Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 A 41/19
Az.: 2 A 41/19 11 K 5112/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg - Beklagter - - Berufungskläger - wegen Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg hier: Berufung
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2021 für Recht erkannt: Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, über den Antrag der Klägerin auf Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene, der Fachrichtung Polizei unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über den Antrag der Klägerin auf Zulassung zum prüfungserleichterten Laufbahnaufstieg. Die 19.. geborene Klägerin ist Kriminalhauptmeisterin (BesGr A 9+Z) im Endamt der zweiten Einstiegsebene der ersten Laufbahngruppe (LG 1.2). Sie wird im Landeskriminalamt Sachsen (LKA) als Sachbearbeiterin im Dezernat.. - Korruption, INES, IuK-Kriminalität, Sonderfälle eingesetzt. Der Dienstposten ist der Laufbahngruppe 2.1 zugeordnet. Bevor sie von 1994 bis 1997 die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst beim Beklagten erfolgreich absolvierte, erreichte sie mit dem Abitur im Jahr 1987 die Hochschulzugangsberechtigung und schloss am 19. März 1993 ein Studium der Chemie mit dem akademischen Grad der Diplom-Chemikerin ab. Ihre zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung letzte Regelbeurteilung weist ein Gesamturteil von 13 Punkten aus. Ihren Antrag vom 28. April 2014 auf „Sprungbeförderung gemäß § 27 Abs. 5 SächsBG“ von der LG 1.2 in die LG 2.1 lehnte der Beklagte ab. Die Klage der Klägerin hatte in zweiter Instanz Erfolg (vgl. Senatsurt. v. 22. Februar 2019 - 2 A 313/17-); der Beklagte wurde zur Neubescheidung verpflichtet. Der Beklagte hat zum 1. März 2017 für 40 Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsebene der Fachrichtung Polizei das Angebot des 1 2 3
3 prüfungserleichterten Aufstiegs eröffnet. Mit einem Erlass vom 22. Dezember 2016 hat das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) festgelegt, dass die Auswahl und Zulassung zum erleichterten Aufstieg durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) erfolgt. Soweit die Anzahl der Bewerber die festgelegte Kapazität übersteige, solle die Auswahl nach Maßgabe eines Auswahltests und der Beurteilungen erfolgen. Als Auswahltest wurde ein Computertest vorgesehen. Ein strukturiertes Interview sollte für die Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg nicht maßgeblich sein. Unter dem 10. November 2016 beantragte die Klägerin die Zulassung zum Auswahlverfahren für den erleichterten Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei. Mit Bescheid des LKA vom 9. Dezember 2016 wurde der Antrag abgelehnt. Die Klägerin erfülle zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassung am 1. März 2017 nicht die geforderte Mindestdienstzeit von 20 Jahren gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsLVO. Dem dagegen am 5. Januar 2017 erhobenen Widerspruch gab das LKA unter Bezugnahme auf den in einem vergleichbaren Verfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Februar 2017 - 11 L 33/17 - in der Weise statt, dass es den Ablehnungsbescheid vom 9. Dezember 2016 aufhob. Eine ausdrückliche Zulassung der Klägerin zum Auswahlverfahren erfolgte nicht; der Klägerin wurde indes die Teilnahme an dem im Auswahlverfahren vorgesehenen Computertest am 23. Januar 2017 ermöglicht. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Januar 2017 (11 L 72/17) dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Klägerin vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache in das Auswahlverfahren einzubeziehen. Die Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluss blieb ohne Erfolg (Senatsbeschl. v. 20. März 2017 - 2 B 40/17 -). Mit Bescheid der FH vom 13. Februar 2017 wurde der Antrag auf Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg abgelehnt. Die Klägerin habe im Computertest 97,18 Punkte erreicht. Der z-Wert der Regelbeurteilung 2014 sei mit 118,75 Punkten eingestellt worden, die Klägerin habe zudem 4 Bonuspunkte erhalten und insgesamt 219,93 Punkte erreicht. Damit sei keiner der 40 Ranglistenplätze, die zu einer Zulassung geführt hätten, erreicht worden. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 2. März 2017 gegen die Entscheidung Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 27. Juni 2017 begründete. Wenn man davon ausgehe, dass der Dienstherr neben den Regelbeurteilungen ergänzend auf 4 5 6 7
