Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 277/19

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. August 2019 – 2 L 477/19 – abgeändert und der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig untersagt, dem Beigeladenen aus Anlass der Besetzung des Dienstpostens einer Vertreterin/eines Vertreters der/des Leiterin/Leiters des Leitungs- und Tresorteams der Filiale B-Stadt vor dem Antragsteller ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 zu übertragen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu entschieden ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.336,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene stehen beide als Bundesbankamtmänner (Besoldungsgruppe A 11) in Diensten der Antragsgegnerin und konkurrieren um einen von der Antragsgegnerin mit Bewerbungsschluss zum 29.11.2018 zwecks Übertragung des entsprechenden Statusamts nach erfolgreicher Probezeit ausgeschriebenen Dienstposten „Vertreterin/Vertreter der/des Leiterin/Leiters des Leitungs- und Tresorteams der Filiale S“ (Bundesbankamtsrat, Besoldungsgruppe A 12)(Blatt 1 der Verwaltungsakte 1 sowie Blatt 164 der Gerichtsakte (Seite 8 der Antragserwiderung)).

Mit Schreiben vom 18.3.2019(Blatt 20 der Verwaltungsakte 1) teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Beigeladene für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ausgewählt worden sei. Der Auswahlentscheidung lagen jeweils mit Datum vom 11.1.2019 erstellte anlassbezogene Sonderbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen, in denen beide mit der Rangstufe C gesamtbeurteilt wurden, sowie am 31.1.2019 in Form eines strukturierten Interviews durchgeführte Auswahlgespräche zugrunde.

Den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen auf dem ausgeschriebenen Dienstposten unter Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 zu ernennen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1.8.2019 – 2 L 477/19 – zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die am 16.8.2019 beim Verwaltungsgericht eingegangene, am 2.9.2019 begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten, dem Antragsteller am 2.8.2019 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet.

Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung vom 2.9.2019, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Soweit der Antragsteller, seine Beschwerdebegründungsschrift einleitend, „Bezug“ nimmt „auf die bisherig angefertigten Schriftsätze“ und „diese vollumfänglich zum Inhalt“ seines „Beschwerdevorbringens“ macht, weist der Antragsgegner allerdings mit Recht darauf hin, dass eine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden, eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erfordernden Darlegungsgebot nicht genügt(Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 146 Rdnr. 41; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 146 Rdnr. 30; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/6 u.a. –, juris, Rdnr. 20, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.11.2004 – 9 S 1536/04 –, juris) und der Senat daher nicht veranlasst ist, auf den erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers „vollumfänglich“ einzugehen.

