Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. November 2019 – 3 K 421/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
Der Kläger wurde 1965 in ... in Syrien geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste im Dezember 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Der Kläger hatte sich zuvor unter anderem etwa acht Monate in Griechenland aufgehalten, bevor er über den Flughafen Frankfurt/Main in die Bundesrepublik einreiste. Auf ein Wiederaufnahmeersuchen hin teilte die zuständige griechische Stelle mit, dass dem Kläger am 6.12.2017 dort der internationale Schutzstatus (refugee protection) und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 1.8.2020 zuerkannt worden sei.
Bei Anhörungen zur Zulässigkeit des Asylantrags gab der Kläger an, seine 1971 geborene Ehefrau befinde sich mit drei gemeinsamen Kindern nach wie vor in Idlib. Sein ältester, 1995 geborener Sohn lebe in Istanbul. In Deutschland hielten sich zahlreiche Verwandte von ihm auf. Er habe Syrien Ende 2016 zu Fuß über die Berge in die Türkei verlassen. Bis März 2017 sei er in Istanbul geblieben. Am 17.3.2017 sei er mit dem Schlauchboot nach Griechenland weitergereist. Er sei auf der Insel Chios angekommen, wo er sich zweieinhalb Monate aufgehalten habe. Anschließend sei er in ein Lager namens Thermopolis gebracht worden, das in der Nähe der Stadt Lamia liege. Die Zustände seien schlecht gewesen. Er habe sich bei den Hilfsorganisationen über die Zustände im Lager beschwert. Auch sei die Schulbildung in Griechenland sehr schlecht. Er wolle seinen Kindern nicht zumuten, sich in dem Land aufzuhalten. Nach dem Erhalt des Aufenthaltstitels seien die Leute sich selbst überlassen worden. Deswegen gebe es immer wieder Unruhen. Bis zu seiner Ausreise habe er im Lager gelebt. Als er in Chios gewesen sei, habe er 90.- EUR pro Monat erhalten, in dem Lager auf dem Festland 150.- EUR. Von den Hilfsorganisationen habe er unregelmäßig Lebensmittel erhalten. Um Geld zu sparen, sei er zum Fischen gegangen. Den Fisch habe er selbst gegessen. Er habe versucht, Arbeit zu finden, es gebe aber dort keine Arbeitsplätze. In Griechenland habe er keine Perspektive gehabt. Er habe von Anfang an das Ziel gehabt, nach Deutschland zu kommen. Das System in Deutschland sei stärker und besser als das in Griechenland, da hier Stabilität herrsche. Er wolle seine Kinder in Deutschland zur Schule schicken. Seine Neffen und Nichten, die bereits in Deutschland lebten, besuchten die Universität. Er habe einen Riss in der Bauchdecke auf der rechten Seite und zudem Rückenbeschwerden. In ärztlicher Behandlung sei er deswegen aber nicht und auch Medikamente nehme er nicht ein. Er habe in Griechenland einen Asylantrag stellen müssen, da er damals kein Geld für einen Schleuser gehabt habe. Ohne den Antrag wäre er nicht nach Deutschland gekommen. Er habe den griechischen Behörden bei seiner Ankunft mitgeteilt, dass er nach Deutschland wolle.
Im März 2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Griechenland angedroht.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.3.2018 – 7322889-475 –) In der Begründung heißt es zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten, Griechenland zähle als Mitgliedstaat der Europäischen Union zu den sicheren Herkunftsstaaten. Die derzeitigen humanitären Bedingungen führten auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Durch die eingeholte Zusicherung Griechenlands, dem Schutzberechtigten alle Rechte gemäß der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) auch unter Berücksichtigung des Art. 3 EMRK zu gewähren, sei die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Vergewisserung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Anlagen nach einer Rückkehr erfüllt. Das griechische Migrationsministerium habe mit einem Schreiben vom 8.1.2018 versichert, dass diese Regelungen in jedem Einzelfall eingehalten würden. Dies gelte auch für vulnerable Personengruppen. Dem Kläger drohe in Griechenland auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben.
