Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 A 65/21

Az.: 2 A 65/21 3 K 425/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Chemnitz Annaberger Straße 119, 09120 Chemnitz - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Ernennung zur Beamtin auf Probe hier: Berufung

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2021 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Dezember 2020 - 3 K 425/20 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt ihre Ernennung zur Beamtin auf Probe in der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst. Die am ... 1976 geborene Klägerin erwarb im Jahr 1995 die allgemeine Hochschulreife. Von Oktober 1995 bis September 1998 studierte sie an der Berufsakademie S B Jugendarbeit. Sie erwarb den Abschluss als Diplom-Sozialpädagogin (BA), der sie berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Sozialpädagogin zu führen. Vom 1. Oktober 1998 bis 30. Oktober 2012 war sie als Diplom-Sozialpädagogin in einer Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern in Z tätig. Im September 2009 begann die Klägerin berufsbegleitend an der Technischen Universität C ein Studium im Masterstudiengang Integrative Lerntherapie - Ressourcenmanagement für Lern- und Entwicklungsförderung im Kindes- und Jugendalter, das sie im März 2012 mit dem akademische Grad Master of Arts abschloss. Im Oktober 2012 nahm die Klägerin an der Universität L ein Studium im Studiengang Lehramt an Grundschulen auf und bestand am 30. September 2016 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen. Gemäß Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 2016 ist die Klägerin seit 1. November 2016 als vollbeschäftigte Lehrkraft beim Beklagten tätig. Im Arbeitsvertrag verpflichtete sie sich, bei Vorliegen eines entsprechenden Angebots zum nächstmöglichen Zeitpunkt den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß § 4 Abs. 4 Lehramtsprüfungsordnung II (LAPO II) anzutreten. Am 1. Februar 2017 begann die 1 2 3

3 Klägerin an der Grundschule C in Z den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen; am 31. Januar 2018 bestand sie die Zweite Staatsprüfung. Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 beauftragte der Beklagte die Klägerin ab 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 mit der Wahrnehmung der Aufgaben der stellvertretenden Schulleiterin und bestimmte sie mit Schreiben vom 16. Mai 2019 gemäß § 41 Abs. 1 SächsSchulG mit Wirkung vom 1. Juni 2019 zur stellvertretenden Schulleiterin an der Grundschule C in Z. Unter dem 2. September 2019 schlossen die Klägerin und der Beklagte mit Wirkung vom 1. Juni 2019 den Änderungsvertrag mit Lehrkräften in der Funktion als stellvertretende Schulleiterin, nach dem die Klägerin als vollbeschäftigte Lehrkraft in der Tätigkeit einer stellvertretenden Schulleiterin an einer Grundschule bis auf weiteres an der Grundschule C in Z eingesetzt wird. Den am 11. September 2018 gestellten Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 2019 ab. Auf die Entscheidung finde § 7 SächsBG in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin habe mit Ablauf des ... 2018 das 42. Lebensjahr vollendet und damit die in der Vorschrift geregelte Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis überschritten. Eine Ausnahme von dieser Altersgrenze im Hinblick auf von ihr vor Aufnahme des Lehramtsstudiums in Anspruch genommene Elternzeiten für ihre am ... 2001, ... 2004 und ... 2006 geborenen Kinder M J, A E und E M könne nicht zugelassen werden. Zwar seien Elternzeiten für die Zulassung einer Ausnahme grundsätzlich geeignet, aber nur, wenn sich die Elternzeit bei der Einstellung oder der beruflichen Entwicklung nachteilig auswirke. Eine Ausnahme komme deshalb nur in Betracht, wenn sie zum Ausgleich eines im Zeitpunkt der Ernennung durch die Elternzeit fortwirkenden Nachteils erforderlich sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Inanspruchnahme der Elternzeit ursächlich dafür sei, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ernennung die Altersgrenze überschritten sei. Erfasst würden somit ausschließlich die Fälle, in denen eine Verbeamtung vor Vollendung des 42. Lebensjahres wegen der Inanspruchnahme einer Elternzeit nicht erfolgen und daher erst nach Beendigung der Elternzeit und nach Vollendung des 42. Lebensjahres vorgenommen werden könne. Werde die Elternzeit hingegen vor Vollendung des 42. Lebensjahres abgeschlossen, so dass eine Verbeamtung - vorausgesetzt, es hätte die rechtliche Möglichkeit bestanden - grundsätzlich möglich gewesen wäre, habe sich die Verzögerung der beruflichen Entwicklung für eine Verbeamtung vor Vollendung des 42. Lebensjahres nicht nachteilig ausgewirkt. So liege es hier. Die Klägerin habe das 42. Lebensjahr am ... 2018 vollendet, ihre Elternzeiten aber von 2001 bis 2006 in 4 5

