Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 38/13
Gründe
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Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 13. Februar 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]).
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Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.
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Beamte auf Lebenszeit sind gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt (hier: 6 Monate gemäß § 45 Abs. 2 LBG LSA), die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Das Verwaltungsgericht hat dabei zu Recht darauf abgestellt, dass sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten danach beurteilt, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 21. März 2012 - nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Beamte dauernd dienstunfähig ist, so dass danach eingetretene wesentliche Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind (vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 L 116/10 -, juris [m. w. N.]).
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Soweit die Antragsbegründungsschrift geltend macht, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes werde mit dem Schreiben des Dienstvorgesetzten der Klägerin vom 18. Juli 2011 ihre Dienstunfähigkeit nicht, jedenfalls nicht ordnungsgemäß festgestellt, stellt sie das Urteilsergebnis nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage. Zwar stellt gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA der Dienstvorgesetzte aufgrund des ärztlichen Gutachtens im Sinne des § 49 LBG LSA die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest. Indes ist die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde, mithin hier die Beklagte, gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 LBG LSA an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden. Mit anderen Worten: Sollte die Erklärung des Dienstvorgesetzten zur Feststellung der Dienstfähigkeit an inhaltlichen Mängeln leiden, führt dies nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsentscheidung der hierfür zuständigen Behörde, solange die von ihr selbst originär zu treffende und zu begründende Entscheidung nicht ihrerseits an Rechtsfehlern leidet. Letzteres hat das Verwaltungsgericht hier aber angenommen, ohne dass die Antragsbegründungsschrift die insoweit tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
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Unabhängig davon ist Streitgegenstand vorliegend die Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten, nicht hingegen das Schreiben des Dienstvorgesetzten der Klägerin vom 18. Juli 2011. Soweit § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA prozedural die Feststellung des Dienstvorgesetzten über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten aufgrund des ärztlichen Gutachtens im Sinne des § 49 LBG LSA verlangt, stellt dies lediglich einen Verfahrensschritt dar, damit das Zurruhesetzungsverfahren materiell durch die zuständige Behörde mit eigener Prüfungskompetenz und Prüfungspflicht betrieben werden kann. Insofern ist - entgegen dem Antragsvorbringen - mit dem Verwaltungsgericht zu konstatieren, dass der Dienstvorgesetzte der Klägerin unter Bezugnahme auf das bis dahin vorliegende amtsärztliche Gutachten von ihrer Dienstunfähigkeit ausgeht; sein Schreiben an die Beklagte vom 18. Juli 2011 bringt dies hinreichend deutlich zum Ausdruck. Dass die darin enthaltene Begründung inhaltlich nicht denjenigen Anforderungen genügt, welcher die Beklagte als zuständige Behörde für die Zurruhesetzungsentscheidung unterliegt, führt jedenfalls - wie ausgeführt - nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der von ihr eigenständig getroffenen wie begründeten Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin einschließlich der daraus resultierenden Zurruhesetzung.
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Ob eine andere rechtliche Bewertung führt den Fall angezeigt wäre, dass ein Dienstvorgesetzter erkennbar sachwidrig oder gar willkürlich gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA die Dienstunfähigkeit eines Beamten feststellt, bedarf vorliegend angesichts der durch die Beklagten nach § 45 Abs. 3 Satz 2 LBG LSA erlassenen Bescheide vom 27. Juli 2011 und 21. März 2012, die die Dienstunfähigkeit feststellen, keiner Entscheidung.
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Soweit die Antragsbegründungsschrift die Rechtswidrigkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit durch die Beklagte in den Bescheiden vom 27. Juli 2011 und 21. März 2012 rügt, werden die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes gleichfalls nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt. Dass die Klägerin „substantiierte Einwendungen“ erhoben hätte, wird lediglich behauptet; mit den hierzu vom Verwaltungsgericht konkret angestellten Erwägungen setzt sich das Antragsvorbringen hingegen nicht weiter auseinander. Soweit es stattdessen auf den Wiedereingliederungsplan des die Klägerin behandelnden Arztes vom 15. Dezember 2012 verweist, liegen darin bereits keine konstatierten, geschweige denn begründete sachliche Einwendungen gegen die amtsärztlichen Feststellungen und Bewertungen. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um ein ausgefülltes Formular, das jegliche Begründung zur Wiedereingliederungsmöglichkeit und zu der getroffenen Empfehlung vermissen lässt. Insbesondere sind darin keine spezifischen Einwände in Bezug auf die amtsärztlichen Feststellungen und Bewertungen enthalten. Aus diesem Grunde sowie nach der bis dahin erfolgten zweimaligen amtsärztlichen (fachärztlichen) Untersuchung bestand - entgegen dem Antragsvorbringen - auch kein Anlass für eine weitergehende fachliche Auseinandersetzung mit dem Wiedereingliederungsplan oder für weiterführende Ermittlungen der Beklagten, wie diese in ihrem Widerspruchsbescheid vom 21. März 2012 zur Validität der amtsärztlichen Gutachten zutreffend ausgeführt hat.
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Hiernach kann dahinstehen, ob eine Wiedereingliederung der Klägerin nach Maßgabe von § 84 SGB IX vorliegend aus Rechtsgründen nicht ohnehin ausgeschlossen ist (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 L 116/10 -, juris [m. w. N.]) und sich das Urteilsergebnis bereits deswegen als richtig erweist.
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.
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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27).
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In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Antragsbegründungsschrift wirft schon keine konkrete, ausformulierte Frage auf, sondern erschöpft sich in der Angabe rechtlicher Problemkreise. Unabhängig davon mangelt es dem Antragsvorbringen aber auch an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen, insbesondere der vom Senat in Bezug genommenen Rechtsprechung sowie der einschlägigen Literatur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt ist (siehe zu den insoweitigen Darlegungsanforderungen: OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).
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Soweit sich die Klägerin schließlich gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.
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„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).
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Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Antragsvorbringen zeigt auch insofern schon keine konkrete Rechtsfrage auf. Unabhängig davon wird im Hinblick auf die aufgeworfenen Problemkreise weder die Entscheidungserheblichkeit dargelegt noch der besonderer Schwierigkeitsgrad plausibel gemacht. Dass die hier maßgebliche Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, ist im Übrigen angesichts der zahlreich hierzu ergangenen höchstrichterlichen und in Teilen oben angeführten Rechtsprechung auch nicht zu erkennen. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes wird in der Antragsbegründungsschrift jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt.
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 40, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG, wobei das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 LBesO zugrunde zu legen war.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- VwGO § 124 6x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 84 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 49 2x
- ZPO § 314 Beweiskraft des Tatbestandes 1x
- BeamtStG § 26 Dienstunfähigkeit 2x
- 1 L 116/10 2x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 45 6x
- VwGO § 124a 7x
- 1 BvR 1653/99 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 166/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 183/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 245/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 35/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 830/00 2x (nicht zugeordnet)