Im März 2018 hat der Kläger eine auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) bezüglich Griechenlands beschränkte Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat diese Klage im November 2019 abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots bezüglich Griechenlands. Dem nicht vulnerablen und arbeitsfähigen Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Griechenland keine gegen § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK verstoßende Situation extremer materieller Not. Bisher sei die Kammer davon ausgegangen, dass insbesondere wegen Verstoßes gegen die Anerkennungsrichtlinie ein Abschiebungsverbot für Griechenland bereits anzunehmen sei, sofern keine individuelle Zusicherung vorliege. Die dagegen eingelegten Anträge auf Zulassung der Berufung habe der Senat zurückgewiesen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe mit Urteilen vom 19.3.2019 in den Rechtssachen – C-163/17 – (Jawo) und C-297/17 (Ibrahim u.a.) die Maßstäbe bei Rückführungen von Asylbewerbern und anerkannten Schutzberechtigten im Dublinraum präzisiert und „angemahnt“, nicht vorschnell eine Extremsituation anzunehmen. Aufgrund des fundamental bedeutsamen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens dürfe ein Asylbewerber danach grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin III-VO für die Bearbeitung seines Antrags zuständig sei beziehungsweise ihm bereits Schutz gewährt habe, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände für längere Zeit dem „real risk" einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoße, seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Der Nachweis obliege dem Schutzsuchenden, wobei das Vorliegen eines Abschiebungsverbots für anerkannte Schutzberechtigte, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt seien, gegen Art. 3 EMRK, Art 4. GRC verstießen, unter anderem von dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit sowie von weiteren individuellen Faktoren wie etwa familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhänge. In jedem Einzelfall seien außerdem die Vermögensverhältnisse, der (Aus-)Bildungsstand und andere auf dem Arbeitsmarkt nützliche Eigenschaften zu berücksichtigen. Materiell-rechtlich sei die Annahme eines solchen Verstoßes nach der vor allem im Jawo-Urteil im Einzelnen ausgeführten „harten Linie" des Europäischen Gerichtshofs nur zulässig, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten. Zunächst sei hiernach auf den (Arbeits-)Willen und auf reale Arbeitsmöglichkeiten sowie auf die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRC könne erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon eine Situation extremer materieller Not einträte, die es für längere Zeit nicht erlaube, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen, kurz das Fehlen von „Bett, Brot, Seife". Ausdrücklich betont habe der EuGH, dass diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit selbst durch große Armut oder starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht werde, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung folterähnlich wirkten. Für die Gefahreneinschätzung sei dabei jedoch ein weiter zeitlicher Horizont in den Blick zu nehmen. Es müsse die Situation bei Überstellung, während des Asylverfahrens sowie nach Zuerkennung von internationalem Schutz gewürdigt werden. Im Urteil Ibrahim habe der Europäische Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Karakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) darauf hingewiesen, dass unterschieden werden müsse zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, für die diese „harte Linie" gelte, sowie andererseits solchen mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerablen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerieten, wesentlich größer sei. Der Bedarf, den Familien mit Kleinkindern, Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich kranke oder behinderte Menschen und sonstige vergleichbar vulnerable Personen im Dublinraum hätten, um den Eintritt eines Verstoßes gegen den Art. 4 GRC zu vermeiden, sei gegenüber gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen regelmäßig höher. Bei Vulnerablen sei deshalb vor Rücküberstellung gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen. Von daher sei für die Personengruppe der vulnerablen Personen, die in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten hätten, bei einer Rückführung dorthin auf der Grundlage „objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben" derzeit die in den EuGH-Urteilen Jawo/Ibrahim präzisierte, besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen Verstoß gegen Art. 4 GRC erreicht. Rückkehrer sähen sich im Vergleich zu Personen, die Griechenland nicht verlassen hätten, bei der Wohnungssuche mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert. Gleiches gelte hinsichtlich der sonstigen Sozialleistungen. Die Leistungsvoraussetzungen des griechischen Sozialstaats verlangten