Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 209/12

Gründe

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Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beschlussfassung des Gemeinderates zu der geplanten Einziehung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA) von zwei öffentlichen Straßen(teilen) dem Kläger als Eigentümer eines an beide Straßen anliegenden Eckgrundstücks einen besonderen Vorteil oder Nachteil i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 GO LSA bringen kann, so dass ein Mitwirkungsverbot des Klägers besteht. Gemäß § 8 Abs. 5 StrG LSA entfallen mit der Einziehung der Gemeingebrauch einer Straße i. S. d. § 14 StrG LSA sowie Sondernutzungen nach § 18 Abs. 1 StrG LSA. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Räum- und Streupflichten für diese Straße (vgl. § 47 StrG LSA), sondern auch auf das Recht eines Anliegers und Dritter auf Gebrauch der Straße sowie die damit verbundenen Duldungspflichten des Anliegers. Die geplante Einziehungsmaßnahme hat danach unmittelbare Folgewirkungen für die gesamte Nutzungssituation des Grundstücks, so dass der Anlieger ein individuelles Sonderinteresse (vgl. dazu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. Oktober 2009 - 2 K 310/07 -, zit. nach JURIS) an der Angelegenheit hat. Der Eintritt des Sondervorteils oder -nachteils muss dabei lediglich konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. November 2003 - 2 K 94/01 -, zit. nach JURIS).

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Dass das klägerische Grundstück noch durch eine andere öffentliche Straße erschlossen wird, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass schon nicht geltend gemacht ist, dass eine Nutzung der streitbefangenen Straßen durch den Kläger in der Zukunft ausgeschlossen ist, kann schon ein Wegfall der Nutzungsmöglichkeit der an seinem Grundstück vorbeiführenden Straßen durch Dritte dem Kläger einen unmittelbaren und nicht nur ganz unerheblichen Vorteil bringen. Ob der Kläger aus eigenen Rechten die Einziehungsverfügung anfechten könnte, spielt keine Rolle, da § 31 Abs. 1 Satz 1 GO LSA keine Rechtsbeeinträchtigung voraussetzt. Ein die Mitwirkung ausschließendes individuelles Sonderinteresse ist schon in jedem individualisierbaren materiellen oder immateriellen Vorteil oder Nachteil zu sehen, der zu einer Interessenkollision führen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die Interessenkollision tatsächlich besteht (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. November 2003, a. a. O.).

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Der Kläger ist an der Entscheidung der Angelegenheit auch nicht i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 2 GO LSA lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Von der Einziehung der Straßen(teile) ist nicht eine solche Vielzahl von Anliegern betroffen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, zit. nach JURIS), dass diese eine Bevölkerungsgruppe mit gemeinsamen Interessen bildeten. Auch geht es nicht um den Beschluss einer Abgabensatzung, die grundsätzlich den mit der Entscheidung befassten Gemeindevertreter nicht personenbezogen betrifft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 2. Dezember 2009 - 4 L 102/09 -, zit. nach JURIS).

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Das Mitwirkungsverbot entfiel weiterhin nicht dadurch, dass der Kläger nach seiner Auffassung bei dem streitbefangenen Tagesordnungspunkt 5 einen „ergebnisoffenen Verfahrensvorschlag“ eingebracht hat. Unabhängig davon, ob nicht auch dieser Beschlussvorschlag als Teil des Entscheidungsprozesses über die Einziehung der Straße angesehen werden kann, schließt § 31 Abs. 1 Satz 1 GO LSA schon die Mitwirkung an der Beratung über eine Angelegenheit aus (vgl. dazu auch Wiegand, Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, GO LSA, § 31 Nr. 6; Lübking/Beck, GO LSA, § 31 Rdnr. 16).

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Dass der Kläger von dem Tagesordnungspunkt 6 nicht ausgeschlossen worden ist und damit an dem eigentlichen Beschluss über die Einziehung der Straßen(teile) mitgewirkt hat, ist für die hier zu entscheidende Rechtsfrage unerheblich. Bei Bestehen eines Mitwirkungsverbotes ist das betroffene Mitglied des Gemeinderates von Gesetzes wegen ausgeschlossen (vgl. Lübking/Beck, a. a. O., § 31 Rdnr. 33, 34 vgl. auch Quecke u. a., SächsGO, § 20 Rdnr. 101 m. w. N.). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 und 2 GO LSA sowie dem systematischen Zusammenhang innerhalb des § 31 GO LSA. Die Beweggründe des beklagten Vorsitzenden des Gemeinderates und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates spielen für die Prüfung, ob ein Mitwirkungsverbot besteht, ebenso wenig eine Rolle wie der Umstand, dass das betroffene Gemeinderatsmitglied möglicherweise zu Unrecht bei einem anderen Tagesordnungspunkt mitgewirkt hat.

