Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 128/09

Gründe

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Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

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1. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -). Hier greift der Kläger die tragenden rechtlichen Erwägungen des von ihm beanstandeten Urteils an. Es gelingt ihm aber nicht, diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.

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a. Ohne Erfolg bleibt das Argument des Klägers, § 88 VwGO stehe einer weitergehenden Verurteilung des Beklagten wegen des geltend gemachten Zinsanspruches nicht entgegen, weil der mit dem Klageantrag geltend gemachte Gesamtbetrag die volle Höhe des vom Verwaltungsgericht erkannten Zinsanspruches abdecke.

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Es kann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel insofern überhaupt hinreichend dargelegt sind. Fraglich ist dies deswegen, weil sich der Kläger darauf beschränkt, der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es komme auf die Ausführungen der Klagebegründung zur Höhe der geltend gemachten Zinsen an, seine eigene Rechtsauffassung, es komme auf die Höhe der im Klageantrag geltend gemachten Gesamtsumme an, entgegen zu setzen. Warum die Rechtsauffassung des Klägers vorzugswürdig sein soll, wird nicht substantiiert begründet.

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Jedenfalls sind hier ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz nicht begründet. Denn der Kläger berücksichtigt nicht, dass § 88 VwGO eine Bindung an das Klagebegehren vorsieht. Dieses ist nicht allein dem Klageantrag zu entnehmen, sondern wird durch die Klagebegründung präzisiert (BVerwG, Urt. v. 20.04.1977 - BVerwG VI C 7.74 -, BVerwGE 52, 247, 249). Das Gericht ist an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 - BVerwG 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144, 149).

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Hiernach ist von Bedeutung, dass der im vorliegenden Antrag als Gesamtsumme genannte Forderungsbetrag in der Begründung der Klage laut Schriftsatz vom 17. November 2006 in mehrere Teilbeträge aufgeteilt ist, für deren Begründung jeweils auf unterschiedliche rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte hingewiesen wird. Damit wird deutlich, dass im Antrag mehrere prozessuale Ansprüche zusammengefasst sind, die kumulativ geltend gemacht werden. Es handelt sich aber jeweils um unterschiedliche Streitgegenstände, die gemeinsam in einer Klageschrift verfolgt werden. Der Streitgegenstand wird nämlich durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet (BVerwG, Urt. v. 10.05.1994 - BVerwG 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24, 25). Die im Antrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge ist zwar jeweils die Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Der zur Begründung vorgebrachte Lebenssachverhalt ist aber jeweils unterschiedlich, auch wenn der Abschluss des Abwassereinleitungsvertrages vom 14. Mai 2002 immer ein Teilelement des Sachvortrages ist. Denn hinsichtlich des Anspruches auf vertraglich vereinbarte Verzugszinsen wird zur verspäteten Zahlung einer Einmalzahlung vorgetragen, während wegen der Ansprüche auf angefallene laufende Kosten zu Wartung, Unterhaltung und Betrieb einer Anlage vorgetragen wird. Liegen mithin unterschiedliche, nebeneinander verfolgte Streitgegenstände vor, so kann ein Überschreiten der geltend gemachten Summe wegen eines prozessualen Anspruches auch nicht damit im Lichte des § 88 VwGO gerechtfertigt werden, dass ein anderer, zugleich geltend gemachter prozessualer Anspruch der geltend gemachten Höhe im Urteilsausspruch nach nicht voll ausgeschöpft wird. Andernfalls würde das Gericht durch Berücksichtigung anderer Tatsachen und Rechtsgrundlagen wegen des zweiten prozessualen Anspruches den Streitgegenstand verändern und so die Grenzen des § 88 VwGO überschreiten.

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b. Der Kläger dringt auch nicht damit durch, dass er wegen der Ansprüche auf Zahlung ausstehender fixer Kostenanteile die Auslegung des Abwassereinleitungsvertrages vom 14. Mai 2002 (im Folgenden: AEV) durch das Verwaltungsgericht angreift.

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Die Auslegung der Vorinstanz widerspricht nicht der Systematik des Vertrages.

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Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 AEV zum einen auf § 3 Abs. 1 Satz 3 AEV Bezug nimmt und zum anderen, dass die Beteiligung an den laufenden Kosten unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme ist.

