Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 71/20
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Januar 2020 – 5 K 1098/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Landwirt und wendet sich gegen eine naturschutzbehördliche Anordnung von Ausgleichs- und Wiederherstellungsmaßnahmen des Beklagten. Er nutzt im Rahmen seines Betriebs unter anderem die heute in seinem Eigentum stehenden Flurstücke (damals) Nrn. 48/1, 268/45, 44, 403/43, 56, 57 und 459/58 in Flur 5 der Gemarkung E... als Mähweide. Die Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet „E...“(vgl. die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30.9.1988, Amtsblatt 1988, 1063, im Folgenden LSG-VO) und sind im Zuge von beschleunigten Zusammenlegungen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens inzwischen neu nummeriert worden.
Anfang April 2016 wurde dem Beklagten die Rodung von Heckenbestand auf den genannten Flurstücken nach dem 1.3.2016 angezeigt. Bei einem Ortstermin im Juli 2016 gab der Kläger an, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass das einen nach der Verordnung verbotenen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle und dass er bereit sei, auf der Fläche eine Streuobstwiese anzulegen oder eine Heckenpflanzung vorzunehmen. Zusätzlich würden als Ausgleich die an das Schutzgebiet angrenzenden Fichten gefällt.
Im November 2016 forderte der Beklagte den Kläger unter Androhung von Zwangsgeldern und mit ausführlichen Vorgaben zur Ausführung auf, auf den Grundstücken eine Streuobstwiese mit 32 Obstbäumen anzulegen oder alternativ eine Anpflanzung mit 600 Feldgehölzen verschiedener Arten vorzunehmen. Außerdem wurde ihm aufgeben, auf dem Flurstück Nr. 48/1 stehende Fichten zu fällen und diese Fläche anschließend der natürlichen Sukzession zu überlassen oder in eine extensive Grünlandnutzung zu überführen.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 22.11.2016 – 3.2/15681/4.7 4.5/EEP/Lei –) Die Anordnung enthält für den Fall der Anlage einer Streuobstwiese unter anderem die Vorgaben, eine Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Erhaltungspflege für mindestens 15 Jahre sicherzustellen sowie sechs geeignete Sitzkrücken für Greifvögel aufzustellen und über fünf Jahre in ihrer Funktion zu erhalten. In der Begründung heißt es unter anderem, nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LSG-VO sei die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von Landschaftsbestandteilen verboten, insbesondere von Bäumen, Hecken, Gebüschen, Nass- und Feuchtgebieten. Die Rodung stelle ferner einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Die Naturschutzbehörde könne die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen. Da die Fläche in Teilbereichen allerdings sehr feucht und daher die Streuobstpflanzung nicht sehr erfolgversprechend sei, sei in den Nebenbestimmungen als Alternative zur Streuobstpflanzung die Anlage eines Feldgehölzes aufgeführt. Weil die Rodung ohne die erforderliche Zulassung durchgeführt worden sei und diese nachträglich nicht erteilt werden könne, da das Feldgehölz einen wichtigen Beitrag zum Biotopverbund und als Strukturelement leiste, komme nur die Wiederherstellung der Fläche als „ordnungsgemäßer Zustand“ in Betracht.
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, die Anordnung sei rechtswidrig, da die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet unwirksam sei. Das umfasste Gebiet müsse so detailliert umschrieben sein, dass jedes Grundstück zweifelsfrei metergenau zu identifizieren sei. Die vorliegende LSG-VO erfülle diese Anforderungen nicht. Folglich bestehe auch kein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands, zumal auch die in dem Bescheid getroffenen Feststellungen nicht korrekt seien.
Der Widerspruch wurde im Juni 2017 zurückgewiesen.(vgl. den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 27.6.2017 – D/1 –1.588/17 Dr. Ull/Schm –) In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Landschaftsschutzgebietsverordnung genüge dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebot. Die betroffenen Flurstücke des Klägers seien durch eine Kombination aus Text und Karten hinreichend bezeichnet. Auch außerhalb eines Landschaftsschutzgebietes wäre die streitbefangene Maßnahme des Klägers unzulässig gewesen. Die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet komme allenfalls erschwerend hinzu.
Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, es sei falsch, dass die Flächen nach dem 1.3.2016 gerodet worden seien. Der § 17 Abs. 8 BNatSchG biete keine Grundlage, von ihm die Fällung der Fichten zu verlangen; auf den streitbefangenen Flächen hätten vorher Fichten gestanden, die nun nicht mehr da seien. Jetzt erkläre der Beklagte, dass die Beseitigung von Fichten eine Aufwertung der Natur darstelle. Auf den Grundstücken hätten ausschließlich Pflanzen gestanden, die vom Beklagten zurzeit landesweit unter Einsatz von Steuergeldern als standortfremd beseitigt würden. Teilweise seien auch einige Büsche und wenige Laubbäume beseitigt worden. Die Flurbereinigungsbehörde habe ihm die Flächen als Wiese getauscht und erklärt, dass sie über einen längeren Zeitraum nicht bewirtschaftet worden seien und deshalb wiederhergestellt werden müssten. Eine identische Fläche daneben habe er privat erworben. Beide hätten denselben Aufwuchs gehabt. Wie der Beklagte auf die festgesetzte Anzahl von Bäumen komme, werde nicht einmal ansatzweise erklärt. Es gebe keine Berechnungen, aus denen hervorgehe, dass das Verlangte identisch sei mit dem behaupteten Eingriff. Es sei richtig, dass er die Büsche und einige Bäume, darunter viele Fichten, beseitigt habe. Dies sei jedoch bereits im Dezember 2015 geschehen. Der Zeitpunkt sei nach Absprache mit dem NABU in den Winter gelegt worden. Soweit der Beklagte auch noch verlange, dass die Bäume mindestens 15 Jahre gepflegt werden sollten, sei das unverhältnismäßig. Er sei 55 Jahre alt und beabsichtige nicht, mit 70 noch „auf irgendwelchen Bäumen herumzukrabbeln“. Außerdem seien die Flächen vorher „in keinster Weise“ gepflegt worden. Entweder wolle der Beklagte „irgendwelches Gestrüpp“ haben, das beseitigt worden sei, dann könne er keine Pflegeverpflichtung auferlegen, oder er wolle eine Streuobstwiese haben. Dann bekomme er jedoch mehr, als vorher da gewesen sei. Letztlich sei „alles unklar“. Der Beklagte sehe hier offensichtlich eine „Spielwiese“ für alle möglichen Forderungen. Es sei offensichtlich, dass er keine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gemacht habe. Er habe vielmehr einige alte Äste fotografiert, die auf der Wiese gelegen hätten, und an den gefällten Fichten „vorbeifotografiert“, um diese nicht zu dokumentieren. Wenn der Beklagte keine Fichten in dieser Landschaft haben wolle, könne er, der Kläger, anbieten, dass er die noch verbliebenen Fichten auf seinem Eigentum und auch noch 200 weitere Fichten fälle, die auf einem Nachbargrundstück stünden; dann sei die Gegend „fichtenfrei“. Es gehe jedoch nicht, dass er beziehungsweise der Nachbar dann noch eine Wiederanpflanzungsverpflichtung und eine Pflegeverpflichtung für die nächsten 15 Jahre erhielten. Auf der streitbefangenen Fläche habe sich eine Vielzahl von Bäumen befunden, die sturzgefährdet gewesen seien. Zum einen seien mehrere alte Pappeln dagewesen, die bereits Risse aufgewiesen hätten, und auch mehrere Weiden, die so schräg gestanden hätten, dass sie jederzeit hätten umkippen können. Beim Durchlesen der Verwaltungsakte werde der Eindruck erweckt, als sei man in einem „Wunschkonzert“, was irgendwelche Maßnahmen betreffe, weil ein paar Hecken beseitigt worden seien. Der Eingriff sei weder qualitativ noch quantitativ bewertet worden.
Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, es liege ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft vor. Daran ändere nichts, dass die Flächen vom Kläger bereits im Dezember 2015 gerodet worden seien. Bei der Beseitigung der ca. 4.600 m² großen Gehölzfläche handele es sich weder um eine völlig unwesentliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft noch um einen kurzfristigen Eingriff ohne andauernde Folgewirkungen. Die Beseitigung der Gehölze habe zudem dauerhafte Auswirkungen sowie eine lange Regenerationszeit. Die Bestandsaufnahme sei ordnungsgemäß erfolgt. Es seien zwei Ortseinsichten durchgeführt, Bilder aus verschiedenen Jahren ausgewertet und mit dem zuständigen Mitarbeiter der Naturwacht wie auch mit dem Zweckverband Naturpark ... gesprochen worden. Sowohl bei der Ortseinsicht im Juni 2016 durch ihn als auch beim gemeinsamen Ortstermin im Juli 2016 hätten keine Fichtenäste festgestellt werden können. Das vorgefundene Astmaterial habe aus Weiden, Eichen, Schlehen und Obstgehölzen bestanden. Anhand von Luftbildern aus den Jahren 2008, 2011, 2012 und 2016 könne nachgewiesen werden, dass es sich bei einem Großteil der Gehölze nicht um Fichten gehandelt habe. Des Weiteren sei ein Teilbereich der gerodeten Fläche bei der Zahlstelle ELER/EGFF beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Landschaftselement „Feldgehölz“ gemeldet. Angrenzend an die gerodete Fläche befänden sich noch Überreste einer Eingrünung zum Teil aus Fichten eines ehemaligen Wochenendgrundstücks. Da es sich bei Fichten um eine naturfremde Baumart handele, könne eine Entfernung von ca. 140 m² Fichten zugunsten der Entstehung einer natürlichen Gehölzfläche durch Sukzession oder einer Wiesenfläche naturschutzfachlich befürwortet werden. Die Rodung der Fichten sei im Rahmen der Berechnung der Anzahl der zu pflanzenden Gehölze berücksichtigt worden. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei der Eingriff auch quantitativ bewertet worden und der Pflegezeitraum hinsichtlich der Obst-Hochstämme keineswegs unverhältnismäßig. Dieser sei auf 15 Jahre festgelegt worden, in sonstigen Bescheiden betrage der Zeitraum gemäß dem Leitfaden Eingriffsbewertung des Saarlandes (2001) sogar 20 Jahre. Alternativ könne der Kläger sich auch für die Anpflanzung von 600 Feldgehölzen entscheiden. Der Biotopwert eines Feldgehölzes sei mit dem einer Streuobstwiese zu vergleichen. Durch das Aufstellen von Sitzkrücken solle verhindert werden, dass die Greifvögel auf den jungen Obstbäumen ansäßen, da dabei sehr häufig der Leittrieb des Baumes abbreche. Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 der LSG-VO vor. Auch hier spiele der Zeitpunkt der Rodung keine Rolle. Der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen berechne sich wie folgt: Die gerodete Fläche habe eine Flächengröße von ca. 4.600 m². Da nach dem genannten Leitfaden bei der Wiederherstellung der Biotopwert gleich dem Planungswert und der Biotopwert eines Feldgehölzes mit dem einer Streuobstwiese zu vergleichen sei, sei keine rechnerische Bilanzierung, sondern lediglich die Berechnung der Anzahl der Obstbäume beziehungsweise der Feldgehölze erfolgt. Bei der Berechnung der Anzahl der Obstbäume habe er sich an einem Pflanzabstand von 10 m in der Reihe und 15 m zwischen den Reihen orientiert gemäß der Richtlinie zur Förderung der Neuanpflanzung von Obstbäumen zur extensiven Neuanlage von Streuobstwiesen (Punkt 5.1). Aufgrund der Gesamtfläche der vier Teilflächen ergebe dies eine Anzahl von 32 Bäumen. Bei der Berechnung sei insgesamt ein großzügiger Maßstab angelegt worden, indem statt 1 Obstbaum/100 m² die Bewertung von 1 Obstbaum/150 m² und bei den Feldgehölzen statt 1 Pflanze/m² die Bewertung von 1 Pflanze/7,2 m² zu Grunde gelegt worden sei. Gleiches gelte für die Option, statt einer Feldgehölzpflanzung eine Obstbaumpflanzung vorzunehmen. Was die Rodung der Fichten angehe, so habe der Kläger bei dem Ortstermin am 12.7.2016 selbst gefragt, ob er die angrenzenden Fichten (ca. 140 m²) entfernen könne. Da das ebenfalls einen Ausgleich darstelle, sei dies bei der Anzahl der anzupflanzenden Gehölze berücksichtigt worden. Der vom Kläger vorgeschlagenen Reduzierung der im Bescheid festgelegten Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Erhaltungspflege