Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 236/21

Az.: 6 B 236/21 7 L 116/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Chemnitz Hartmannstraße 24, 09113 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Sicherstellung eines Pkw; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 24. Juni 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. April 2021 - 7 L 116/21 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 1.150,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig und daher nach § 146 Abs. 4 Satz 4 zu verwerfen. Gemäß § 147 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Beschwerde unter Beachtung des Vertretungszwangs innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hierauf wurde der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und erneut in der Eingangsverfügung des Senats vom 28. Mai 2021 hingewiesen. Von der Möglichkeit, die von ihm unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs persönlich erhobene Beschwerde wirksam zurückzunehmen, hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Zwar bedarf die Rücknahme einer unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs erhobenen Beschwerde keiner Vertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Oktober 2008 - 3 B 101/08 -, juris Rn. 1 zur Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde). Die hier per einfacher E-Mail abgegebene Rücknahmeerklärung des Antragstellers ist jedoch unwirksam, weil sie nicht formgerecht erfolgt ist. In entsprechender Anwendung von § 81 VwGO muss die Rücknahmeerklärung als bestimmende Prozesserklärung der Schriftform genügen (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 81 Rn. 1). Eine elektronisch erklärte Rücknahme verlangt damit nach § 55a Abs. 1 VwGO die Einreichung als 1 2 3

3 elektronisches Dokument bei Gericht nach Maßgabe unter anderem der Absätze 3 und 4. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (Absatz 3). Die sicheren Übermittlungswege sind in Absatz 4 der Vorschrift aufgezählt, zu denen die Übermittlung per einfacher E-Mail nicht gehört. Von diesem Formerfordernis kann selbst dann nicht ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich aus einer E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt. Denn elektronische Dokumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt werden und auf einem Datenträger gespeichert werden können, sondern ausschließlich in elektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen werden. Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität. Abstriche von den dafür normierten Sicherheitsanforderungen können daher nicht zugelassen werden (vgl. hierzu und zur Nichtübertragbarkeit der Computerfax-Rechtsprechung BVerwG, Urt. v. 25. April 2012 - 8 C 18.11 - juris Rn. 17 m. w. N.). Da der Antragsteller trotz des entsprechenden Hinweises in der Eingangsverfügung des Senats vom 28. Mai 2021 die Rücknahme nicht formgerecht erklärt hat, war die noch anhängige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und dessen Änderung für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Anders als die Vorinstanz sieht der Senat keinen Grund, von der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig vorgesehenen Halbierung des Streitwerts abzusehen (vgl. wie hier z. B. BayVGH, Beschl. v. 15. Januar 2013 - 10 CS 12.1922 -, juris Rn. 17; VG Köln, Beschl. v. 6. Februar 2017 - 20 L 3178/16 -; juris Rn. 53; a. A. offenbar HessVGH, Beschl. v. 25. April 2018 - 8 B 538/18 -, juris Rn. 30). 4 5 6

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Drehwald Groschupp Guericke 7

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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