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Aus der Unabhängigkeit der Beteiligung von der tatsächlichen Inanspruchnahme eines auf eine bestimmte Einwohnerzahl hin ausgelegten Einleitrechtes folgt aber nicht notwendigerweise, dass die Beteiligung auch von den tatsächlich anfallenden Kosten unabhängig sein muss. Dass der Beklagte keine Herabsetzung des Betrages verlangen kann, weil er das erworbene Einleitrecht (noch) nicht voll ausnutzt, heißt nicht logisch zwingend, dass er auch mit einem Verlangen um Herabsetzung des Betrages ausgeschlossen ist, das mit tatsächlich geringeren Kosten des Klägers oder dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Verrechnung begründet wird. Der systematische Zusammenhang zwischen § 3 Abs. 3 Satz 1 AEV und § 3 Abs. 3 Satz 2 AEV schließt letztere Begründung für ein Herabsetzungsverlangen bzw. eine darauf gestützte Zahlungsverweigerung daher nicht von vornherein aus. Die Frage hiernach ist vielmehr aus dem systematischen Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des Absatzes 3 von § 3 AEV nicht abschließend zu klären, so dass es - entsprechend dem von der Vorinstanz eingeschlagenen Weg - auf die Auslegung der in § 3 Abs. 3 Satz 2 AEV in Bezug genommenen und von § 17 AEV zum Vertragsbestandteil erklärten Anlage 2 zum AEV ankommt.

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Die vom Kläger in seiner Begründung des Zulassungsantrages angeführten Gesichtspunkte belegen die Rechtsfehlerhaftigkeit der Auslegung dieser Anlage durch das Verwaltungsgericht nicht. Der Kläger wiederholt nämlich lediglich mehrfach seine Überzeugung, die sogenannten „fixen Kosten“ sollten über die gesamte Vertragslaufzeit unveränderlich bleiben. Damit stellt er dem Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts lediglich ein anderes Auslegungsergebnis gegenüber, ohne seine Vorzugswürdigkeit darzutun. Seine Auffassung, der Zusatz zur Anlage 2 sei „allenfalls“ dahingehend auszulegen, dass der Beklagte nach Ablauf eines Abrechnungsjahres den Nachweis darüber verlangen könne, welche Kosten tatsächlich entstanden seien, überzeugt schon deshalb nicht, weil er diesen Zusatz um seinen zweiten Teil verkürzt. Dort heißt es nämlich nicht nur „Nachweis per 31.12. des laufenden Jahres“, sondern auch „und Verrechnung per 30.04. des Folgejahres“. Die Bedeutung der Bestimmung über die Verrechnung kann die alternative Auslegung des Klägers nicht belegen.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Urteil auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Wartungskosten als Teilkomponente des „fixen Kostenanteils“ nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AEV nicht in sich widersprüchlich.

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Dass diese Teilkomponente nach der einen Vertragsbestandteil bildenden Anlage weder von einer Verrechnung noch von Neuverhandlungen abhängig ist, hält der Kläger zutreffend fest. Auch das Verwaltungsgericht geht hiervon aus, wenn es auf Seite 12 des Urteilsabdrucks konstatiert:

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„In Ansehung dieser Bestimmungen ist davon auszugehen, dass der in § 3 Abs. 3 Satz 2 AEV festgelegte Betrag in Höhe von 24.918,00 € nach dem Willen der Vertragsparteien gerade nicht unabänderlich in jedem Jahr von dem Beklagten zu entrichten ist, sondern vielmehr bezogen auf die Investitionskosten im Folgejahr eine Schlussabrechnung erfolgen soll und die übrigen fixen Kosten - die Kosten für die Wartung ausgenommen - zwischen den Vertragsparteien neu verhandelt werden sollen.“

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Gleichwohl geht das angegriffene Urteil davon aus, dass ein Zahlungsanspruch wegen der „fixen Kostenanteile“ - wie es ausdrücklich heißt „derzeit“ - nicht besteht, solange die vertraglich vorgesehene Verrechnung noch aussteht, heißt es doch auf Seite 12 oben des Urteilsabdrucks:

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„An einer Verrechnung der dem Beklagten durch den AZV „(...)“ in Rechnung gestellten noch nicht beglichenen Fixkostenabschläge mit den tatsächlich in den betreffenden Jahren angefallenen Kosten zum 30. April des jeweiligen Folgejahres fehlt es hier. Eine solche Verrechnung ist entgegen der Ansicht des Klägers aber Voraussetzung für die nunmehr geltend gemachten Entgeltansprüche, soweit sie sich auf die durch den Vertrag als fixe Kosten bezeichneten Kosten beziehen.“