4 Anspruch genommen, so dass diese ihre Verbeamtung nicht verhindert hätten, weil sie schon vor Vollendung des 42. Lebensjahres abgeschlossen gewesen seien. Die Klägerin sei durch die Betreuung ihrer Kinder nicht daran gehindert worden, ihren Verbeamtungsantrag rechtzeitig vor Vollendung ihres 42. Lebensjahres zu stellen. Demgemäß seien ihre Elternzeiten nicht ursächlich dafür, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Ernennung die Altersgrenze überschritten habe, sondern die Tatsache, dass eine Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen erstmals zum 1. Januar 2019 möglich gewesen sei und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt das 42. Lebensjahr bereits vollendet habe. Ein besonders begründeter Fall für eine Ausnahme könne auch bei einem dringenden dienstlichen Interesse vorliegen. Ein solches sei vorliegend nicht ersichtlich, woran auch die von der Klägerin erworbenen Qualifikationen und ihre Bestimmung zur stellvertretenden Schulleiterin nichts ändere. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2020 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 - 3 K 425/20 - wies das Verwaltungsgericht Chemnitz die Klage ab. Die Ablehnung der Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe sei rechtmäßig; die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Neubescheidung. Für die Entscheidung, ob ein Anspruch auf Ernennung in ein Beamtenverhältnis bzw. ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestehe, sei regelmäßig das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimme. Für die von der Klägerin erhobene Bescheidungsklage sei § 7 SächsBG in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 maßgeblich. Danach darf in das Beamtenverhältnis (auf Probe) nicht berufen werden, wer das 42. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersgrenze habe die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 44 Jahre alte Klägerin überschritten. Die gesetzlich bestimmte Altersgrenze verstoße nicht gegen höherrangiges Recht; eine gesetzlich geregelte Ausnahmevorschrift oder einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch könne die Klägerin nicht in Anspruch nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 21. April 2015, BVerfGE 139, 19) könne der durch eine gesetzliche Einstellungshöchstaltersgrenze bewirkte Grundrechtseingriff gerechtfertigt sein. Zwar stellten Höchstaltersgrenzen außerhalb bestimmter Einsatzberufe (Polizei, Feuerwehr) weder ein Eignungsmerkmal 6 7 8

5 noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium dar. Schranken für die Rechte der Bewerber könnten sich aber aus Art. 33 Abs. 5 GG, namentlich dem Lebenszeitprinzip und dem Alimentationsprinzip, ergeben. Höchstaltersgrenzen dienten in diesem Zusammenhang der Schaffung eines ausgewogenen zeitlichen Verhältnisses zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit; dem liege der Gedanke zugrunde, dass sich die Alimentation des Beamten im Ruhestand nur rechtfertige, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum zur Verfügung gestanden habe. Im Anschluss hieran habe das Bundesverwaltungsgericht die gesetzliche Höchstaltersgrenze von 42 Jahren für die Einstellung in das Beamtenverhältnis im Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen mit Urt. v. 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 - gebilligt. Vor diesem Hintergrund sei die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG, die für alle Beamten und nicht nur für beamtete Lehrer gelte, nicht zu beanstanden. Die Begründung des Gesetzentwurfs halte sich im Rahmen der Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. In § 7 Abs. 2 SächsBG habe der Gesetzgeber Ausnahmefälle von der Höchstaltersgrenze zugelassen, die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich angesprochen und bei der Bemessung der Höchstaltersgrenze berücksichtigt worden seien. Auch ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz liege nicht vor. Die gesetzliche Höchstaltersgrenze gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG habe sich weder einzelfallbezogen erhöht noch habe die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf erneute Prüfung oder gar Zulassung eines Ausnahmefalls. Insbesondere könne die Klägerin nicht aus Schwangerschafts-, Mutterschutz- und Elternzeiten wegen ihrer Kinder eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze oder einen Ausnahmefall ableiten, weil diese Zeiten keinen hinreichenden Zusammenhang mit der Überschreitung der Höchstaltersgrenze aufwiesen, der aber gesetzlich gefordert sei. Nach der in § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsBG in Bezug genommenen Vorschrift § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG dürfen sich Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut müsse durch die genannten Zeiten ein Nachteil bei der Einstellung oder in der beruflichen Entwicklung entstanden sein. Die Anwendung der Vorschrift erfordere mithin einen Kausalzusammenhang. Dass auch § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsBG auf diese Voraussetzung Bezug nehme, folge aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 Satz 2 SächsBG, wonach die Altersgrenzen durch Ausnahmen nach Satz 1 infolge des 9 10

