Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 B 176/22
Az.: 4 B 176/22 6 L 18/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - wegen Abfallentsorgung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 26. Juli 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. April 2022 - 6 L 18/22 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine abfallrechtliche Verfügung. Die Antragsteller wohnen in L...... in der K.............straße. Bei der K.............straße handelt es sich um eine Stichstraße, die von der B......straße abzweigt. Das von den Antragstellern bewohnte Flurstück F1..... befindet sich in ca. 300 Metern Entfernung von der B......straße. Nachdem es in Halle im Sommer 2021 bei der Rückwärtsfahrt eines Müllentsorgungsfahrzeugs zu einem tödlichen Unfall gekommen war, führte die Antragsgegnerin an verschiedenen Stellen, so auch in der K.............straße, eine Ortsbesichtigung zur Gefährdungsbeurteilung durch. Am 15. November 2021 schrieb die Antragsgegnerin unter anderem die Antragsteller an. Bei der K.............straße handele es sich nach dem Ergebnis der Beurteilung um eine zu schmale Sackgasse, bei der zwischen Einweiser und Fahrer kein Blickkontakt möglich sei. Daher müsse festgelegt werden, dass die Tonnen in dem Mündungsbereich zur B......straße abzustellen seien. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass die K.............straße eine Breite von 2,80 bis 3,00 Metern und verschiedene Hindernisse (Bäume und Sträucher im Kurvenbereich, Masten der Straßenbeleuchtung) aufweist. Am 13. Dezember 2021 erließ die Antragsgegnerin einen Bescheid, mit dem die Bereitstellung der Abfallbehälter ab dem 1. Januar 2022 angeordnet wird. Die 1 2 3 4
3 Anordnung stütze sich auf § 10 der Abfallwirtschaftssatzung (im Folgenden: AWS). Die einschlägigen Bestimmungen würden vorsehen, dass Abfall nur abgeholt werden dürfe, wenn ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich sei. Sei ein Rückwärtsfahren nicht vermeidbar, habe eine Gefährdungsbeurteilung stattzufinden. Diese habe ergeben, dass ein Rückwärtsfahren auf der K.............straße aufgrund der geringen Durchfahrtsbreite von 2,80 Metern nicht möglich sei. Eine Straße gelte als nicht mehr mit Sammelfahrzeugen befahrbar, wenn sie eine lichte Durchfahrtsbreite von weniger als 3,55 Metren habe. Außerdem handele es sich auf Teilstücken der Straße um keinen öffentlichen Verkehrsweg, sodass ein Befahren aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht möglich sei. Die Bereitstellung habe „an der nächsten mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbaren Straße (B......straße) zu erfolgen“. Außerdem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an, die „zur Sicherung der Abfallentsorgung sowie aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit gerechtfertigt“ sei. Am 28. Dezember 2021 haben die Antragsteller Widerspruch erhoben. Am 10.1.2022 haben die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Leipzig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Zweiachsige Sammelfahrzeuge hätten bislang stets im hinteren Teil der K.............straße gewendet. Dreiachsige Fahrzeuge seien rückwärts hinein- und vorwärts aus der Straße herausgefahren. Der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht erkennbar, was mit der „Bereitstellung der Abfallbehälter“ gemeint sei. Die Anordnung sei auch nicht erforderlich, weil die Fahrzeuge im hinteren Bereich der Straße wenden könnten und die Stadt kleinere Sammelfahrzeuge anschaffen könnte, wie sie es bereits in Aussicht gestellt habe. Die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht, da sie nur den Gesetzeswortlaut wiederhole und darauf verweise, dass seine Voraussetzungen erfüllt seien. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Der Bescheid beruhe auf § 10 Abs. 2 und 4 i. V. m. § 2 Abs. 10 AWS. Danach seien die Abfallbehälter am Leerungstag vom Anschlusspflichtigen an der nächsten befahrbaren Straße abzustellen. Von einer befahrbaren Straße könne nur ausgegangen werden, wenn sie mindestens 3,55 Meter breit sei. Dieses Maß erkläre sich daraus, dass die Sammelfahrzeuge 2,55 Meter breit seien und für jede Seite ein Sicherheitsabstand von 0,5 Metern zu berücksichtigen sei. Nicht durchgängige Straßen seien nur befahrbar, wenn ein Wendeplatz von mindesten 20 Metern Durchmesser vorhanden sei. 5 6