4 Verfahren der Leistungsfeststellung zurückgreifen könne, dürfe dies gleichwohl nicht dazu führen, dass ein ganz erheblicher Leistungsvorsprung aus den Regelbeurteilungen überlagert werde. Allenfalls könne innerhalb der Notenstufen eine Reihung denkbar sein. Im vorliegenden Verfahren seien die Regelbeurteilungen nicht ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung gewesen. Ausweislich der übermittelten Übersicht liege in einem Fall (laufende Nr. 4) der im PC-Test erreichte Wert über dem Wert, der für die Beurteilung Berücksichtigung gefunden habe; andere Bewerber (Nummer 25 und 26) hätten trotz eines Leistungsvorsprungs in der Regelbeurteilung um fünf Notenpunkte und einer wohl herausragenden Beurteilung einen schlechteren Rangplatz in Folge des PC-Tests erreicht. Mit Widerspruchsbescheid der FH vom 19. Juli 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht unter die ersten 40 Rangplätze gekommen. Daher habe sie nicht zugelassen werden können. Die Reihenfolge sei auf der Grundlage der Ergebnisse des Computertests und eines umgerechneten Ergebnisses der aktuellen Regelbeurteilung ermittelt worden. Mängel des Auswahlverfahrens seien nicht ersichtlich. Die Klägerin erhob am 21. August 2017 Klage. Nach Art. 33 Abs. 2 GG sei über Bewerbungen um die Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg aufgrund eines nach sachlich gleichen Maßstäben angelegten Vergleichs der Eignung, Befähigung und der fachlichen Leistung der jeweiligen Bewerber zu entscheiden. Der Leistungsvergleich sei in erster Linie anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn. 8). Ausgangspunkt für die Auswahlentscheidung müsse daher die dienstliche Beurteilung sein. Vorliegend sei unstreitig, dass die Reihung der Bewerber nicht unmittelbar in Abhängigkeit vom Ergebnis der Regelbeurteilungen erstellt worden sei. Vielmehr habe die Hochschule nach Vorgaben des SMI Beurteilungsergebnisse in eine Punktzahl umgerechnet. Dies führe dazu, dass die Ergebnisse des PC-Tests bei der Erstellung der Reihenfolge ausschlaggebende Bedeutung hätten erhalten können. So sei der auf der Rangfolgenliste als Nr. 24 geführte Bewerber aufgrund der (mehr als hälftigen) Anzahl der Punkte im PC-Test zugelassen worden, obwohl er eine Regelbeurteilung mit zehn Punkten erhalten habe. Bewerber, die in der Regelbeurteilung 15 Punkte (z. B. Listenplatz 44) oder - wie die Klägerin - 13 Punkte - erreicht hätten, seien dagegen nicht zugelassen worden. Das praktizierte Verfahren führe also dazu, dass trotz einer um Notenstufen besseren Beurteilung das Ergebnis 8 9
5 des PC-Tests entscheidungserheblich gewesen sei. Zudem seien bei der Reihung sogenannte Bonuspunkte vergeben worden, die die Reihung mit der Folge verschoben hätten, dass sie nicht mehr den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entspreche. Die Klägerin beantragte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. November 2018 festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2017 rechtswidrig war. Der Beklagte trug vor, das Auswahlverfahren sei so angelegt, dass alle Bewerber die Möglichkeit hätten, 100% der maximal erreichbaren Punktzahl zu erlangen. Diese Möglichkeit treffe sowohl auf die Beurteilung als auch auf den Auswahltest zu. Um den Beurteilungen die im Vergleich mit dem Auswahltest erforderliche Gewichtung zu verleihen, seien die vergleichsweise kleinen Beurteilungswerte in vergleichbare lineare z-Werte umgerechnet worden. Darüber hinaus werde der Wert der Beurteilung noch durch den optionalen Bonuswert (4 z-Wertpunkte) verstärkt. Der Auswahltest habe die Aufgabe, die im Grunde vergleichbaren Bewerber nach ihrer persönlichen Geeignetheit zu differenzieren. Aus diesen drei z-Werten werde ein Gesamtergebnis gebildet, nach welchem die Rangfolgeliste sortiert werde. Die Bewerber auf den Ranglistenplätzen 1 bis 40 seien zum erleichterten Aufstiegslehrgang 2017 zugelassen worden. Die Klägerin habe sich auf der Rangfolgeliste mit folgenden Werten auf Platz 61 von 163 befunden: z-Wert der Regelbeurteilung 2014: 118,75, Bonuspunkte: 4, Computertest: 97,18, Gesamt: 219,93. Im durchgeführten Auswahl- und Zulassungsverfahren könnten keine Verstöße gegen allgemeine Verfahrensregeln, mögliche Verkennungen des gesetzlichen Rahmens oder speziell anzuwendender Begriffe, die Zugrundelegung unrichtiger Sachverhalte oder eventuelle Nichtbeachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe oder gar sachfremde Erwägungen festgestellt werden. Formell seien im Auswahl- und Zulassungsverfahren keine Fehler erkennbar. Im laufenden Auswahlverfahren seien insgesamt vier Rangfolgelisten erstellt worden. Drei vorläufige Rangfolgelisten mit dem Stand vom 23. Januar 2017, vom 31. Januar 2017 und vom 10. Februar 2017 und eine endgültige Rangfolgeliste mit Stand vom 17. Februar 2017. Die Zulassung der ersten 40 Teilnehmer zur erleichterten Aufstiegsausbildung sei auf Grundlage der vorläufigen Rangfolgeliste vom 23. Januar 2017 erfolgt. Die Ablehnung der unterlegenen Bewerber sei auf der Grundlage der Rangfolgeliste vom 31. Januar 2017 (nummerisch) und vom 10. Februar 2017 (alphabetisch) erfolgt. Auf der Grundlage der endgültigen Rangfolgeliste seien die vier 10 11 12