6 Nachteilsausgleichs in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG höchstens um insgesamt fünf Jahre erhöht werden können. Dieses im Gesetzestext selbst angelegte Verständnis entspreche auch dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus den Gesetzgebungsmaterialien erkennen lasse. Das so ermittelte Verständnis führe nicht dazu, dass die Vorschrift keinen oder nur einen marginalen Anwendungsbereich hätte. Zwar möge richtig sein, dass sich nur wenige Bewerber zum Zeitpunkt der Vollendung des 42. Lebensjahres in Elternzeit befänden, ausgeschlossen sei dies aber nicht. Zudem gehörten auch familienbedingte Beurlaubung oder die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zum Regelungsbereich. Auch sei für den Kausalzusammenhang nicht erforderlich, dass die Verzögerung durch Geburt und Betreuung eines Kindes unmittelbar vor der Bewerbung um die Einstellung eingetreten sein müsse. Erfasst würden vielmehr auch Fälle, in denen Lehramtsbewerber nach Geburt und Erziehung eines Kindes ihr Studium nur noch mit erheblichen Verzögerungen abschließen könnten und deshalb die Höchstaltersgrenze überschritten. Unrichtig sei auch, dass der Gesetzgeber im großen Umfang Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze habe zulassen bzw. durch deren „exzessive“ Anhebung seine Attraktivität für Bewerber habe erhöhen wollen. Vielmehr spreche die Gesetzesbegründung für das Gegenteil. Das Verständnis der Klägerin würde demgegenüber bei allen Bewerbern, die privilegierte Zeiten aufwiesen, zu einer faktischen Anhebung der Höchstaltersgrenze führen. Eine abweichende Beurteilung folge nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG. Hierbei handle es sich nicht um eine eigenständige, vom gesetzlich bestimmten Nachteilsausgleich nach Satz 1 und 2 abgekoppelte Vorschrift, die die Altersgrenze „pauschal“ erhöhe. Dies ergebe sich aus der systematischen Stellung innerhalb von § 7 Abs. 2 SächsBG und der Gesetzesbegründung, die zum Ausdruck bringe, dass sie die Regelung im Gesamtzusammenhang des Absatzes 2 verstanden wissen wolle. Die Klägerin könne auch keinen sonstigen Ausnahmefall gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsBG für sich geltend machen. In gleicher Weise fehle es an den Voraussetzungen eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs aufgrund des Umstands, dass sie nicht noch unter Geltung des § 7 SächsBG a. F. im Jahr 2018 verbeamtet worden sei, als die Altershöchstgrenze noch bei 47 Jahren gelegen habe. 11 12 13 14 15

7 Gegen das ihr am 21. Dezember 2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Januar 2021 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie innerhalb der bis zum 1. März 2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausführt: Streitig sei die Auslegung von § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG, wonach sich die Altersgrenze bei der Inanspruchnahme von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten um die jeweils in Anspruch genommenen Zeiten, höchstens jedoch um ein Jahr für jeden Einzelfall erhöhe. Aufgrund der von ihr genommenen Elternzeit erhöhe sich ihre Altersgrenze auf 45 Jahre, so dass ihre Verbeamtung bis zum ... 2021 möglich sei. Für ihre Auffassung sprächen der Wortlaut und der Regelungsinhalt, weil jeweils pauschal ein Jahr addiert werde. Zunächst werde in § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsBG grundsätzlich ausgeführt, dass Ausnahmen von der Altersgrenze zugelassen werden könnten; zugleich würden zwei nicht abschließende Beispiele dafür genannt. In § 7 Abs. 2 Satz 2 SächsBG sei sodann eine Beschränkung der Erhöhung der Altersgrenze auf maximal fünf Jahre in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG geregelt, wobei in den in § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG aufgeführten Fällen stets eine (zwingende) Erhöhung der Altersgrenze erfolge. Insofern sei § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG spezieller. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG geregelte Altersgrenze nur dann gelte, wenn ein konkreter Nachteil entstanden sei, überzeuge nicht. Eine solche Einschränkung finde sich weder im Wortlaut von § 7 Abs. 2 Satz 3 noch von § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG. Es handele sich vielmehr um eine generelle Vorgabe des Gesetzgebers, dass es bei Anwendung und Auslegung des Sächsischen Beamtengesetzes für Personen, die die aufgeführten Zeiten in Anspruch genommen hätten, nicht zu Nachteilen kommen dürfe. Wie dieser gesetzgeberische Auftrag umgesetzt werde, ob durch eine pauschale Erhöhung der Altersgrenze oder durch eine konkrete Einzelfallbetrachtung, bleibe offen. Der Gesetzgeber habe daher in den Fällen Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten eine generelle Erhöhung der Altersgrenze regeln dürfen, weil der Effekt, dass diese Zeiten sich nicht nachteilig auswirkten, auch in diesem Fall sichergestellt sei. Die Stichtagsregelung sei ungerecht. Nach Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts müsse im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze eine konkrete Benachteiligung fortwirken, die Bewerberin müsse sich also beispielsweise am 42. Geburtstag in Elternzeit befinden. Eine solche Differenzierung wäre zufällig und führe zu Wertungswidersprüchen, weil sie davon abhänge, ob die Elternzeit vor oder nach dem 42. Lebensjahr auslaufe. Ob das Verwaltungsgericht dieser strengen 16 17

