Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 B 102/20
beglaubigte Abschrift Az.: 5 B 102/20 7 L 99/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Presserecht; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert am 13. Mai 2020 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. März 2020 - 7 L 99/20 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller über folgende Fragen Auskunft zu erteilen: 1. Wie viele Anträge auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG hat die Stadt Leipzig in den Jahren 2019, 2018 und 2017 erhalten? 2. Wie viele von den vorgenannten Anträgen nach § 51 Abs. 1 BMG betreffen Anträge von Journalisten, bitte nach Jahr aufgliedern? 3. In wie vielen Fällen wurde diesen Anträgen von Journalisten stattgegeben, bitte aufgliedern nach Jahren? Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Absatz 1 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. 1. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Auskunftserteilung nach Presserecht zu verpflichten, abgelehnt hat. Der Antragsteller ist Journalist. Er gibt an, aus Anlass eines in eigener Sache mit der Antragsgegnerin geführten Rechtsstreits, der die von ihm begehrte Eintragung einer 1 2 3
3 Auskunftssperre gemäß § 51 BMG zum Gegenstand hatte, zum Umgang der Antragsgegnerin mit Meldesperren sowie zu etwaigen pressefeindlichen Tendenzen im Rechtsamt der Antragsgegnerin recherchieren zu wollen. Der Antragsteller richtete, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, am 4. Februar 2020 eine presserechtliche Anfrage an die Antragsgegnerin. Mit dieser Anfrage wollte er - unter Verweis auf Angaben des Rechtsamtes der Antragsgegnerin in seinem melderechtlichen Rechtsstreit - in Erfahrung bringen, wie viele Anträge auf Eintragung einer Auskunftssperre die Antragsgegnerin in den Jahren 2019, 2018 und 2017 erhalten habe, wie viele dieser Anträge Journalisten beträfen und in wie vielen Fällen Anträgen von Journalisten stattgegeben worden sei. "Wegen eines anstehenden Berufungsverfahrens" baten die Prozessbevollmächtigten dabei um Auskunft bis zum 20. Februar 2020, 12 Uhr, Eingang in ihrer Kanzlei. Nachdem die Antragsgegnerin diese Anfrage nicht beantwortete, hat der Antragsteller am 20. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht Leipzig einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Antragsteller sei zwar unbestritten Pressevertreter im Sinne des Sächsischen Gesetzes über die Presse, er habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er bei seiner Anfrage vom 4. Februar 2020 tatsächlich im Rahmen seiner öffentlichen Aufgabe im Sinne des Sächsischen Gesetzes über die Presse tätig geworden sei. Er behaupte zwar Recherchen vor dem Hintergrund von Angriffen auf Politiker und Journalisten, von aktuellen Gesetzentwürfen zur Absenkung der Hürden für Auskunftssperren und des Prozessverhaltens der Antragsgegnerin im melderechtlichen Rechtsstreit des Antragstellers, trage zu diesen Recherchen aber nicht substantiiert vor. Der Antragsteller bringe weder vorläufige Rechercheergebnisse oder Manuskripte, Mind Maps oder frühere Artikel zu diesem Thema für seine Recherchen vor. Die Behauptung von Recherchen stehe auch im Widerspruch zu der Begründung seines Auskunftsbegehrens, wo direkt und ausschließlich Bezug auf den, den Antragsteller individuell betreffenden, melderechtlichen Rechtsstreit genommen werde. Der Antragsteller begehre die Auskünfte nicht als Vertreter der Presse vor einem presserechtlichen Hintergrund, sondern als Privatperson bzw. Partei in einem und für einen Rechtsstreit. 4 5
4 Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, er sei in seinen grundrechtlich gewährleisteten Rechercherechten nicht deshalb eingeschränkt, weil er auf eine Thematik von öffentlichem Interesse deswegen aufmerksam geworden sei, weil er von ihr selbst aktuell betroffen sei und in dieser Sache prozessiere. Es sei fehlerhaft, hieraus die Vermutung abzuleiten, dass er nicht für die Öffentlichkeit, sondern für den eigenen Prozess recherchiere. Die in der presserechtlichen Anfrage gesetzte Frist erkläre sich daraus, dass er beabsichtigt habe, über das Berufungsverfahren zeitnah zu berichten. Es könne von ihm auch nicht verlangt werden, in presserechtlichen Eilverfahren seine Recherchetätigkeit glaubhaft zu machen, indem er bereits erzielte Zwischenergebnisse oder Recherchen vorlege. Diese Offenlegungsforderungen hätten keine rechtliche Grundlage. Sie seien widersinnig, wenn das Auskunftsersuchen dazu diene, dem Journalisten überhaupt erst Zugang zu Informationen zu verschaffen, und könnten auch bei einer Offenlegung gegenüber dem Gegner den Rechercheerfolg verhindern. Im Übrigen habe er tatsächlich auch bereits zum Thema der Auskunftssperre anlässlich seines melderechtlichen Eilverfahrens gegen die Antragsgegnerin berichtet. Sein melderechtlicher Rechtsstreit sei mittlerweile beendet, nachdem die Antragsgegnerin ihr dortiges Rechtsmittel zurückgenommen habe; er halte aber gleichwohl an seinem Auskunftsantrag fest und plane eine entsprechende Berichterstattung. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, da ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein hoher Gegenwartsbezug gegeben seien. Die Presse müsse auch zeitnah zum Prozessverhalten der Antragsgegnerin im melderechtlichen Rechtsstreit des Antragstellers berichten können. Die Antragsgegnerin macht geltend, nachdem der melderechtliche Rechtsstreit des Antragstellers beendet sei, liege für das hiesige Verfahren kein Anordnungsgrund mehr vor. Das Vorbringen des Antragstellers genüge insoweit jedenfalls nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO. 2. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller kann sich bei der in dem vorliegenden Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der begehrten Auskünfte auf § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG berufen und hat damit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 6 7 8
5 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG sind alle Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern nicht spezielle Regelungen des Sächsischen Gesetzes über die Presse selbst oder allgemeine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Die den Auskunftsanspruch begründenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG liegen vor. Die Antragsgegnerin ist auskunftsverpflichtet im Sinne der Vorschrift. Der Antragsteller ist auskunftsberechtigter Vertreter der Presse (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 3 B 136/17 -, juris Rn. 7); er hat auch glaubhaft gemacht, dass das Auskunftsverlangen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dient (vgl. § 3 Abs. 2 SächsPresseG). Vertreter der Presse ist nur, wer deren Funktion wahrnimmt. Die einfachgesetzlich in §§ 3, 4 SächsPresseG geregelte Funktionsbindung des Auskunftsanspruchs ist bereits im Grundgesetz selbst angelegt, denn die öffentliche Aufgabe ist gleichbedeutend mit der vom Gewährleistungsauftrag des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfassten Funktion der Presse für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess. Dieser verfassungsrechtlich begründete Funktionsbezug verhindert ein zweckwidriges Ausufern des Kreises der Anspruchsberechtigten; er stellt zugleich die sachliche Rechtfertigung für die Gebührenfreiheit des presserechtlichen Auskunftsanspruchs dar. Wer mithilfe der begehrten Auskünfte nicht oder nicht vorrangig die Funktion der Presse wahrnimmt, ist daher auf andere Möglichkeiten der Informationsbeschaffung - etwa die gebührenpflichtigen Ansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen - verwiesen. Die begehrten Auskünfte dürfen nur zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse verwendet werden (BVerwG, Urt. v. 21. März 2019 - 7 C 26/17 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Der Antragsteller, der unstreitig Journalist ist, hat bezüglich der begehrten Auskünfte konkret und nachvollziehbar dargetan, dass er diese für seine Recherchen, deren Themen er benannt hat, benötigt. In diesem Zusammenhang bedarf keiner tiefergehenden Erörterung und Entscheidung, ob der Antragsteller durch die Formulierung seiner presserechtlichen Anfrage und deren Umstände in einem solchen Ausmaß Zweifel daran begründet hatte, ob er die Auskünfte zumindest vorrangig für 9 10 11 12
6 die Funktion der Presse benötigt, dass das Verwaltungsgericht zu den von ihm angelegten hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung dieses Funktionsbezugs erstinstanzlich berechtigt war. Jedenfalls mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller dahingehende Zweifel vollständig ausgeräumt. Insbesondere ist der melderechtliche Rechtsstreit zwischen ihm und der Antragsgegnerin mittlerweile beendet, sodass ein privater Bezug seines Auskunftsersuchens nunmehr ausscheidet. Das Auskunftsersuchen bezieht sich auch auf bei der Antragsgegnerin vorhandene Informationen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris). Soweit sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Drs. 6/15388 des Sächsischen Landtags ergibt, dass die Fragen, wie viele Anträge auf Eintragung einer Meldesperre nach § 51 Abs. 1 BMG von Journalisten gestellt worden sind und wie vielen dieser Anträge stattgeben wurde, offenbar nicht ohne manuelle Sichtung der Einzelverfahren beantwortet werden können, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dies erhöht zwar den Aufwand für die Erteilung der Auskunft, am Vorhandensein der Informationen ändert sich aber nichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. November 2014 - 7 C 20/12 -, BVerwGE 151, 1, juris Rn. 37). Auch ein über das zumutbare Maß hinausgehender Aufwand für die Antragsgegnerin (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 SächsPresseG; vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 8. Mai 2018 - 15 A 2080/15 -, juris Rn. 93 m. w. N.; vgl. zum Informationsfreiheitsgesetz BVerwG, Urt. v. 