6 Bewerber beschieden worden, welche aufgrund verwaltungsgerichtlicher Beschlüsse nachträglich zum Auswahlverfahren zugelassen worden seien. Bei den grau unterlegten Bewerbern handelt es sich um die Bewerber, welche aufgrund von verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen in das Auswahlverfahren aufgenommen wurden. Von den letztendlich 163 Bewerbern für den erleichterten Aufstiegslehrgang 2017 hätten erwartungsgemäß mehrere Bewerber ein punktgleiches Beurteilungsergebnis vorweisen können. Alle Bewerber hätten sich im Endamt (BesGr A 9) der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei befunden. Für eine Differenzierung zwischen den Beförderungsämtern A 9 und A 9 mit Amtszulage habe es nach dem Stand der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Veranlassung gegeben. Bei den als „Nachrücker" gekennzeichneten Bewerbern handele es sich um die vier Bewerber, welche aufgrund verwaltungsgerichtlicher Beschlüsse nachträglich in das Auswahlverfahren aufgenommen worden seien. Hierbei handele sich in keinem Fall um Nachrücker im Sinne der Rangliste, sondern ausschließlich um Nachrücker im Sinne des Auswahlverfahrens, weil diese erst in das Auswahlverfahren aufgenommen worden seien, nachdem die ersten 40 Teilnehmer zur erleichterten Aufstiegsausbildung zugelassen worden seien. Mit dem angegriffenen Urteil vom 1. November 2018 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2017 rechtswidrig gewesen sei. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Nachdem die Aufstiegsausbildung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2017 stattgefunden habe und nunmehr seit deutlich mehr als einem Jahr abgeschlossen sei, sei die von der Klägerin ursprünglich begehrte Zulassung zur Aufstiegsausbildung nicht mehr möglich. Es sei von einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse auszugehen, weil nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass sich die Klägerin bei einem neuen Ausschreibungsverfahren zum vereinfachten Laufbahnaufstieg erneut bewerben werde und dann die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen zum Verhältnis der Gesamtnote der aktuellen Regelbeurteilung und des Ergebnisses des Auswahltests erneut von ausschlaggebender Bedeutung sein würden. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch begründet. Zwar verstoße es im Grundsatz nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG, dass die Auswahlentscheidung neben der Gesamtnote der aktuellen dienstlichen Beurteilung gleichwertig auch auf das Ergebnis 13 14 15
7 eines Auswahltests in Form eines Computertests beruhe. Es seien auch die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, damit auch die der Klägerin, bei der Auswahlentscheidung in einem ausreichenden Maße berücksichtigt worden. Jedoch erweise sich die Auswahlentscheidung deshalb als rechtswidrig, weil wesentliche Auswahlerwägungen - namentlich die Bewertung des Computertests - entweder nicht hinreichend dokumentiert worden seien, jedenfalls aber weder der Klägerin noch dem Gericht zugänglich gemacht wurden. Der Beklagte habe die Auswahlentscheidung damit in einem wesentlichen Punkt einer rechtlichen Prüfung entzogen. Das habe ihre Rechtswidrigkeit zur Folge. Im Einzelnen führt das Verwaltungsgericht dazu aus (UA S. 15 bis 18): „(1.) Wird in einem Auswahlverfahren für die Zulassung von Polizeivollzugsbeamten zu einem anderen Laufbahnabschnitt ein computergestütztes Testverfahren durchgeführt, sind die Aufgaben und Antworten sowie ihre Bewertung aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung zu dokumentieren und den Bewerbern zugänglich zu machen. Dies gilt auch dann, wenn das Testverfahren von einem privaten Dritten entwickelt und durchgeführt worden ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.4.2017 - 6 B 480/17 -, juris Rn. 8 und 12). Denn aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. Entsprechendes gilt für die einer Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Auswahlgespräche oder -tests (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.8.2014 - 6 B 759/14 - und v. 13.10.2009 - 6 B 1232/98 -, juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.4.2017 - 2 L 1490/17 -, juris Rn. 11 f.). Für die Kammer ist nicht zweifelhaft, dass die Klägerin und das Gericht Einsicht in die Aufgaben und Antworten sowie in die Auswertung des computergestützten Testverfahrens ohne weiteres verlangen können (zweifelnd jedoch BayVGH, Beschl. v. 22.6.2018 - 3 CE 18.604 -, Rn. 62, juris). Die Kammer teilt nicht die dort im Rahmen eines Eilverfahrens vertretene Auffassung, dass Prüfungsunterlagen, als die die Testaufgaben und deren Bewertung anzusehen sind, ihrem Wesen nach zwar jedenfalls nicht grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig seien, jedoch die Chancengleichheit der Bewerber sowie das Interesse des Dienstherrn, die Prüfungsaufgaben erneut verwenden zu können, dazu führen könnten, dass auch
8 in Ansehung des verfassungsrechtlichen Gebots, bei Auswahlentscheidungen effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), Prüfungsunterlagen im Einzelfall als geheimhaltungsbedürftig anzusehen seien. Die insoweit gegebene Begründung, beamtenrechtliche Prüfungen für den Aufstieg in die höhere Qualifikationsebene unterfielen Art. 33 Abs. 2 GG, könnten aber nicht mit berufsbezogenen Prüfungen i. S. d. Art. 12 Abs. 1 GG gleichgesetzt werden, da es sich dabei um eine reine Aufstiegschance im Rahmen eines bereits bestehenden Beamtenverhältnisses handele und der Auswahltest kein reines Wissen abfrage, sondern die Eignung des Bewerbers für die nächsthöhere Qualifikationsebene bewertet werden solle, wobei dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme, überzeugt nicht. Vielmehr folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG die generelle Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Anhang 5 Rn. 2; BVerfG, Beschl. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 - 1 WB 19/08 - juris Rn. 35; BayVGH, Beschl. v. 8.2.2018 - 3 CE 17.2304 -, juris Rn. 4). Insoweit kann ein Test, dem für das berufliche Fortkommen und das zukünftige Berufsleben eines Beamten eine maßgebliche Bedeutung zukommen soll, nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen werden, ob der Test nach Art und Inhalt generell überhaupt den Anforderungen genügt, die an eine Auswahl nach Eignung und Leistung zu stellen sind und ob im Einzelfall Verfahrens- und/oder Bewertungsfehler zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung eines Aufstiegsbewerbers geführt haben. Vor diesem Hintergrund ist ein anerkennenswertes Interesse an der Geheimhaltung der in dem Computertest gestellten Aufgaben bzw. Fragen und Lösungen bzw. Antworten entsprechend § 29 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG nicht zu erkennen. Weder das geltend gemachte "Betriebsgeheimnis" des privatrechtlich organisierten Unternehmens, das die Tests offenbar maßgeblich entwickelt und durchgeführt hat, noch das Interesse des Beklagten daran, die gestellten Fragen in zukünftigen Auswahlverfahren verwenden zu können, sind hierzu geeignet (OVG NRW, Beschl. v. 25.4.2017 - 6 B 480/17 -, juris Rn. 15). (2.) Diesen Anforderungen wird die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung nicht gerecht. Soweit die Entscheidung im Wesentlichen auch auf dem Ergebnis eines Auswahltests beruht, genügt allein die Mitteilung des Testergebnisses nicht, um die tragenden Gründe der Auswahlentscheidung erkennbar zu machen. Der angefochtene Bescheid erschöpft sich im Kern in der Feststellung, die Klägerin habe lediglich einen bestimmten Punktwert und damit nicht den für die Teilnahme an der Ausbildung erforderlichen Listenplatz erreicht. Eine Überprüfung dieser Angaben ist mangels Offenlegung der einzelnen Prüfungsfragen und der gegebenen Antworten und ihrer Bewertung nicht ansatzweise möglich. Zwar mag eine schriftliche Dokumentation auch bei dem von einem Privaten entwickelten, computergestützt durchgeführten und ausgewerteten Testverfahren grundsätzlich gegeben sein. Jedoch ist dem Gericht nicht bekannt, ob diese Auswertung dem Beklagten überhaupt vorliegt; die Bevollmächtigten der Hochschule der Sächsischen Polizei haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, ihnen sei der Inhalt des Tests nicht bekannt. Es kann hier jedoch offen bleiben, ob es deshalb schon an der erforderlichen schriftlichen Dokumentation durch die Stelle mangelt, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.5.2014 - 1 WB 55.13 -, juris Rn. 27), was naturgemäß nicht