8 Stichtagsbetrachtung tatsächlich folge, lasse sich dem Urteil nicht eindeutig entnehmen. Sollten die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dahingehend zu verstehen sein, dass eine Erhöhung der Altersgrenze auch dann eintrete, wenn die in § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG aufgeführten Zeiten vor dem Erreichen der Altersgrenze beendet waren, stelle sich bei einer Bewerberin, die aufgrund der Geburt eines Kindes ihr Studium verspätet abschließe, die Frage, wann der geforderte Kausalzusammenhang ende. Zudem wäre der Umfang der Erhöhung nicht stimmig. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG solle eine Erhöhung für jeden Einzelfall erfolgen, so dass auch frühere Elternzeiten und nicht nur die gerade bei Erreichen der Altersgrenze genommene Elternzeit in die Erhöhung einfließen sollen. Es bestehe ein Widerspruch, wenn man einerseits an den konkreten Nachteil anknüpfe, der angeblich im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze bestehen müsse, andererseits jedoch pauschal die Altersgrenze erhöhe. Die pauschale Erhöhung mache nur dann Sinn, wenn keine Einzelfallbetrachtung zur Auswirkung dieser Zeiten vorgenommen werde. Das Modell einer generellen Erhöhung habe den Vorteil einer klaren Regelungslage. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die von ihm vorgenommene Auslegung dem Bestimmtheitsgrundsatz genüge. Die Auslegung schränke den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG erheblich ein. Es werde ein Tatbestandsmerkmal - die Elternzeit muss kausal für das Überschreiten der Altersgrenze sein - aufgestellt, das sich nicht aus dem Gesetz ergebe und auch nicht durch Auslegung ermittelt werden könne. Damit werde in ihre Zugangschance zum Berufsbeamtentum eingegriffen. Ein solcher Eingriff sei aber nur dann rechtmäßig, wenn er hinreichend durch Gesetz bestimmt sei. Die Regelung der Altersgrenze müsse daher ebenso wie die Regelung für Ausnahmen von der Altersgrenze den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Bestimmtheitsanforderungen entsprechen. Gemessen daran sei § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG unbestimmt, wenn man ein weiteres Tatbestandsmerkmal aufstelle. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Dezember 2020 - 3 K 425/20 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Schule und Bildung vom 24. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2020 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 18 19 20 21

9 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Chemnitz sowie die Akten des Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, über ihren Antrag auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris Rn. 13, 14 m. w. N. z. Rspr. d. BVerwG) und des Senats (Urt. v. 8. November 2016 - 2 A 484/15 -, juris Rn. 11) richtet sich der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung hierüber geltend gemacht wird, nach dem materiellen Recht, das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anzuwenden ist. Durch dessen Auslegung ist zu ermitteln, zu welchem Zeitpunkt die materiellen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen müssen. Rechtsänderungen, die nach Erlass der ablehnenden Verwaltungsentscheidung während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sind zu berücksichtigen, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts Anderes regelt. Diesem ist zu entnehmen, ob Verpflichtungs- oder Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Nach diesen Grundsätzen sind die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 2018 (SächsBG; SächsGVBl. S. 714), dessen 22 23 24 25 26 27

10 - im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche - Regelungen gemäß Art. 11 Abs. 1 dieses Gesetzes am 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind, auf das Begehren der Klägerin anzuwenden. Übergangsrecht, das die Anwendung älteren, etwa des bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsBG a. F.; SächsGVBl. S. 970) vorsieht, findet sich nicht. Das Sächsische Beamtengesetz a. F. sah weder für bereits eingestellte noch für neu einzustellende (grundständig ausgebildete) Lehrer eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis vor; nach Maßgabe des Haushalts- und Stellenplans bestand lediglich für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter die Möglichkeit, zu Beamten ernannt zu werden. 2. Gemäß § 144a Satz 1 SächsBG, der mit „Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst“ überschrieben ist, können Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen nur im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 in das Beamtenverhältnis berufen werden. Für die Berufung in das Beamtenverhältnis werden in § 7 SächsBG allgemein gültige Altersgrenzen festgelegt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG darf in das Beamtenverhältnis nicht berufen werden, wer das 42. Lebensjahr vollendet hat. Gegen die gesetzlich und auf die Vollendung des 42. Lebensjahres festgelegte Altersgrenze bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 21. April 2015, BVerfGE 139, 19; Kammerbeschl. v. 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11. Oktober 2016, BVerwGE 156, 180) weder als solche noch insoweit verfassungs- oder gemeinschaftsrechtliche Bedenken, als mit der Neufassung von § 7 SächsBG zum 1. Januar 2019 die vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2018 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F. geltende Altersgrenze des vollendeten 47. Lebensjahres herabgesetzt wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen dargelegt (Urteilsabdruck S. 11 bis 18); der Senat schließt sich diesen Ausführungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO an. Altersbeschränkungen für den öffentlichen Dienst und die Berufung in ein Beamtenverhältnis sind vorrangig am Leistungsgrundsatz als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums zu messen (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf). Danach dürfen Bewerber um ein öffentliches Amt nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der 28 29

