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufen dürfte, eine solche andererseits unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise dann angezeigt sein kann, wenn ohne die beantragte einstweilige Anordnung die Existenz des Antragstellers gefährdet wäre(zur Problematik: Kopp/Schenke a.a.O., § 123 Rdnr. 14), kann letztlich ebenso dahinstehen wie die Frage, ob nach Ablauf des verfahrensgegenständlichen Schuljahres die – vom Förderungsempfänger durch Erbringung eines Verwendungsnachweises zu belegende – Erreichung des Zwecks der für dieses Schuljahr begehrten Zuwendung überhaupt noch möglich ist und – verneinendenfalls – welche materiell-rechtlichen und prozessualen Folgerungen sich hieraus fallbezogen ergeben. Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht nämlich davon ausgegangen, dass aus sonstigen Gründen bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Förderungszeitraum ein Anordnungsanspruch auf die begehrte Zuwendung nicht glaubhaft gemacht ist.

Seine fehlende Bereitschaft zur Gewährung der für das Schuljahr 2017/2018 begehrten Zuwendung begründet der Antragsgegner wie folgt:

In rechtlicher Hinsicht(siehe hierzu Schriftsatz des Antragsgegners vom 28.2.2018 in dem Verwaltungsrechtsstreit 1 K 2073/17 betreffend den Widerruf und die Rückforderung von Zuwendungen für die Freiwillige Ganztagsschule im Schuljahr 2015/2016, vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren in Bezug genommen) sei davon auszugehen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Förderung der Freiwilligen Ganztagsschule des Antragstellers um eine freiwillige Leistung des Landes nach §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) handele, auf die – anders als dies im Rahmen der Privatschulfinanzierung der Fall sei – kein gesetzlicher Anspruch bestehe. Dies komme auch in Tz. 1 der Richtlinien FGTS zum Ausdruck. Die Förderung erfolge gemäß Tz. 4.2 der Richtlinien FGTS in Form einer Teilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung. Als zuwendungsfähige Ausgaben würden Personalkosten des Trägers für das in der Einrichtung eingesetzte Personal anerkannt, soweit dies den Anforderungen des Förderprogramms Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland entspreche. Bis zu 10 % der Personalkosten könnten gemäß Tz. 4.4.2 der Richtlinien FGTS als Ausgaben für Gemeinkosten pauschal geltend gemacht werden.

Der Gang des vom Antragsteller eingeleiteten Antragsverfahrens – diesen hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 7.3.2018 (Blatt 114 der Akte) ausführlich beschrieben – belege, dass eine Bewilligung der begehrten Zuwendung auf der vorstehend dargelegten Grundlage nicht habe erfolgen können.

Zur Begründung seines den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückweisenden Beschlusses vom 23.5.2018 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, in dem vom Antragsteller eingereichten Zuwendungsantrag vom 13.4.2017 seien als zuwendungsfähige Ausgaben Personalkosten in Höhe von 51.200 EUR und Gemeinkosten von 5.120 EUR (10 % der Personalkosten) angegeben. Dieser Zuwendungsantrag sei nicht mehr aktuell, weshalb der Antragsteller aufgefordert worden sei, einen den aktuellen Verhältnissen angepassten und unterzeichneten Zuwendungsantrag vorzulegen. Daraufhin habe der Antragsteller auf seinen Verwaltungsantrag vom 7.9.2017 verwiesen, in dem als zuwendungsfähige Ausgaben Personalkosten in Höhe von 46.150 EUR und Gemeinkosten in Höhe von 4.615 EUR aufgeführt sei-en. Der Antragsteller räume selbst ein, dass auch diese Personalkosten nicht zutreffend beziffert seien. Insbesondere fehle ein nicht unerheblicher Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (ca. 5.000 EUR) bezüglich des Beschäftigten K. Dass der Antragsgegner die Gewährung der beantragten Zuwendung davon abhängig mache, dass ihm ein zutreffender Maßnahmeantrag vorgelegt wird, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Zuwendungsantrag lasse mehr als ein Zehntel der voraussichtlichen zuwendungsfähigen Kosten unberücksichtigt. Damit liege nicht bloß eine im Hinblick auf Personalkosten hinnehmbare geringfügige Abweichung vor, sondern es seien bewusst Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in nicht unerheblicher Höhe außer Acht gelassen worden. Dies stehe der beantragten einstweiligen Anordnung entgegen. Das Bestehen auf einer zutreffenden Darstellung der Personalkosten sei auch nicht willkürlich, sei doch unter dem Aktenzeichen 1 K 2073/17 ein Verwaltungsrechtsstreit wegen eines Teilwiderrufs und der teilweisen Rückforderung der für das Schuljahr 2015/2016 gewährten Zuwendung zur Freiwilligen Ganztagsschule anhängig. Auch die Interessenabwägung im Übrigen führe zur Zurückweisung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens. Die Rückforderung einer vorläufig gewährten Zuwendung sei zwar rechtlich möglich, aber voraussichtlich tatsächlich nicht Erfolg versprechend. Es sei nicht ersichtlich, wie der Antragsteller, der sich zur Begründung des Anordnungsgrundes darauf berufe, ohne die Fördermittel in Liquiditätsschwierigkeiten zu geraten, in der Lage sein sollte, unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit gezahlte, aber sodann verbrauchte Gelder zurückzuzahlen. Demgegenüber habe der Antragsteller sich von Anfang an darauf einstellen müssen, wegen fehlerhafter Verwaltungsanträge die von ihm begonnene Maßnahme zwischenfinanzieren zu müssen.