nämlich einen dauerhaften und legalen Aufenthalt im Inland. Dabei werde der dauerhafte Aufenthalt grundsätzlich mit einer inländischen Steuererklärung des Vorjahres dokumentiert; wohnungsbezogene Sozialleistungen setzten sogar einen fünfjährigen dauerhaften und legalen Aufenthalt in Griechenland voraus. In Griechenland sei der grundsätzlich gewährte Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt demnach maßgeblich durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt. Der jeweilige Schutzberechtigte müsse daher befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei vulnerablen Personen verdichte sich die Verweigerung staatlicher Hilfeleistungen abgesehen von Einzelfällen, in denen sie über ein eigenes Vermögen, verwandtschaftliche Beziehungen, auch und gerade in Griechenland, Kenntnisse der griechischen Sprache und andere auf dem Arbeitsmarkt nützliche Eigenschaften verfügten, zu einer existenzbedrohenden Gefahr. Für die Prognose, ob im Falle einer Rückführung in den Drittstaat eine Situation extremer materieller Not zu befürchten sei, sei nach wie vor maßgeblich auf die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse abzustellen. Die in den EuGH-Urteilen Jawo/Ibrahim präzisierte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei bezogen auf die Verhältnisse in Griechenland allerdings für die Personengruppe der nicht vulnerablen, arbeitsfähigen Männer, die in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten hätten derzeit nicht erreicht. In Griechenland sei der Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie zu staatlichen Sozialleistungen durch eigenverantwortliches Handeln geprägt. Der Kläger werde eine große Eigeninitiative entfalten müssen, um sich ein Leben in Griechenland zu organisieren und aufzubauen. Nach einer Übergangszeit werde er nach Auffassung der Kammer aber in der Lage sein, sich durch Hilfs- und Gelegenheitstätigkeit jedenfalls einen Teil seines Lebensunterhaltes selbstständig zu sichern. Eine darüber hinausgehende Versorgung oder Unterstützung verlangten der Art. 4 GRC beziehungsweise der Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des EuGH nicht. Hinzu trete, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung durch einen Verwandten erhalten habe und im Falle einer materiellen Notlage erneut mit seiner Unterstützung rechnen könne, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in die gerichtliche Gefahrenprognose einzubeziehen sei. Schließlich zeige die Reisetätigkeit des Klägers, der von Syrien mit Hilfe eines Schleusers in die Türkei gereist sei, von dort nach mehrmonatigem Aufenthalt weiter nach Griechenland und schließlich auf dem Luftwege in die Bundesrepublik eingereist sei, dass er nicht nur über Möglichkeiten verfüge, die für die jeweiligen Reisen nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, sondern auch, dass er die erforderliche Gewandtheit besitze, sich auch in schwierigen Situationen zu organisieren. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe nicht. Im Falle einer Gefahr aus gesundheitlichen Gründen gelte das nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Solche Erkrankungen seien beim Kläger nicht festzustellen.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.11.2019 – 3 K 421/18 –, mit dem seine Klage abgewiesen wurde, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16.3.2018 zu verpflichten, in seinem Fall das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK beziehungsweise nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Griechenlands festzustellen, ist nicht zu entsprechen.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von dem Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die Rechtssache hat erkennbar keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist allgemein nur der Fall, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Nach diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen des Klägers keine in dem angestrebten Berufungsverfahren weiter klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Ausdrücklich formuliert hat er eine solche nicht. Das Antragsvorbringen lässt indes die Interpretation zu, dass der Kläger als „rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig“ ansieht, ob auch für eine „Vielzahl von alleinstehenden jungen männlichen in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten“ insgesamt ein generelles Abschiebungsverbot festzustellen ist beziehungsweise ob – umgekehrt gesprochen – es gerechtfertigt ist, diese Personengruppe bei der Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Griechenlands „auszuschließen“. Insoweit verweist der Kläger auf eine Reihe allgemeiner, schon in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts thematisierter Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Rückkehr bei der Suche nach einer Wohnung und der Sicherstellung eines ausreichenden Lebensunterhalts aufgrund vor allem praktischer Einschränkungen im Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt.
