Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 16/20.NC

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Januar 2020 - 1 L 1032/19.NC u.a. - wird, soweit der Beschluss das von ihm betriebene Anordnungsverfahren betrifft, zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2019/2020 im 1. Fachsemester, beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt, vorläufig zugelassen zu werden.

Er macht geltend, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Wintersemester über die festgesetzte Höchstzahl und die Zahl der vergebenen Studienplätze hinaus weitere - verschwiegene - Studienplätze vorhanden.

Das Verwaltungsgericht hat das Vorhandensein unbesetzter Voll- bzw. Teilstudienplätze verneint und zu der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorklinischen Studienabschnitt festgestellt, dass die Ausbildungskapazität nach § 2 Abs. 4 Zulassungszahlenverordnung(VO vom 26.6.2019, Amtsbl.. S. 416, geändert durch VO vom 7.12.2019, Amtsbl. S. 536, 540, 1064) für Studierende im 1. Fachsemester auf 281 Studienplätze festgesetzt sei, mithin angesichts 281 tatsächlich am 30.10.2019 eingeschriebener Studierender ausgeschöpft sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller mit Blick darauf, dass über das Bestehen eines Zulassungsanspruchs unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden ist(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC u.a. -, juris Rdnr. 4 m.w.N.), ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass über sein Rechtsmittel entschieden wird, obwohl das Wintersemester 2019/2020, für das er seine vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehrt, inzwischen abgeschlossen ist.

In der Sache rechtfertigt das nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Überprüfung beschränkende Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung vom 29.1.2020 keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die hieran orientierte Überprüfung der hinsichtlich des vorklinischen Studienabschnitts vorgelegten Kapazitätsberechnung führt nicht zur Aufdeckung zusätzlicher Teilstudienplätze.

Der Antragsteller meint, die festgesetzte Ausbildungskapazität bleibe unter Missachtung des Kapazitätserschöpfungsgebots und ungeachtet des massiven Ärztemangels hinter der Anzahl der tatsächlich zur Verfügung stehenden Studienplätze zurück.

1. Er rügt, der Stichtag 30.10.2019, unter dem der Abteilungsleiter des Studierendensekretariats eidesstattlich erklärt habe, dass 281 Studierende im 1. Fachsemester eingeschrieben seien, sei angesichts der zu erwartenden Abbrecherquote zu früh gewählt und bilde die aktuelle Wirklichkeit nicht ab. Diese Argumentation blendet aus, dass der 30.10.2019 kein fest vorgegebener Stichtag ist, über dessen Berechtigung man vielleicht streiten könnte. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass das Datum der eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit der Vorlage der Kapazitätsberechnungsunterlagen an das Verwaltungsgericht zu sehen ist. Die eidesstattliche Erklärung ermöglicht die Überprüfung, ob die Antragsgegnerin alle in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen, also innerkapazitär vorhandenen Studienplätze vergeben hat. Dies war vorliegend der Fall.

2. Für den Erfolg der streitgegenständlichen Behauptung, die festgesetzte Kapazität schöpfe die tatsächlich zur Verfügung stehende Kapazität nicht aus, ist maßgeblich, ob die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin den Vorgaben der Kapazitätsverordnung genügt oder ob im Beschwerdeverfahren Berechnungsfehler aufgezeigt werden.

2.1. Der Antragsteller argumentiert insoweit, es sei unverständlich, dass die Deputatsreduktionen in Höhe von insgesamt 8,5 Deputatstunden trotz des massiven Ärztemangels und der angespannten medizinischen Versorgung der Bevölkerung nicht, etwa durch die Vergabe von Lehraufträgen, kompensiert worden seien. Der Grundsatz der Kapazitätserschöpfung gebiete, dass alle zur Verfügung stehenden Ressourcen in der effektivst möglichen Weise in die Berechnung eingestellt würden.