auf drei Jahre könne nicht zugestimmt werden. Der Unterhaltungszeitraum richte sich nach den rechtlichen und fachlichen Anforderungen an die Kompensation. In der Wiederherstellungsanordnung sei die Anpflanzung von Obst-Hochstämmen mit einer Pflegedauer von 15 Jahren oder alternativ die Anpflanzung von Feldgehölzen und dort nur Ersatz der Ausfälle, ansonsten natürliche Entwicklung vorgesehen. Zur Erreichung des Zielbiotoptyps „Streuobstwiese“ sei eine Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Erhaltungspflege über 15 Jahre aufgrund der längeren Entwicklungszeit von Obst-Hochstämmen gegenüber Feldgehölzen unerlässlich. Während der Erhaltungspflege werde die Häufigkeit und Intensität im Vergleich zu der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege abnehmen, da lediglich Maßnahmen zum Erhalt der Streuobstwiese, wie Mahd oder Beweidung, Entfernung Baumverankerungen und gelegentliche Schnittmaßnahmen durchzuführen seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit im Juni 2019 in Augenschein genommen und die Klage im Januar 2020 abgewiesen. In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sei der § 17 Abs. 8 Sätze 1 und 2 BNatSchG. Danach solle die zuständige Behörde, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zustimmung oder Anzeige vorgenommen worden sei und soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden könnte, entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. Der Kläger habe mit der Rodung der in Rede stehenden Flächen unabhängig vom Zeitpunkt einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG „verübt“. Sein Vortrag, es habe sich bei den gerodeten Pflanzen überwiegend um noch dazu sturzgefährdete Fichten gehandelt, stelle ganz offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Die in den Akten enthaltenen Luft- und Lichtbilder belegten eindeutig einen zumindest weit überwiegenden Laubgehölzanteil. Des Weiteren habe der Beklagte belegt, dass er sowohl bei einer von ihm durchgeführten Ortseinsicht im Juni 2016 als auch beim gemeinsamen Ortstermin im Juli 2016 keine Fichtenäste habe feststellen können. Ein Eingriff im Sinne des Gesetzes sei nicht davon abhängig, ob die Rodung innerhalb eines ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets erfolgt sei. Für eine Anordnung nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG sei auch die materielle Illegalität des Eingriffs erforderlich. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass eine Legalisierung auf andere Weise möglich sein könnte. Vielmehr handele es sich um ein wirksam ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet, in dem die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von Landschaftsbestandteilen verboten sei. Das betreffe insbesondere Bäume, Hecken, Gebüsche, Naß- und Feuchtgebiete. Von der Ermächtigungsgrundlage habe der Beklagte zutreffend Gebrauch gemacht, indem er dem Kläger als Verursacher des Eingriffs aufgegeben habe, als (Ersatz-)Maßnahme auf den benannten Flurstücken eine Streuobstwiese nach näheren Vorgaben oder alternativ als Wiederherstellungsmaßnahme beziehungsweise als Ausgleichsmaßnahme eine Feldgehölzpflanzung anzulegen. Bei der hier gegebenen materiellen Illegalität wäre ein Absehen von Maßnahmen nach § 15 BNatSchG nicht zu rechtfertigen. Dass § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG des Weiteren zumindest nach seinem Wortlaut vorsehe, dass alternativ entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes angeordnet werden solle, verletze den insoweit nach der Anordnung selbst auswahlbefugten Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten. Gleiches gelte, soweit dem Kläger die zusätzliche Fällung von standortfremden Fichten aufgegeben worden sei. Im Übrigen habe der Kläger beim Ortstermin im Juli 2016 gegenüber dem Beklagten darum gebeten, statt einer Feldgehölzpflanzung eine ökologisch gleichwertige Streuobstwiese anlegen zu dürfen sowie als zusätzliche Ausgleichsmaßnahme selbst die Fällung der in Rede stehenden Fichten angeboten. Soweit der Kläger sich gegen den ihm aufgegebenen 15-jährigen Pflegezeitraum für die Obstbaumpflanzung wende, habe der Beklagte plausibel erläutert, weshalb es eines entsprechenden Pflegezeitraums bedürfe. Dass die Pflegeauflage nicht hinreichend bestimmt sein solle, erschließe