Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 1208/17 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.144,47 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil, durch das der auf eine teilweise Aufhebung der Heranziehung zu Ausbaubeiträgen gerichteten Klage stattgegeben worden ist, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den in Bezug auf das Grundstück des Klägers ergangenen Beitragsbescheid aufgehoben, soweit sich aus der Einstufung des ausgebauten Teilstücks der L-Straße als Anliegerstraße ein höherer Beitrag als bei Einstufung als Haupterschließungsstraße ergibt. Hiergegen wendet sich der Beklagte.
Die vom Kreisverkehr am Arbeitsamt bis zum K-Markt verlaufende L-Straße war vor der Ausbaumaßnahme in ihrer gesamten Länge - unstreitig - in die satzungsrechtliche Kategorie einer Haupterschließungsstraße (§ 4 Nr. 4.6 Kategorie 2 Straßenausbaubeitragssatzung StrABS) eingeordnet. Die streitige Ausbaumaßnahme beschränkte sich auf das letzte, wohl etwas mehr als 100 m lange Teilstück zwischen der Ampelanlage vor dem Theater und dem K-Markt. Seither ist die Verkehrsführung dergestalt geändert, dass für den Fahrzeugverkehr der L-Straße eine Durchfahrtsmöglichkeit über den K-Markt zu dem weiteren innerstädtischen Verkehrsnetz nicht mehr besteht, das besagte Teilstück also insoweit als Sackgasse ausgestaltet ist. Unverändert - lediglich von der Fahrbahnführung etwas modifiziert - bietet das ausgebaute Teilstück indes eine Zufahrtsmöglichkeit zu den Straßen und damit den Grundstücken der sogenannten Altstadt, nämlich der K-Straße, der S-Straße, der B-Straße, der Al-Straße, der W-Straße und der Si-Straße. Der Beklagte meint, infolge der Neugestaltung handele es sich bei dem ausgebauten Teilstück nunmehr um eine Anliegerstraße im satzungsrechtlichen Sinn des § 4 Nr. 4.6 Kategorie 1 StrABS.(Schon aus prozessualen Gründen nicht aufgeworfen ist die Frage, welche Folgerungen es hat, wenn nur ein Teil einer satzungsrechtlich als Haupterschließungsstraße einzustufenden Erschließungsanlage im Wege eines Teilstreckenausbaus ohne einen eine Abschnittsbildung vorsehenden Ratsbeschluss zu einer Anliegerstraße umgestaltet wird, und die Anlieger dieses Teilstücks zu Beiträgen herangezogen werden. Vgl. zu Aspekten dieser Problematik: OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.8.2006 - 1 R 20/06 -, juris)
Das Verwaltungsgericht, das die Rechtmäßigkeit dieser Einordnung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens(VG des Saarlandes, Beschluss vom 28.12.2017 - 3 L 1214/17 -) noch als rechtlich nicht zu beanstanden bestätigt hat, hat zu dieser Frage im Hauptsacheverfahren eine Sachaufklärung mit dem Hinweis veranlasst, der Eilentscheidung habe die möglicherweise in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Annahme zugrunde gelegen, dass die Schranke zur K-Straße zeitlich nur sehr eingeschränkt geöffnet sei. Der Beklagte teilte hieraufhin mit, die Schranke sei täglich zwischen 6.00 und 19.00 Uhr geöffnet; in den Nachtstunden hätten nur die Anwohner der Altstadt mit zugewiesenen Stellplätzen die Möglichkeit, die Schranke zu öffnen.
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Einordnung des fraglichen Teilstücks der L-Straße als Anliegerstraße mit dem angefochtenen Urteil beanstandet und den Beitragsbescheid aufgehoben, soweit ein höherer Betrag als bei einer Einordnung als Haupterschließungsstraße festgesetzt worden ist.