11 Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang zukommt. Hierzu zählen insbesondere das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip als ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Altersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis sind im Lebenszeitprinzip angelegt. Hiernach stellt das Beamtenverhältnis ein lebenslanges Dienst- und Treueverhältnis dar mit dem daraus folgenden Interesse des Dienstherrn, den Beamten so früh wie möglich einzustellen, um möglichst lange von seiner Arbeitskraft zu profitieren und eine möglichst lange aktive Dienstzeit des Beamten sicherzustellen. Diese personalpolitischen Zielsetzungen stellen einen Rechtfertigungsgrund für beamtenrechtliche Altersgrenzen dar, weil sie dazu dienen, ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit herstellen. Denn die Alimentation des Beamten im Ruhestand rechtfertigt sich nur, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Insofern stehen Einstellungshöchstaltersgrenzen und Ruhestandsgrenzen in enger Beziehung zueinander: Sie legen die Dienstzeit des Beamten fest und setzen sie in ein entsprechendes Verhältnis zu seinem Alimentationsanspruch im Ruhestand. Bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, dessen Umfang sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 a. a. O., Rn. 75 ff. und Kammerbeschl. v. 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris Rn. 13, 14, 19; BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2016 a. a. O., Rn. 17, 18). Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Vereinbarkeit einer Einstellungshöchstaltersgrenze mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303 v. 2. Dezember 2000 S. 16; BVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 a. a. O., Rn. 61 ff). Gemessen daran ist die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG nicht zu beanstanden. Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 6/14443 S. 30, 46 ff.) hat sich der Landesgesetzgeber insbesondere von den vorstehend dargelegten, auf die Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems abstellenden Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung leiten lassen. Im Rahmen seines Gestaltungsspielraums hat er verschiedene Gesichtspunkte abgewogen und 30

12 ein angemessenes Verhältnis zwischen der Dienstzeit des Beamten und seinem Alimentationsanspruch im Ruhestand errechnet. Von daher erweist sich die Festsetzung des vollendeten 42. Lebensjahres als Einstellungshöchstaltersgrenze in § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG als verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich zulässig (vgl. Herold, in: Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 7 SächsBG Rn. 16, 17). Die Rechtmäßigkeit der Einstellungshöchstaltersgrenze stellt letztlich auch die Klägerin nicht in Abrede. Diese Altersgrenze hat die Klägerin mit Vollendung des 42. Lebensjahres am ... 2018 indessen erreicht und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren mit 44 Jahren überschritten. Dies steht der von ihr begehrten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe entgegen. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine ausnahmsweise Erhöhung der Altersgrenze nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 SächsBG. a) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsBG kann die oberste Dienstbehörde in besonders begründeten Fällen, insbesondere des § 12 Abs. 1 Satz 1 und des § 27 Abs. 7 Satz 2, Ausnahmen von den Altersgrenzen nach Absatz 1 zulassen, die für Staatsbeamte der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfen. Die Altersgrenzen können durch Ausnahmen nach Satz 1 infolge des Nachteilsausgleichs in den Fällen des (vorliegend allein in Betracht kommenden) § 12 Abs. 1 Satz 1 höchstens um insgesamt fünf Jahre erhöht werden (Absatz 2 Satz 2). § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG bestimmt, dass sich Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, die Betreuung von Kindern und eine familienbedingte Beurlaubung oder die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 66 Abs. 2 Satz 1) bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken dürfen. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG erhöht sich die Altersgrenze bei einer Inanspruchnahme von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten um die jeweils in Anspruch genommenen Zeiten, höchstens jedoch um ein Jahr für jeden Einzelfall. Demgemäß ist die Erhöhung der Altersgrenze nach Sinn und Zweck von § 7 Abs. 2 SächsBG grundsätzlich auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. b) Auf das Vorliegen der vorstehend umschriebenen Voraussetzungen kann sich die Klägerin nicht berufen. Zwar hat sie für ihre 2001, 2004 und 2006 geborenen Kinder Elternzeit in Anspruch genommen. Dies hat indessen nicht zur Folge, dass sich ihre Einstellungsaltersgrenze von 42 Jahren in Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG 31 32 33 34

