Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 2/10

Gründe

I.

1

Die heute 48-jährige Antragstellerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern im Jahr 1992 als Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien und Herzegowina in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10.07.1998 wurden die Eheleute geschieden und heirateten jeweils deutsche Staatsangehörige. Dem Ehemann der Antragstellerin wurde daraufhin im Jahr 2005 eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Die Antragstellerin hingegen erhielt auf Grund der Annahme einer Scheinehe keinen Aufenthaltstitel. Beide Ehen wurden später geschieden. Mit Verfügung vom 16.03.2000 wurde die Antragstellerin aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Im Jahr 2002 stellte sie zunächst erfolglos einen Asylantrag und reiste am 20.12.2004 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Am 13.01.2007 ging sie in Frankreich erneut die Ehe mit ihrem früheren (bosnischen) Ehemann ein und beantragte am 04.10.2007 bei der Deutschen Botschaft in Paris die Erteilung eines Visums zur Einreise in das Bundesgebiet zum Zwecke der Familienzusammenführung. Die Ausweisungsverfügung vom 16.03.2000 wurde im Rahmen des Visumverfahrens auf den 31.08.2007 befristet. Der Visumantrag wurde nach Nichtzustimmung der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde am 25.05.2009 abgelehnt. Hiergegen hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben, über die am 01.03.2010 mündlich verhandelt wird.

2

Bereits im Jahr 2009 reiste die Antragstellerin ohne Visum in das Bundesgebiet ein. Am 13.08.2009 wurde sie von einem Notarzt in das Klinikum B-Stadt – Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie – eingeliefert. Laut nervenärztlichem Gutachten vom 14.08.2009 leidet die Antragstellerin, die sich bereits sechs Jahre zuvor in stationärer psychiatrischer Behandlung im Klinikum befunden habe, an einer katatonen Schizophrenie. Mit Beschluss vom 14.08.2009 ordnete das Amtsgericht Magdeburg die vorläufige Unterbringung der Antragstellerin in einer geschlossenen Abteilung einer medizinischen Einrichtung bis längstens 24.09.2009 an. Nach ihrer Entlassung zog sie am 01.10.2009 in die Wohnung ihres Ehemanns in A-Stadt.

3

Den am 19.08.2009 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20.11.2009 ab. Zugleich forderte er die Antragstellerin unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 15.12.2009 zu verlassen. Zur Begründung führte er u. a. aus, eine Aufenthaltserlaubnis werde nicht erteilt, weil die Antragstellerin ohne das erforderliche Visum eingereist sei, womit sie zugleich einen Ausweisungstatbestand erfülle. Die im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Angesichts des nur kurzzeitigen Kontakts zu ihrem Ehemann sei eine vorübergehende Trennung zur Durchführung des Visumverfahrens auch bei Betrachtung des bestehenden Krankheitsbildes zumutbar. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden.

4

Den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von ihr erhobenen Widerspruch gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis einzuleiten, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung angegeben: Die grundsätzliche Erforderlichkeit des Visums bestehe auch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs auf Familienzusammenführung nach § 30 AufenthG. Ermessensfehler im Rahmen der Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seien nicht ersichtlich. Die die Gesundheit der Antragstellerin betreffenden Gesichtspunkte seien im Bescheid des Antragsgegners vom 20.11.2009 erwogen worden und nicht ermessenswidrig. Die Antragstellerin sei reise- bzw. transportfähig. Nach eigenem Vortrag habe sich die dramatische Verschlechterung ihres psychischen Zustands bereits in Frankreich ereignet; Dritte hätten sie in diesem Zustand ungeachtet des versagten Visums nach Deutschland gebracht. Eine Reise- oder Transportunfähigkeit sei auch fachärztlich nicht bescheinigt worden; entsprechende Einschätzungen seien insbesondere nicht im Gutachten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie B-Stadt vom 14.08.2009 enthalten.