Es hat ausgeführt, die der Gemeinde obliegende Zuordnung einer bestimmten Straße zu einem in der Satzung vorgesehenen Straßentyp unterliege als Anwendung des örtlichen Satzungsrechts der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Ein Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraum, der vom Gericht zu respektieren wäre, stehe der Gemeinde daher nicht zu. Die satzungsrechtlichen Definitionen der Kategorien einer Anlieger- bzw. einer Haupterschließungsstraße entsprächen dem gängigen Verständnis dieser Straßenkategorien. Für die Kategorie einer Anliegerstraße sei der Ziel- und Quellverkehr zu den anliegenden Grundstücken prägend; dieser müsse im Verhältnis zum innerörtlichen Durchgangsverkehr deutlich überwiegen, wobei unter innerörtlichem Durchgangsverkehr jeder Verkehr zu verstehen sei, der die abzurechnende Straße als Verbindungsweg zwischen zwei anderen Straßen benutze, d.h. weder von einem durch die Straße erschlossenen Grundstück ausgehe noch ein solches Grundstück zum Ziel habe. Eine Haupterschließungsstraße habe demgegenüber jeweils in etwa gleicher Weise die Erschließungsfunktion einer Anliegerstraße und die Funktion innerörtlicher Verbindung. Fallbezogen komme dem ausgebauten Teilstück der L-Straße eine nicht unbedeutende innerörtliche Verbindungsfunktion zu. Ihre innerörtliche Verbindungsfunktion und ihre Erschließungsfunktion für die eigenen Anlieger seien in etwa gleichgewichtig. Sie binde die den Kern der Altstadt bildenden Straßen, denen ihrerseits aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnung, ihres jeweiligen Ausbauzustandes und der sich an ihnen jeweils befindlichen Bebauung eigenständige Erschließungsfunktion zukomme und deren Ziel- und Quellverkehr daher kein solcher der L-Straße mehr sei, an das innerörtliche Verkehrsnetz an. Eine nur untergeordnete Bedeutung dieser Funktion ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die an der K-Straße befindliche Schranke zwischen 19.00 und 6.00 Uhr geschlossen sei. Denn sie sei zwischen 6.00 und 19.00 Uhr immer geöffnet und der zur Altstadt führende Anliegeranlieferverkehr, der maßgeblich von den dort befindlichen zahlreichen Gastronomiebetrieben geprägt werde, finde überwiegend über den vorliegend abgerechneten Teil der L-Straße statt. Diese als wesentlich anzusehende „Durchleitungsfunktion“ von einem innerörtlichen Punkt zum anderen bedinge die Einstufung der L-Straße als Haupterschließungsstraße.
Die hiergegen seitens des Beklagten in seinem zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingereichten und den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkenden Schriftsatz vom 27.3.2019 erhobenen Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind nicht dargetan.
Der Beklagte räumt zwar ein, dass die in Rede stehenden Rechtsbegriffe Anlieger- bzw. Haupterschließungsstraße voll justiziabel seien, und es daher hinsichtlich der Zuordnung einer Straße in diese Kategorien keinen echten Beurteilungsspielraum der Gemeinde gebe. Dies entbinde das Gericht aber nicht davon, die Selbstverwaltungshoheit der Gemeinde ausreichend zu würdigen, was hier nicht geschehen sei. Unverständlich sei, dass das Verwaltungsgericht der Verbindungsfunktion zur Altstadt im Eilrechtsschutzverfahren, obwohl klägerseits entsprechend vorgetragen gewesen sei, keine durchschlagende Bedeutung beigemessen habe, dies aber nunmehr tue. Dies sei nicht schlüssig und werde der kommunalen Finanzhoheit nicht gerecht. Zu dieser gehöre, dass Straßenausbaumaßnahmen budgetiert und abgerechnet werden. Das Verwaltungsgericht habe im Eilrechtsschutzverfahren noch anerkannt, dass die Planungshoheit der Gemeinde das Recht zur freien Gestaltung des Straßenbauprogramms einer Gemeinde einschließe. Die Straßenplanung sei aber von deren Finanzierung denklogisch nicht zu trennen. Daher bedürfe ein rückwirkender Eingriff der Gerichte in die kommunale Finanzhoheit einer entsprechenden Würdigung der Auffassung der Gemeinde zur funktionalen Verkehrsbedeutung einer Straße und zum Verkehrskonzept und darauf aufbauend der Einstufung der Straße.