Die den angefochtenen, das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zurückweisenden Beschluss tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage der dienstlichen Sonderbeurteilungen – auch nach Ausschöpfung der in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen – von im Wesentlichen gleicher Eignung der konkurrierenden Beamten ausgegangen sei und ihrer Auswahlentscheidung als weiteres Entscheidungskriterium die mit beiden Bewerbern durchgeführten Auswahlgespräche zugrunde gelegt und im Ergebnis dem Beigeladenen den Vorzug gegeben habe, erweisen sich aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen zu Lasten des Antragstellers als rechtsfehlerhaft.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegner die für den Antragsteller und den Beigeladenen erstellten Sonderbeurteilungen nach deren Ausschöpfung in nicht zu beanstandender Weise als im Wesentlichen gleichwertig angesehen habe und deshalb davon habe ausgehen dürfen, dass allein anhand dieser Beurteilungen eine Auswahlentscheidung zwischen beiden Bewerbern nicht getroffen werden könne.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ausgehend davon, dass sowohl der Beigeladene als auch der Antragsteller im Gesamturteil ihrer dienstlichen Beurteilung die dritthöchste Bewertung „C“ (Die Normalanforderungen werden übertroffen) erhalten haben, sei rechtlich unbedenklich, dass die Antragsgegnerin auf der zweiten Stufe ihrer Auswahlentscheidung dem aufgrund eines Vergleichs der die Gesamtnote tragenden Einzelkriterien in den Beurteilungsabschnitten „Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse“ und „Arbeitsweise“ festzustellenden geringfügigen Leistungsvorsprung des Antragstellers keine (allein) ausschlaggebende Bedeutung beigemessen habe. Die inhaltliche Auswertung der für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen zeige, dass der Antragsteller bei insgesamt 15 Einzelmerkmalen sechsmal mit der zweithöchsten Bewertungsstufe (die Normalanforderungen werden erheblich übertroffen) und neunmal mit der dritthöchsten Bewertungsstufe (die Normalanforderungen werden übertroffen) bewertet worden sei. Demgegenüber weise die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen bei ebenfalls 15 bewerteten Einzelmerkmalen viermal die zweithöchste Bewertungsstufe und elfmal die dritthöchste Bewertungsstufe auf. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, dass dem Antragsteller mit Blick auf die Bewertung der Einzelmerkmale zwar ein geringfügiger Leistungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen zukomme, dieser Leistungsvorsprung allein aber eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht zu rechtfertigen vermöge, sei angesichts einer Abweichung im arithmetischen Mittel von nur 0,13 – die Einzelbewertungen des Beigeladenen ergeben unter Zugrundelegung einer siebenstufigen Notenskala (Note 1 = „Die Normalanforderungen werden in besonderem Maße übertroffen“ bis Note 7 = „Die Normalanforderungen werden nicht erfüllt“) im arithmetischen Mittel die Note 2,73 und beim Antragsteller die Note 2,6) – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Nicht durchdringen könne der Antragsteller mit seinem Einwand, tatsächlich sei sein Beurteilungsvorsprung deutlich höher, da von den 15 bewerteten Leistungsmerkmalen 11 Leistungsmerkmale besonders relevant und von diesen wiederum drei Merkmale, nämlich fachliche Qualität, Arbeitsorganisation sowie Verantwortungsbewusstsein und -bereitschaft, besonders wichtig seien und er gerade bei diesen Merkmalen besonders gut abgeschnitten habe. Nach zutreffender Auffassung der Antragsgegnerin sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Antragsteller die von ihm aufgelisteten 11 Leistungsmerkmale als „besonders relevant“ einordne und von diesen wiederum drei Merkmale als „besonders wichtig“ ansehe, zumal die anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Bundesbank in der Fassung des Beschlusses des Vorstands vom 6.12.2016 keine derartige Unterscheidung träfen. Nichts anderes ergebe sich, wenn man die angestrebte Leitungsposition im Statusamt eines Bundesbankamtsrats in den Blick nehme, denn von den spezifischen Anforderungen einer Führungsposition, die auch im Anforderungsprofil beschrieben seien, seien allein das sichere Auftreten sowie die Überzeugungsfähigkeit und das Verhandlungsgeschick exakt bestimmten Einzelmerkmalen der Beurteilung zuzuordnen. Bei diesen lägen indes beide Bewerber gleichauf. Sowohl dem Antragsteller als auch dem Beigeladenen werde zudem in der zusammenfassenden Würdigung „umfangreiches Fachwissen“ bzw. „weitreichendes und detailliertes Fachwissen“ attestiert, womit auch die für eine Führungsposition erforderlichen Fachkenntnisse bei beiden Bewerbern gleichermaßen beurteilt worden seien. Den diesbezüglichen Einwand des Antragstellers, er könne aus eigener Anschauung und langjähriger Erfahrung sehr genau einschätzen, welche Leistungsmerkmale für den ausgeschriebenen Dienstposten besonders relevant seien, zumal er seit 2014 in B-Stadt regelmäßig zur Vertretung auf der ausgeschriebenen Stelle eingesetzt worden sei, komme im Hinblick auf den Einschätzungsspielraum des Dienstherrn keine Bedeutung zu. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin in der „Zusammenfassenden Würdigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung aus der Beurteilung der Einzelmerkmale (einschl. Erläuterungen zu Stärken und Entwicklungsfeldern anhand der Bewertung der dafür relevanten Merkmale)“, mit der das vergebene Gesamturteil für den Antragsteller und den Beigeladenen jeweils begründet wurde, selbst den Begriff „für seine Stelle besonders relevant scheinende Leistungsmerkmale“ gebraucht habe, ohne dies jedoch näher auszuführen oder die Leistungsmerkmale zu benennen, sei letztlich nicht geeignet, die Schlussfolgerung, dass beide Bewerber auch nach Ausschöpfung der in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen im Wesentlichen gleich geeignet seien, rechtlich infrage zu stellen.