Die mit der Beschwerde hiergegen vorgebrachten Einwände verfangen nicht, weil sich die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis, wenn auch aus anderen als in der Entscheidung dargelegten Gründen, als richtig erweist.

Auszugehen ist zunächst davon, dass die vom Antragsteller begehrte Zuwendung ihre Rechtsgrundlage in den §§ 23 und 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung – LHO – in Verbindung mit dem entsprechenden Haushaltsansatz findet, die Mittelvergabe selbst aber im Ermessen der Bewilligungsbehörde – hier des Antragsgeg-ners – steht.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.12.2008 – 13 A 2091/07 –, NWVBl 2009, 320, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 6, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 18.7.2002 – 3 C 54.01 –, DVBl 2003, 139, und vom 8.4.1997 – 3 C 6.95 –, BVerwGE 104, 220) Soweit die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zuwendung und die Ausgestaltung des konkreten Zuwendungsverhältnisses durch Richtlinien festgeschrieben sind, ist die Behörde grundsätzlich an diese Vorgaben gebunden. Zwar stellen derartige Verwaltungsvorschriften keine Rechtsnormen dar, sie entfalten jedoch eine ermessenslenkende Wirkung, da die nachgeordneten Behörden sich zwecks Erreichung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis nach ihnen zu richten haben und Abweichungen vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG der Rechtfertigung bedürfen.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.12.2008 – 13 A 2091/07 –, a.a.O., juris-Rdnr. 12, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 21.8.2003 – 3 C 49.02 –, BVerwGE 118, 379, und vom 23.4.2003 – 3 C 25.02 –, DVBl 2004, 126)

Maßgeblich sind demnach hier die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland (Richtlinien FGTS) vom 30. Januar 2013 (Amtsblatt II, Seite 139), geändert durch Erlass vom 16. Februar 2016 (Amtsblatt I, Seite 146), in Verbindung mit dem Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland (Förderprogramm FGTS) vom 30. Januar 2013 (Amtsblatt II, Seite 131), geändert durch Erlass vom 16. Februar 2016 (Amtsblatt II, Seite 146).

Demgemäß kann dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch nicht bereits der Umstand entgegengehalten werden, dass nach Tz. 1 der Richtlinien FGTS grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung der Förderung nicht besteht. Die Richtlinien FGTS sehen für den Fall, dass die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt und entsprechende Haushaltsmittel verfügbar sind, eine Zuwendungsgewährung vor (Tz. 3) mit der Folge, dass das dem Antragsgegner zustehende pflichtgemäßen Ermessen in diesen Fällen durch die Richtlinien FGTS im Sinne eines Förderungsanspruchs auf Null reduziert ist.

Fallbezogen fehlt es indes an wesentlichen Zuwendungsvoraussetzungen.

Fraglich erscheint allerdings, ob dies – worauf das Verwaltungsgericht entscheidungstragend abstellt – mit einer fehlerhaften Darstellung der im Schuljahr 2017/2018 anstehenden Personalkosten begründet werden kann. Das Verwaltungs-gericht führt insoweit an, dass im Zuwendungsantrag hinsichtlich des Beschäftigten K der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von rund 5.000 EUR nicht berücksichtigt worden sei. Der diesbezügliche Einwand des Antragstellers, dass sich hierdurch die zuwendungsfähigen Ausgaben (Personalkosten) zu seinen Lasten mindern und demgemäß nicht zu einer rechtswidrig überhöhten Förderung führen können, ist nicht von der Hand zu weisen.

Soweit der Antragsgegner dem geltend gemachten Zuwendungsanspruch darüber hinaus fehlerhafte Angaben zu den Personalkosten des Antragstellers in der „Anlage I a“ zu dem Zuwendungsantrag entgegenhält, überzeugt dies ebenfalls nicht. Im Ansatz trifft zwar zu, dass nach Tz. 6.2.1 Zuwendungsanträge nach dem von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten Muster unter Beifügung der dort aufgeführten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen sind und hierzu auch die Anlage I a gehört, in der die im Schuljahr anstehenden Personalkosten und nicht die – in der vom Antragsteller zuletzt vorgelegten Anlage aufgeführten – tatsächlich aufgewendeten Personalkosten, die zum Zeitpunkt der regelmäßigen Antragstellung (15. April vor Schuljahresbeginn) naturgemäß nicht feststehen, anzugeben sind.