sich nicht. Wie sich aus dem Wortlaut der Auflage ergebe, seien darunter Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu verstehen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger als Landwirt wisse, welcher fachlichen Maßnahmen es hierzu im Einzelnen bedürfe. Nicht zuletzt stehe ihm die Option zur Verfügung, statt der Streuobstwiese ein Feldgehölz anzulegen. Nichts anderes gelte, soweit dem Kläger für den Fall, dass er sich für die Anlage einer Streuobstwiese statt eines Feldgehölzes entscheiden sollte, die Pflanzung von 32 Obst-Hochstämmen aufgegeben worden sei. Der Beklagte habe detailliert dargelegt, wie sich die Zahl der Bäume errechne. Er habe außerdem ausgeführt, dass er dem Kläger auch insoweit und unter Abweichung von seiner sonstigen Praxis bereits weit entgegengekommen sei. Neben der Sache lägen die Angriffe des Klägers gegen die ihm in beiden von ihm zu wählenden Varianten zusätzlich aufgegebene Fällung von Fichten auf seinem Flurstück Nr. 48/1. Der Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den seinerzeit als Eingrünung eines ehemaligen Wochenendgrundstücks angepflanzten Fichten am fraglichen Standort, der in Teilbereichen sehr feucht bis nass sei wie im Übrigen selbst bei der bei hochsommerlicher Witterung durchgeführten gerichtlichen Ortsbesichtigung festzustellen gewesen sei, um eine naturfremde Baumart handele.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil.
II.
Dem zulässigen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil vom 15.1.2020 – 5 K 1098/17 – ist nicht zu entsprechen. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang für das Beschwerdeverfahren mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung vom 13.3.2020 rechtfertigt nicht die Annahme der darin geltend gemachten, allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils zu beurteilenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr., zuletzt etwa Beschluss vom 8.5.2020 – 2 A 91/20 –) Bei Anlegung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die auf der Grundlage des nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG ergangene Herstellungsanordnung des Beklagten vom 22.11.2016 zu Recht abgewiesen.
Das gilt zunächst, soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag, Teile der gerodeten Bepflanzungen seien Fichten gewesen, als Schutzbehauptung gewertet habe. Die dazu in Anlage zur Antragsbegründung zu den Gerichtsakten gereichten Luftbilder (Google Earth) aus den Jahren 2000 bis 2015, also vor der Rodung, geben keine Veranlassung für eine am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abweichende Einschätzung der Unrichtigkeit dieser Behauptung des Klägers. Diese Fotos sind schon aufgrund der geringen Auflösung allenfalls geeignet, zu belegen, dass damals noch durchgängig ein Baumstand vor allem auf dem Flurstück Nr. 48/1, aber auch auf benachbarten Flächen, vorhanden war. Demgegenüber lässt sich den Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem Ausdruck einer Luftaufnahme aus dem System ZORA und den anlässlich einer ersten örtlichen Überprüfung am 13.6.2016 vom Beklagten gefertigten Bildern von den damals noch auf dem Grundstück verbliebenen Resten der Bäume deutlich entnehmen, dass es sich bei dem früheren Bewuchs in dem Bereich, auch bei der Gehölzinsel auf den nördlich gelegenen damaligen Flurstücken Nrn. 268/45, 44 und 403/43 (heute Nr. 44/1) zumindest überwiegend um Laubbäume und Sträucher gehandelt hat. Die Richtigkeit dieser Feststellung im erstinstanzlichen Urteil ist daher nicht „ernstlich zweifelhaft“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat im Übrigen im erstinstanzlichen Verfahren selbst vorgetragen dass er „mehrere alte Pappeln“ und „mehrere Weiden“ gefällt und „ein paar Hecken“ beseitigt habe. Dass er lange genug Zeit und angesichts des bekannten Sachvortrags des Beklagten zu dem Punkt auch allen Anlass gehabt hätte, etwaige „Beweismittel“ für seine Behauptungen schon im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zur Akte zu reichen, sei nur am Rande erwähnt. Dem muss angesichts des zuvor Gesagten indes nicht nachgegangen werden. Durch die Ausführung der Rodung ohne die erforderliche Erlaubnis hat er zudem letztlich den Grund für die nun erschwerten „nachträglichen“ Feststellungen in dem Punkt gesetzt.