5

Vom 05.01.2010 bis 03.02.2010 hat sich die Antragstellerin erneut in vollstationärer Behandlung in der Fachabteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des AWO Fachkrankenhauses J. befunden.

II.

6

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

7

Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschl. v. 23.07.2007 – 2 M 172/07 –, Juris, m. w. Nachw.), kommt der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu (vgl. zu § 55 Abs. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 – 1 C 3.97 –, BVerwGE 105, 35 [43]). Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – wie hier – ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen darüber hinaus auch die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus; denn die Erteilung einer Duldung widerspräche der in den genannten Vorschriften zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren (vgl. OVG NW, Beschl. v. 11.01.2006 – 18 B 44.06 – AuAS 2006, 144; Beschl. v. 07.06.2004 – 18 B 596/04 - Juris; OVG Berlin, Beschl. v. 26.11.2003 – 6 S 343.03 –, Juris). Aus diesem Grund scheitert regelmäßig ein Anordnungsgrund, und zwar unabhängig davon, wie der Antrag nach § 123 VwGO formuliert ist (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 81 RdNr. 51; OVG BBg, Beschl. v. 28.02.2006 – 7 S 65.05 –, Juris, m. w. Nachw.).

8

Eine grundsätzlich andere Sichtweise ist nur in besonderen Fällen geboten, etwa wenn es dem Ausländer im Hinblick auf Art. 6 GG nicht zugemutet werden kann und darf, seine in der Bundesrepublik gelebten familiären Beziehungen auch nur vorübergehend für die Dauer eines vom Ausland zu betreibenden Visumverfahrens zu unterbrechen (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.08.2006 – 2 M 228/06 –; Juris, m. w. Nachw). So ist dem ausreisepflichtigen Familienmitglied ein auch nur vorübergehendes Verlassen des Bundesgebiets namentlich dann nicht zuzumuten, wenn einer der Ehegatten auf Grund individueller Besonderheiten, etwa infolge einer Krankheit, mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist (vgl. Beschlüsse des Senats v. 25.09.2008 – 2 M 184/08,– Juris, u. v. 22.07.2007 – 2 M 170/07 –, Juris).

9

Es mag zutreffen, dass der Antragstellerin auf Grund ihrer psychischen Erkrankung eine Trennung von ihrer Familie derzeit nicht zuzumuten ist, wie dies die fachärztliche Stellungnahme vom 22.01.2010 nahelegt. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist es ihr aber zuzumuten, die Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Visumverfahrens in Begleitung ihres Ehemanns und/oder ihrer erwachsenen Kinder zu verlassen.

10

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 11.05.2007 – 2 BvR 2483/06 –, InfAuslR 2007, 336) gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer, seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil bei einem der beiden Partner unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt und diesem deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.08.1999 – 2 BvR 1523/99 –, NVwZ 2000, 59). Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der schützenswerten Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05 –, NVwZ 2006, 682 [683]).

