Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 273/09
Gründe
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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zu Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Anspruch und Anordnungsgrund sind nach § 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der gegen die Hochschule geltend gemachte Anspruch, „die ihm im Wege der Berufungszusage vom 20. April 1998 und der Umstrukturierung im Jahr 2001 zugesagte Stelle 0,5 BAT-O IIa (wieder) zu besetzen“, ist nicht glaubhaft gemacht.
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Rechtliche Grundlage für den aus der Berufungszusage hergeleiteten Anspruch ist § 36 Abs. 10 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700 <706>). Danach darf die Hochschule Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Die Zusagen stehen indes nach der gesetzlichen Regelung in § 36 Abs. 10 Satz 2 HSG LSA ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und von der Hochschule nicht für andere Aufgaben benötigt werden. Zwar stehen der Hochschule die Haushaltsmittel, die für die Besetzung einer halben, entsprechend der Vergütungsgruppe II a des BAT-O zu vergütenden Stelle notwendig wären, zur Verfügung. Auch die Antragsgegnerin hat mit der Antragserwiderung vom 06. April 2009 eingeräumt, der Fakultät III, der das Institut für Geowissenschaften zugehört, seien im Jahr 2009 10,3 Mio. € in Form eines Globalhaushaltes zur Deckung von Personal- und Sachkosten zur Verfügung gestellt.
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Der geltend gemachte Anspruch scheitert indes nach dem Sachstand im Eilverfahren daran, dass die Hochschule die erforderlichen Mittel für andere Aufgaben benötigt. Sie hat mit der Antragserwiderung geltend gemacht, dass von den 10,3 Mio. € bei vollständiger dem Stellenplan entsprechender Besetzung 9,77 Mio. € für Personalkosten aufgewandt werden müssten, so dass nur noch 530.000,- € für Sachmittel und die Personalkosten der Mitarbeiter der Entgeltgruppen TV-L E 3 bis E 8 zur Verfügungen stünden. Damit aber sei der Lehr- und Forschungsbetrieb nicht aufrechtzuerhalten. Deshalb bleibe der Fakultät nur die Möglichkeit, vorhandene freie Stellen nicht (wieder) zu besetzen. Diesen Erwägungen lässt sich hinreichend bestimmt entnehmen, dass die vorhandenen Mittel zur Befriedigung von Ansprüchen auf eine der Berufungszusage entsprechende Personalausstattung bei dem Institut für Geowissenschaften nicht verwendet werden können, weil sie für andere Aufgaben benötigt werden. Ob und in welchem Umfang Haushaltsmittel für andere Aufgaben i. S. d. § 36 Abs. 10 Satz 2 HSG LSA „benötigt“ werden, ist bei einer gerichtlichen Überprüfung danach zu ermessen, ob die vorhandenen Mittel unter Berücksichtigung der Ausgaben für andere Aufgaben ausgeschöpft sind.
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Indes rechtfertigt der Umstand, dass die Einsparbemühungen der Antragsgegnerin beim dem Institut des Antragstellers zu einem „Wegfall von drei Vierteln der zugesagten Personalstellen“ geführt haben, die im Verhältnis zum durchschnittlichen Einsparvolumen signifikant überproportional sein sollen, nicht die Schlussfolgerung, die Entscheidung der Antragsgegnerin, die vorhandenen Mittel für andere Aufgaben bereitzustellen und nicht auf eine der Berufungszusage entsprechende Stellenausstattung zu verwenden, sei rechtswidrig. Wie die Hochschule die ihr zur Verfügung stehenden Mittel verwendet, ist grundsätzlich ihrem hochschulpolitischen Ermessen überlassen. Die Hochschulen und ihre Selbstverwaltungsgremien entscheiden im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich über die Festlegung von Prioritäten und die Bildung von Forschungsschwerpunkten (§ 67 Abs. 3 Nr. 1 HSG LSA), die Hochschulentwicklungsplanung (§ 68 Abs. 3 Nr. 2 HSG LSA) und den Haushaltsvoranschlag (§ 67 Abs. 3 Nr. 6 HSG LSA). Diese eigenverantwortliche Ermessensentscheidung ist von den Gerichten nur daraufhin überprüfbar, ob die Hochschule bei der Entscheidung über die Mittelverwendung ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat (vgl. § 40 VwVfG). Deshalb ist auch eine überproportionale Kürzung der für ein Institut vorgesehenen Haushaltsmittel grundsätzlich zulässig, wenn und soweit die Kürzung Ausdruck einer auf sachlichen Erwägungen beruhenden anderweitigen Schwerpunktsetzung oder aus anderen sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dabei mag für die Entscheidung über die Mittelzuweisung in die Abwägung mit einzustellen sein, dass die Hochschule in den Fällen, in denen sie eine bestimmte Mittelausstattung in einer Berufungszusage nach § 36 Abs. 10 Satz 1 HSG LSA gegeben hat, das berechtigte Vertrauen geweckt hat, dass die zugesagten Mittel auch bereitgestellt werden. Auf der anderen Seite ist das Vertrauen auf die Einhaltung einer Berufungszusage auch nicht unbeschränkt schutzwürdig, weil bereits aus der gesetzlichen Regelung in § 36 Abs. 10 Satz 2 HSG LSA ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Erfüllung der Zusage stets unter dem Vorbehalt steht, dass die Mittel nicht für andere Aufgaben benötigt werden. Das Vertrauen auf die Einhaltung der Berufungszusage hat deshalb nach dem maßgeblichen Landesrecht zurückzutreten, wenn die Hochschule die vorhandenen Mittel in Ausübung ihres Ermessens auch unter Berücksichtigung der gegebenen Berufungszusage etwa wegen der Festlegung (anderweitiger) Prioritäten und der Bildung von Forschungsschwerpunkten oder aus anderen sachlichen Gründen anderweitig einsetzt.
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Ob die Entscheidung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall diesen Maßstäben gerecht wird, kann letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn die getroffene Entscheidung der Hochschule, die vorhandenen Haushaltsmittel nicht zur Erfüllung der Berufungszusage, sondern anderweitig zu verwenden, rechtswidrig wäre, genügte dies nicht, die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Denn auch in einem solchen Fall könnte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren allenfalls verlangen, dass über die Mittelverwendung erneut und zwar dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend und unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens entschieden wird. Einen Rechtsanspruch auf Zuweisung der zur Erfüllung der Berufungszusage erforderlichen Mittel könnte der Antragsteller nur geltend machen, wenn jede andere Entscheidung der Hochschule als die Entscheidung, die Mittel zur Erfüllung der Berufungszusage einzusetzen, rechtswidrig wäre. Davon kann indes nach dem Sachstand im Eilverfahren nicht die Rede sein. Der Antragsteller hat hierzu im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 05. Mai 2009 letztlich nur geltend gemacht, die Begründung der Hochschule, die Stelle nicht zu besetzen, sei oberflächlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 40 Ermessen 1x
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 123 2x
- § 36 Abs. 10 Satz 2 HSG 3x (nicht zugeordnet)
- § 67 Abs. 3 Nr. 1 HSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 3 Nr. 2 HSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 67 Abs. 3 Nr. 6 HSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 10 Satz 1 HSG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x