9 ein privater Dritter sein kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.4.2017, a. a. O., Rn. 10). Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Offenlegung der Prüfungsunterlagen gegenüber der Klägerin und dem Gericht. Ob die Aufgabenstellung und die Bewertung der Tests frei von Rechtsfehlern sind, lässt sich nur bei Kenntnis der tragenden Gründe der Prüfungsentscheidung beurteilen (vgl. näher BVerwG, Urt. v. 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 = juris Rn. 24 f.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 191 f.). Nur bei Einsicht in die Aufgaben und Antworten sowie die Auswertung des computergestützten Testverfahrens können Bewerber sachgerecht darüber befinden, ob sie die Entscheidung des Dienstherrn über den Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren hinnehmen sollen oder ob Anhaltspunkte für Rechtsverstöße bestehen. Auch eine gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass die tragenden Gründe der Auswahlentscheidung erkennbar sind (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.4.2017, a. a. O.). Soweit es im Widerspruchsbescheid (Seite 3) heißt, im durchgeführten Auswahl- und Zulassungsverfahren 2017 könnten keine Verstöße gegen allgemeine Verfahrensregeln, mögliche Verkennungen des gesetzlichen Rahmens oder speziell anzuwendender Begriffe, die Zugrundelegung unrichtiger Sachverhalte oder eventuelle Nichtbeachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe oder gar angestellte sachfremde Erwägungen festgestellt werden, ist diese Behauptung nicht ansatzweise gerichtlich nachprüfbar, nachdem sich der Beklagte weigert, die Testergebnisse der Klägerin offen zu legen. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Beklagte in einem Parallelverfahren eine allgemeine Stellungnahme eines Polizeipsychologen zu Art und Wesen der Tests und eine Auswertung eines konkreten Tests anhand eines Balkendiagramms vorgelegt hat. Das Gericht war auch insoweit nicht imstande, die Ergebnisermittlung im Einzelnen nachzuvollziehen. Die allgemeine Erläuterung in der vorgenannten Stellungnahme reicht schon deshalb nicht aus, weil auch danach ein Testergebnis im konkreten Fall nicht überprüfbar ist. Der übersandten, auf die dortige Klägerin bezogenen Übersicht "Gesamtergebnis Vor-Ort-Test“ lassen sich lediglich tabellarisch aufgeführte Prozentangaben zu einzelnen Teilbereichen des Computertests entnehmen. Der Übersicht mangelt es aber bereits an einer Legende zu den einzelnen Balkendiagrammen und es ist nicht annähernd ersichtlich, worüber die Prozentangaben näher Auskunft geben sollen. Auch ist nicht ersichtlich, worauf die einzelnen Angaben tatsächlich zurückzuführen sind (vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.4.2017 - 2 L 1490/17 -, juris Rn. 13). Nach alledem ist die Auswahlentscheidung nicht hinreichend nachvollziehbar und überprüfbar.“ Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Inzwischen sei eine neue Fassung der einschlägigen VwV Auswahl-LG 2.1 Pol maßgeblich. Wenn die Klägerin erneut an dem Computertest teilnehmen und bestehen würde, dann würde es ohnehin nicht mehr zu einem neuen Verfahren kommen. Unabhängig davon sei die Ablehnung rechtmäßig, weil die Klägerin bei 40 zu besetzenden Plätzen nur Rang 61 erreicht habe. Das Verwaltungsgericht habe nicht den computergestützten Test beanstandet, sondern 16
10 ausschließlich die fehlende Dokumentation in den Auswahlentscheidungen. Der Test sei speziell für die Zielgruppe entwickelt worden und werde allgemein angewandt. Eine Offenlegung des Tests würde bedeuten, dass er nicht mehr verwendet werden könne. Die Auswahlentscheidung werde nicht dadurch rechtswidrig, dass die Testunterlagen nicht vorgelegt worden seien. Das Verwaltungsgericht hätte in die Beweisermittlung eintreten und den angebotenen Zeugen befragen müssen. Der Beklage beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. November 2018 - 11 K 5112/17 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und den Beklagten unter Neufassung des Tenors des Verwaltungsgerichts unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2017 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene der Fachrichtung Polizei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und stellt hilfsweise den Fortsetzungsfeststellungsantrag aus der ersten Instanz. Sie verteidigt unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags die erstinstanzliche Entscheidung. Die Auswahlentscheidung sei unter unzulänglicher Berücksichtigung der vorliegenden Beurteilungen erfolgt. Die Bewertung der einzelnen Beurteilungen sei fehlerhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klage- und Berufungsverfahrens sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Diese ist indes nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage, sondern als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage statthaft (dazu 1.). Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg (dazu 2.). Der angegriffene Bescheid vom 13. Februar 2017 und der 17 18 19 20 21
11 Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Bescheidungsantrag und nicht ein Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 2018 - 2 A 599/15 - n. v. unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 27. Mai 2014 - 1 WB 58.13 - juris Rn. 16 m. w. N.). Auch für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage nach Ablehnung des Erlasses eines begehrten Verwaltungsaktes die Feststellung begehrt werden kann, die Rechtswidrigkeit dieser Ablehnung gerichtlich festzustellen (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 109, 234 m. w N.). Voraussetzung hierfür ist, dass Erledigung eingetreten ist und kein Interesse mehr am Erlass des begehrten Verwaltungsaktes besteht. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Zwar ist der ursprünglich angestrebte Termin der Aufstiegsausbildung nach § 28 Satz 1 SächsBG vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) inzwischen verstrichen. Daher kommt eine Erledigung durch Zeitablauf in Betracht, wenn eine Zulassung zu der Aufstiegsausbildung für das „Auswahlverfahren 2017“ im Zentrum steht, also eine Ausbildung, die nach der Ausschreibung vom 3. November 2016 „im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 31. August 2017“ stattfinden sollte und stattgefunden hat. Dieser Zeitraum ist verstrichen. Indes wird der gesamte Schriftverkehr und auch der Antrag auf Zulassung vom 10. November 2016 ohne Bezug zu dieser konkreten Ausbildung geführt. Beantragt und verbeschieden wird somit das Begehren der Klägerin, dass sie zum erleichterten Aufstieg zugelassen wird. Dieses hat sich indes erkennbar nicht erledigt. Das gilt umso mehr, als sich bei einer erneuten Bewerbung zu einem späteren Zeitpunkt auch neue Sachverhalte ergeben können, die dann einer Berücksichtigung entgegenstehen (etwa Erreichen einer Altersgrenze - vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SächsLVO). Schließlich streitet auch der Grundsatz der Folgenbeseitigung für dieses Ergebnis. Der Rechtsstreit hat sich also nicht in der Hauptsache erledigt, weil eine Zulassung zur Aufstiegsausbildung weiterhin rechtlich möglich ist. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Umstellung ihres Klageantrags ist - sofern überhaupt eine Klageänderung vorliegen sollte - als sachdienlich zu behandeln. 22 23 24 25
12 2. Die Klage ist auch begründet. a. Die Klage ist - wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat - schon deshalb begründet, weil sich die Auswahlentscheidung wegen der fehlenden Dokumentation und Überprüfbarkeit wesentlicher Auswahlerwägungen - namentlich die Bewertung des Computertests - als rechtswidrig erweist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen (UA S. 15 bis 18) an und macht sie sich zu eigen, § 130b Satz 2 VwGO. Der Vortrag im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Bewertung. Es ist weder der Klägerin noch den beiden befassten Gerichtsinstanzen und schließlich auch nicht dem Beklagten möglich, den auf zwei Stellen nach dem Komma berechneten Wert des Computertests nachzuvollziehen oder auch nur plausibel zu machen. Nach der Rechtsprechung (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 25. April 2017 - 6 B 480/17 -, juris Rn. 6, 8 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 27. Mai 2014 - 1 WB 55.13 -, juris Rn. 27) können Bewerber nur bei Einsicht in die Aufgaben und Antworten sowie die Auswertung des computergestützten Testverfahrens sachgerecht darüber befinden, ob sie die Entscheidung des Dienstherrn über den Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren hinnehmen sollen oder ob Anhaltspunkte für Rechtsverstöße bestehen. Auch eine gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass die tragenden Gründe der Auswahlentscheidung erkennbar sind. Diesen Anforderungen genügt die Mitteilung allein des