13 um insgesamt drei Jahre auf 45 Jahre erhöht hätte. Vielmehr setzt (auch) die Erhöhung der Altersgrenze nach § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG voraus, dass die in der Vorschrift genannten Zeiten für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze kausal geworden sind. Daran fehlt es hier. Zwar mögen Inhalt und Wortlaut von § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG die von der Klägerin vertretene Ansicht stützen, wonach die Anrechnung von - wie hier - Elternzeiten allein davon abhängig ist, dass diese Zeiten tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Denn im Gegensatz zu Absatz 2 Satz 1 und 2 werden in Satz 3 weder das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG noch ein Nachteilsausgleich als Bezugspunkte für Ausnahmefälle genannt. Dies mag sich als „Bruch“ innerhalb von Absatz 2 darstellen, ändert indessen nichts daran, dass Absatz 2 als solcher auf die Verhinderung bzw. den Ausgleich von Benachteiligungen durch die in § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG genannten Zeiten gerichtet ist, und Satz 3 ebenfalls eine Ausnahme von den Altersgrenzen nach Absatz 1 regelt. Von daher handelt es sich bei Satz 3, anders als die Klägerin meint, nicht um eine verselbstständige, für sich allein stehende Bestimmung. Die Vorschrift knüpft vielmehr an die beiden vorangehenden Sätze 1 und 2 des Absatzes 2 an und ist deshalb im Gesamtzusammenhang des Absatzes zu lesen und auszulegen. § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG hat mithin die gleichen Voraussetzungen wie § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsBG. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt die Gesetzesbegründung. § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsBG ermächtigt die oberste Dienstbehörde, mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen in besonders begründeten Fällen, insbesondere des § 12 Abs. 1 Satz 1, nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 1 zuzulassen. Diese bedürfen jeweils einer besonderen Begründung. Eine vergleichbare Regelung fand sich bis zum 31. Dezember 2018 in § 7 Abs. 1 Satz 3 SächsBG a. F. Danach konnte die oberste Dienstbehörde (ebenfalls mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen) Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze nach Satz 1 zulassen. Diese Regelung hat § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsBG in der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen und vorliegend anzuwendenden Fassung übernommen und um ermessenslenkende Vorgaben ergänzt. Zwar enthält die Vorschrift keine abschließenden Voraussetzungen dafür, in welchen Fällen Ausnahmen rechtlich zulässig sind. Allerdings wird das Benachteiligungsverbot des § 12 Abs. 1 Satz SächsBG in Absatz 2 Satz 1 und 2 ausdrücklich angesprochen und besonders hervorgehoben. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 6/14443 S. 49), dass § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG als 35 36

14 verbindlicher Prüfungsmaßstab zu beachten ist. Die Festsetzung der Altersgrenzen nach Absatz 1 beruht auf einer allgemeinen pauschalierenden Abwägung der widerstreitenden Interessen des Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG. Individuelle Verzögerungen der beruflichen Entwicklung, die auf der Erfüllung anerkannter oder familiärer Verpflichtungen beruhen und von den Bewerbern nicht zu vertreten sind, wurden nicht berücksichtigt. Daher kann in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG eine Verbeamtung trotz Überschreitens der Altersgrenzen nach Absatz 1 zugelassen werden. Maßgeblich ist, ob die Ausnahme zum Ausgleich eines im Zeitpunkt der beabsichtigten Ernennung fortwirkenden aktuellen Nachteils erforderlich ist. Das ist etwa der Fall, wenn eine Verbeamtung vor Vollendung des 42. Lebensjahres wegen der Inanspruchnahme einer Elternzeit nicht erfolgt ist und daher erst nach der Beendigung der Elternzeit und nach Vollendung des 42. Lebensjahres vorgenommen werden soll. Wurde die Elternzeit dagegen vor Vollendung des 42. Lebensjahres abgeschlossen, so dass eine rechtzeitige Verbeamtung grundsätzlich möglich war, hat sich die Verzögerung der beruflichen Entwicklung für eine Verbeamtung vor Vollendung des 42. Lebensjahres nicht mehr nachteilig ausgewirkt, so dass die Zulassung einer Ausnahme nicht auf die Regelbeispiele gestützt werden kann. Die im Gesetz genannten Fälle der § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 27 Abs. 7 Satz 2 SächsBG sind als Regelbeispiele nicht abschließend. Ein besonders begründeter Ausnahmefall kann auch bei einem dringenden dienstlichen Interesse vorliegen. Zu § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsBG wird weiter ausgeführt, dass die Regelung an die bisherige Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 SäHO a. F., die zum 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten ist, anknüpft. Ohne eine zeitliche Begrenzung der Ausnahmen in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG könne es insbesondere wegen langer Elternzeiten zu unbilligen Ergebnissen und in Einzelfällen zu einem hohen Verbeamtungsalter kommen. Die widerstreitenden Grund-sätze des Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG stünden einzelfallbezogen nicht mehr in einem angemessenen Gleichgewicht. Einzelfall ist die Inanspruchnahme von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten für einen bestimmten Familienangehörigen aus einem der genannten Anlässe. Hieraus folgt, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers - anders als die Klägerin meint - bei dem im Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsBG durch die Nennung von § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG als Regelbeispiel und die Formulierung in Satz 2 „infolge des Nachteilsausgleichs in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1“ angelegten Kausalzusammenhang auch für die in § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG genannten Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten bleiben soll. Diese müssen für die Überschreitung der Altershöchstgrenze im (verspäteten) Einstellungszeitpunkt kausal 37

