Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 54/09
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
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1.1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich das Grundstück, auf dem der streitige SB-Markt errichtet werden soll, im Außenbereich befinde, obwohl es von Bebauung umgeben sei. Angesichts der Größe der unbebauten Fläche von mehr als 20.000 m², des Charakters der sie umgebenden Bebauung und des Abstands zwischen dieser vorhandenen Bebauung sei das Baugrundstück gemeinsam mit der westlich angrenzenden Freifläche nicht mehr als Baulücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, sondern als sog. Außenbereichsinsel zu qualifizieren. Geografische Besonderheiten, die trotz der einheitlich fehlenden Bebauung eine gesonderte Betrachtungsweise für die beiden Grundstücke nahe legen, bestünden nicht. Die frühere industrielle Nutzung sei nicht als Bebauung zu berücksichtigen, weil diese Nutzung aufgegeben worden sei und die Fabrikgebäude inzwischen abgerissen seien.
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Hiergegen wendet der Kläger ein, die Voraussetzungen für eine „Außenbereichsinsel“ lägen nicht vor. Das zu bebauende Flurstück sei nur 10.200 m² groß und könne auch nicht mit den übrigen Freiflächen zu einer Gesamtfläche von ca. 20.000 m² zusammengezogen werden, denn die Flächen seien teilweise durch Geländehindernisse, nämlich Mauern und Zäune voneinander abgetrennt. Damit vermag der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.
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Für die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 – 4 B 7.07 –, BauR 2007, 1383, m. w. Nachw.). Dazu zählen Einfriedungen wie Mauern und Zäune nicht. Zwar können topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. dgl.) dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 –, BauR 1991, 308). Bei einer Einfriedung handelt es sich indes um kein Geländehindernis in diesem Sinne. Auch steht eine Ortsrandlage, bei der solche topografischen Gegebenheiten von Bedeutung sein können, hier nicht in Rede.
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Der Kläger macht weiter geltend, es seien nach wie vor Reste einer vormaligen industriellen Bebauung vorhanden, insbesondere gewaltige – lediglich inzwischen überwucherte – Schutthalden von abgerissenen Gebäuden, blanker Beton und Pfähle sowie – westlich zum Autohaus hin – Fabrikationsanlagen. Die gewerbliche Nutzung dieser Gesamtfreifläche könne daher nicht als „aufgegeben“ bezeichnet werden. Hinzu komme, dass nach wie vor entlang der Grenze des ehemaligen Fabrikationsgeländes und des Bürgersteigs der K-Straße die Fabrikmauer auf der gesamten Länge noch vorhanden sei. Auch damit vermag der Kläger nicht durchzudringen.
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Zwar büßt ein Grundstück seine Innenbereichsqualität nicht allein dadurch ein, dass die auf ihm vorhandene Bausubstanz – aus welchen Gründen immer – wegfällt; vielmehr wirkt der frühere Zustand fort, solange die Umstände auf eine Wiederbebauung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen hindeuten (BVerwG, Urt. v. 14.01.1993 – 4 C 19.90 –, DVBl 1993, 652). Ob und wie lange Grundstücke dem Bebauungszusammenhang noch zuzurechnen sind, wenn die einen Bebauungszusammenhang vermittelnden Baukörper abgerissen sind und durch neue Gebäude ersetzt werden sollen, entscheidet sich dabei nach der Verkehrsauffassung. Neben der Lage des Grundstücks ist darauf abzustellen, ob sich nach der Verkehrsauffassung eine Wiederbebauung des ehemals bebauten Grundstückes aufdrängt, ob die Verkehrsauffassung bei Berücksichtigung der bisher vorhandenen und nunmehr fehlenden Bebauung „diese Bebauung geradezu vermisst". Die Verkehrsauffassung wird in aller Regel Abriss und Ersatzbau jedenfalls bei engem zeitlichen Zusammenhang als einen einheitlichen Vorgang werten und deshalb auch bei dem Abriss des