Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 P 146/18

Gründe

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Die mit Schreiben des Klägers vom 1. November 2018 u. a. gegen die Kostenrechnung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2010 über 151,00 € (Az.: 1 L 114/10; Kassenzeichen: 1110 - W 11378 - 4) erhobene Einrede der Verjährung ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 JBeitrO zu werten. Die Verjährungseinrede betrifft als Leistungsverweigerungsrecht den beizutreibenden Anspruch selbst (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 L 15/01 - m. w. N.). Auf die Erinnerung sind die Vorschriften des GKG anzuwenden. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 1. HS GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin; die Erinnerung unterliegt weder einer Rechtsbehelfsfrist noch einem Anwaltszwang.

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Die danach zulässige Erinnerung ist nicht begründet, denn eine Verjährung der Ko-stenforderung ist - entgegen dem Vorbringen des Klägers und Kostenschuldners - nicht eingetreten.

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Zwar verjähren gemäß § 5 Abs. 1 GKG Ansprüche auf Zahlung von Kosten in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten beendet ist. Jedoch beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 GKG durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Zudem sind gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 1. HS GKG auf die Verjährung die Vorschriften des BGB anzuwenden. Gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird und die Voraussetzungen in § 212 Abs. 2 und 3 BGB, nach denen ein erneuter Verjährungsbeginn als nicht eingetreten gilt, nicht vorliegen.

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In Anwendung dieser Maßstäbe hätte die Verjährung der oben genannten Kostenrechnung des OVG LSA vom 12. August 2010 im Verfahren 1 L 114/10 zunächst aufgrund der unanfechtbaren Entscheidung des OVG LSA (über die Ablehnung der Zulassung der Berufung) vom 11. August 2010 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 eintreten können. Sie wurde jedoch durch verschiedene Maßnahmen vor ihrem Ablauf (31. Dezember 2014), zuletzt durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5. September 2014 erneut in Lauf gesetzt gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 1. HS GKG i. V. m. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vollstreckungshandlung, welche sich laut Vermerk des Finanzamtes (…) vom 8. November 2018 als fruchtlos erwiesen hat, aufgehoben worden sein könnte i. S. d. § 212 Abs. 3, Abs. 2 BGB und deshalb der erneute Beginn der Verjährung als nicht eingetreten gelten könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kostenbetrag liegt auch über der Wertgrenze (unter 25,00 €), die einem erneuten Verjährungsbeginn oder einer Hemmung entgegensteht gemäß § 5 Abs. 3 S. 4 GKG.

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Neubeginn der Verjährung bedeutet, dass die bislang verstrichene Zeit der alten Verjährungsfrist unbeachtet bleibt und mit dem maßgeblichen Ereignis der Lauf einer neuen Frist beginnt, wobei die Länge der neuen Frist grundsätzlich mit der der alten identisch ist. Die neue Verjährungsfrist läuft auch dann wieder sofort nach Eintritt des Neubeginntatbestandes, wenn es sich um Ansprüche handelt, deren Verjährung erst mit dem Schluss des betreffenden Jahres beginnt (vgl. Grothe, Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 212 BGB Rn. 23; BGH, Urteil vom 15. August 2012 - XII ZR 86/11 -, juris Rn. 33; OVG LSA, Beschluss vom 8. September 2014 -1 L 15/01-).

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Vor Ablauf der neu begonnenen 4jährigen Verjährungsfrist im September 2018 wurde der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 1. HS GKG i. V. m. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 5. Juli 2017 und 18. August 2018 jeweils erneut in Lauf gesetzt, wobei sich auch für diese Vollstreckungsmaßnahmen kein Anhalt ergibt, dass der Neubeginn der Verjährung gemäß
§ 212 Abs. 2, Abs. 3 BGB als nicht eingetreten gelten könnte. Die 4jährige Verjährungsfrist ist hiernach noch nicht abgelaufen.

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Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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