Leistungsergebnisses ersichtlich nicht. b. Die Auswahlentscheidung erweist sich zusätzlich als rechtswidrig, weil der Beklagte in seine Auswahlentscheidung die Beurteilung und das in ihr ausgewiesene Gesamturteil (§ 5 Abs. 3 SächsBeurtVO) eingestellt hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die Bewerber sich in verschiedenen Statusämtern befanden und daher die Gesamturteile nicht gleichwertig waren. aa. Nach dem maßgeblichen § 28 Satz 1 SächsBG vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) können Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 auch ohne Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen nach § 16 SächsBG in die höhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen. Nach § 29 Nr. 10 SächsBG bestimmt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die zur Ausführung 26 27 28 29 30 31 32
13 der §§ 15 bis 28 SächsBG notwendigen Vorschriften, insbesondere über die allgemeinen Voraussetzungen für den Aufstieg, einschließlich Zulassung, Verfahren und Prüfung. Dies ist mit der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 16. August 2014, SächsGVBl. S. 530 ff. (SächsLVO) in der jeweils geltenden Fassung geschehen. Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei können gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 SächsLVO in begründeten Ausnahmefällen zum erleichterten Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden. Gemäß Ziffer I. 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Auswahl und Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei vom 13. Dezember 2014 (VwV Auswahl-LG 2.1 Pol) können Beamte der Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene zugelassen werden, wenn sie die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, im Gesamturteil der letzten Regel- oder Anlassbeurteilung mindestens 10 Punkte erlangt und erfolgreich am Auswahltest gemäß Ziffer III teilgenommen haben. bb. Darüber hinaus hat jeder Bewerber für die Aufstiegsausbildung einen Anspruch darauf, dass bei der zu treffenden Auswahlentscheidung der Dienstherr eine Bestenauslese vornimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 25. September 2013 - 2 B 436/13 - m. w. N.). Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht hier Geltung, weil er schon den Zugang zu solchen Ausbildungen erfasst, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Zulassung zu einem Laufbahnaufstieg ist. Zwar geht es bei der Auswahl für die Aufstiegsausbildung nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss bilden aber die Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen kann. Erfüllt er die Voraussetzungen für den Aufstieg nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 26. September 2012, BVerwGE 144, 186 [190]). Die Auswahl für die Aufstiegsausbildung kommt damit in ihren Wirkungen einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13. November 2007 - 6 B 1565/07 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 5. November 2007 - 6 A 1249/06 -, juris). 33 34 35
14 Daher hat der Beamte einen aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung getroffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. November 2010, BVerwGE 138, 102 [106 f.]; Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147 [149 f.] m. w. N.). Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die dienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungsstandes zurückzugreifen ist. Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern. Ihr Zweck ist es, die optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dienen sie dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Sie sind damit in besonderem Maße geeignet, eine Wettbewerbssituation zu klären (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. April 2001, SächsVBl. 2001, 196, 198 f.; Senatsbeschl. v. 6. Mai 2013 - 2 B 322/13 -, juris Rn. 13). cc. Das Bestenausleseprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG beschränkt die Erkenntnismöglichkeiten des Dienstherrn allerdings nicht auf dienstliche Beurteilungen. Grundsätzlich dürfen weitere Hilfsmittel für eine Auswahlentscheidung herangezogen werden, soweit diese sich nicht in Widerspruch zum Leistungsprinzip setzen. Hierzu gehören insbesondere Ergebnisse von Prüfungen, Tests und Bewerbungsgesprächen. In welchem Umfang der Dienstherr andere Erkenntnismittel ergänzend heranzieht und wie er diese gewichtet, unterliegt dabei seinem Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Mai 2011, NVwZ 2011, 1191 [1192]; OVG NRW, Urt. v. 21. Juni 2012, DÖD 2012, 228). Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung dieser anderen Instrumente der Informationsgewinnung und dem Grad der Dokumentation der Ergebnisse (vgl. zum Meinungsstand: OVG NRW, Urt. v. 21. Juni 2012, a. a. O. m. w. N.; VGH BW, Beschl. v. 21. Dezember 2011, NVwZ-RR 2012, 323) gilt dabei jedoch, dass sonstige Erkenntnisse lediglich ergänzenden Charakter besitzen, also nicht für sich isoliert die Auswahl steuern können. 36 37 38