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Vielmehr rügt der Antragsteller der Sache nach mit Recht, dass die Antragsgegnerin die für ihn und den Beigeladenen erstellten anlassbezogenen Sonderbeurteilungen mit Blick auf die der Gesamtbeurteilung zugrunde liegenden einzelnen Leistungsmerkmale, die – auch nach Auffassung der Antragsgegnerin – einen Vorsprung des Antragstellers aufweisen, nicht voll ausgeschöpft und demgemäß nicht ordnungsgemäß in die von ihr zu treffende Auswahlentscheidung eingestellt hat.

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden.(BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 – 2 C 19.10 –, juris, Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen) Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.(BVerwG a.a.O, Rdnr. 16) Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden.(BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 VR 5.12 –, juris, Rdnr. 26) Lässt auch eine inhaltliche Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen keine Auswahl unter den Bewerbern zu, sind nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV zusätzlich zu den aktuellen dienstlichen Beurteilungen frühere Beurteilungen zu berücksichtigen, die Aufschluss über die Leistungsentwicklung und gegebenenfalls über das Vorhandensein von in der letzten dienstlichen Beurteilung nicht abgebildeten Eignungsmerkmalen geben.(BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012, a.a.O., juris-Rdnr. 37) Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber – auch danach – „im Wesentlichen gleich“ einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen.(BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 – 2 C 16.02 –, juris, 1. Leitsatz) Unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen in diesem Sinne sind nicht nur – fallbezogen in den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin nicht vorgesehene – Binnendifferenzierungen innerhalb einer Notenstufe(siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 – 2 C 16.02 –, juris, 2. Leitsatz sowie Rdnr. 12), vielmehr hat der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen und die Beurteilungen – auch dann, wenn nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien Zwischenbenotungen nicht zulässig sind und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamtnoten (sogenannte Binnendifferenzierungen) ausgeschlossen sind – durch ein Abstellen auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien zum Zwecke der Differenzierung innerhalb der Gruppe der Beamten mit gleichem Gesamturteil voll auszuschöpfen.(BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 – 2 C 19.10 –, juris, Rdnr. 20) Kann aufgrund der vorrangig zu berücksichtigenden leistungsbezogenen Auswahlkriterien die Konkurrenz nicht aufgelöst werden, kommt in Betracht, auf äquivalente Erkenntnisse und insoweit auf strukturierte Auswahlgespräche zur Gewinnung weiterer Informationen über das Leistungsvermögen der Bewerber zurückzugreifen(BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 – 1 WB 39.09 –, juris, Rdnrn. 37 und 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.5.2004 – 1 B 300/04 –, juris), die allerdings gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerber anzuwenden sind.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.5.2018 – 6 B 229/18 –, juris)

Hiervon ausgehend verbietet es sich, im Auswahlverfahren um eine Beförderungsstelle „auf der Stufe des Vergleichs der Gesamtprädikate stehen zu bleiben“. Vielmehr ist der Dienstherr in Fällen, in denen die Bewerber im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen gleich beurteilt worden sind, verpflichtet, den weiteren Inhalt der Beurteilungen daraufhin zu würdigen, ob sich aus ihm Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines oder mehrerer Bewerber gewinnen lassen. In diesem Sinne ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.(BayVGH, Beschluss vom 9.1.2012 – 3 CE 11.1690 –, juris, Rdnrn. 33 f.) Dabei hat der Dienstherr im weiteren Leistungsvergleich der Bewerber die Leistungs- und Befähigungsbeurteilungen mit ihrem jeweiligen Ergebnis und auch die dort vergebenen Einzelbewertungen im Hinblick auf das zu besetzende Beförderungsamt in den Blick zu nehmen. Ein derartiger Leistungsvergleich ist durch die vorgenommene Gesamtbewertung nicht „verbraucht“ und hat daher Vorrang vor der Heranziehung von Hilfskriterien.(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.6.2011 – 4 S 1075/11 –, juris, Leitsätze 1 und 2 sowie Rdnrn. 6 f.)

Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin im verfahrensgegenständlichen Auswahlverfahren nicht nachgekommen. Das Gesamturteil über das Leistungsvermögen des Antragstellers ist nicht ordnungsgemäß begründet, weil mangels Darlegung der für das Beförderungsamt wichtigen Einzelmerkmale deren Gewichtung nicht nachvollziehbar und demgemäß hinsichtlich der Einhaltung gleicher Maßstäbe nicht überprüfbar ist. Auch legt die Antragsgegnerin nicht dar, weshalb eine inhaltliche Auswertung der Beurteilungen – bezogen auf die Einzelmerkmale – keine Auswahl unter den Bewerbern zulässt. Sie hat zwar zur Kenntnis genommen, dass der Antragsteller bei seiner Leistungsbewertung in mehreren Einzelmerkmalen und insgesamt auch im – allerdings nicht schematisch zugrunde zu legenden(siehe hierzu BayVGH, Beschluss vom 9.1.2012, – 3 CE 11.1690 –, juris, Rdnr. 32 mit weiteren Nachweisen) – arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen besser als der Beigeladene bewertet worden ist, es fehlt jedoch an einer Darlegung, aus welchen Gründen den besseren Einzelbewertungen des Antragstellers keine ins Gewicht fallende Bedeutung zuzumessen sei und warum trotz der besseren Einzelbewertungen und der die Begründung des Gesamturteils jeweils abschließenden Feststellungen von einer gleichwertigen Beurteilung des Beigeladenen ausgegangen wurde. Die Annahme der Antragsgegnerin, das zahlenmäßige Übergewicht der in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers besser bewerteten Einzelmerkmale trage die Auswahl nicht, kann so nicht nachvollzogen werden. Insoweit hätte es einer Plausibilisierung anhand einer Gewichtung der in Rede stehenden Einzelmerkmale bedurft.

Insoweit kann die Antragsgegnerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsteller zu Unrecht geltend mache, in besonders relevanten Einzelkriterien einen Leistungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen erlangt zu haben. Den verfahrensgegenständlichen Beurteilungen selbst sowie dem Auswahlvermerk vom 5.2.2019 des Schlussunterzeichners der Beurteilungen – Präsident der Hauptverwaltung ... – lässt sich vielmehr das Gegenteil entnehmen.

Nach dem Beurteilungssystem der Antragsgegnerin werden die dienstlichen Beurteilungen in einem Ankreuzverfahren erstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt dies, dass das abschließende Gesamturteil in der Regel einer Begründung bedarf. Es ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb selbst einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet ist und das Gesamturteil nachvollzogen werden kann. Ausnahmsweise kann das Begründungserfordernis entfallen, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien (Beurteilungsgrundsätze) hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung (Bildung) des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten.(BVerwG, Urteile vom 2.3.2017 – 2 C 51.16 –, juris, Rdnrn. 11 ff., und vom 17.9.2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rdnrn. 30 ff.) Die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin enthalten keine derartigen Vorgaben, sondern sehen ausweislich ihres Gliederungspunkts 7.5 eine zusammenfassende Würdigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in Gestalt eines nachvollziehbar begründeten Gesamturteils vor.

