Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Dezember 2019 - 2 L 1303719 - in Bezug auf die Streitwertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 19.180,77 EUR festgesetzt wird.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen erhobene und auch sonst zulässige Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500.- EUR festgesetzten Streitwerts nach den für Beförderungen geltenden Grundsätzen begehrt wird, ist begründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist der Streitwert bei Konkurrenzen um höherwertige Dienstposten anhand des Auffangwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen, wenn deren Übertragung eine künftige Beförderungsauswahl nicht vorwegnimmt.(BVerwG, Beschluss vom 25.11.2011 - 2 VR 4/11 -, Rdnr. 1, 40; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.1.2019 - 1 E 343/18 -, Juris, Rdnr. 4; siehe hierzu auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.5.2019 - 6 B 366/19 -, Juris, Rdnr. 25) Dagegen ist § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG auf Streitigkeiten betreffend die „förderliche Besetzung“ von Dienstposten anzuwenden, bei der der Dienstherr in einem einaktigen Verfahren die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens und die Vergabe des entsprechenden Beförderungsamtes in der Weise miteinander verknüpft, dass er der Dienstpostenvergabe im Falle der Bewährung des ausgewählten Bewerbers ohne weitere Auswahlentscheidung die Beförderung nachfolgen lässt.(BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4/11 -, Rdnr. 2, 58)
Fallbezogen haben die Beschwerdeführer mehrfach und dezidiert vorgetragen, dass nach der Übertragung der am Gymnasium ... in C-Stadt ausgeschriebenen Funktionsstelle eines Abteilungsleiters/einer Abteilungsleiterin Didaktik an den Beigeladenen die Beförderung in ein höheres Statusamt nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit ohne weiteres Auswahlverfahren erfolgen werde. Diesen Darlegungen ist der Antragsgegner nicht entgegen, zuletzt ließ er gegenüber der Geschäftsstelle des Senats telefonisch mitteilen, dass er keine Stellungnahme mehr abgegeben werde. Aufgrund dieses prozessualen Verhaltens des Antragsgegners geht der Senat davon aus, dass es in der sich vorliegend darstellenden Fallkonstellation nicht um die Vergabe einer höherwertigen Funktionsstelle geht, deren Übertragung eine künftige Beförderungsauswahl nach der Ausschreibung auch im Fall uneingeschränkter Bewährung auf diesem Dienstposten nicht vorwegnimmt und daher die Festsetzung des (hälftigen) Auffangstreitwerts rechtfertigen würde, sondern es sich vielmehr um die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens handelt, bei der eine Beförderung nur noch von dem erfolgreichen Ablauf der Probezeit des Beigeladenen abhängt und eine erneute Auswahlentscheidung nicht mehr stattfindet. Dies gebietet eine Festsetzung des Streitwerts nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG in der im Tenor ausgesprochenen Höhe, wobei sich die Grundgehaltssätze aus der ab dem 1.8.2019 geltenden Anlage 1 zur Besoldungsgruppe A gemäß dem Gesetz Nr. 1969 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 19.6.2019 (Amtsblatt I, Seite 498 ff.) ergeben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.