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VwGO § 87

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 3 A 1513/26
7. Mai 2026
3 A 1513/26 7. Mai 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (1. Kammer) - 1 L 745/25
1. Februar 2026
1 L 745/25 1. Februar 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 23 ZB 22.1727
17. Dezember 2025
23 ZB 22.1727 17. Dezember 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 23 ZB 22.1717
17. Dezember 2025
23 ZB 22.1717 17. Dezember 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 23 ZB 22.1719
17. Dezember 2025
23 ZB 22.1719 17. Dezember 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 23 ZB 22.1725
17. Dezember 2025
23 ZB 22.1725 17. Dezember 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 23 ZB 22.1726
17. Dezember 2025
23 ZB 22.1726 17. Dezember 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 23 ZB 22.1720
17. Dezember 2025
23 ZB 22.1720 17. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - A 12 S 2084/24
12. November 2025
A 12 S 2084/24 12. November 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 D 228/24.NE
10. September 2025
10 D 228/24.NE 10. September 2025