Streitwertbeschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 A 422/21

Az.: 6 A 422/21 5 K 642/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vertreten durch den Geschäftsführer, Rechtsreferat Pillnitzer Platz 3, 01326 Dresden - Beklagter - - Antragsteller - wegen Versagung von Fördermitteln hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust am 16. September 2021 beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 2.375,61 € festgesetzt. Gründe Die Entscheidung über den Streitwert obliegt gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO dem Vorsitzenden als Berichterstatter, weil die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren zu treffen ist. Der Begriff des „vorbereitenden Verfahrens“ ist entsprechend dem Sinn und Zweck des § 87 a VwGO, das Gericht als Spruchkörper von Nebenentscheidungen zu entlasten, weit zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Mai 2019 – 6 A 6.19 –, NVwZ 2019, 1364 m. w. N.). Das vorbereitende Verfahren im Sinne dieser Vorschrift erfasst nach seinem Entlastungszweck auch Nebenentscheidungen, sofern das Verfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Entscheidung des Spruchkörpers beendet worden ist (vgl. zu § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 3. September 2018 – 3 KSt 1.18 –, juris Rn. 2). Hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter und nicht der Senat den Beteiligten den von ihnen angenommenen Vergleichsvorschlag unterbreitet, ist er nach Annahme des Vergleichs deshalb auch für noch ausstehende Nebenentscheidungen zuständig (Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 40. EL Februar 2021; vgl. auch § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO sowie obiter: SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2009 – 2 B 364/08 –, juris Rn. 1). Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist vom Verwaltungsgericht festzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust 1 2 3

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