Dem hält die Antragsgegnerin zunächst zu Recht entgegen, dass sich die Bedeutung des Kapazitätserschöpfungsgebots auf die Ausnutzung der vorhandenen Kapazität, wie diese sich aus der Anwendung der Kapazitätsverordnung auf die Verhältnisse der Hochschule ergibt, beschränkt. Es begründet keine Pflicht, zusätzliche Ausbildungskapazitäten zu schaffen. Auch die Lehrverpflichtungsverordnung sieht, wie der Senat bereits im Vorjahr auf die inhaltsgleiche Rüge des Antragstellers ausgeführt hat(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019 - 1 B 51/19.NC u.a. -, juris Rdnr. 33), ihrerseits keine Verpflichtung der Hochschule vor, Deputatsermäßigungen in irgendeiner Weise ganz oder zum Teil zu kompensieren.

Insoweit könnte inzwischen infolge des Inkrafttretens der Ordnung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen innerhalb der Universität des Saarlandes vom 13.2.2019(Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2019, S. 121 ff.) - OrdnungLV - die Frage aufgeworfen sein, ob hinsichtlich des streitgegenständlichen Wintersemesters 2019/2020 ein geänderter normativer Rahmen zu beachten ist, der möglicherweise eine Pflicht zur Kompensation bestimmter Deputatsermäßigungen vorgibt. Der Senat hat in seinem in mehreren Parallelverfahren ergangenen Beschluss vom heutigen Tag(OVG des Saarlandes, Beschluss in den Verfahren 1 B 41/20.NC u.a.) im Einzelnen dargelegt, dass die vorbezeichnete vom Senat der Antragsgegnerin aufgrund der Ermächtigung in § 10 Abs. 4 Satz 3 LVVO erlassene Ordnung am 28.3.2019 in Kraft getreten ist. In ihren Anwendungsbereich fallen die nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 LVVO erfolgenden Deputatsermäßigungen, fallbezogen wären dies die den Professoren Dr. Rettig und Dr. Kirchhoff gewährten Ermäßigungen. § 2 Abs. 2 Satz 2 OrdnungLV lautet wie folgt: „In zulassungsbeschränkten Studienfächern soll die Ermäßigung innerhalb derselben Lehreinheit kapazitätsneutral ausgeglichen werden.“ Damit stellt sich die Frage, ob die bisherige Feststellung des erkennenden Senats, die Lehrverpflichtungsverordnung sehe keine Pflicht der Hochschule zur Kompensation von Deputatsreduktionen vor, noch Bestand haben kann.

In diesem Zusammenhang ist allerdings mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren zu beachtenden Vorgaben des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO festzustellen, dass der Antragsteller seine Forderung, die Deputatsreduktionen seien - z.B. durch Lehraufträge - zu kompensieren, mithin seine Beschwerde, nicht mit dem Inkrafttreten der OrdnungLV, sondern mit allgemeinen Erwägungen begründet. Die Frage, inwieweit eine dem Senat bekannte normative Änderung, die ein eigentlich unsubstantiiertes Beschwerdevorbringen stützt, in einem Beschwerdeverfahren gleichwohl Anwendung zu finden hat, bedarf fallbezogen keiner Vertiefung. Denn der Senat hat in den bereits angesprochenen Parallelverfahren entschieden, dass die neuen Vorgaben der OrdnungLV, die gemäß ihrer Regelung in § 4 erst am 28.2.2019, mithin am Vortag des Berechnungsstichtages 1.3.2019, in Kraft getreten ist, im Rahmen der streitgegenständlichen Kapazitätsermittlung noch nicht angewendet werden konnten.

Zu der Frage der Maßgeblichkeit der neuen OrdnungLV hinsichtlich des Wintersemesters 2019/2020 hat der Senat in den Parallelverfahren folgendes ausgeführt:

„Die Neuregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 OrdnungLV, wonach die Ermäßigung längstens für die Dauer von zwei Jahren bewilligt wird, bewirkt somit, dass alle Deputatsreduktionen, die unter der alten Rechtslage ohne zeitliche Obergrenze für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion erteilt worden sind und bereits länger als zwei Jahre Bestand haben, nach Inkrafttreten der OrdnungLV seitens der Antragsgegnerin auf den Prüfstand zu nehmen sind. Zwecks einer weitestmöglichen Umsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 OrdnungLV sind Professoren, denen Ermäßigungen nach bisheriger Rechtslage erteilt worden sind, unter der Geltung des neuen Rechts gehalten, zeitnah Anträge auf erneute Reduktion unter Beachtung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 OrdnungLV zu stellen, über die das Präsidium sodann unter Berücksichtigung der weiteren Vorgaben der Ordnung zu entscheiden hat.

