Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 A 700/20

Az.: 2 A 700/20 8 K 511/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig vertreten durch den Präsidenten Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig - Beklagter - - Antragsgegner - wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 3. November 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Juli 2020 - 8 K 511/18 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 64.077,60 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Der am.. ... 19.. geborene Kläger stand zuletzt als Erster Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Beklagten. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2017 wurde er wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Oktober 2017 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Sein Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Fe- bruar 2018 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungs- gericht mit Urteil vom 8. Juli 2020 - 8 K 511/18 - als unbegründet ab. Die Versetzung in den Ruhestand sei formell und materiell rechtmäßig erfolgt. Die Personalvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt sowie die Schwerbehindertenvertretung angehört und die erforderliche Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen eingeholt worden. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sei keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Diese sei materiell rechtmäßig auf der Grundlage des polizeiärztlichen Gutachtens vom 21. März 2017 und der Ergänzung vom 1. August 2017 erfolgt. Das Gutachten sei hinreichend aktuell, erfülle die inhaltlichen Voraussetzungen und sei nachvollziehbar begründet. Der Gutachter habe aufgrund der festgestellten Diagnosen die dauerhafte und andauernde Polizeidienstunfähigkeit des Beamten festgestellt. Auch für die Verneinung der allgemeinen Dienstfähigkeit bilde das Gutachten eine zureichende Grundlage; auch ohne eigene Begründung unter D. ergebe sich diese Bewertung aus den Ausführungen unter A.2, die auch insoweit Geltung beanspruchten. Aufgrund der erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten (104 Fehltage in den Jahren 2013 und 1 2

3 2014; seit dem 1. September 2015 ununterbrochen krank) sei nach der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeine Dienstunfähigkeit anzunehmen. Auch die vom Kläger angesprochenen Rehabilitationsmaßnahmen ließen keine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erwarten. Der Umstand der Anerkennung als Schwerbehinderter (GdB 100) vermittele keine weitergehenden Rechte. Nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit habe der Dienstherr nicht suchen müssen. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Anhörungsverfahren nach § 95 Abs. 1 SGB IX a. F., § 178 Abs. 2 SGB IX fehlerhaft durchgeführt worden sei. Auch das Mitbestimmungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, die Voraussetzungen für die Zustimmungsfiktion nach § 79 Abs. 2 Satz 6 SächsPersVG hätten nicht vorgelegen. Die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand sei auch materiell rechtswidrig, weil ihr jedenfalls hinsichtlich der Dienstunfähigkeit keine tragfähigen ärztlichen Feststellungen zugrunde lägen. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BeamtStG seien nicht gegeben; auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ließen diesen Schluss nicht zu. Aus den Krankheitszeiten lasse sich keine Prognose ableiten, eine solche enthalte auch das Gutachten nicht. Die gesundheitliche Verbesserung nach erfolgter Rehabilitationsmaßnahme sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden; das Gutachten weise zudem weitere Mängel auf. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob geeignete Dienstposten für den Beamten vorhanden gewesen wären; ggfs. hätte ein Dienstposten freigemacht werden müssen. Auch im Hinblick auf die anderweitige Verwendungsmöglichkeit des Beamten sei keine Abfrage erfolgt. Zudem läge der weitere Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des 3 4 5

