Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 A 396/21

Az.: 5 A 396/21 2 K 864/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragstellerin - gegen den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Intendantin, Abt. Beitragsrecht Richterstraße 7, 04105 Leipzig - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Rundfunkbeiträgen hier: Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für einen noch zu erhebenden Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller am 29. September 2021 beschlossen: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Mai 2021 - 2 K 864/19 - wird abgelehnt. Gründe 1. Der Antrag auf „Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung“ sowie der vorsorglich gestellte Antrag auf "Zulassung der Berufung" ist insgesamt lediglich als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO) für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung zu verstehen (§ 88 VwGO). Dies entspricht dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Klägerin. Denn ein unmittelbar gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung wäre offensichtlich als unzulässig zu verwerfen, weil er entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten angebracht wurde, der vor dem Oberverwaltungsgericht zur Vertretung zugelassen ist; er läge - auch im Hinblick auf die hierdurch anfallenden Kosten - deshalb nicht im klägerischen Interesse. 2. Der so verstandene Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO ist zwar zulässig, da die Klägerin für den Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes selbst nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2019 - 5 E 520/18 -, m. w. N.). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO ist erforderlich, dass zum einen die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint und zum anderen der Antragsteller keinen zur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt findet. Bereits an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es. Erforderlich ist insoweit, dass der 1 2 3 4

3 Antragsteller trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Dabei muss der Antragsteller seine Bemühungen substantiiert darlegen und nachweisen. Der Rechtsschutzsuchende muss dafür innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (SächsOVG, Beschl. v. 22. Februar 2013 - 2 A 814/12 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 16. Mai 2019 - 13a ZB 19.31798 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 28. März 2017 - 2 B 4/17 -, juris Rn. 9). Dem ist im Regelfall nicht Genüge getan, wenn sich der Antragsteller an weniger als fünf Rechtsanwälte gewandt hat (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03 -, juris; BSG, Beschl. v. 12. Oktober 2018 - B 2 U 127/18 B -, juris Rn. 12; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 22. August 2005 - 2 LA 383/05 -, juris). Den Anforderungen an substantiierte Darlegung und Nachweis zumutbarer eigener Anstrengungen um einen Prozessbevollmächtigten genügt es ferner ebenfalls nicht, wenn die Absage eines Rechtsanwalts erkennen lässt, dass die Mandatsanfrage von der Partei an Bedingungen geknüpft wurde, der Inhalt der aufgestellten Bedingungen aber nicht substantiiert mitgeteilt und glaubhaft gemacht wird. Denn dann ist die erforderliche Beurteilung nicht möglich, ob die Partei das „Nichtfinden“ eines Rechtsanwalts wegen der Nichtakzeptanz von Vertragsbedingungen, die ihr zumutbar gewesen wären, selbst zu vertreten hat. Auf diese rechtlichen Erwägungen wurde die Klägerin mit der Eingangsverfügung des Senats vom 30. Juni 2021 hingewiesen. Der Antrag der Klägerin erfüllt die genannten Darlegungsvoraussetzungen nicht. Die Klägerin hat lediglich vier Rechtsanwälte bezeichnet, an die sie sich erfolglos mit einer Mandatsanfrage gewandt hatte. Besondere Umstände, die eine Anfrage bei zumindest einem weiteren Rechtsanwalt unzumutbar erscheinen lassen könnten, hat sie nicht mitgeteilt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Darüber hinaus verweist eines der von ihr übermittelten Absageschreiben darauf, dass eine Vertretung der Klägerin „zu den genannten Bedingungen“ nicht erfolgen könne. Welche Bedingungen hierbei in Rede stehen, hat sie nicht dargelegt. Dass sie alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, ist so nicht dargetan und glaubhaft gemacht. 5 6 7 8

4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Munzinger Dr. Helmert Möller 9

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