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 23 ff.) ist insoweit weder ersichtlich noch wendet die Antragsgegnerin diesbezüglich etwas gegenüber dem Auskunftsanspruch des Antragstellers ein. Die Antragsgegnerin macht einen Ausschluss des Auskunftsanspruchs des Antragstellers durch allgemeine Rechtsvorschriften i. S. v. § 4 Abs. 1 HS 2 SächsPresseG oder die in § 4 Abs. 2 SächsPresseG geregelten Ausschlusstatbestände auch sonst nicht mehr geltend. Soweit sie sich erstinstanzlich sinngemäß mit Blick auf den melderechtlichen Rechtsstreit auf die Wahrung der "Waffengleichheit" der Parteien berufen hat, indem sie darauf verwiesen hat, dass der Antragsteller über den presserechtlichen Auskunftsanspruch Auskünfte von der Antragsgegnerin erlangen könne, die er dann als Partei in den mit der Antragsgegnerin geführten Rechtsstreit einführen wolle, ist diese Erwägung mit der Beendigung des melderechtlichen Rechtsstreits hinfällig geworden. 13 14
7 Da sich der Antragsteller schon nach landesrechtlichen Vorschriften auf den einfachgesetzlichen Anordnungsanspruch des § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG berufen kann, kann hier offen bleiben, ob der begehrte Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann und wie weit dieser gegebenenfalls reicht (BVerfG, Beschl. v. 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. - 3 A 848/16 -, juris Rn. 25). Der Antragsteller hat auch einen hinreichenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der es rechtfertigt, die Hauptsache mit Erteilung der begehrten Auskünfte faktisch vorwegzunehmen. Sein Beschwerdevorbringen legt auch insoweit nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausreichend dar, weshalb die angefochtene Entscheidung im Ergebnis rechtswidrig und daher aufzuheben sein soll (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. September 2017 - 5 B 224/17 -, juris Rn. 4). An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in presserechtlichen Auskunftsverfahren dürfen mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711 Rn. 29 f.). Demnach darf ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschl. v. 20. März 2018 - 6 VR 3/17 -, juris Rn. 11). Danach ist dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten. Es liefe dem Interesse einer zeitnahen Berichterstattung zuwider, das in der aktuellen öffentlichen Debatte über die Gewährleistung der Sicherheit insbesondere von Journalisten begründet liegt. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller in seine Berichterstattung auch die von ihm gewonnenen persönlichen Eindrücke im Rahmen des mit der Antragsgegnerin geführten melderechtlichen Rechtsstreits einführen möchte, deren Aktualität und Nachrichtenwert mit Zeitablauf zu schwinden drohen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 16 17
8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG ist wegen faktischer Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Tischer Dr. Helmert 18 19
Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (27. Kammer) - 27 K 34.17
13. November 2020
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27 K 34.17 | 13. November 2020 |
Referenzen
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- BMG § 51 Auskunftssperren 4x
- VwGO § 123 2x
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- 3 B 136/17 1x (nicht zugeordnet)
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- Grundgesetz Artikel 5 3x
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 C 26/17 1x
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 1452/13 1x
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- § 4 Abs. 2 Nr. 4 SächsPresseG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 4 Abs. 2 SächsPresseG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 848/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
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- Grundgesetz Artikel 19 1x
- Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 23/14 1x
- NJW 2014, 3711 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 VR 3/17 1x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x