4 Zulassungsverfahrens tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand formell und materiell rechtmäßig erfolgt ist. Der Senat verweist hierzu zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 5 bis 10) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird zu den geltend gemachten Einwänden im Einzelnen wie folgt ausgeführt: a) Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung begegnet keinen Einwänden. Die Unterrichtung und Anhörung erfolgte gemäß den Vorgaben des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung. Die örtliche Schwerbehindertenvertretung wurde mit Schreiben vom 8. Mai 2017 unter Verweis auf die beigefügte Anlage von der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand unterrichtet. Die Vertrauensperson äußerte sich nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakte mit Schreiben vom 11. Mai 2017. Daraufhin erfolgte eine weitergehende ergänzende Information mit Schreiben vom 18. Mai 2017. Mängel des Beteiligungsverfahrens nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind hiernach nicht ersichtlich. Entgegen der Beschwerde enthielt die beigefügte Anlage die maßgeblichen Feststellungen des polizeiärztlichen Gutachtens. Selbst wenn man von einer Verletzung von Beteiligungsrechten der Schwerbehindertenvertretung mit der Folge der formellen Rechtswidrigkeit der Ruhesetzungsverfügung ausginge, würde ein derartiger Verfahrensverstoß keinen Aufhebungsanspruch begründen, weil die Versetzung auf der Grundlage hinreichender (polizei-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist und damit in der Sache keine andere Entscheidung hätte ergehen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. November 2019 - 2 C 24.18 -, juris Rn. 3). b) Die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14, Satz 2 SächsPersVG erforderliche Beteiligung des örtlichen Personalrats bei der Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand erfolgte mittels Formblatt vom 23. Juni 2017 unter Verweis auf die beigefügte Anlage. Dies genügte den Erfordernissen des § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsPersVG. Es bestand 6 7 8

5 nach dem Gesetz keine Notwendigkeit, dem Personalrat bestimmte Unterlagen zur Verfügung zu stellen; dieser hat eine (weitere) Begründung auch nicht verlangt (vgl. dazu Senats-beschl. v. 28. August 2018 - 2 A 34/17 -, juris Rn. 18). Der Personalrat reagierte unter dem 30. Juni 2017 durch Ankreuzen der Option unter Ziffer 5 (Stellungnahme): „Es erfolgt keine Äußerung.“ Damit gilt die Maßnahme gemäß § 79 Abs. 2 Satz 6 SächsPersVG als gebilligt. c) Soweit das Verwaltungsgericht aufgrund der Feststellungen des polizeiärztlichen Gutachtens mit dem Beklagten von der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen ist, ergeben sich hieraus schon nach dem Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden Richtigkeitszweifel (vgl. Zulassungsbegründung, S. 9). Solche sind für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. d) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass der Beklagte nach den Feststellungen des polizeiärztlichen Gutachtens zudem von der allgemeinen Dienstunfähigkeit des Klägers nach § 26 Abs. 1 BeamtStG (vgl. UA S. 6, 8 ff.) ausgehen durfte. Die Voraussetzungen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand liegen entgegen dem Zulassungsvorbringen hinsichtlich beider Tatbestandsvarianten der Bestimmung vor. Das polizeiärztliche Gutachten enthält auf S. 6 folgende Feststellungen: „D. Allgemeine Dienstfähigkeit - D.1 Es ist zu erwarten, dass der Beamte den Anforderungen eines anderen Amtes in einer anderen Laufbahn (auch geringerwertige Tätigkeiten) gesundheitlich genügt: nein. … D.1.2 Der Beamte ist gesundheitlich nicht geeignet, die Anforderungen eines anderen Amtes in einer anderen Laufbahn (auch geringerwertige Tätigkeiten) noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen (begrenzte Dienstfähigkeit).“ Die von der Polizeiärztin aufgrund der von ihr durchgeführten körperlichen Untersuchung und Auswertung der im Gutachten genannten weiteren (fach-)ärztlichen Befunde gestellte „(Funktionale) ärztliche Diagnose und Gesamtbeurteilung“ (vgl. Gutachten unter A.2 und 3.) bildet gleichermaßen die Grundlage der unter B. getroffenen Aussagen zur Polizeidienstfähigkeit wie auch der unter C. getroffenen Bewertung der allgemeinen Dienstfähigkeit. Auch ohne gesonderte Begründung lässt sich das Gutachten nur in der Weise verstehen, dass (auch) die allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers nicht mehr - auch nicht in begrenztem Umfang - vorhanden ist. Gestützt auf das polizeiärztliche Gutachten wie auch die langanhaltende krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit stellte der Dienstvorgesetzte mit Vermerk vom 20. April 2017 die Polizeidienstunfähigkeit und die allgemeine Dienstunfähigkeit fest (vgl. hierzu den Versetzungsbescheid S. 4). Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von den 9 10

