Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin zu 2. gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Februar 2020 – 2 A 168/19 – wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin zu 2. trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Gründe
Die gemäß § 152a VwGO erhobene Anhörungsrüge der Klägerin zu 2. gegen den ihr mittlerweile auch persönlich am 6.3.2020 in der richtigen und vollständigen Ausfertigung zugestellten Beschluss des Senats vom 21.2.2020 – 2 A 168/19 – ist unzulässig. Die Klägerin zu 2. ist nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Sie hat die Anhörungsrüge ohne Beachtung des gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO auch im Verfahren der Anhörungsrüge vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwangs erhoben.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2010 - 3 B 132/10 -, so juris)
Darauf, dass der Zwang zur Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vor dem Oberverwaltungsgericht auch für das Verfahren der Anhörungsrüge gilt, ist die Klägerin zu 2. durch das Schreiben des Berichterstatters vom 6.3.2020 hingewiesen worden. Ungeachtet dessen hält sie die von ihr mit Schreiben vom 3.3.2020 erhobene Anhörungsrüge aufrecht. Ihre Begründung vom 19.3.2020, aufgrund der Weigerung ihres (bisherigen) Verfahrensvertreters, die Anhörungsrüge einzureichen, könne ihr der Rechtsweg nicht einfach abgeschnitten werden, vermag an dem gesetzlich angeordneten Vertretungszwang ebenso wenig etwas zu ändern wie der Hinweis darauf, dass die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht jedermann auch ohne Anwalt einlegen könne.
Die Anhörungsrüge ist daher mangels Erhebung durch eine postulationsfähige Person im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.