Zu sehen ist allerdings, dass eine Kapazitätsermittlung alle beteiligten widerstreitenden Interessen, namentlich die Interessen der Hochschule, der bereits Studierenden und der Studienplatzbewerber angemessen berücksichtigen und nach Maßgabe des Kapazitätsrechts in Ausgleich zueinander bringen muss. Hierzu ist aus rechtsstaatlichen Gründen eine einheitliche Fixierung der für alle in die Berechnung einzustellenden kapazitätsbestimmenden Faktoren maßgeblichen Sach- und Rechtslage unerlässlich, weswegen jede Kapazitätsberechnung auf einem festen Berechnungsstichtag basiert. Die OrdnungLV ist am 28.2.2019 in Kraft getreten und der Folgetag, der 1.3.2019, war der für die Ermittlung der Aufnahmekapazität zum Wintersemester 2019/2020 maßgebliche Berechnungsstichtag.

Angesichts dessen war es rechtlich und tatsächlich eine Unmöglichkeit, noch rechtzeitig zu diesem Berechnungsstichtag im Wege neuer Anträge und entsprechender, an der OrdnungLV orientierter Präsidiumsbeschlüsse zu klären, ob die nach altem Recht bewilligten Reduktionen aufgrund der neuen Rechtslage in vollem Umfang kapazitätswirksam aufrecht erhalten werden oder ob sich Modifikationen ergeben. § 5 Abs. 2 KapVO, der die Möglichkeit eröffnet, wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums (1.10.-30.9.) erkennbar werden, zu berücksichtigen, ändert hieran nichts. Denn es war zum 1.3.2019 nicht ansatzweise erkennbar, ob die bisherigen Deputatsermäßigungen gemessen an den Neuerungen der OrdnungLV weiterhin die Billigung des Präsidiums finden oder ob diese teilweise in Frage gestellt würden.

All dies berücksichtigend unterliegt in Bezug auf das streitgegenständliche Wintersemester 2019/2020 keinem vernünftigen Zweifel, dass die Antragsgegnerin berechtigt war, ihrer zum Stichtag 1.3.2019 zu erstellenden Kapazitätsberechnung die den Professoren Dr. Rettig und Dr. Kirchhoff nach alter Rechtslage gewährten Deputatsermäßigungen zugrunde zu legen, zumal Sachgründe, die einem Fortbestand der Ermäßigungen entgegenstehen könnten, weder aufgezeigt noch erkennbar sind.“

Da dem zuständigen Präsidium nach alldem nicht abverlangt werden konnte, die fraglichen Deputatsreduzierungen zum Berechnungsstichtag 1.3.2019 einer rechtlichen Überprüfung anhand der neuen OrdnungLV zu unterziehen, und daher bei der Kapazitätsberechnung vom Fortbestand der durch die Präsidiumsbeschlüsse vom 7.4.2011 (Prof. Dr. Rettig) und vom 26.3.2015 (Prof. Dr. Kirchhoff) gewährten Ermäßigungen in der 2011 bzw. 2015 beschlossenen Ausgestaltung ausgegangen werden musste, konnte im Vorfeld der Kapazitätsberechnung auch eine Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 Satz 2 OrdnungLV seitens des Präsidiums nicht erfolgen. Nach dieser Vorschrift „soll“ die Ermäßigung innerhalb derselben Lehreinheit kapazitätsneutral ausgeglichen werden. Sie enthält damit keine zwingende normative Vorgabe. Wenngleich „soll“ besagt, dass der Ordnungsgeber im Regelfall einen Ausgleich als angezeigt erachtet, setzt ein solcher Ausgleich eine Präsidiumsentscheidung voraus, in die alle beteiligten widerstreitenden Interessen einzubeziehen sind, was im Einzelfall je nach den konkreten Umständen ein Unterbleiben des Ausgleichs nicht gänzlich auszuschließen vermag. Da dem Präsidium vorliegend eine Beschlussfassung rechtzeitig zum Stichtag nicht möglich war, muss es hinsichtlich des Wintersemesters 2019/2020 wie im Vorjahr dabei verbleiben, dass das Absehen von einer Kompensation keine Rechtspflicht verletzt.