Es ist maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amtes und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamtes nicht aufgrund der Anforderung des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamtes oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamtes amtsangemessen ist.(BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rdnr. 44, sowie Beschluss vom 20.6.2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rdnr. 22) Dementsprechend ist auch Zweck der – vorliegend gegebenen – anlassbezogenen Sonderbeurteilung, eine Eignungsprognose für ein zu vergebendes Amt im Rahmen eines konkreten Auswahlverfahrens abzugeben. Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der einzelnen Merkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des innegehabten und des zu vergebenden Statusamtes beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen. Der Dienstherr muss dafür Sorge tragen, dass die erforderliche Gewichtung der einzelnen Merkmale innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, einheitlich vorgenommen wird. Welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwendet, unterliegt seinem Organisationsermessen. Geeignet erscheint – so das Bundesverwaltungsgericht – jedenfalls eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen einer sogenannten Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst.(BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 a.a.O., juris-Rdnrn. 44 f.) Zwar enthält die Beurteilungsrichtlinie der Antragsgegnerin – wie bereits festgestellt – keine derartigen abstrakten Vorgaben, den die Begründung des Gesamturteils abschließenden Ausführungen in den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen ist aber zu entnehmen, dass der Beurteiler bestimmten – allerdings nicht benannten – Einzelmerkmalen für die Bewertung der Leistungen im innegehabten Amt besondere Relevanz beigemessen hat.

In der die Beurteilung des Antragstellers abschließenden, dessen Bewertung im Übrigen deutlich positiv zusammenfassenden Würdigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung aus der Beurteilung der Einzelmerkmale (einschließlich Erläuterungen zu Stärken und Entwicklungsfeldern anhand der Bewertung der dafür relevanten Merkmale) heißt es im Schlusssatz: „Wenngleich einige für seine Stelle besonders relevant scheinende Leistungsmerkmale von Herrn F... mit ‚erheblich übertroffen‘ bewertet wurden, ergibt sich unter Wertung aller Beurteilungskriterien die Rangstufe ‚C‘.“ Demgegenüber schließt die zusammenfassende Würdigung der Beurteilung des Beigeladenen mit dem Schlusssatz: „Wenngleich einige Merkmale die Anforderungen erheblich übertreffen, bleibt doch festzustellen, dass die Leistungen insbesondere bei den für seine Stelle besonders relevant scheinenden Merkmalen mit ‚übertroffen‘ überwiegen und damit das Gesamturteil mit der Rangstufe ‚C‘ abschließt.“

Hieraus ergibt sich zweierlei: Zum einen machen die zitierten Schlusspassagen der Beurteilungen offensichtlich, dass die Antragsgegnerin einige – von ihr entgegen dem insoweit zu beachtenden Transparenzgebot(Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.3.2018 – 6 B 72/18 –, juris; VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 14.5.2019 – 4 S 415/19 –, juris, Rdnrn. 5 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.2.2016 – 5 ME 217/15 –, juris) allerdings nicht benannte – Einzelkriterien als besonders relevant angesehen und damit zu erkennen gegeben hat, dass einzelnen Kriterien bei der Gesamtbeurteilung ein größeres Gewicht als anderen, weniger relevanten Leistungsmerkmalen zukommt. Zum anderen wird deutlich, dass der Antragsteller gerade in einigen von der Antragsgegnerin als besonders relevant angesehenen Einzelmerkmalen die zweithöchste Bewertung „Die Normalanforderungen werden erheblich übertroffen“ erzielen konnte, während die Formulierung des Schlusssatzes in der Beurteilung des Beigeladenen darauf hindeutet, dass dessen Leistungen in den besonders relevant scheinenden Merkmalen jedenfalls überwiegend niedriger als beim Antragsteller eingestuft wurden.