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b) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es hätte eine Entscheidung des Gemeinderates über seinen Ausschluss nach § 31 Abs. 4 Satz 2 VwGO erfolgen müssen.

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Diese Norm, wonach bei Mitgliedern des Gemeinderates und bei Ehrenbeamten in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen der Gemeinderat über das Bestehen eines Mitwirkungsverbots entscheidet, gibt dem betroffenen Mitglied des Gemeinderates kein wehrfähiges subjektives Organrecht, das er in einem Kommunalverfassungsstreit verfolgen kann. Es handelt sich lediglich um eine objektive Verfahrensregelung, mit der erreicht werden soll, dass in Zweifelsfällen das gesamte Gremium informiert und eine Entscheidung getroffen wird, die eine Weiterarbeit des Gemeinderates ermöglicht. Damit wird - anders als bei dem als Mitgliedschaftsrecht anzusehenden Teilnahmerecht an Sitzungen - dem betroffenen Mitglied des Gemeinderates keine geschützte Rechtsposition verschafft. Denn die Entscheidung des Gemeinderates hat - wie oben dargelegt - gerade keine konstitutive Wirkung. Darüber hinaus bezieht sich die automatische Unwirksamkeitsfolge des § 31 Abs. 6 Satz 1 GO LSA ausdrücklich nur auf eine Verletzung des § 31 Abs. 1 bis 3 GO LSA.

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Es kann danach offen bleiben, ob eine mögliche Rechtsverletzung nicht vorliegen kann, wenn die Entscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 GO LSA ohnehin lediglich auf die Feststellung eines Mitwirkungsverbots hätte lauten dürfen (vgl. Wiegand, a. a. O., § 31 Nr. 7). Ebenfalls offen bleiben kann, ob der Kläger nur dann eine Verletzung des § 31 Abs. 4 Satz 2 GO LSA rügen könnte, wenn er eine solche Entscheidung des Gemeinderates beantragt oder zumindest ernsthaft verfolgt hätte (vgl. dazu VG Münster, Urteil v. 29. Januar 2010 - 1 K 1807/08 -, zit. nach JURIS).

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c) Nicht entschieden werden muss schließlich, ob die Klage mit dem gestellten Klageantrag nicht schon deshalb unzulässig ist, weil ein Ausschluss des Klägers nach § 31 Abs. 4 Satz 2 GO LSA weder durch den - dafür unzuständigen - Beklagten noch durch den Gemeinderat erfolgt ist (vgl. aber auch VG Lüneburg, Urt. v. 17. April 2012 - 5 A 25/11 -, zit. nach JURIS zu § 26 Abs. 1 GemO Nds: in Form einer "Feststellung" ausgesprochener Ausschluss durch den Vorsitzenden des Gemeinderates).

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2. Es liegt weiterhin kein Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.

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Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bestehe darin, dass das Verwaltungsgericht seine Rüge einer Verletzung des § 31 Abs. 4 Satz 2 GO LSA lediglich im Rahmen der Zulässigkeit der Klage und nicht im Rahmen der Begründetheit geprüft habe.

16

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffes allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 -; Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 BN 1/10 -, jeweils zit. nach JURIS m. w. N.).

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Das Verwaltungsgericht hat es unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 17. April 2012 (a. a. O.) für die Zulässigkeit der Klage für unerheblich gehalten, dass kein förmlicher Beschluss nach § 31 Abs. 4 Satz 2 GO LSA getroffen worden sei, weil der Kläger auf die „Feststellung“ des Gemeinderatsvorsitzenden den Saal verlassen habe, und der Ratsvorsitzende, offenbar unter Billigung aller Mitglieder von der an sich erforderlichen Herbeiführung eines entsprechenden Beschlusses Abstand genommen habe. Aus diesen Darlegungen ergibt sich aber in noch hinreichender Weise, dass das Gericht den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und hinreichend in Erwägung gezogen hat. Das Verwaltungsgericht ist offensichtlich - wie auch das Verwaltungsgericht Lüneburg - davon ausgegangen, der Kläger habe nicht auf einem Beschluss über sein Mitwirkungsverbot bestanden, so dass ein solcher Beschluss entbehrlich gewesen und eine entsprechende Rüge nicht durchgreifend sei. Da es sich bei dieser, erst in einem Schriftsatz vom 2. April 2012 aufgeführten Rüge des Klägers auch nicht um Kernvorbringen gehandelt hat, musste eine ausdrückliche Darlegung im Rahmen der Begründetheit der Klage nicht erfolgen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) II. Nr. 22.7.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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