Diese Argumentation verquickt unzulässigerweise das - seitens des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellte - Recht der Gemeinde, das Straßenbauprogramm für eine Ausbaumaßnahme im Rahmen ihrer Planungshoheit eigenverantwortlich festzulegen, mit dem Umfang der gerichtlichen Überprüfung der hinsichtlich der ausgebauten Straße erfolgten Zuordnung zu einer der satzungsrechtlich vorgesehenen Straßenkategorien. Der Beklagte meint, die gerichtliche Überprüfung der Zuordnungsentscheidung habe die durch die getätigten Investitionen in die Art des Ausbaus bedingten Kosten und die wirtschaftliche Betroffenheit der Gemeinde im Fall einer Änderung der Zuordnung zu berücksichtigen und sei in diesem Sinn sozusagen wohlwollend vorzunehmen. Dies hieße, dass der Gemeinde wegen der haushaltsrechtlichen Konsequenzen einer nicht satzungsgerechten Zuordnung ein vom Gericht zu respektierender Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraum zuerkannt würde, den es aber - wie der Beklagte selbst einräumt - gerade nicht gibt. Soweit der weitere Vortrag, die Gemeinde habe erhebliche Kosten in den Ausbau investiert, könne aber ihr Ziel bei einer Einordnung als Haupterschließungsstraße haushaltstechnisch nur noch teilweise erreichen, dahin zu verstehen sein könnte, dass das Teilstück der L-Straße unter der Prämisse, es handele sich um eine Haupterschließungsstraße mit der Folge einer höheren Beteiligung der Allgemeinheit an den Kosten weniger aufwändig ausgebaut worden wäre, wäre dies für die an der Verkehrsbedeutung und der Erschließungsfunktion auszurichtende Einordnung als Anlieger- oder als Haupterschließungsstraße ohne rechtliche Relevanz.
Auch die weitere Annahme, das Urteil des Verwaltungsgerichts verstoße gegen den Vorteilsbegriff, wie ihn der Senat in seinem Beschluss vom 6.3.2017 - 1 A 228/16 - geprägt habe, verfängt nicht. Dort sei der Senat auf die Planungshoheit der Kommune und die Funktion der Straße im Verkehrsnetz sowie die örtlichen Verkehre eingegangen und habe diese berücksichtigt. Vorliegend seien im Zuge der Planung mehrere Mittel ergriffen worden, um die Verkehrsbedeutung der Straße für den Durchgangsverkehr abzusenken. So sei die Straße zum K-Markt hin als Sackgasse ausgestaltet, der Straßenquerschnitt verkleinert, breitere Gehwege geschaffen und die Schrankenanlage zur K-Straße hergestellt worden. All dies habe das Verwaltungsgericht nicht vertieft gewürdigt.
Der Senat hat bereits in dem beklagtenseits zitierten Beschluss vom 6.3.2017 dargelegt, dass dem Satzungsrecht des Beklagten zu entnehmen ist, dass der Satzungsgeber im Einklang mit dem gängigen Verständnis der Kategorien einer Anlieger- bzw. einer Haupterschließungsstraße davon ausgeht, dass die Fahrbahn einer Haupterschließungsstraße ganz überwiegend der Allgemeinheit einen Vorteil bietet und dass die Gehwege einer Anliegerstraße überwiegend von deren Anliegern genutzt werden.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.3.2017 - 1 A 228/16 -, juris Rdnr. 7 f.) Hieran ist festzuhalten und dieses Verständnis liegt auch der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass das fragliche Teilstück der L-Straße als Haupterschließungsstraße einzuordnen sei, ausweislich der oben wiedergegebenen Erwägungen erkennbar und inhaltlich zutreffend zugrunde.
Das Verwaltungsgericht hat nicht übersehen, dass die L-Straße seit der Ausbaumaßnahme zum K-Markt hin als Sackgasse ausgestaltet ist, sondern dessen ungeachtet angenommen, dass die ihr nach wie vor obliegende Funktion der Anbindung der Straßen der Altstadt an das sonstige innerörtliche Verkehrsnetz für sich genommen die Einordnung als Haupterschließungsstraße im satzungsrechtlichen Sinn bedingt. Wenngleich die innerörtliche Verbindungsfunktion durch die Ausgestaltung als Sackgasse deutlich reduziert worden ist, ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass eine bedeutende innerörtliche Verbindungsfunktion verbleibt, die eine Zuordnung in die Kategorie Anliegerstraße ausschließt.