Im Grundsatz bestätigt der Auswahlvermerk vom 5.2.2019 diesen Befund. Darin heißt es: „Herr S... hat jedoch durch das überragende Ergebnis im Auswahlgespräch seinen geringfügigen Nachteil durch die Binnendifferenzierung der Sonderbeurteilung mehr als wettgemacht.“ Diese Formulierung belegt, dass die verfahrensgegenständlichen Sonderbeurteilungen nach der erforderlichen Ausschöpfung mithilfe der Einzelbewertungen auch nach den von der Antragsgegnerin angelegten Maßstäben einen Vorsprung des Antragstellers vor dem Beigeladenen ergeben haben. Gleichwohl erschließt sich ausgehend von den vorstehend zitierten Passagen aus der jeweiligen Begründung des Gesamturteils nicht, dass der im innegehabten Amt festgestellte Vorsprung des Antragstellers nur geringfügig sein und eine Auswahl des Antragstellers nicht tragen soll. Nachvollziehbare Gründe, derentwegen die Antragsgegnerin die beiden Beurteilungen als gleichwertig angesehen hat – etwa weil die Antragsgegnerin die beiden Leistungsmerkmale, in denen der Beigeladene besser als der Antragsteller bewertet worden ist (mündlicher Ausdruck, Arbeitsquantität), stärker gewichtet hätte als die Einzelmerkmale, bei denen der Antragsteller vorn liegt, – ergeben sich weder aus den Beurteilungen selbst, noch aus dem Auswahlvermerk, noch hat die Antragsgegnerin hierzu im erstinstanzlichen Verfahren oder in ihrer Beschwerdeerwiderung eine plausible Begründung genannt.(Zur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit vom Dienstherrn vorgenommener Gewichtungen: Beschluss des Senats vom 18.10.2017 – 1 B 563/17 –, juris, Rdnrn. 30 ff.)

Nach alldem ist die dem Auswahlvermerk zugrunde liegende Prämisse, der aufgrund der gebotenen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen festzustellende Vorteil des Antragstellers im Vergleich mit der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen sei nur leicht bzw. geringfügig, nicht plausibel aus den jeweiligen Einzelmerkmalen und dem abschließenden Gesamturteil hergeleitet.

Fraglich ist des Weiteren, ob das im Auswahlvermerk beschriebene Ergebnis des Auswahlgespräches die Annahme trägt, der Beigeladene habe seinen Nachteil „mehr als wettgemacht“ und sei der für die zu besetzende Stelle am besten Geeignete. Zum Inhalt der Gespräche ist angegeben, es seien eng am Anforderungsprofil orientierte Fragen gestellt worden.

Abgesehen davon, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Durchführung von – gegenüber der Beurteilungslage grundsätzlich nachrangigen – Auswahlgesprächen überhaupt zulässig war, hat der Dienstherr zu beachten, dass die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen ist und daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens erfolgen darf. Anderes gilt nur, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.(BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rdnr. 18) Legt der Dienstherr der Ausschreibung ein Anforderungsprofil zugrunde, bleibt er an dessen Vorgaben gebunden und, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.(BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 a.a.O., juris-Rdnr. 24) Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Ein Beamter wird aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.(BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 a.a.O., juris-Rdnrn. 28 ff. und 34 ff.)

Dessen ungeachtet stützt die Antragsgegnerin die Auswahl des Beigeladenen ganz maßgeblich darauf, dass dieser bei der Beantwortung der eng am Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle orientierten Fragen ein überragendes Ergebnis erzielt habe. Ausschlaggebend soll hiernach sein, dass der Beigeladene ein umfangreiches theoretisches Wissen präsentiert habe, das nicht allgemein für das angestrebte Statusamt der Wertigkeit A 12, sondern gerade für den konkret ausgeschriebenen Dienstposten gewinnbringend sei.

Diese Argumentation der Antragsgegnerin verkennt die Funktion, die einem Anforderungsprofil im Rahmen eines Auswahlverfahrens zukommt. Ein rechtmäßig erstelltes Anforderungsprofil ermöglicht es, Bewerber, die dieses nicht erfüllen, bereits in einer ersten Auswahl aus dem weiteren Bewerbungsverfahren auszuschließen, so dass sie nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden.(BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 a.a.O., juris-Rdnr. 23) Ein Anforderungsprofil vermag indes nicht zu rechtfertigen, dass die Auswahlentscheidung entgegen Art. 33 Abs. 2 GG nicht an den in der dienstlichen Beurteilung festgestellten Leistungen im innegehabten Amt ausgerichtet wird.