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Es widerspricht nicht den Gesetzen der Logik anzunehmen, dass ein sich aus mehreren Teilkomponenten zusammensetzender Gesamtbetrag insgesamt noch nicht fällig ist, solange eine Verrechnung wegen einer möglichen Schwankung in der Höhe einer Teilkomponente noch aussteht. Es ist nicht denkfehlerhaft anzunehmen, dass Kostenkomponenten, die durch die Vertragsparteien unter einer einzigen Bezeichnung - nämlich die „fixen Kosten“ - im Vertrag zusammengefasst werden, hinsichtlich der Fälligkeit auch dasselbe rechtliche Schicksal teilen sollen. Sind aber beide Annahmen - das Feststehen der Höhe der Wartungskosten und die fehlende Fälligkeit der „fixen Kostenanteile“ insgesamt - ohne Verletzung der Denkgesetze miteinander vereinbar, ist das Urteil auch nicht in sich widersprüchlich.

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Ob eine Vertragsauslegung, nach der nicht die Fälligkeit der „fixen Kosten“ insgesamt, sondern nur ihre Teilkomponente der Instandhaltungskosten vom Ausstehen der Verrechnung abhängig ist, vorzugswürdig wäre, wird vom Kläger nicht schlüssig dargelegt. Denn er beschränkt sich auf die - wie ausgeführt nicht überzeugende - Rüge der Verletzung von Denkgesetzen und den Hinweis, wegen der Wartungskosten sei nach dem konkreten Einleitvertrag kein Kostennachweis zu erbringen. Einen solchen Kostennachweis für die Wartungskosten fordert das Verwaltungsgericht aber gar nicht, so dass dieser Hinweis ins Leere geht.

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Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger behaupteten Fehlen von Kostenschwankungen hinsichtlich der von der Neuverhandlungsklausel erfassten Kostenkomponenten. Zum einen folgt dies bereits daraus, dass der „fixe Kostenanteil“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AEV mangels Verrechnung nach der nicht mit überzeugenden Argumenten in Frage gestellten Rechtsauffassung der Vorinstanz insgesamt noch nicht fällig ist. Zum anderen berücksichtigt der Kläger in seiner Argumentation nicht, dass es nach dem Vertragswortlaut nicht darauf ankommt, ob es zu Kostenschwankungen gekommen ist, sondern darauf, welches Ergebnis die vertraglich vereinbarten Neuverhandlungen gehabt haben. Auch ohne Kostenschwankungen kann sich in der Rückschau herausstellen, dass eine Pauschale zu hoch oder zu niedrig vereinbart worden ist.

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Ein anderes Auslegungsergebnis ist auch nicht aus den Ausführungen zur Billigkeit der Vertragsregelungen nach der vom Kläger vertretenen Interpretation und der Entstehungsgeschichte des Vertrages aus der Sicht des Klägers zu entnehmen. Entscheidend für die Auslegung des Vertrages sind in erster Linie der Wortlaut und die Systematik des Vertrages. Dass ein bestimmtes Auslegungsergebnis (ebenfalls) nicht unbillig wäre, widerlegt nicht, dass das mit Wortlaut und Systematik begründete, auch nicht unbillige Auslegungsergebnis der Vorinstanz fehlerhaft wäre. Dass der Vertrag - wie der Kläger ausführt - unter hohem zeitlichen Druck zustande gekommen ist, spricht weder für das eine noch für das andere Auslegungsergebnis. Wie der Kläger die vertraglichen Bestimmungen verstanden sehen möchte, ist nicht (allein) entscheidend, kommt es doch auf den übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien an, wie er im Vertragstext und der Vertragssystematik Ausdruck gefunden hat.

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c. Der Kläger erschüttert die Schlüssigkeit der Darlegungen der Vorinstanz auch nicht hinsichtlich der erhobenen Ansprüche wegen variabler Kosten im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 4 AEV, die mit Schreiben vom 1. Juli 2005, vom 10. Mai 2006 und vom 25. Juni 2004 geltend gemacht wurden.