15 geworden sein. Es soll nicht lediglich das Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis pauschal in den im Einzelnen genannten Fällen höchstens um ein Jahr für jeden Einzelfall und um fünf Jahre insgesamt hinausgeschoben werden. Vielmehr soll die Einstellung in ein Beamtenverhältnis lediglich dann nicht an Kindererziehungs-, -betreuungs- und Pflegezeiten scheitern, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen, wenn also die Bewerberin/der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris Rn. 17). Dies setzt zum einen voraus, dass es sich um einen konkreten Nachteil handelt, und zum anderen, dass die Ausnahme von der Altersgrenze zum Ausgleich eines im Zeitpunkt der beabsichtigten Ernennung fortwirkenden aktuellen Nachteils erforderlich ist (vgl. Herold a. a. O., § 7 SächsBG Rn. 33). Denn das Benachteiligungsverbot des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG, auf das § 7 Abs. 2 SächsBG verweist, zielt darauf ab zu verhindern, dass sich die vorgenannten Zeiten bei der Einstellung nachteilig auswirken. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Liegt gemessen daran ein besonders begründeter Fall vor, kann die oberste Dienstbehörde nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsBG Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen. Wollte man demgegenüber der Auffassung der Klägerin folgen, dass bereits ein ab-strakter Nachteil in Form der Inanspruchnahme von Eltern- und/oder Betreuungszeiten als solcher ausreicht, bedürfte es jedenfalls in den im Gesetz als Regelbeispiele genannten Fällen der §§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 27 Abs. 7 Satz 2 SächsBG einer Ermessensentscheidung der obersten Dienstbehörde darüber, ob sich die Altersgrenze im Einzelfall ausnahmsweise erhöht, nicht mehr. Dann würde es sich bei § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 27 Abs. 7 Satz 2 SächsBG nicht mehr um Ausnahmefälle, sondern um Regelfälle handeln, bei deren Vorliegen sich die Altersgrenze unter den weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsBG pauschal erhöht. Eine solche Betrachtungsweise widerspricht indessen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsBG, wonach auch und gerade („insbesondere“) die Regelbeispiele zu den besonders begründeten (Ausnahme- )Fällen gehören, aufgrund derer trotz Überschreitens der Altersgrenze eine Verbeamtung zugelassen werden kann; diese sind als verbindlicher Prüfungsmaßstab zu beachten. Diese Prüfung obliegt der ober-sten Dienstbehörde. 38

16 Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme von Eltern- und Betreuungszeiten per se kein Nachteil. Sie kann allenfalls nachteilige Folgen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis und die berufliche Entwicklung haben; nur dann kommt ein Nachteilsausgleich nach § 7 Abs. 2 i. V. m. §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 7 Satz 2 SächsBG in Betracht. c) Vor dem Hintergrund dieser Auslegung bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine Zweifel daran, dass § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht wird. Nach diesem Grundsatz müssen Normen eine sowohl vorhersehbare als auch sach- und ermessensgerechte Handhabung durch die Verwaltung gewährleisten. Wie dargelegt, regelt § 7 Abs. 2 SächsBG die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die oberste Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen von den sich aus Absatz 1 der Vorschrift ergebenden allgemeinen Altersgrenzen zulassen kann. Die Ausnahmetatbestände bilden eine Einheit und sind dementsprechend im Zusammenhang zu verstehen und auszulegen. Ein Verstoß der vorliegend in Rede stehenden Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG gegen das Gebot der Normenklarheit liegt unter diesen Umständen nicht vor. Hinzu kommt unabhängig davon, dass die Klägerin ihre Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe auch dann nicht beanspruchen könnte, wenn mit ihr von der Unbestimmtheit des § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG auszugehen wäre. In diesem Fall würde die Vorschrift von vornherein keine Anwendung finden und würde es bei dem Grundsatz der allgemeinen Einstellungsaltersgrenze von 42 Jahren gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG bleiben, die die Klägerin indessen bereits überschritten hat. d) Ausgehend davon ist bei der Klägerin durch die Inanspruchnahme von Elternzeiten für ihre drei Kinder aus den Gründen des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG kein konkreter Nachteil eingetreten, der dazu geführt hat, dass sie sich erst nach Vollendung des 42. Lebensjahres um die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bewerben konnte und der deshalb durch Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG auszugleichen wäre. Wie dargelegt, hatte die Klägerin erstmals zum 1. Januar 2019 die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, in ein Beamtenverhältnis berufen zu werden. Ihre Kinder, für die sie jeweils Elternzeit in Anspruch genommen hat, wurden indessen bereits in den Jahren 2001, 2004 und 2006 geboren. Die Klägerin befand sich, wie zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage 39 40 41 42 43