4 Rückwärtsfahren sei nur dafür gedacht, kurzfristige zweckgebundene Fahrmanöver auszuführen, nicht um größere Strecken zu überwinden. Auch Rückfahrassistenten böten keine hinreichende Sicherheit. Rückwärtsfahren sei aus verkehrs-, arbeits- und unfallversicherungsrechtlichen Gründen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei die K.............straße im Dezember 2021 neu begutachtet und es seien die erforderlichen Maßnahmen dokumentiert worden. Ein Wenden der Sammelfahrzeuge auf der K.............straße sei bislang nur bei der Bioabfallentsorgung erfolgt. Dort seien zweiachsige Fahrzeuge eingesetzt worden. Diese seien zwischenzeitlich aber durch dreiachsige Fahrzeuge ersetzt worden. Dieses Ersetzen sei nach Ende der Lebensdauer der Fahrzeuge erfolgt. Sammelfahrzeuge mit nachhaltigen Antriebsformen seien nur in dreiachsiger Ausführung erhältlich. Der Einsatz kleinerer Fahrzeuge sei derzeit noch nicht möglich, weil solche Fahrzeuge in L...... noch nicht vorhanden seien. Demgegenüber seien die im Transport an die B......straße liegenden Belastungen der Grundstückseigentümer gering. Die mit der Anordnung geschützten Rechtsgüter setzten ein sofortiges Tätigwerden voraus und überwögen die Interessen der Antragsteller. Der angegriffene Bescheid sei auch hinreichend bestimmt. Aus dem Bescheid lasse sich ohne weiteres erkennen, dass die Antragsteller ihre Abfallbehälter ab dem 1. Januar 2022 an die B......straße bringen müssten. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin die Gründe des angefochtenen Bescheids. Mit – der Antragsgegnerin am 20. Mai 2022 zugestelltem – Beschluss vom 14. April 2022 - 6 L 18/22 - hat das Verwaltungsgericht Leipzig die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller wiederhergestellt. Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiege das Vollzugsinteresse, weil der angegriffene Bescheid nach summarischer Prüfung rechtswidrig sei. Die K.............straße sei zwar keine befahrbare Straße i. S. d. Abfallwirtschaftssatzung. Soweit Fahrzeuge in der Vergangenheit rückwärts in die K.............straße eingefahren seien, widerspreche dies der Straßenverkehrsordnung sowie den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Antragsgegnerin ergebe sich aber daraus, dass der Transport von Müll über eine Entfernung von mehr als 250 Metern zum Bereitstellungsplatz auf der B......straße seinerseits bereits eine Beförderung von Abfall sein dürfte, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und nicht dem überlassungspflichtigen Abfallbesitzer obliege. Zwar sei nicht jeder einem Grundstücksbesitzer über die Grenzen seines Grundstücks hinaus auferlegte Abfalltransport bereits ein Befördern. Es sei aber jedenfalls nicht zumutbar, den Grundstückseigentümern eine solche Wegstrecke der Beförderung aufzuerlegen, die 7
5 ihrerseits mit Gefahren verbunden sei. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens sei zweifelsfrei von der Länge des zurückzulegenden Wegs abhängig. Am 2. Juni 2022 hat die Antragsgegnerin beim Verwaltungsgericht Leipzig Beschwerde erhoben, die sie am 16. Juni 2022 begründet hat. Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass das Verbringen des Abfalls an die B......straße für die Antragsteller unzumutbar sei. Die Straße sei im Wesentlichen eben und weise keine Neigung auf. Nur vereinzelt gebe es Straßenschäden. Da die Antragsteller die Straßen kennen, könnten die vom Verwaltungsgericht aufgeführten Schäden praktisch ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für die Frage der Zumutbarkeit ein individueller Maßstab anzulegen sei. Die Antragsteller müssten ihre Tonne auch nicht ganz füllen und könnten die Tonne dann noch leichter transportieren. Die Antragsteller hätten ihre Abfallbehälter im Jahr 2021 nur fünfmal leeren lassen. Im Übrigen könnten die Antragsteller auch einen Dritten beauftragen, ihre Tonne an die B......straße zu verbringen. Schließlich verkenne das Verwaltungsgericht den Eintritt der Beförderungspflicht. Diese treffe sie, die Antragsgegnerin, erst mit Bereitstellung der Behälter zur Leerung. Die Anschaffung kleinerer Fahrzeuge dauere noch mehrere Jahre; derzeit bestünden Lieferzeiten von zwei Jahren. Die Antragsteller treten der Beschwerde entgegen. Die Antragsgegnerin komme ihren Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht nach und versuche, diese Pflichten auf die Einwohner abzuwälzen. Kleinere, wendige Fahrzeuge seien systematisch aussortiert und dafür größere Fahrzeuge beschafft worden. Jedenfalls hätte der Bescheid unter einer auflösenden Bedingung ergehen müssen, dass die Pflichten der Antragsteller nur bis zur Anschaffung kleinerer Sammelfahrzeuge gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die – von der Beschwerde infrage gestellte – Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Verbringen des Abfalls an die B......straße (wohl) eine Abfallbeförderung darstellt und 8 9 10 11