Demgemäß beantwortet sich auch die Frage der Eignung im Regelfall anhand der Leistungen im innegehabten Statusamt und ist auf der Grundlage des Gesamturteils und gegebenenfalls der Bewertung für das angestrebte Amt besonders relevanter Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung zu beantworten. Die Antragsgegnerin stellt in ihrer Beschwerdeerwiderung in diesem Zusammenhang erneut auf die „im Anforderungsprofil genannten spezifischen Anforderungen der zu besetzenden Stelle“ ab, sieht mithin in dem „Maß“, in dem die Bewerber das vom Dienstherrn festgelegte Anforderungsprofil erfüllen, ein relevantes Eignungskriterium, wobei sie sich inhaltlich darauf zurückzieht, dass lediglich zwei Einzelmerkmale der Beurteilung dem Anforderungsprofil exakt zugeordnet werden könnten; in diesen lägen beide Bewerber gleichauf. Gemeint sind vermutlich die Einzelmerkmale „sicheres Auftreten und Repräsentation“ bzw. „Überzeugungsfähigkeit und Verhandlungsgeschick“.

Stellt man losgelöst vom Anforderungsprofil auf das ausgeschriebene Statusamt der Wertigkeit A 12 mit der Aufgabe der Vertretung einer Führungskraft ab, so dürften einige weitere Leistungsmerkmale, in denen der Antragsteller mit der zweithöchsten Bewertung besser als der Beigeladene beurteilt wurde, von besonderer Aussagekraft sein. Dies gilt insbesondere für die fachliche Qualität der Arbeitsergebnisse, die Organisation der Arbeitsweise, die geistige Beweglichkeit sowie Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin selbst in der Beurteilung des Antragstellers – „Zusammenfassende Würdigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung aus der Beurteilung der Einzelmerkmale (einschl. Erläuterungen zu Stärken und Entwicklungsfeldern anhand der Bewertung der dafür relevanten Merkmale)“ – dessen langjährige praktische Erfahrung als kommissarischer Leiter des Leitungs- und Tresorteams einer Filiale hervorgehoben hat. Damit ist gerade die praktische Erfahrung des Klägers auf einem dem verfahrensgegenständlichen entsprechenden Dienstposten Teil der Beurteilung des Antragstellers geworden, auch wenn diese Erfahrung aus einer Tätigkeit herrührt, die der Antragsteller vor dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum verrichtet hat.

Ausgehend von alledem ist nicht nachvollziehbar, dass die für beide Bewerber erstellten Sonderbeurteilungen in etwa gleichwertig sein sollen.

Der demgegenüber vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, eine Abweichung im arithmetischen Mittel von nur 0,13 stehe der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Einstufung der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen als gleichwertig nicht entgegen, vermag der Senat aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Die diesbezügliche, auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4.8.2000 – 1 W 6/00 –(soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) Bezug nehmende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, die ihren Ursprung im Übrigen in fallbezogen nicht gegebenen Massenbeurteilungen bei der saarländischen Polizei hatte, sieht der Senat mit Rücksicht auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Senats und anderer Obergerichte zur Notwendigkeit der Ausschöpfung der für die Auswahlentscheidung in erster Linie maßgeblichen aktuellen dienstlichen Beurteilungen jedenfalls in Fällen, in denen der Dienstherr den Einzelmerkmalen – wie regelmäßig geboten(Vgl. von der Weiden, ThürVBl. 2018, 282, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5.9.2007 – 2 BvR 1855/07 –, BVerfGK 12, 106, und vom 17.1.2014 – 1 BvR 3544/13 –, juris sowie BVerwG, Urteil vom 21.3.2007 – 2 C 2.06 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27) und vorliegend geschehen – unterschiedliches Gewicht beimisst, als überholt an.(Vgl. Beschluss des Senats vom 18.10.2917 – 1 B 563/17 –, juris, Rdnrn. 24 ff.) Die von der Antragsgegnerin zitierte, speziell auf die Beurteilung von Soldatinnen und Soldaten nach der ZDv 20/6 zugeschnittene Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 29.1.2013 – 1 WB 60.11 –, juris) ändert hieran nichts.