Angesichts des Umstandes, dass dem Antragsgegner hinsichtlich der von ihm beanstandeten Personalkostenangaben die Arbeitsverträge sowohl des Beschäftigten K als auch der Beschäftigten C vorliegen und er – wie sich aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.10.2018 ergibt – ohne weiteres in der Lage war, auf der Grundlage dieser Arbeitsverträge die insoweit anfallenden Personalkosten zu berechnen, ist aber schwerlich nachzuvollziehen, aus welchen Gründen der Antragsgegner seiner Entscheidung über den Zuwendungsantrag des Antragstellers nicht seinerseits die sich hieraus ergebenden Soll-Personalkosten zugrunde gelegt hat.

Es fehlt indes an der Glaubhaftmachung anderer wesentlicher Förderungsvoraussetzungen, deren Fehlen einem Anordnungsanspruch betreffend die vom Antragsteller begehrte Zuwendung entgegensteht.

Die Förderung durch Zuwendungen aus dem Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland (Förderprogramm FGTS) in Verbindung mit den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland (Richtlinien FGTS) dient – dies ergibt sich bereits aus der amtlichen Bezeichnung der vorgenannten Rechtsgrundlagen sowie aus der Zielsetzung (Tz. 1. Förderprogramm FGTS) und dem Zuwendungszweck (Tz. 1. Richtlinien FGTS) – der Förderung saarländischer Schülerinnen und Schüler durch hochwertige ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote sowie – zugunsten der Eltern – der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Förderungswürdig nach dem Förderprogramm FGTS – dies versteht sich vor dem Hintergrund des föderalistischen Bildungssystems in Deutschland von selbst – sind nur saarländische Freiwillige Ganztagsschulen. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, dass der Antragsteller ausweislich seiner Satzung vom 18.12.2017(Blatt 86 der Akten) die staatliche Genehmigung einer schule in B-Stadt anstrebt (Ziffer 2 der Präambel) und der Vereinszweck gemäß III 1 Satz 2 der Satzung insbesondere „durch den Betrieb der schule B-Stadt“ verwirklicht wird. Hierauf wurde der Antragsteller mit Schreiben des Antragsgegners vom 30.4.2018(Blatt 290 ff. der Akten) hingewiesen und zur Anpassung seiner Vereinssatzung aufgefordert. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Antragsteller dieser Aufforderung nachgekommen ist. Besondere Bedeutung gewinnt dieser Umstand vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der ehemalige – in B-Stadt wohnhafte und vom Antragsgegner als unzuverlässig eingestufte – Vorstand des Antragstellers jedenfalls noch bis zum Jahreswechsel 2017/2018 Vorstand des Vereins F. Schule e.V. war, über dessen Konto, auf das der nachfolgende Vorstand des Antragstellers zunächst keinen Zugriff hatte, Schulgeld für die private Ersatzschule, Elternbeiträge für die Freiwillige Ganztagsschule und teilweise auch Löhne für Mitarbeiter der Freiwilligen Ganztagsschule gezahlt wurden.(Verwaltungsakte, Blatt 229) Angesichts dieser Sachlage war eine zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen nach den Richtlinien FGTS zugunsten der Freiwilligen Ganztagsschule A-Stadt-B über einen nicht unerheblichen Teilzeitraum des Schuljahres 2017/2018 alles andere als sichergestellt und kollidiert auch derzeit noch mit dem in der Satzung des Antragstellers festgelegten Vereinszweck.

Überdies dürfen nach Tz. 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, an die der Antragsgegner im Rahmen des ihm eingeräumten Zuwendungsermessens gebunden ist, Zuwendungen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Hiervon ausgehend war der Antragsgegner nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den Antragsteller zwecks Überprüfung der Zuverlässigkeit des aktuellen Vereinsvorstandes, Frau K, zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses aufzufordern(Blatt 124 der Akten) und des Weiteren mit Blick auf gegen den Antragsteller eingeleitete Ermittlungen der Steuerfahndung Aufklärung über das Ergebnis dieser Ermittlungen und die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verlangen.

Ein Führungszeugnis des derzeitigen Vorstands des Antragstellers liegt nicht vor. Des Weiteren hat der Antragsteller anlässlich einer Besprechung vom 28.9.2018 nach den insoweit unbestrittenen Angaben des Antragsgegners eingeräumt, eine aktuelle steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erhalten zu können.(Blatt 365 und Blatt 373 der Akten) Von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch den Antragsteller kann aus den genannten Gründen derzeit nicht ausgegangen werden, ohne dass diesbezüglich auf die zwischenzeitlich gegen den Antragsteller ergangenen Widerrufs- und Erstattungsbescheide(Blatt 367 bis Blatt 413 der Akte) abgestellt werden muss, die sich nach den Angaben des Antragsgegners auf einen Gesamtbetrag von 147.078,07 EUR belaufen und die Gegenstand mehrerer, beim Verwaltungsgericht anhängiger Verwaltungsstreitverfahren sind, über die allerdings noch nicht entschieden ist.

Die Beschwerde unterliegt nach alldem der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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