17 maßgeblichen Zeitpunkt der beabsichtigten Einstellung nicht in Elternzeit oder in einer der in § 7 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG sonst genannten Zeiten. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die Elternzeit bezogen auf den Einstellungszeitpunkt konkret nachteilig ausgewirkt hätte. Die Klägerin konnte vor der Geburt ihrer Kinder nicht in ein Beamtenverhältnis, insbesondere nicht als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule, berufen werden. Das Studium für das Lehramt an Grundschulen hat sie im Oktober 2012, etwa sechs Jahre nach der Geburt des dritten Kindes und etwa vier Jahre nach dem Ende der Elternzeit für dieses Kind begonnen und im September 2016 erfolgreich abgeschlossen. Erst zu diesem Zeitpunkt verfügte sie über die für die Berufung in ein Beamtenverhältnis (auf Widerruf) in der (nunmehr) Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst notwendigen Bildungsvoraussetzungen bzw. den notwendigen Bildungsstand im Sinn von §§ 15, 16 SächsBG und § 4 Lehramtsprüfungsordnung II. Dafür, dass sich der Abschluss ihres Lehramtsstudiums durch die Geburt und Erziehung ihrer Kinder oder eines ihrer Kinder verzögert hätte und sie aus diesem Grund die Höchstaltersgrenze überschritten hat, fehlen jegliche Anhaltspunkte; diese werden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Vielmehr waren die von ihr in Anspruch genommenen Elternzeiten bereits vor Aufnahme des Studiums beendet. Insofern steht die Klägerin einer Bewerberin/einem Bewerber ohne Kindererziehungszeiten gleich, die/der in den Jahren 2012 bis 2016 ein Lehramtsstudium absolviert hat. Unter diesen Umständen ist kein durch die Elternzeit eingetretener und im Einstellungszeitpunkt 1. Januar 2019 fortbestehender Nachteil zu Lasten der Klägerin erkennbar, der für die Überschreitung der Altersgrenze kausal geworden und deshalb auszugleichen wäre. Für die Klägerin bleibt es daher bei der in § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG normierten Altersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres. 3. Soweit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsBG eine Ausnahme von der Altersgrenze bei Vorliegen eines dringenden dienstlichen Interesses als besonders begründetem Fall zugelassen werden kann, hat der Beklagte einen solchen Ausnahmefall zu Recht verneint. Ein anderweitiger Grund, der für eine Ausnahme sprechen könnte, sei, so der Beklagte im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid, nicht ersichtlich, was auch für die von der Klägerin neben den beiden Staatsexamina erworbenen beruflichen Qualifikationen und ihre Bestimmung zur stellvertretenden Schulleiterin gelte. An dieser Beurteilung ändern die von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren insoweit erneut vorgetragenen Gesichtspunkte nichts, weil diese nicht die Erfordernisse des Dienstbetriebs, sondern ihre eigenen Verhältnisse betreffen. Anders als die Klägerin 44 45

18 meint, geht es bei der Verbeamtung von grundständig ausgebildeten Lehrkräften, die sich in einem Anstellungsverhältnis zum Freistaat Sachsen befinden, nicht allein darum, Anreize zu schaffen, um sie weiterhin im Schuldienst zu halten. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind dringende dienstliche Interessen aus dem Dienstbetrieb resultierende Bedürfnisse, deren Bedeutung über das Normalmaß hinausgehen und die ohne Vorliegen von Alternativen mit erhöhter Prioritätsstufe eine Verbeamtung erfordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten (LT-Drs. 6/14443 S. 49). Hierauf hat der Beklagten in seinen Bescheiden abgestellt. Derartige Umstände hat die Klägerin indessen nach wie vor nicht dargetan; diese sind auch sonst nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. 46 47

19 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Henke

20 Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 27.246,71 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 1 2

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