letzten Gebäudes, das zum Innenbereich gehört, die Wiedererrichtung eines Bauwerks erwarten. Dabei kann die Zeitspanne, während derer das Grundstück nach Beseitigung der alten Bausubstanz unbebaut bleibt, eine entscheidende Rolle spielen. Nach Ablauf einer längeren Zeitspanne kann sich deswegen auch die Rechtsqualität eines solchen Grundstücks dergestalt ändern, dass es vom Innenbereichsgrundstück zum Außenbereichsgrundstück wird. Nach welcher Zeitspanne diese Änderung der Rechtsqualität eintritt, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.09.1980 – IV C 75.77 –, DÖV 1980, 922). Handelt es sich – wie hier – nicht um ein Grundstück in der Ortsrandlage zum Außenbereich, sondern um ein Grundstück, das durch Zeitablauf zu einer „Außenbereichsinsel" im Innenbereich werden kann, wird die Verkehrsauffassung einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hinnehmen, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwartet, als dies bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich der Fall ist; von Bedeutung ist insoweit auch, wie viel Zeit Planung und Vorbereitung der Bebauung eines (großen) Grundstücks in Anspruch nehmen (BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 – 4 C 15.84 –, BVerwGE 75, 34).
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Der Kläger legt in seiner Zulassungsschrift keine Umstände dar, weshalb sich nach der Verkehrsauffassung eine Wiederbebauung des ehemaligen Fabrikgeländes aufdrängen soll. Er benennt nicht einmal den Zeitpunkt, in dem die Nutzung aufgegeben wurde bzw. die Anlagen abgerissen wurden. Allein der Umstand, dass die Einfriedungsmauer noch vorhanden ist, genügt nicht.
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Für die Frage, ob nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung des Geländes zu rechnen ist, ist im Übrigen auch ohne Bedeutung, dass die Beklagte – wie der Kläger an anderer Stelle vorträgt – den Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, in ihrem Flächennutzungsplan als „gemischte Baufläche“ ausgewiesen und für den Stadtteil O. die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans (ausschließlich) mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB beschlossen hat. Soweit bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB für die Beurteilung, ob ein Grundstück dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außenbereich zugehört, die Verkehrsauffassung eine Rolle spielt, ist diese nicht in einer für das Gericht bindenden Weise dadurch festgelegt, dass Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde die Fläche bisher als dem Innenbereich zugehörig angesehen haben und dies auch Ausdruck im Flächennutzungsplan gefunden hat; solange die Gemeinde einen Bebauungsplan nicht erlassen hat, ist es für die Anwendung der §§ 34, 35 BauGB unerheblich, ob in einem Flächennutzungsplan eine dem Vorhaben entsprechende Nutzungsweise vorgesehen ist (BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994 – 4 B 109.94 –, ZfBR 1994, 294).
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Der Kläger rügt weiter, die Grenze der Flurstücke 63/1 und 65/8 zur K-Straße hin sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht 120 m lang, sondern zwischen 75 und höchstens 100 m. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an (BVerwG, Beschl. v. 11.06.1992 – 4 B 88.92 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 151). Ebenso wenig von Bedeutung ist die vorhandene Einfriedungsmauer. Maßgeblich ist vielmehr der Abstand zwischen den vorhandenen, zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, die allein geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007, a. a. O.). Der Senat geht anhand der Satellitenbilder von „google-maps“ davon aus, dass der Abstand zwischen den Gebäuden an der K-Straße westlich und östlich der Freifläche zwischen 109 und 110 m beträgt. Ein solcher Abstand schließt indes die Annahme einer „Außenbereichsinsel“ nicht aus.