Vor dem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Einlassung des Klägers, es sei nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich, dass die erfolgte Rodung von Fichten einerseits einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen solle, andererseits aber unter Punkt 2. im Bescheid vom 22.11.2016 die Rodung weiterer Fichten angeordnet werde, vorliegend keine andere Bewertung rechtfertigt. Ist mit sogar ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) davon auszugehen, dass die Rodungen des Klägers im inzwischen bewuchsfreien südöstlichen Teil der langgezogenen Parzelle Nr. 48/1 gerade keine „naturfremden“ Fichten, sondern Laubbäume betrafen, ist jedenfalls kein inhaltlicher Widerspruch darin zu erblicken, wenn der Beklagte vom Kläger als in der Bilanz anrechenbare „weitere Ausgleichsmaßnahme“ die Entfernung einiger am nordwestlichen Rand zum benachbarten Naturschutz- beziehungsweise FFH-Gebiet „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche“ (Nr. 6508-301) hin auf dem Grundstück vorhandener Fichten verlangt, die er in dem Bereich als „naturfremde“ Baumart einordnet. Nur ergänzend dazu ist zum einen festzuhalten, dass der Bescheid vom 22.11.2016 dem Kläger ausdrücklich auch gestattet, die so freigestellten Flächen künftig extensiv als Grünland mit einer ein- bis zweischürigen Mahd oder für eine extensive Beweidung zu nutzen. Zum anderen hat der Kläger – was er nicht bestreitet – schon bei seiner Anhörung zu den beabsichtigten Maßnahmen im Juli 2016 neben der Bereitschaft zu Anpflanzung einer „Streuobstwiese“ auch die Fällung dieser Fichten selbst angeboten. Das ist nach dem zuvor Gesagten auch ohne weiteres plausibel.
Soweit der Kläger, der im Übrigen erstinstanzlich im Falle einer Reduzierung der „Pflegeverpflichtung“ für die Obstbäume (Hochstamm) über einen Zeitraum von 15 Jahren auf drei Jahre eine Erledigungserklärung angekündigt hatte, geltend gemacht, der Beklagte habe nicht konkret dargelegt, weshalb diese Frist „aus dem Leitfaden“,(vgl. den „Leitfaden Eingriffsbewertung – Methode zur Bewertung des Eingriffes, der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie der Maßnahmen des Ökokontos“, 3. Auflage 2001, die auf entsprechenden „Empfehlungen zum Vollzug der Eingriffsregelung“ der Arbeitsgruppe Eingriffsregelung der Landesanstalten/-ämter und des Bundesamtes für Naturschutz basiert, zu finden auf dem Themenportal/Saarland, Naturschutz im Internet) hier verhältnismäßig sei, rechtfertigt das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Zum einen enthält der Vortrag im Zulassungsverfahren keine substantiierte fachliche Auseinandersetzung mit der Angemessenheit der Forderung, zumal der Kläger erstinstanzlich unter anderem wesentlich auf sein Lebensalter verwiesen und ausgeführt hat, er beabsichtige nicht, mit 70 Jahren noch auf Bäumen „herumzukrabbeln“. Zum anderen ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids unschwer erkennbar, dass diese Verpflichtung, wie übrigens auch diejenige zur Errichtung von „Sitzkrücken“ für Greifvögel zum Schutz junger Triebe der Obstbäume, nicht relevant wird, wenn sich der Kläger, was ihm freisteht, für die Alternative der Pflanzung von Feldgehölzen zum Ausgleich für die von ihm vorgenommenen Rodungen entscheidet.