15 dd. Die Auswahlentscheidung ist hinsichtlich der Bewertung der Beurteilungen der Bewerber mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Die Auswahlentscheidung lässt unberücksichtigt, dass sich die Bewerber zum Zeitpunkt ihrer letzten Regel- oder Anlassbeurteilung in unterschiedlichen Statusämtern befunden haben. In der Auswahlentscheidung wird ohne Unterschied des Statusamtes der Bewerber, die sich in Ämtern nach A 9 oder A 9+Z befinden, das Gesamturteil mit einem Multiplikator eingestellt. Zudem wird bei einem Teil der Bewerber ein Bonus von 4 Punkten gewährt, wenn im Beurteilungszeitraum ihrer letzten Regelbeurteilung eine Beförderung stattgefunden hat. Beides entspricht nicht den aus Art. 33 Abs. 2 GG zu entnehmenden Grundsätzen. Ein Amt einer Besoldungsgruppe mit Zulage ist von dem entsprechenden Amt ohne Zulage im Wege der Beförderung zu erreichen (vgl. Senatsbeschl. v. 19. September 2019 - 2 B 225/19 -, juris Rn. 15). Die Amtszulage ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SächsBesG unwiderruflich und ruhegehaltsfähig; sie gilt als Bestandteil des Grundgehalts. Vor diesem Hintergrund ist ein Amt nach A 9 mit Zulage von einem Beamten, dem ein Amt nach A 9 übertragen wurde, im Wege der Beförderung zu erreichen. Es handelt sich um eine höherwertige Tätigkeit, die bei der vorliegenden Auswahlentscheidung berücksichtigt werden muss. Dem entsprechend ist eine Beurteilung im Amt mit Zulage (also hier A 9+Z) höherwertiger als die Beurteilung in dem entsprechenden Amt ohne Zulage (also hier A 9). Damit entsprechen sich die Gesamturteile der einzelnen Bewerber nicht; eine Beurteilung in einem Amt nach A 9+Z mit einem Gesamturteil von 14 Punkten entspricht nicht einer Beurteilung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit einem Gesamturteil 14 Punkten, sondern ist höherwertiger. Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind, verbunden mit regelmäßig auch gesteigerten Anforderungen und einem größeren Maß an Verantwortung, als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 15 bis 17; Senatsbeschl. v. 11. Februar 2020 - 2 B 326/19 -, juris Rn. 18). 39 40 41
16 In der angegriffenen Auswahlentscheidung werden indes die Gesamturteile aller Beamten aus den Ämtern A 9 und A 9+Z gleich gewichtet. Diese Gesamturteile der Beurteilungen liegen konkret zwischen 10 und 15 Punkten. Es finden sich bei den ausgewählten Bewerbern ein Beamter aus A 9 (Stand 10. Februar 2017, Platz 23) mit 10 Punkten, zwei Beamte aus A 9 mit 12 Punkten, zehn Beamte aus A 9 mit 13 Punkten, zwei Beamte aus A 9 mit 14 Punkten und vier Beamte aus A 9 mit 15 Punkten. Die Klägerin (A 9+Z) hat eine Beurteilung mit dem Gesamturteil von 13 Punkten vorzuweisen und wäre damit jedenfalls besser einzustufen als die Mitbewerber aus A 9 mit Gesamturteilen von 10, 12 oder 13 Punkten. Auch die Gewährung eines Bonus von 4 Punkten entspricht nicht der Bestenauslese. Denn maßgeblich sind die jeweils aktuellen Regelbeurteilungen. In diesen ist bereits berücksichtigt, dass ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert wurde, weil er dann an den Anforderungen des höheren (Beförderungs-)Amtes zu messen ist. Die Gewährung eines Bonus würde diesen neuen Bewertungsmaßstab konterkarieren. Sie ist letztlich dem Maßstab geschuldet, dass alle Bewerber ohne Ansehen ihres Statusamtes gleich in die Auswahl einbezogen werden. Da die gesamte Auswahlentscheidung grundlegend auf der Fehlgewichtung der Beurteilungen beruht, die Einbeziehung des Ergebnisses des Computertests rechtswidrig ist und letztlich die Auswahlentscheidung durch den Beklagten zu ergehen hat, kann der Senat eine konkrete Festlegung, welche Rangziffer die Klägerin in der Auswahlentscheidung erreicht hätte, nicht vornehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) 42 43 44 45 46
17 in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
18 gez.: Grünberg Henke Wiesbaum Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Henke Wiesbaum 1 2
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