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Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu bemessen (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007, a. a. O.). Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern ist bebauungsrechtlich Außenbereich; allerdings ist auch hierbei nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2005 – 4 BN 37.05 –, BauR 2006, 348). Damit kommt es nicht allein entscheidend auf die Größe der Lücke in der Bebauung an. Nur allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urt. v. 12.06.1970 – IV C 77.68 –, BVerwGE 35, 256; Urt. v. 01.12.1972 – IV C 6.71 –, BVerwGE 41, 227). So wurden Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen, während als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend unbebaute Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m angesehen und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen wurden. Dementsprechend wird als Faustformel genannt, dass man bei einer Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne; andererseits wurde auch schon bei einer Ausdehnung einer Freifläche von nur 80 m eine Baulücke – unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur in der Gemeinde – verneint (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Urt. v. 14.11.2006 – 5 S 330/06 –, BauR 2007, 1378, m. w. Nachw.). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urt. v. 29.05.1981 – 4 C 34.78 –, BVerwGE 62, 250). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 – 4 C 1.91 –, NVwZ-RR 1992, 227). Dementsprechend kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken noch zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (vgl. VGH BW, Urt. v. 14.11.2006, a. a. O.).
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In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht nur auf die Größe der Freifläche und den Abstand zwischen der vorhandenen Bebauung, sondern maßgeblich auch darauf abgestellt, dass östlich des Baugrundstücks eine relativ dichte straßenbegleitende Bebauung vorherrsche, von der sich die große, als Einheit wirkende Freifläche des Baugrundstücks und des Nachbargrundstücks deutlich abgrenze.
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1.2. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass das mithin im Außenbereich liegende, nicht privilegierte Vorhaben des Klägers den öffentlichen Belang des Planungserfordernisses beeinträchtige.
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Dem hält der Kläger entgegen, ein solches Planungserfordernis sei hier nicht gegeben. Die Verkaufsfläche liege unterhalb der vom BVerwG gesetzten maßgeblichen Grenze von 800 m².
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Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 01.08.2002 – 4 C 5.01 –, BVerwGE 117, 25) gehört das Erfordernis einer förmlichen Planung zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Dieser öffentliche Belang bringe zum Ausdruck, dass die in § 35 BauGB selbst enthaltenen Vorgaben nicht ausreichten, um im Sinne des darin erwähnten Konditionalprogramms eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. Ein im Außenbereich zu verwirklichendes Vorhaben könne eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange auslösen, dass dies die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteige. Ein derartiges Koordinierungsbedürfnis werde vielfach dann zu bejahen sein, wenn die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einen in erster Linie planerischen Ausgleich erforderten, der seinerseits Gegenstand einer abwägenden Entscheidung zu sein habe. Ob ein Vorhaben planerischer Steuerung bedürfe, werde zunächst davon abhängen, welche Probleme die Einordnung des Vorhabens in seine Umgebung aufwerfe. Dafür gäben die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB benannten öffentlichen Belange bereits wichtige Merkmale. Lasse sich die Koordination der Belange sachgerecht letztlich nur im Wege einer Abwägung sicherstellen, so sei dies auch ein hinreichendes Anzeichen für bodenrechtlich relevante Auswirkungen, die geeignet seien, ein Planungsbedürfnis auszulösen. Seine bis dahin maßgebliche Rechtsprechung, dass ein Planungsbedürfnis nur für den Fall der Notwendigkeit einer Binnenkoordination bestehe, hat das BVerwG in dieser Entscheidung aufgegeben. Dies vorausgesetzt hat das BVerwG das Bedürfnis nach einer planerischen Koordinierung für ein Vorhaben bejaht, das im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit einer Nachbargemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BauGB als zulässig festgesetzt werden könnte. Der (in jenem Verfahren streitige) Neubau eines Designer-Outlet-Centers mit einer Fläche von 21.000 m² und 61 Verkaufsläden, das die Merkmale eines Einkaufszentrums im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ausmache, löse so intensive Auswirkungen sowohl für das Gebiet der genehmigenden als auch für das Gebiet der klagenden Gemeinde aus, dass ein Bedürfnis nach planerischer Bewältigung gegeben sei.