Das gilt entsprechend für den in der Antragsbegründung vorgebrachten Einwand, der untere Teil des Grundstücks sei „durch die regenreiche Wettersituation“ der – bezogen auf Mitte März 2020 – „letzten Wochen ... völlig überschwemmt“ worden, so dass in dem Bereich eine Anpflanzung den angestrebten Zweck nicht erfüllen könne, da Neuanpflanzungen sofort wieder „wegschwimmen“ würden. Insoweit war bereits im Ausgangsbescheid des Beklagten vom 22.11.2016 (Seite 6 oben) berücksichtigt und ausdrücklich hervorgehoben worden, dass die Fläche „in Teilbereichen sehr feucht und nass“ sei, so dass hier eine „Streuobstanpflanzung nicht sehr erfolgversprechend“ sei. Gerade das wurde dort als Grund dafür angeführt, dem Kläger alternativ die Möglichkeit einzuräumen, ein „Feldgehölz“ anzulegen, wobei in den Auswahlkatalog im Bescheid („Pflanzliste“) vom Beklagten mehrere Gehölzsorten aufgenommen wurden, die eine zeitweise Überschwemmung vertragen. Daher kann keine Rede davon sein, dass, wie der Kläger nun geltende macht, diese Problematik „nun erst zu Tage getreten“ wäre. Entsprechende Feststellungen hat übrigens ausweislich der erstinstanzlichen Entscheidung auch das Verwaltungsgericht bei dem Ortstermin im Sommer 2019 getroffen.
Ungeachtet der Frage, was der Kläger, der darauf verweist, dass er kein Forstwirt sei, in dem vorliegenden Zusammenhang „als Landwirt“ wissen muss oder nicht, rechtfertigt auch der Vortrag zu einer aus seiner Sicht unzutreffenden Bestimmung des Umfangs der gebotenen Wiederherstellung beziehungsweise des Ausmaßes des erforderlichen Ausgleichs für den Eingriff nicht die begehrte Rechtmittelzulassung. Der Beklagte hat mit seiner Akte auf dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen „Blatt 24“ der Verwaltungsakte eine detaillierte Berechnung des flächenbezogen notwendigen Umfangs der Neuanpflanzungen zur Anlegung von Obstbäumen vorgelegt. Die entsprechende Vorgehensweise hat er schon im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich erläutert und dabei unter anderem darauf verwiesen, dass er dem Kläger im Vergleich zur nach dem erwähnten „Leitfaden“ vorgegebenen Dichte – auch insoweit – entgegengekommen sei, indem er beispielsweise bei den Abständen zwischen den Bäumen und bei der Besatzdichte der – alternativ – zu pflanzenden Feldgehölze (hier 1/7,2 m2) im Vergleich zu anderen Fällen einen – aus Sicht des Adressaten – großzügigen Maßstab angesetzt habe. Das muss in den Einzelheiten aus Anlass der lediglich pauschalen Rügen in der Antragsbegründung nicht wiederholt werden. Veranlasst durch diesen allgemein gehaltenen Sachvortrag, wonach insbesondere keine Fläche von 4.600 m2 gerodet worden sein soll, hat der Beklagte in der Antragserwiderung nochmals eine Berechnung der für die Eingriffsbewertung zugrunde zu legenden Teilflächen unter Bezugnahme auf die in den Verwaltungsunterlagen (Blatt 25) auf einem Luftbild (ZORA) grün markierten einzelnen Rodungsflächen – in der Summe 4.660 m2 – vorgelegt und sich insoweit gerade nicht, wie vom Kläger behauptet, einfach auf die katastermäßige Gesamtgröße seiner Grundstücke bezogen. Diesen erneuten substantiierten Darlegungen ist der Kläger dann – ausdrücklich – mit Schriftsatz vom 20.5.2020, in dem er lediglich auf seine Ausführungen in der Antragsschrift Bezug genommen hat, nicht mehr im Einzelnen entgegengetreten. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Beklagten vom 22.11.2016 beziehungsweise an der die getroffenen Anordnungen im Ergebnis „bestätigenden“ erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet auch das jedenfalls nicht.
Da der Kläger im Ergebnis keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt hat, ist sein Antrag zurückzuweisen.