Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. September 2018 - 6 K 332/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 414,70 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1.8.2014 sowie die Festsetzungsbescheide vom 1.9.2014, 2.2.2015, 2.10.2015 und 2.11.2015 mit der Begründung abgewiesen, dass die angefochtenen Bescheide weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden seien.
Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 15.11.2018 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht dargetan.
1. Das Zulassungsvorbringen zeigt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht auf.
Die vom Kläger als entscheidungserheblich und klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen
„- 1. Handelt es sich bei der Wandlung der Rundfunkgebühr in den Rundfunkbeitrag um eine Umgestaltung einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 108 Abs. 3 AEUV?
- 1a. Gilt dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch eine spätere Änderung in ihrem Kern dadurch geändert wurde, dass die Finanzierungsquelle einschneidend geändert wurde?
- 2. Besteht für den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein Durchführungsverbot, da schon keine Anmeldung der Umgestaltung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfolgte?“
sind zwischenzeitlich auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt. In seiner Entscheidung vom 13.12.2018 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Art. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel (108 AEUV) dahin auszulegen ist, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaates, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschriften darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.
Dabei hat der Europäische Gerichtshof im Einzelnen ausgeführt, dass durch den Erlass des Rundfunkbeitragsgesetzes eine bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 659/1999 geändert worden sei. Das Rundfunkbeitragsgesetz ändere nämlich den Entstehungsgrund für die Pflicht zur Zahlung des der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland dienenden Beitrags, indem es vorsehe, dass dieser Beitrag nicht mehr für den Besitz eines Empfängers, sondern insbesondere für das Innehaben einer Wohnung zu entrichten sei. Diese Änderung des Entstehungsgrunds für die Rundfunkbeitragspflicht betreffe allerdings nicht die wesentlichen Bestandteile der Finanzierungsregelung für den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Unter diesen Umständen sei unter Berücksichtigung des Inhalts der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten nicht dargetan worden, dass das Rundfunkbeitragsgesetz eine wesentliche Änderung der Regelung zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks in Deutschland mit sich gebracht hätte, die es erforderlich machte, die Kommission gemäß Artikel 108 Abs. 3 AEUV von seinem Erlass zu unterrichten.(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.12.2018 - C-492/17 -, Juris, Rdnr. 53 ff.)
Entgegen der Behauptung des Klägers war - schon vor der vorgenannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs - in der höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung geklärt, dass der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag die maßgebenden Faktoren der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht verändert hat und daher keine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne des Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV darstellt.(BVerfG, Urteil vom 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, Juris, Rdnr. 146 ff.; BVerwG, Urteil vom 18.3.2016 - 6 C 6/15 -, Juris, Rdnr. 51, 52)
Steht demnach fest, dass die Änderung des Entstehungsgrundes für die Beitragspflicht nicht die wesentlichen Bestandteile der Regelung der Finanzierung für den öffentlichen Rundfunk in Deutschland betrifft, ist zugleich klargestellt, dass auch die mit der Änderung des Entstehungsgrundes notwendigerweise einhergehende Änderung der Finanzierungsquelle keine wesentliche Änderung der Finanzierungsregelung mit sich gebracht hat, die eine Unterrichtung der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV von seinem Erlass erforderlich gemacht hätte. Soweit der Kläger aus der erhöhten Anzahl an beitragspflichtigen Personen und der daraus folgenden - schon bei Unterzeichnung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vorhersehbaren - Erhöhung des Gesamtaufkommens in der Beitragsperiode 2013-2016 gegenüber dem Gebührenaufkommen im Jahr 2012 eine wesentliche Änderung des Finanzierungsmodells herleiten will, übersieht er, dass der Anteil der Personen, die unter dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abgabepflichtig sind, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, am Gesamtaufkommen gering ist und daher als nicht wesentlich einzustufen ist.(BVerfG, wie vor, Rdnr. 149; BVerwG, wie vor, Rdnr. 34 ff.)
Damit ist zugleich die weitere Frage beantwortet, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mangels Vorliegens einer Unterrichtungspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht einem Durchführungsverbot unterliegt.
2. Im Weiteren hat der Kläger einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht mit der Begründung dargetan, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, dass aufgrund der Änderung der Finanzierungsquelle eine Änderung des Kerns der staatlichen Beihilfe vorliegen könne, und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Dabei erscheint bereits fraglich, ob es sich bei dem Beweisthema überhaupt um eine eines Beweises zugängliche Tatsachenfrage handelt. Jedenfalls ist durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch in unionsrechtlicher Hinsicht klargestellt, dass durch die Änderung des Entstehungsgrundes und damit der Finanzierungsquelle die wesentlichen Bestandteile der Finanzierungsregelung für den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht berührt ist. Daher vermag die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Kann aber - wie hier - der angebliche Gehörsverstoß hinweg gedacht werden, ohne dass die Richtigkeit des Ergebnisses in Frage gestellt wäre, scheidet eine Zulassung der Berufung aus.(Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 124 Rdnr. 63)
Der Antrag auf Zulassung auf Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwert beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.