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Dem Kläger ist zwar darin zu folgen, dass diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf ein Vorhaben übertragen werden kann, das – wie hier – eine Verkaufsfläche von nur von 799 m² aufweist und damit den vom BVerwG (Urt. v. 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BVerwGE 124, 364) vorgegebenen Schwellenwert von 800 m² für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erreicht. Dem Verwaltungsgericht ist aber darin beizupflichten, dass auch Einzelhandelsbetriebe, die nicht als „großflächig“ im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gelten, im Einzelfall ein Planungsbedürfnis auslösen können. Gegenteiliges lässt sich auch dem Urteil des BVerwG vom 01.08.2002 (a. a. O.) nicht entnehmen. Das Erfordernis der Planbedürftigkeit muss allerdings im Einzelfall nach Lage der Dinge konkretisiert werden (BVerwG, Urt. v. 01.08.2002, a. a. O.).
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Das Verwaltungsgericht leitet eine Planungsbedürftigkeit daraus ab, dass sich angesichts der Lage des geplanten SB-Marktes und der ihn umgebenden Wohnbebauung nur durch eine Planung zu bewältigende Abwägungsprobleme stellen, weil das Vorhaben in den hinteren, der Ruhe und Erholung dienenden Bereich der anliegenden Wohnbebauung hineinreiche und so geeignet sei, Spannungen im Hinblick auf die benachbarte Wohnbebauung hervorzurufen. Für den unbeplanten Innenbereich hat das BVerwG (vgl. Beschlüsse v. 21.06.2007 – 4 B 8/07 –, 2007, 1691, u. v. 25.03.1999 – 4 B 15.99 –, BauR 2000, 245, m. w. Nachw.) entschieden, dass eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung in Betracht komme, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört werde. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht sei, lasse sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hänge von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch ein Vorhaben im Außenbereich, insbesondere in einer Außenbereichsinsel, grundsätzlich geeignet sein kann, ein Planungsbedürfnis auszulösen, wenn es eine bestehende Ruhelage stört, greift der Kläger in seiner Zulassungsschrift nicht an.
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Der Kläger wendet weiter ein, Abwägungsprobleme bestünden insbesondere nicht im Hinblick auf die Zufahrt des geplanten SB-Marktes westlich des Wohngrundstücks 65/1. Im Süden und Westen des (künftigen) SB-Marktes befänden sich weiterhin Freiflächen, so dass keinerlei Störungen dorthin vom SB-Markt ausgingen, ebenso wenig nach Norden zur K-Straße hin. Zudem herrsche in der K-Straße ständiger Fahrzeugverkehr, auch Schwerlastverkehr, der erheblich höhere Lärmbelastungen verursache als der Kunden- und Zulieferverkehr zum künftigen SB-Markt. Die Wohnbebauung auf dem Flurstück 65/1 sei zur K-Straße hin „offen“ gestaltet, so dass der Verkehrslärm von dort „ohne Durchbrechung durch eine Mauer“ dorthin gelange. Zudem zweige nach zwei weiteren Grundstücken weiter östlich die O-Straße ab, von der aus wegen des Belags mit Kopfsteinpflaster ebenfalls erhebliche Lärmbelästigungen ausgingen. Die Geräusche, die von einem Parkplatz ausgingen, auf dem nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werde, insbesondere auch Geräusche durch Türenschlagen, gingen in diesem allgemeinen Verkehrslärm unter. Zudem biete die vorhandene Hecke ausreichenden Sicht- und Lärmschutz. Im Übrigen könnten vorhandene Konflikte auch durch Auflagen (Verlegung der Zufahrt oder Errichtung einer Lärm- und Sichtschutzwand) gelöst werden. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.