11

Ein Ausländer ist allerdings grundsätzlich darauf verwiesen, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen ausländischen Familienangehörigen im gemeinsamen Heimatland herzustellen und zu wahren, solange die Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug nicht vorliegen. Nur wenn dem ausländischen Familienangehörigen im Einzelfall die Rückkehr in das gemeinsame Heimatland nicht zumutbar ist, kann dies ein Abschiebungshindernis begründen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.10.2005 – 9 ME 190/05 – Juris, OVG Berlin, Beschl. v. 17.06.2004 – 8 S 70.04 –, NVwZ-RR 2005, 208, m. w. Nachw.). Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG, wenn den Betroffenen zugemutet wird, in das jeweilige Heimatland zu übersiedeln, wenn sie zeitlich unbegrenzt die Lebensgemeinschaft mit ihren Ehegatten sogleich herstellen wollen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine Rückkehr in das gemeinsame Heimatland unzumutbar machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 – 2 BvR 1226/83 u. a. –, BVerfGE 76, 1 [57]) Bei rein ausländischen Ehen und Familien hat der aufenthaltsrechtliche Schutz ein geringeres Gewicht als bei Ehen und Familien mit deutschen Ehegatten und deutschen Kindern; in diesem Fall ist den Familienangehörigen des Ausländers eher zuzumuten, ihm in den gemeinsamen Heimatstaat ungeachtet der zwischenzeitlich vollzogenen Integration in der Bundesrepublik Deutschland zu folgen (BVerwG, Beschl. v. 10.04.1989 – 1 B 63.89 –, Juris, m. w. Nachw.). Ob diesen die mit der gemeinsamen Rückkehr in ihr Herkunftsland verbundenen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich nicht allein nach dem Grad der dadurch verursachten Härten, sondern wesentlich auch nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Ausländers. Je gewichtiger dieses öffentliche Interesse ist, um so eher dürfen dem Ausländer und seiner Familie auch schwerwiegende Folgen zugemutet werden. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG greift in derartigen Fällen dann ein, wenn die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf eheliche und familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 – 1 C 8.94 –, BVerwGE 102, 12 [19]; BVerfG, Beschl. v. 19.08.1983 – 2 BvR 1284/83 –, NVwZ 1983, 667). Eine Verletzung von Art. 6 Abs.1 GG liegt dagegen fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann; denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, InfAuslR 2009, 333 [334 f.]). Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009, a. a. O., unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 19.02.1996 – 53/1995/559/645 –, InfAuslR 1996, 245, Gül; Urt. v. 28.11.1996 – 73/1995/579/665 – InfAuslR 1997, 141, Ahmut) oder ob der Nachzug das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zu leben (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2001 – 31465/96 –, InfAuslR 2002, 334, Sen). Allein aus dem Umstand, dass die anderen Familienmitglieder über befristete oder gar unbefristete Aufenthaltstitel verfügen, folgt noch nicht zwingend, dass eine gemeinsame Rückkehr von vorn herein unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009, a. a. O., S. 335; SaarlOVG, Beschl. v. 09.06.2000 – 9 V 12/00 –, Juris). Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn es lediglich darum geht, vorübergehend zur Nachholung des Visumverfahrens in das gemeinsame Herkunftsland zurückzukehren.

12

Es sind keine besonderen Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die eine vorübergehende Rückkehr der Antragstellerin nach Bosnien gemeinsam mit ihrem Ehemann und/oder einzelner ihrer erwachsenen Kinder für die Dauer des Visumverfahrens als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Von Bedeutung ist hier, dass auch der Ehemann der Antragstellerin erst im Erwachsenenalter nach Deutschland gekommen ist und den weit überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat. Nach den Feststellungen des Antragsgegners war er im Übrigen im Oktober 2006 nach Bosnien zurückgekehrt, wo die Scheidung von seiner deutschen Ehefrau stattfand. Soweit es für eine „Stabilisierung“ des Gesundheitszustands der Antragstellerin erforderlich sein sollte, dass – neben dem Ehemann der Antragstellerin – auch die erwachsenen Kinder Beistandsleistungen erbringen (in diesem Punkt ist die fachärztliche Stellungnahme unklar), wäre es auch diesen grundsätzlich zuzumuten, ihre Mutter für die Dauer des Visumverfahrens nach Bosnien zu begleiten. Gründe, die dies als unmöglich erscheinen lassen, sind nicht vorgetragen. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Antragstellerin das begehrte Aufenthaltsrecht aus § 30 AufenthG von ihrem Ehemann als Stammberechtigtem ableitet und nicht von ihren erwachsenen Kindern. Ein Nachzug zu diesen wäre nur unter den (engen) Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte möglich.

13

Auch der Umstand, dass sich das Visumverfahren nach der Ablehnung des Visumantrages länger hinzieht als gewöhnlich, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat erachtet auch die gemeinsame Rückkehr bis zu einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als (noch) zumutbar.