6 dass die Abfallwirtschaftssatzung der Antragsgegnerin unverhältnismäßig in Rechte der Antragsteller eingreift, ist unzutreffend (unter 1.). Da sich der Beschluss auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als zutreffend erweist (unter 2.), ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. 1. Der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb rechtswidrig, weil das Verbringen des Abfalls an die B......straße eine Abfallbeförderung darstellt oder weil die Abfallwirtschaftssatzung der Antragsgegnerin insoweit unverhältnismäßig in Rechte der Antragsteller eingreift. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger – nach § 2 Abs. 1 SächsKrWBodSchG der Antragsgegnerin als Kreisfreier Stadt – zu überlassen. Mit dieser Überlassungspflicht korrespondiert die Entsorgungspflicht des Entsorgungsträgers aus § 20 KrWG, die im Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls eintritt und nur für überlassene Abfälle besteht (Schoch, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 20 Rn. 27 und 38). Wie Abfälle im Einzelnen bereitzustellen sind, regelt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch Satzung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKrWBodSchG, entspricht § 3 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz in der im Jahr 2014 geltenden Fassung). Solche landesrechtlichen Regelungen, die die Überlassungspflichten des § 17 KrWG konkretisieren und in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung stellen, sind zulässig (vgl. zum alten KrW-/AbfG BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27/98 -, juris Rn. 16; ferner BayVGH, Beschl. v. 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn. 14). Dem Entsorgungsträger ist, was die Ausgestaltung des Entsorgungssystems angeht, ein Organisationsermessen eingeräumt (Schoch, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 20 Rn. 58 f.), das – in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit – u. a. auch die Entscheidung über Hol- und Bringsysteme einschließt (Schoch a. a. O. Rn. 59). Die Antragsgegnerin hat von ihrem durch § 3 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes a. F. eingeräumten Ermessen mit Erlass ihrer Abfallwirtschaftssatzung vom 20. November 2014 Gebrauch gemacht. § 10 Abs. 2 Satz 1 AWS ordnet an, dass die Bereitstellung der Abfallbehälter an der nächsten befahrbaren Straße zu erfolgen hat. § 10 Abs. 4 Satz 1 AWS konkretisiert die Pflichten der Abfallüberlassungspflichtigen dahin, dass sie die Abfallbehälter bis zur nächsten befahrbaren Straße bringen müssen, wenn ihr Grundstück nicht unmittelbar an einer 12 13 14
7 solchen liegt. Die Befahrbarkeit einer Straße wird durch § 2 Abs. 10 AWS näher bestimmt. Nach § 2 Abs. 10 Satz 2 AWS ist eine Straße jedenfalls dann nicht mehr befahrbar, wenn ihre lichte Durchfahrbreite weniger als 3,55 Meter beträgt. § 10 Abs. 2 Satz 3 AWS verlangt für die Befahrbarkeit nicht durchgängiger Straßen darüber hinaus, dass ein Wendeplatz von mindestens 20 Metern Durchmesser vorhanden ist. Gemessen an diesen Kriterien ist die K.............straße – was letztlich zwischen den Beteiligten tatsächlich nicht streitig ist – nicht befahrbar. Weder weist sie (durchgängig) eine Breite von 3,55 Metern auf noch ist ein entsprechend großer Wendeplatz vorhanden. Die Antragsteller können sich nach summarischer Prüfung auch nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin bis in das Jahr 2021 hinein die Abfallbehälter mit einem Sammelfahrzeug abgeholt hat. Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin diese satzungswidrige Praxis künftig fortsetzt. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe, von der bisherigen Praxis abzuweichen, erscheinen nachvollziehbar. Anders als das Verwaltungsgericht andeutet, stellt das Verbringen des Abfalls an den Bereitstellungsplatz auf der B......straße keine – verbotene – Abfallbeförderung dar. Beförderer von Abfall ist nur, wer Abfälle gewerbsmäßig befördert (§ 2 Abs. 1 KrWG). Ein derart weites Verständnis einer unzulässigen Abfallbeförderung wäre schon mit dem Organisationsermessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, auch Bringsysteme vorzusehen, nicht vereinbar. Auch losgelöst reiner Bringsysteme bestehen Mitwirkungspflichten der Abfallerzeuger und -besitzer, die auch Bringpflichten einschließen (BayVGH, Beschl. v. 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn. 14). Die Anordnung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Für die Frage der Zumutbarkeit des Transports eines Abfallbehälters zur Überlassung an den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger kann kein allgemeingültiger Maßstab entwickelt werden; entscheidend ist die konkrete Situation vor Ort (OVG Schl.-H., Beschl. v. 9. Februar 2022 - 5 MB 42/21 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschl. v. 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn. 14). Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob in der Person der Antragsteller liegende Gründe den Transport der Abfallbehälter besonders mühsam erscheinen lassen (OVG Schl.-H., Beschl. v. 9. Februar 2022 - 5 MB 42/21 -, juris Rn. 29). Verursacht die Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand bei der Abholung der dort anfallenden Abfälle, ist dies unter Berücksichtigung einer angemessenen Lastenverteilung im Kreislaufwirtschaftssystem im Grundsatz der Sphäre des 15 16 17