Die vorbezeichneten Straßen der Altstadt sind über das ausgebaute Teilstück von morgens 6.00 Uhr bis abends 19.00 Uhr für Fahrzeuge aller Art anfahrbar. Hieran ändert nichts, dass sie als verkehrsberuhigte Bereiche ausgebaut und ausgeschildert sind. Die fraglichen Straßen zeichnen sich durch eine Vielzahl von Gastronomiebetrieben, die - ebenso wie die dort befindlichen Geschäfte - einen entsprechenden Anlieferverkehr auslösen, und eine angesichts der mehrstöckigen Bebauung umfängliche Nutzung zu Wohn- und Bürozwecken mit dem entsprechenden Anliegerverkehr aus. Die verkehrliche Anbindung dieses Teils der Innenstadt an das innerörtliche Verkehrsnetz ist daher für dessen bestimmungsgemäße Nutzung unerlässlich. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass es eine weitere Zufahrtmöglichkeit in den Altstadtbereich über die Si-Straße gibt, ist zu sehen, dass die dortige Schrankenanlage nur morgens zwischen 6.00 Uhr und 11.30 Uhr geöffnet ist. Wenngleich dies ein für den Anlieferverkehr besonders wichtiger Zeitraum sein dürfte, schließt dies Anliefer- und insbesondere auch Anliegerverkehr in den Mittags- und Nachmittagsstunden nicht aus. Diese Verkehre werden indes ausschließlich über die L-Straße abgewickelt. Hinzu tritt Anliegerverkehr, insoweit mit einem Schrankenschlüssel, während der Nachtstunden. Damit besteht das städtische Verkehrskonzept für diesen Teil der Innenstadt gerade darin, dass der Anliegerverkehr der Altstadtstraßen ganz überwiegend, in weiten Teilen des Tages ausschließlich, über die L-Straße abgewickelt wird.
Angesichts dieser Bedeutung für die Anbindung des Fahrzeugverkehrs der gesamten Altstadt an das innerörtliche Straßennetz überwiegt der Vorteil, den die Fahrbahn des ausgebauten Teilstücks der Allgemeinheit vermittelt, den entsprechenden Vorteil, den sie, auch unter Berücksichtigung der dort vorhandenen gewerblichen Nutzung, den eigenen Anliegern der Straße bietet durchaus, zumal die Kunden des beklagtenseits erwähnten großen Bekleidungsgeschäfts typischerweise ohnehin nicht versuchen, unmittelbar an dieses heran zu fahren.
Dass die Fahrbahnbreite im Zuge der Ausbaumaßnahme auf ca. 6 m verringert wurde, ändert an der aufgezeigten vorteilsrelevanten Verbindungsfunktion der Straße nichts. Gleiches gilt hinsichtlich der weiter angeführten Verbreiterung der Gehwege, die eher der an die Fußgängerzone angrenzenden Innenstadtlage als den relativ wenigen Anliegergrundstücken des ausgebauten Straßenbereichs geschuldet sein dürfte. Wie in dem bereits erwähnten Beschluss des Senats vom 6.3.2017 aufgezeigt, entspricht das einschlägige Satzungsrecht dem gängigen und nicht zu beanstandenden Verständnis, dass die Gehwege einer Anliegerstraße überwiegend von deren Anlieger genutzt werden, weswegen der auf sie entfallende Anteil der Kosten einer Ausbaumaßnahme den von der Allgemeinheit zu tragenden Anteil übersteigt. Der Beklagte argumentiert in diesem Zusammenhang, die Anliegergrundstücke der L-Straße generierten aufgrund ihrer Nutzung einen erheblichen Fußgänger- und Radverkehr. Dies mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass die Lothringerstraße für Fußgänger, die die Fußgängerzone oder auch die Altstadt aufsuchen wollen, eine wichtige Zuwegung ist, was heißt, dass sich über ihre Gehwege in ganz erheblichem Umfang auch fußläufiger Verkehr mit dem Ziel, zu den Geschäften und der Gastronomie der Innenstadt zu gelangen, abwickelt.