Ein Auswahlgespräch zur Feststellung des geeigneteren Bewerbers war unter den aufgezeigten Umständen weder erforderlich, noch rechtfertigt das Ergebnis des von der Antragsgegnerin gleichwohl durchgeführten Auswahlgesprächs, nunmehr von einem Vorsprung des Beigeladenen auszugehen.

Nur wenn dienstliche Beurteilungen nicht oder nicht hinreichend Aufschluss über die Eignung der Bewerber um einen Beförderungsdienstposten zulassen, kann und darf ausnahmsweise auf andere bzw. zusätzliche Leistungs- bzw. Eignungserkenntnismittel – wie etwa Auswahlgespräche – zurückgegriffen werden.(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.1.2019 – 1 M 154/18 –, juris, Rdnr. 19) Etwas anderes mag dann gelten, wenn spezielle Stellenbesetzungsverfahren statt dienstlicher Beurteilungen oder zusätzlich zu diesen Auswahlgespräche als für die Auswahl maßgeblich vorsehen.(Vgl. Beschluss des Senats vom 20.6.2018 – 1 B 86/18 –, juris, betreffend das Amt des Vizepräsidenten einer Hochschule) Dies ist hier indes nicht der Fall. Vielmehr ist die Antragsgegnerin, ohne dies substantiiert zu begründen, von „im Wesentlichen“ gleichwertigen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sowie – wie der Stellenbesetzungsvermerk vom 5.2.2019 belegt – von der Möglichkeit ausgegangen, das Ergebnis der Auswahlgespräche könne den „geringfügigen Nachteil durch die Binnendifferenzierung der Sonderbeurteilung“ des Beigeladenen zu dessen Gunsten korrigieren.(siehe hierzu auch Seite 4, Ziffer 3. der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 24.5.2019, Blatt 161 der Gerichtsakte)

Abgesehen davon, dass diese Annahme – wie dargelegt – schon wegen der in erster Linie maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen rechtsfehlerhaft ist, kommt Auswahlgesprächen allenfalls eine Abrundungswirkung zu(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.11.2007 – 6 A 1249/06 –, juris, 15; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.4.2008 – 1 M 25/08 –, juris, Rdnr. 20), nicht aber die Bedeutung, welche die Antragsgegnerin ihnen zugemessen hat. Insoweit ist insbesondere zu sehen, dass Auswahlgespräche zum einen vorwiegend die Eignung des Bewerbers für den angestrebten Dienstposten in den Blick nehmen, während für die dienstlichen Beurteilungen die Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen im innegehabten Statusamt entscheidend sind, und zum anderen das Auswahlgespräch regelmäßig nur eine Momentaufnahme in einer Prüfungssituation darstellt, während die Beurteilung auf einen längeren Beurteilungszeitraum und demgemäß aussagekräftigere Erkenntnisse des Beurteilers gestützt sind.(Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.4.2008 a.a.O.)

Der Beschwerde ist nach alledem – mit der Maßgabe, dass die Antragsgegnerin zwar nicht gehindert ist, den ausgeschriebenen Dienstposten kommissarisch zu besetzen, wohl aber dem Beigeladenen vor dem Antragsteller ein der Dienstpostenbewertung entsprechendes Amt der Besoldungsgruppe A 12 zu übertragen,(siehe hierzu Beschluss des Senats vom 9.9.2016 – 1 B 60/16 –, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 10.5.2016 – 2 VR 2.15 –, juris) – stattzugeben, ohne dass es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Beigeladene im Vorfeld seines Auswahlgesprächs in A. seiner Tutorentätigkeit Zugriff auf Musterfragen und deren Lösungen hatte – so die Vermutung des Antragstellers – und hiervon ausgehend der Grundsatz der Chancengleichheit nicht gewahrt war oder ob der Beigeladene sich lediglich besonders gründlich auf etwaig zu erwartende Wissensfragen vorbereitet hatte – so die Antragsgegnerin –, ankommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG. Ausgehend von einem Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 12 von 5.112,00 EUR nach der seit dem 1.4.2019 – also zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde – gültigen Bundesbesoldungsordnung A für Bundesbeamte war der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wie beschlossen festzusetzen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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