2.2. Auch die weitere Erwägung des Antragstellers, keiner der befristet bzw. unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter sei nach dem Stellenplan schwerpunktmäßig in der Lehre tätig, so dass zumindest zum Teil eine Aufstockung der Lehrverpflichtung möglich sein müsse, führt nicht zur Aufdeckung zusätzlicher Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat bei der Ermittlung des Lehrdeputats sowohl hinsichtlich der befristet wie der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter den durch die §§ 5 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, 8 Abs. 2 und Abs. 3 LVVO vorgegebenen Rahmen ausgeschöpft. Das Argument, dies sei dennoch nicht ausreichend, da in den letzten 15 Jahren ein verheerender Abbau der Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin zu verzeichnen sei, entbehrt jedenfalls bezogen auf die Verhältnisse der Antragsgegnerin bereits in tatsächlicher Hinsicht einer tragfähigen Grundlage. So war dort zum Wintersemester 2005/2006 für den Studiengang Humanmedizin eine Ausbildungskapazität von 229 Studienplätzen festgesetzt, die im gerichtlichen Verfahren auf 243 Studienplätze korrigiert wurde(vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 -, juris Rdnrn. 2, 4 und 10), während zum streitgegenständlichen Wintersemester 2019/2020 eine Kapazität von 281 Studienplätzen ausgewiesen ist.

2.3. Schließlich ist die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller führt aus, es würden nur im Wintersemester Studienplätze zur Verfügung gestellt werden und dies bedinge, dass der Schwundberechnung mehr als - der Praxis der Antragsgegnerin entsprechend - drei Wintersemester zugrunde zu legen seien. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Einen Sach- oder Rechtsgrund, der Forderung, zumindest eine weitere Kohorte in die nach dem Hamburger Modell erfolgende Schwundberechnung einzustellen, nachzukommen, hat das erkennende Gericht in der Vergangenheit nicht erkennen können und hierzu ausgeführt, dass die Entwicklung der Studierendenzahlen durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt werde, die in dem auf verschiedenen Prämissen beruhenden und deshalb von der Natur der Sache her schon nur eingeschränkt die Hochschulwirklichkeit in diesem Punkt abbildenden „Hamburger Modell“ nicht sämtlich berücksichtigt würden. Die Einbeziehung der Bestandsentwicklung in einer weiteren Kohorte in die Ermittlung des Schwundfaktors bringe daher keine derart höhere Richtigkeitsgewähr des prognostischen Ergebnisses mit sich, dass sie von Rechts wegen zu verlangen wäre.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 2 B 36/10.NC u.a. -, juris Rdnr. 149, und Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 -, juris Rdnr. 172 unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechungspraxis) Dass diese Einschätzung rechtsfehlerhaft sein könnte, lässt sich mit dem Hinweis auf das Gebot, schwundfremde Faktoren weitgehend auszuschließen, nicht begründen. Das Vorbringen gibt daher keine Veranlassung, die Handhabung der Antragsgegnerin und die diese billigende ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte in Frage zu stellen.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den seitens des Antragstellers - wie bereits im Vorjahr - angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.10.2007 - 2 NB 269/07 -, juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Beschuss vom 31.3.2006 - NC 9 S 3/06 -, juris), die den Studiengang Zahnmedizin betreffen und schon von daher eine längere Regelstudienzeit als der Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt in den Blick zu nehmen hatten. Auf die dem Antragsteller bekannten Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 24.7.2019 wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Beteiligung an einem Losverfahren zur Verteilung weiterer Studienplätze(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2005 3 Y 12/05 -, juris (1.000 Euro)) beantragt ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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