Schließlich wirkt sich die durch die neue Senkrechtanordnung der Parkplätze bewirkte Erhöhung der Anzahl der zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten, die allein über die Fahrbahn der L-Straße anfahrbar sind, nicht nur zugunsten der Anlieger, sondern zugunsten aller parkplatzsuchenden Besucher der Innenstadt aus. Gleiches gilt hinsichtlich der über das ausgebaute Teilstück erreichbaren Parkhausanlage.
Es trifft auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht ausgeblendet hätte, dass es für Fußgänger und Radfahrer eine Vielzahl von Zuwegung in die Altstadt gebe. Hierauf kommt es für die Rechtmäßigkeit der Zuordnungsentscheidung, soweit diese auf der Verkehrsfunktion der Fahrbahn gründet, nicht an. Die spezifisch der Altstadt dienende Verbindungsfunktion, die der Fahrbahn der L-Straße nach dem realisierten Verkehrskonzept des Beklagten neben der Erschließung der eigenen Anliegergrundstücke zukommt, besteht darin, dass sie sich für die Straßen der Altstadt zwischen 11:30 und 19:00 Uhr als einzige Zufahrtsmöglichkeit darstellt, was bedingt, dass die Teileinrichtung Fahrbahn wegen ihrer insoweit unerlässlichen innerörtlichen Verbindungsfunktion der Allgemeinheit erhebliche Vorteile bietet. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass praktisch jede Straße mit anderen Straßen verbunden sei und daher - so der Beklagte - allein aus der Anfahrbarkeit anderer Straßen über die in Frage stehende Anlage nicht allzu viel hergeleitet werden könne. Denn vorliegend geht es nicht um die Vermittlung einer von mehreren Zufahrtsmöglichkeiten, sondern darum, dass sich die L-Straße für die Altstadt in weiten Teilen des Tages als die einzige Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz darstellt.
Nach all dem vermag der Senat der Aktenlage und den gerichtsbekannten örtlichen Gegebenheiten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Anlage maßgeblich ihren eigenen Anliegern, hingegen der verkehrlichen Erschließung der Altstadt, insbesondere deren Anbindung an das übrige innerörtliche Verkehrsnetz, allenfalls untergeordnet dient und daher als Anliegerstraße einzustufen wäre. Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Senat dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 11.12.2018 und der Beschwerdebegründung, die Si-Straße könne - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - über die L-Straße nicht angefahren werden, da eine Einfahrt von der W-Straße her nicht zulässig sei, angesichts der gerichtsbekannten tatsächlichen Handhabung keine durchschlagende Bedeutung beizumessen vermag. Dort sind nach alltäglicher Anschauung des Gerichts auch nach 11.30 Uhr Kraftfahrzeuge, insbesondere in Gestalt von Anlieferverkehr, anzutreffen, die zu diesen Tageszeiten nur über die L-Straße Zufahrt genommen haben können.
Damit bleibt festzustellen, dass das Beschwerdevorbringen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Gleichzeitig ergibt sich aus Vorstehendem, dass die Zuordnung des ausgebauten Teilstücks zu den straßenrechtlichen Kategorien fallbezogen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Dass das Verwaltungsgericht selbst im Eilrechtsschutzverfahren zunächst eine andere Würdigung angezeigt hielt, steht dem nicht entgegen, sondern ist in der Aufklärungsverfügung vom 30.10.2018 ausdrücklich damit erklärt, dass das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht zunächst dem Irrtum unterlegen war, die Schranke zwischen der L-Straße und den Straßen der Altstadt sei fast ganztägig geschlossen. Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da die maßgeblichen Fragen in der Rechtsprechung geklärt sind und schließlich ist auch eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats nicht aufgezeigt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht diese Rechtsprechung konsequent umgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung unterliegt daher der Zurückweisung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.