8 Überlassungspflichtigen zuzurechnen (BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27/98 -, juris Rn. 20; BayVGH, Beschl. v. 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn. 20; VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 26. Juni 2016 - 5 L 375/16 -, juris Rn. 30). Der Senat verkennt zwar nicht, dass es einige Mühe kosten wird, für jede Müllleerung einen Weg von knapp 300 Metern mit einer vollen Mülltonne zurückzulegen. Auf der anderen Seite ist die K.............straße nach den Lichtbildern im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befestigt und wird daher das Rollen einer Tonne keine unzumutbaren Anstrengungen verursachen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass § 9 Abs. 2 AWS als taugliche Abfallbehälter auch amtlich gekennzeichnete Abfallsäcke vorsieht. Die Antragsteller können sich also von der Antragsgegnerin Säcke aushändigen lassen, die sie dann zur Vermeidung subjektiver Härten mit einem PKW zum Bereitstellungsplatz bringen können (vgl. zu dieser Möglichkeit einer zumutbaren Ausgestaltung eines Bringsystems BayVGH, Urt. v. 11. März 2005 - 20 B 04.2741 -, juris Rn. 26). Unter diesen Voraussetzungen ist auch der Transport der Abfälle zu einer mehrere hundert Meter entfernten Stelle zumutbar (BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27/98 -, juris Rn. 28). 2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist vielmehr abzulehnen. a) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Bescheid wiederherstellen, wenn bei der Abwägung der Interessen das Suspensivinteresse des von diesem Verwaltungsakt betroffenen Antragstellers das Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig ist und – in Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei summarischer Prüfung als offen einzuschätzen, ist die Entscheidung aufgrund einer Abwägung zwischen den betroffenen Interessen des 18 19
9 Antragstellers an der vorläufigen Suspendierung des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen. b) Gemessen an diesem Maßstab erweist sich der angegriffene Bescheid auch über das unter 1. Aufgeführte hinaus als rechtmäßig. aa) Die Anordnung über die Pflicht zur Bereitstellung der Abfallbehälter (Ziffer 1 des Bescheides) ist rechtmäßig. (1) Es ist nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin überhaupt eine Anordnung über die Bereitstellung des Abfalls erlassen hat. Die im Bescheid den Antragstellern auferlegten Pflichten zur Bereitstellung an der nächsten befahrbaren Straße ergeben sich zwar bereits unmittelbar aus der Abfallwirtschaftssatzung der Antragsgegnerin (s. o. 1.). Eine gesetzeswiederholende Verfügung ist aber zulässig, wenn es einen konkreten Anlass dafür gibt, besonders auf die Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuwirken (VGH BW, Beschl. v. 5. Oktober 1999 - 10 S 1059/99 -, juris Rn. 4; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 8. Januar 2014 - 8 B 11193/13 -, juris Rn. 7; HessVGH, Beschl. v. 13. Oktober 2015 - 2 A 2074/14.Z -, juris Rn. 4; OVG LSA, Urt. v. 14. November 2015 - 3 L 386/14 -, juris Rn. 47). Außerdem muss ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt werden (HessVGH a. a. O.; OVG LSA a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Ein Anlass zur gesetzeswiederholenden Verfügung liegt darin, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit – offenbar über Jahre hinweg – entgegen ihrer eigenen Abfallwirtschaftssatzung die Bereitstellung der Abfallbehälter der Antragsteller in der K.............straße akzeptiert hat. Zur – zulässigen (s. o. 1.) – Änderung dieser Praxis durfte die Antragsgegnerin darauf zurückgreifen, in einem Verwaltungsakt die satzungsmäßigen Pflichten der Antragsteller zu wiederholen, zumal mit dem angegriffenen Bescheid die Pflichten auch dahin konkretisiert werden, wo genau der Abfall bereitzustellen ist. Damit ist zugleich der erforderliche Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt. (2) Der Bescheid ist hinreichend bestimmt. Ein Verwaltungsakt ist bestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG, wenn der Adressat des Bescheides in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird und wenn der Verwaltungsakt zugleich Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (OVG LSA, Urt. v. 14. November 2015 - 3 L 386/14 -, juris Rn. 47). Zwar ist der Tenor des Bescheides unter Ziffer 1 für sich genommen wenig aussagekräftig, weil dort lediglich „die Bereitstellung der Abfallbehälter … angeordnet“ 20 21 22 23