6 allgemeinen Feststellungen der Polizeiärztin (unter A.2) angenommen, dass diese deren Einschätzung auch zur Dienstunfähigkeit tragen. Es hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Beschl. v. 6. November 2014 - 2 B 97/13 -, juris Rn. 15) ausgeführt, dass die allgemeine Dienstfähigkeit nicht mehr bestehe, wenn der Beamte generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingen Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Hiervon ausgehend sei eine allgemeine Dienstunfähigkeit auch anzunehmen, wenn durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt werde und eine nachhaltige mittelfristig absehbare Besserung nicht zu erwarten sei. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich diese Einschätzung aus den Feststellungen des polizeiärztlichen Gutachtens (dort unter A.2) herleiten. Diese sind insbesondere - wie bereits ausgeführt - nicht auf die Bewertung der Polizeidienstfähigkeit beschränkt, sondern beanspruchen sowohl für diese wie für die allgemeine Dienstfähigkeit Geltung. Das Verwaltungsgericht hat ergänzend darauf verwiesen, dass sich der Kläger neben 104 Fehltagen in den Jahren 2013 und 2014 jedenfalls ab dem 1. September 2015 ununterbrochen im Krankenstand befunden habe. Mit der zuletzt genannten Erwägung nimmt das Verwaltungsgericht inhaltlich Bezug auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Auch diese Einschätzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Schließlich bedurfte es auch keiner gesonderten Feststellungen zur „dauerhaften Dienstunfähigkeit“. Vielmehr schließt der Begriff der Dienstunfähigkeit die dauerhafte Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten bereits ein (vgl. die Legaldefinition in § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. e) Soweit der Kläger sich auf eine Verbesserung seines Gesundheitszustands durch eine Rehabilitationsmaßnahme beruft, hat das Verwaltungsgericht sich mit dieser Einwendung auseinandergesetzt (vgl. UA S. 9) und auf die ergänzende Stellungnahme der Polizeiärztin vom 1. August 2017 verwiesen. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). f) Das Verwaltungsgericht konnte das vom Beklagten veranlasste polizeiärztliche Gutachten einschließlich der ergänzenden Stellungnahme verwenden. Es hat ausgeführt, welchen inhaltlichen Maßstäben das polizeiärztliche Gutachten zu genügen hat (vgl. UA S. 7), und hat auf dieser Grundlage keine durchgreifenden Mängel festgestellt. Solche Mängel sind auch für den Senat nicht ersichtlich; es wird hierzu auf die vorstehenden Ausführungen unter d) verwiesen. Für das 11 12

7 Verwaltungsgericht bestand bei dieser Sachlage kein Anlass, im gerichtlichen Verfahren ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, zumal ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung der anwaltlich vertretene Kläger einen hierauf gerichteten Beweisantrag nicht gestellt hat. Soweit der Kläger schließlich einzelne Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme der Polizeiärztin moniert, geht das Vorbringen ins Leere: Die Polizeiärztin hat die ihr zugeschriebene Behauptung, bei einem GdB von 100 könne keine Dienstfähigkeit bestehen, nicht aufgestellt. Sie hat vielmehr ausgeführt, als Ergebnis der Rehabilitation sei eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet worden, jedoch keine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit; diese Aussage widerspiegele sich u. a. im anerkannten Grad der Behinderung von 100. g) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zur fehlenden Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Klägers (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. November 2014 - 2 B 97/13 -, juris Rn. 15). 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt der Kläger nicht auf. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen ohne weiteres anhand der in Bezug genommenen Rechtsprechung klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 13 14 15 16 17 18

8 gez.: Grünberg Hahn Henke

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