Der Senat hat in der Vergangenheit in mehreren Verfahren Zulassungsanträge der Beklagten gegen die Feststellung von Abschiebungsverboten bezogen auf Griechenland zurückgewiesen, in denen die „rechtsgrundsätzliche“ Frage aufgeworfen worden war, ob für jeden in Griechenland international Schutzberechtigten nach dessen Anerkennung eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beziehungsweise des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 –) Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Frage in einem Berufungsverfahren in Rahmen einer Prüfung des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig sei, wobei das Verwaltungsgericht bereits in den damals angegriffenen Entscheidungen – wie im vorliegenden Fall – zu Recht auch die Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen und bewertet hatte.
Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,(vgl. hierzu zuletzt etwa Beschluss vom 16.3.2020 – 2 A 324/19 –, bei Juris) mit Blick auf die vorliegend vom Kläger aufgeworfene Frage, dass ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Griechenland zurückkehrenden, dort als international schutzberechtigt anerkannten Personen gegeben sei, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,(vgl. insbesondere EuGH – Große Kammer – Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, NVwZ 2019, 712) die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinne ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151) Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort zu Bulgarien)
Dies gilt unabhängig davon, ob man etwa mit Blick auf aktuelle Medienberichte über die Flüchtlingssituation in Griechenland beziehungsweise die insoweit zu konstatierende Überforderung des Landes aufgrund der Grenzlage im europäischen Staatenverbund ein Bestehen von Abschiebungsverboten ungeachtet des in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besonders hervorgehobenen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens als Regel- oder als Ausnahmefall ansieht. Dabei geht es lediglich um eine statistische Aussage, die die Beklagte und die Gerichte nicht davon entbindet, jeweils den konkreten Einzelfall zu betrachten. Deswegen lässt sich die von dem Kläger angestrebte Klärung nicht abstrakt und allgemein für alle nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Falls mit der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens erreichen. Auch dem zitierten Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs(vgl. EuGH – Große Kammer – Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, NVwZ 2019, 712) lässt sich die Anforderung entnehmen, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Verwaltungsgericht für die Gewährung eines Abschiebungsschutzes mit Blick auf den drohenden Verstoß gegen Art. 4 GRC ausnahmsweise feststellen müsse, dass das erforderliche ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für „diesen Antragsteller“ gegeben ist, weil „er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände“. Auch dem ist unschwer zu entnehmen, dass der jeweilige Ausländer beziehungsweise die jeweilige Ausländerin vom Verwaltungsgericht in den Blick zu nehmen ist.
Das hat das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers getan, sich dabei insbesondere auch mit seiner bisherigen Rechtsprechung auseinandergesetzt und mit einer einzelfallbezogenen Begründung das Vorliegen eines Abschiebungsverbots verneint, ohne die Probleme für ihn bei der Rückkehr nach Griechenland zu verharmlosen. Ob überhaupt unter den gegenwärtigen Bedingungen – auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III VO – eine ansatzweise Chance für die zuständige Ausländerbehörde besteht, eine im Ergebnis erfolgreiche Wiederaufnahme in Griechenland beziehungsweise eine Rückführung des sich seit nunmehr zwei Jahren in Deutschland aufhaltenden Klägers dorthin zu realisieren, erscheint sehr zweifelhaft, muss aber nicht vertieft werden.(vgl. dazu auch das Schreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.3.2020, wonach mit Blick auf Grenzschließungen und Reiseverbote wegen der aktuellen „Corona-Krise“ bis auf weiteres alle „Dublin-Überstellungen“ ausgesetzt sind)
Durch den Einzelfall aufgeworfene und individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland)) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt danach im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.
Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.