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Insoweit fehlt es bereits an einer Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger beschränkt sich nämlich darauf, pauschal auf sein Vorbringen in der Vorinstanz zu verweisen und eine dort als Anlage K 15 vorgelegte Aufstellung in Bezug zu nehmen. Er wiederholt lediglich seine Rechtsbehauptung aus der Vorinstanz, die tatsächlichen Kosten seien mit den in der Vorinstanz vorgelegten Belegen nachgewiesen. Es fehlt aber an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der hierauf bezogenen Argumentation des Verwaltungsgerichts.

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Dieses hat auf Seite 14 des Urteilsabdruckes hinsichtlich der variablen Kosten aus den betreffenden Rechnungen darauf hingewiesen, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 7 AEV bzw. Ziffer 2.1 der einen Vertragsbestandteil bildenden Anlage 2 zum AEV für beide Komponenten der variablen Kosten - die Abwasserreinigung und die Stromkosten - die in § 3 Abs. 3 Sätzen 6 und 7 AEV genannten Gebührenwerte nicht ohne weiteres zugrunde zu legen sind. Insbesondere hat es erläutert, warum für den Stromkostenanteil die vorgelegte - und in dem auch mit dem Zulassungsantrag in Bezug genommenen Anlage K 15 enthaltene - Dreijahresrechnung nicht prüffähig sei und hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen, welche Angaben für eine Nachvollziehbarkeit der Berechnung noch fehlen.

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Der Zulassungsantrag erläutert weder, warum die Anforderungen des Verwaltungsgerichts nach den vertraglichen Bestimmungen verfehlt sein sollten, noch ergänzt er die fehlenden Angaben.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

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Es kann dahinstehen, ob das Vorliegen solcher Schwierigkeiten überhaupt in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise aufgezeigt ist. Zweifelhaft ist dies deswegen, weil der Kläger zwar in pauschaler Form auf abstrakte Schwierigkeiten bei der Gestaltung von Einleitverträgen und der sachgerechten Kalkulation von Einleitpreisen allgemein verweist, aber keine konkrete Rechtsfrage herausarbeitet, die besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auslöst. Es ist auch nicht substanziiert dargelegt, wieso die angesprochenen Fragen für die Entscheidung über den vorliegenden prozessualen Anspruch erheblich wären.

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Jedenfalls liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor. Denn solche Schwierigkeiten folgen nicht aus der Gestaltung des in Rede stehenden Abwassereinleitvertrages. Entscheidungserheblich waren hier im Kern der Wortlaut und das Zusammenspiel von § 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie der Anlage 2 des Vertrages. Damit steht ein Vertragsbestandteil von überschaubarer Komplexität in Rede, der sich nach herkömmlichen Auslegungsmethoden nach Wortlaut und Systematik interpretieren lässt, ohne dass hieraus das normale Maß erheblich überschreitende Schwierigkeiten begründet werden.

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Dass hinter Einleitverhältnissen oftmals komplexe tatsächliche und wirtschaftliche Gegebenheiten liegen und dass für die Problematik der Regelung von entsprechenden Einleitverhältnissen der obergerichtlichen Rechtsprechung wenig zu entnehmen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Rechtsstreit wirft nicht die Frage auf, wie das in Rede stehende Einleitverhältnis nach einem gerechten Ausgleich der beteiligten Interessen optimal zu regeln wäre. Es geht hier vielmehr um die Auslegung einer ganz konkreten von den Vertragsparteien vereinbarten Regelung. Allein über die Auslegung dieser konkreten Vereinbarung war durch die Vorinstanz zu entscheiden. Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich für die Auslegung des konkret in Rede stehenden Vertrages aus den wirtschaftlichen und sonstigen tatsächlichen Hintergründen der konkreten Vertragsparteien besondere Schwierigkeiten ergeben können. Er beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Behauptung, Rechtsverhältnisse der vorliegenden Art seien allgemein sehr schwierig zu gestalten. Ob Einleitpreise dem Benutzungsentgelt der Anlieger im Verbandsgebiet entsprechen müssen, wenn keine wirksame vertragliche Grundlage besteht, ist hier schon deshalb keine entscheidungserhebliche Frage, weil das Verwaltungsgericht von einem wirksamen, insbesondere durch Auslegung auch hinreichend klaren Vertrag ausgeht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger greift die Teilabweisung seiner Klage durch die Vorinstanz an, die von einem geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 103.643, 90 € zuzüglich Zinsen nur einen Teilbetrag von 3.096, 64 € zuerkannt hatte. Aus der Differenz dieser Summen errechnet sich die wirtschaftliche Bedeutung des Antrages.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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