10 wird, ohne dass der Ort der Bereitstellung benannt würde. Allerdings kann zur Erläuterung des Tenors die Begründung des Bescheides herangezogen werden (Stelkens, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 143). Aus der Begründung ergibt sich, dass die Bereitstellung „an der nächsten, mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbaren Straße (B......straße) zu erfolgen“ hat, sodass für die Antragsteller zweifelsfrei feststeht, was der Bescheid ihnen auferlegt, nämlich das Verbringen der Abfallbehälter an die Einmündung der K.............straße in die B......straße. bb) Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (Ziffer 2 des Bescheides) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. (1) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genügt – noch – den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach obliegt der Behörde die formellrechtliche Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Begründungspflicht soll zum einen der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst machen und dient zum anderen der Information des Adressaten, etwa anhand der Begründung die Erfolgsaussichten seiner Rechtsschutzmöglichkeiten abschätzen zu können (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Losebl., § 80 VwGO Rn. 245). Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug des angegriffenen Bescheides nicht nur floskelhaft begründet, sondern – wenn auch knappe – einzelfallbezogene Erwägungen angestellt. Sie hat ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit „zur Sicherung der Abfallentsorgung sowie aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit gerechtfertigt“ sei. Die sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte werden bereits ausführlich zur Begründung der Bereitstellungsanordnung erläutert. Die Antragsgegnerin macht damit – wie es im Gefahrenabwehrrecht nicht selten ist – deutlich, dass sich die Erwägungen zur Anordnung des Sofortvollzugs mit der Begründung der zu vollziehenden Anordnung weitgehend decken. In diesem Fall kann die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs durchaus knapp sein (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Losebl., § 80 VwGO Rn. 247; ferner Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 747). Erforderlich ist in diesem Fall jedenfalls die ausdrückliche Feststellung, dass sie aus jenen Gründen auch das besondere Vollzugsinteresse bejaht (BayVGH, Beschl. v. 22. Februar 2019 - 8 AS 19.40002 -, juris Rn. 17). Diesen Anforderungen wird die Begründung noch gerecht. 24 25
11 (2) Es besteht auch in der Sache ein besonderes Vollzugsinteresse, das die Antragsgegnerin befugte, die sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen. Der Antragsgegnerin stehen derzeit keine kleineren Abfallsammelfahrzeuge zur Verfügung, mit denen die K.............straße nicht über eine größere Strecke rückwärts befahren werden müsste. Dass das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen über eine enge Straße und mehrere hundert Metern mit Gefahren für Menschen und Sachen einhergeht, hat die Antragsgegnerin überzeugend dargelegt (zu den Gefahren rückwärtsfahrender Müllfahrzeuge ferner OVG Schl.-H., Beschl. v. 9. Februar 2022 - 5 MB 42/21 -, juris Rn. 26; BayVGH, Urt. v. 11. März 2005 - 20 B 04.2741 -, juris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn. 16; VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 26. Juni 2017 - 5 L 375/16 -, juris Rn. 35 ff.) 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren orientiert, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dr. Mittag Dr. Radtke Döpelheuer 26 27 28
Zitiert von
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Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 EO 16/25
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Referenzen
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- 6 L 18/22 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- KrWG § 17 Überlassungspflichten 2x
- § 2 Abs. 1 SächsKrWBodSchG 1x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 1x
- 7 C 27/98 3x (nicht zugeordnet)
- 20 ZB 18.95 5x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 2 Geltungsbereich 1x
- 5 L 375/16 2x (nicht zugeordnet)
- 20 B 04.27 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 6x
- 10 S 1059/99 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 11193/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2074/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung 1x
- § 1 Satz 1 SächsVwVfZG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 386/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)