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Es lässt sich nicht in Abrede stellen, dass das Vorhaben, insbesondere die Nutzung der 70 vorgesehenen Stellplätze, den rückwärtigen Ruhebereich des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks 65/1 beeinträchtigt. Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass dieses Grundstück durch die schon vorhandenen Verkehrslärmimmissionen erheblich vorbelastet ist. Gerade dann besteht aber ein schutzwürdiges Bedürfnis dafür, dass eine noch vorhandene Ruhezone – soweit wie möglich – erhalten bleibt. Dass der durch den Verkehr auf der K-Straße und O-Straße verursachte Lärm bereits in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineindringt, vermag der Senat anhand der vorliegenden Karten und Luftbilder nicht zu erkennen. Es liegt vielmehr nahe, dass das größere Gebäude auf dem Flurstück 65/1 selbst und die an der Westseite der O-Straße liegenden Gebäude abschirmende Wirkung für den südlich des – großen – Gebäudes gelegenen Ruhebereich haben. Auch die vorhandene Einfriedungsmauer dürfte die Lärmbelastung durch den Verkehr auf der K-Straße mindern. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, weshalb eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung dieses Ruhebereichs dadurch entfallen soll, dass im Süden und Westen des (künftigen) SB-Marktes weiterhin Freiflächen vorhanden sind. Gleiches gilt für die vorhandene Hecke auf den Flurstücken 65/4 und 65/1.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist einem Planungserfordernis nicht bereits deshalb entsprochen, weil die Beklagte in ihrem Flächennutzungsplan für das in Rede stehende Gebiet eine „gemischte Baufläche“ festgesetzt und für den Stadtteil O. die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans (ausschließlich) mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB beschlossen hat. Dem Planungserfordernis ist erst dann genügt, wenn nach Abwägung der widerstreitenden Belange ein Bebauungsplan beschlossen wird. Einem Flächennutzungsplan fehlt die erforderliche Detailschärfe, um Nutzungskonflikte der vorliegenden Art lösen zu können.
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2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von „bisheriger – auch höchstrichterlicher Rechtsprechung“ zuzulassen.
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„Abweichung“ im Sinne des Zulassungsrechts ist begrifflich als eine Kontrolle zu verstehen, ob die angefochtene Entscheidung in einem das Ergebnis tragenden Begründungselement von einer im Instanzenzug vertretenen Auffassung abweicht. Dies setzt einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung einerseits mit einer konkreten anderen voraus. Um den für die Frage der „Divergenz“ notwendigen Vergleich in der Sache zu ermöglichen, muss dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht gebildeter, tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat (BVerfG, [Kammer-]Beschl. v. 07.11.1994 - 2 BvR 1375/94 -, DVBl. 1995, 36). Der aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewonnene, hinreichend bezeichnete Rechtssatz ist sodann einem anderen eindeutig gegenüberzustellen, der aus der konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist (OVG LSA. Beschl. v. 10.04.2001 - A 2 S 27/99).
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Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Soweit sie (sinngemäß) auf Rechtsprechung verweist, wonach bei einer Baulücke, die deutlich unter 130 m liege, ein Bebauungszusammenhang bestehen soll, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ein dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnetes Gericht eine solche (feste) Grenze festgelegt hat. Es ist auch nicht dargelegt, inwieweit das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Größe der Verkaufsfläche von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen soll. Im vom Urteil vom 24.11.2005 (a. a. O.), das der Kläger auf Seite 4 der Zulassungsschrift zitiert hat, hat das BVerwG u. a. entschieden, Einzelhandelsbetriebe seien großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten. Einen davon abweichenden Rechtssatz, dass auch unterhalb dieses Schwellenwerts eine Großflächigkeit im Sinne dieser Regelung bestehen soll, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass auch Einzelhandelsbetriebe, die nicht großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, ein Planungsbedürfnis auslösen können. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, inwieweit diese Annahme von der Entscheidung des BVerwG vom 01.08.2002 (a. a. O.) abweichen könnte.
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3. Soweit der Kläger schließlich vorträgt, die Sache sei von „besonderer Bedeutung“, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung.
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Der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), den der Kläger offenbar geltend machen will, liegt vor, wenn eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass des Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechtsfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.04.2003 – 2 L 99/03 –; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 132 RdNr. 12). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 - Juris, m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift offensichtlich nicht.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.4 und Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1328]).
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Referenzen
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- BauNVO § 11 Sonstige Sondergebiete 5x
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