14

Der Senat hat bislang offen gelassen, ob eine Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des – noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen – Erlaubnisverfahrens auch dann in Betracht kommt, wenn der Ausländer offensichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat (vgl. Beschl. v. 22.06.2009 – 2 M 86/09 –, Juris). Diese Frage bedarf auch vorliegend keiner Klärung, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist.

15

Der geltende gemachte Anspruch nach § 30 Abs. 1 AufenthG erscheint hier deshalb zweifelhaft, weil die Antragstellerin sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), sondern unstreitig über keine Deutschkenntnisse verfügt. Diese Erteilungsvoraussetzung ist zwar gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG unbeachtlich, wenn der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Die Krankheit oder Behinderung müssen aber kausal für die mangelnde Fähigkeit des Erwerbs der erforderlichen Sprachkenntnisse sein; eine nur vorübergehende Erkrankung, die sich auf die sprachlichen Fähigkeiten nicht auswirkt, ist nicht ausreichend. Keine seelische Krankheit oder Behinderung liegt vor, wenn der nachzugswillige Ehegatte auf Grund seines allgemeinen niedrigen Bildungsstandes oder seiner individuellen intellektuellen Fähigkeiten nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten die geforderten Sprachkenntnisse erwerben kann (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 30 RdNr. 54). Der Psychiater und Psychotherapeut Dr. A B. aus Paris führte zwar in dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten vom 20.12.2008 aus, das Erlernen der deutschen Sprache sei im gegenwärtigen psychischen Zustand der Antragstellerin völlig ausgeschlossen. Dies mag auch derzeit noch der Fall sein. Daraus ergibt sich aber nicht, dass gerade die psychische Erkrankung der Antragstellerin es ihr auch auf Dauer nicht erlaubt, die deutsche Sprache zu erlernen. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten, dass auf Grund ihres Analphabetentums das Erlernen einer Fremdsprache überhaupt von vorn herein in Frage gestellt ist.

16

Unabhängig davon ist ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch deshalb nicht offensichtlich, weil die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt ist; die Antragstellerin ist ohne das erforderliche Visum eingereist. Zwar kann im Fall des Bestehens eines Anspruchs oder bei Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens hiervon abgesehen werden. Der Antragsgegner hat indes mit nicht zu beanstandenden Erwägungen eine Ermessensentscheidung zu Lasten der Antragstellerin getroffen. Die Ausländerbehörde darf als erheblichen öffentlichen Belang anführen, dass aus generalpräventiven Gründen auf die Nachholung des Visumverfahrens nicht verzichtet werden könne (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 27.07.2009 – 11 ME 171/09 –, InfAuslR 2009, 388). In ihrer Beschwerdeschrift hat die Antragstellerin keine Gesichtspunkte vorgetragen, die die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners in Frage stellen. Dies gilt insbesondere für die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme. Wie bereits oben ausgeführt, mag es der Antragstellerin zwar nicht zuzumuten sein, allein nach Bosnien zurückzukehren; sie kann aber darauf verwiesen werden, dass ihr Ehemann und/oder ihre Kinder sie dorthin begleiten. Eine Ermessensreduzierung auf „Null“ mag in Betracht kommen, wenn die zweite Alternative des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfüllt ist, es also auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (vgl. Bäuerle in: GK-AufenthG, II - § 5 RdNr. 176 f.). Dies ist aber aus den bereits dargelegten Gründen hier nicht der Fall.

17

Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, es sei objektiv nicht festgestellt, ob sie in Anbetracht ihres gesundheitlichen Zustands reise- bzw. transportfähig sei. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 21.02.2006 – 2 M 217/05 –, Juris) kann zwar eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorganges – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Es obliegt indes im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens der Antragstellerin, Tatsachen glaubhaft zu machen, die auf eine Reiseunfähigkeit in diesem Sinne schließen lassen. Aus den vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen vom 14.08.2009 und 22.01.2010 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ihr Zustand durch die Reise nach Bosnien auch in Begleitung ihres Ehemanns und/oder ihrer Kinder wesentlich verschlechtert.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen