Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 113/11
Gründe
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I. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
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I.1 Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
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Die Klägerin hält das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft, weil der Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Einschätzungsprärogative des Inhalts gehabt habe, dass der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen im Windpark S. (zwischen Magdeburg und Burg) während der Zeit des Herbstzuges von Fledermäusen eine für diese Tiere signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos verursache und deshalb zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das naturschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.) – wie mit der angefochtenen Nebenbestimmung angeordnet – zur Dämmerungs- und Nachtzeit im Zeitraum vom 20.07. bis 30.09. eingestellt werden müsse. Eine entsprechende Einschätzungsprärogative habe dem Beklagten nicht zugestanden, weil sich aus den tierökologischen Gutachten, die der Diplom-Biologe P. E. in ihrem Auftrag unter dem 01.11.2006 und dem 25.03.2008 am Standort erstellt habe, eindeutig entnehmen lasse, dass es im vorliegenden Fall an einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse fehle. Dies gelte umso mehr, als die Einschätzung des Gutachters E. im Einklang mit den aktuellen naturschutzfachlichen Erkenntnissen zur Gefährdung von Fledermäusen durch Windkraftanlagen stehe, wie sie u.a. aus der allgemein anerkannten Langzeitstudie „Fledermäuse und Windenergieanlagen in Sachsen 2006“ hervorgingen. Über diese Untersuchung habe sich das Verwaltungsgericht nicht unter Berufung auf eine ihm angeblich zustehende Einschätzungsprärogative hinwegsetzen dürfen. Mit dieser Argumentation hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu wecken vermocht.
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Zu den Maßstäben und Grundsätzen, die bei der Prüfung des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (= § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.) bezogen auf die Gefährdung von Fledermäusen durch Windenergieanlagen – auch hinsichtlich der den Behörden hierbei grundsätzlich zustehenden Einschätzungsprärogative – zu beachten sind, hat sich der Senat in seinen Urteilen vom 16.05.2013 (2 L 106/10 [vorgesehen zur Veröffentlichung in juris], 2 L 187/10 und 2 L 80/11) wie folgt geäußert:
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„Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Fledermäuse (Microchiroptera), die eine Unterordnung der Ordnung der Fledertiere (Chiroptera) bilden, gehören zwar in allen Arten zu der danach geschützten Gruppe (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 b] aa] und 14 b] BNatSchG i. V. m. dem Anhang IV a] der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7], zuletzt geändert durch Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003 [ABl L 284 vom 31.10.2003]). Darüber hinaus ist der Tötungstatbestand, der nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG nur absichtliche Formen der Tötung umfasst, nach der Rechtsprechung des EuGH auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist (EuGH, Urte. v. 30.01.2002 – Rs. C-103/00 – Slg. 2002, I- 1163, u. v. 20.10.2005 – Rs. C-6/04 –, Slg. 2005, I-9017). Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 [301 f.], RdNr. 91) ist deshalb der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Der Verbotstatbestand ist zwar individuenbezogen; dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, reicht aber nicht aus. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist vielmehr zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, einzubeziehen sind. Gemeint ist eine „deutliche" Steigerung des Tötungsrisikos. Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko einer Kollision durch das Vorhaben deutlich und damit in signifikanter Weise erhöht (BVerwG, Urte. vom 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, BVerwGE 130, 299, Rdnr. 219, v. 13.05.2009 – 9 A 73/07 –, NuR 2009, 711, Rn. 86, u. v. 09.07.2009 – 4 C 12.07 –, NuR 2009, 789 [797], RdNr. 42). Für Fledermäuse steigt das Verlustrisiko spürbar, wenn der Standort in einem erhöhten Maße schlagkräftig ist (Urt. d. Senats v. 23.07.2009 – 2 L 302/06 –, ZNER 2009, 312, juris Rn. 61). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Windenergieanlagen im Wald (vgl. Gatz, Rechtsfragen der Windenergienutzung, DVBl 2009, 737 [744], mit weiteren Nachweisen) oder innerhalb bevorzugter Jagdgebiete oder in Hauptflugrouten errichtet werden sollen (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, BVerwGE 130, 299, Rdnr. 219; VG Gera, Urt. v. 28.04.2005 – 4 K 1071/02.GE –, juris, RdNr. 14).
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Hinsichtlich der Frage, ob Windenergieanlagen im Einzelfall ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einer besonders geschützten Art verursachen, gilt nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 26.10.2011 – 2 L 6/09 –, NuR 2012, 196) die prozessuale Besonderheit, dass der zuständigen Behörde, sofern sie eine den wissenschaftlichen Maßstäben und den vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhaltsermittlung vorgenommen hat, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugestanden werden muss, die im Verwaltungsprozess dazu führt, dass die gerichtliche Prüfung grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist. Der Senat hat dies damit begründet, dass zur fachgerechten Beurteilung der Frage des Tötungsrisikos – die sich in diesem Fall auf den Schutz von Rotmilanen bezog – ornithologische Kriterien maßgeblich sind, die zu treffende Entscheidung prognostische Elemente enthält und überdies naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen. Die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht zum Planfeststellungsverfahren entwickelten Grundsätze (vgl. BVerwG, Urte. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, NuR 2008, 633, u. v. 14.04.2010 – 9 A 5.08 –, BVerwGE 136, 291 [318], RdNr. 113) seien auf das Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar. Der Befund, dass bei zahlreichen Fragestellungen – jeweils vertretbar – naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung steht, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten, gilt im Genehmigungsverfahren genauso wie im Planfeststellungsverfahren. Gerade die Bewertung, wann ein – bestehendes – Tötungs- oder Verletzungsrisiko „signifikant“ erhöht ist, lässt sich nicht im strengen Sinne „beweisen“, sondern unterliegt einer wertenden Betrachtung (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 26.10.2011 – 2 L 6/09 –, juris, RdNr 60 bis 65; OVG RP., Urt. v. 28.10.2009 – 1 A 10200/09 –, NuR 2010, 348 [350 f.], juris, RdNr. 42, 52; NdsOVG, Beschl. v. 20.04.2011 – 12 ME 274/10 –, NuR 2011, 431). An diesen Grundsätzen hält der Senat auch im Hinblick auf das artenschutzrechtliche Verbot der Tötung von Fledermäusen fest. Auch insoweit ist die Prüfung, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vorliegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Entscheidung prognostische Elemente enthält, rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen und spezielle fledermauskundliche Kriterien maßgeblich sind.
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Sollen Windkraftanlagen in einer Gegend errichtet werden, die in der Flugroute fern wandernder Fledermausarten liegt, begründet dies gewissermaßen einen „Anfangsverdacht“ einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos, weil eine solche Lage häufig den Schluss rechtfertigen dürfte, dass jedenfalls in der Zeit des Herbstzuges, in der nach der vorhandenen bundesweiten Schlagopferkartei besonders viele Schlagopfer nachweisbar sind (vgl. dazu Niermann, Methodische Hinweise und Empfehlungen zur Bestimmung von Fledermaus-Schlagopferzahlen an Windenergiestandorten, Nyctalus (N.F.), Berlin 12 [2007], Heft 2-3, S. 152, vorgelegt als Anlage 2 in Beiakte D im Verfahren 2 L 187/10), deutlich mehr als nur einzelne Individuen aufgrund einer Kollision mit den Rotorblättern zu Tode kommen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Signifikanzschwelle auch in solchen Fällen erst dann überschritten ist, wenn aufgrund einer hinreichend gesicherten Tatsachenbasis feststeht, dass gerade an dem konkreten Standort der zu errichtenden Windkraftanlagen und nicht nur in dessen näherer und weiterer Umgebung zu bestimmten Zeiten schlagopfergefährdete Fledermäuse in einer Zahl auftreten, die Kollisionen von mehr als nur einzelnen Individuen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Der erwähnte „Anfangsverdacht“ ist entgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Auffassung nicht dahingehend zu verstehen, dass er zu einer Umkehr der Beweislast führt und deshalb bereits als solcher die Annahme einer Überschreitung der Signifikanzschwelle begründet, falls der Anlagenbetreiber nicht das Gegenteil nachweist. Vielmehr handelt es sich bei dem Anfangsverdacht nur um einen ersten Anschein, der je nach den Umständen des Einzelfalls einer näheren Konkretisierung und weiteren tatsächlichen Fundierung bedarf, die als solche auch nicht der behördlichen Einschätzungsprärogative zuzurechnen ist, sondern der vollen tatrichterlichen Kontrolle unterliegt.
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Ferner ist bei Fledermäusen in besonderem Maße zu beachten, dass die Zahl der Individuen, die von dem signifikant erhöhten Tötungsrisiko betroffen sind, nach der zitierten Rechtsprechung über wenige Einzelexemplare hinausgehen muss. Wie bereits dargelegt, ist es bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen, dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können. Fledermäuse treten in Individuenzahlen auf, die die Zahl der Individuen anderer geschützter und kollisionsgefährdeter Tierarten, etwa des Rotmilans, um ein Vielfaches und damit in einem Maße übersteigt, das es rechtfertigt, insoweit von einer anderen Größenordnung zu sprechen. Aus den vorgelegten Gutachten und den Ausführungen der Beteiligten ist deutlich geworden, dass am Südrand des Harzes im Herbst Fledermäuse in Individuenzahlen von hunderten oder gar tausenden Einzelexemplaren durchziehen. Angesichts solcher Zahlen kann von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schon dann ausgegangen werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass im Zeitraum eines Jahres an einer Windkraftanlage ein oder zwei Fledermäuse zu Tode kommen. Zwar muss die zu erwartende Opferzahl, da es bei § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht um einen Populations-, sondern um einen Individuenschutz geht, nicht so groß sein, dass sie sich bereits auf die Population als solche auswirkt. Andererseits muss die Zahl der potentiellen Opfer eine Größe überschreiten, die mit Rücksicht auf die Zahl der insgesamt vorhandenen Individuen einer Population sowie die Zahl der Individuen, die ohnehin regelmäßig dem allgemeinen Naturgeschehen, etwa als Beutetiere, zum Opfer fallen, überhaupt als nennenswert bezeichnet werden kann. Diese Zahl mag zwar auch davon abhängen, wie hoch das Risiko im Einzelfall einzuschätzen ist und dürfte deshalb bei einem sehr hohen, an sichere Wahrscheinlichkeit grenzenden Tötungsrisiko niedriger liegen als bei einem geringeren, die Signifikanzschwelle nur gering überschreitenden Risiko. Bei ein oder zwei Fledermäusen im Jahr ist diese Zahl jedoch auch im erstgenannten Fall noch nicht erreicht.“
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Aus diesen Ausführungen kann entnommen werden, dass sich die Einschätzungsprärogative, die der Behörde bei der Prüfung einer signifikanten, zum Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führenden Erhöhung des Tötungsrisikos einzuräumen ist, neben dem prognostischen Moment, das mit der Einschätzung von Risiken stets verbunden ist, im Wesentlichen darauf beschränkt, sich im Falle kollidierender naturschutzfachlicher Meinungen, die jeweils vertretbar sind, der einen und nicht einer anderen Meinung anzuschließen. Kein Bestandteil der Einschätzungsprärogative und deshalb der vollen gerichtlichen Überprüfung unterworfen sind hingegen die tatsächlichen Grundlagen, die der Einschätzung zugrunde gelegt werden, sowie die abschließende rechtliche Wertung, ob das angenommene Risiko hinsichtlich seiner Höhe und der Zahl der betroffenen Tiere die Signifikanzschwelle mit der Folge überschreitet, dass ohne weitere Maßnahmen von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszugehen ist.
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Das erstinstanzliche Urteil steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Entgegen dem Antragsvorbringen hat das Verwaltungsgericht weder Inhalt noch Grenzen der dem Beklagten zustehenden Einschätzungsprärogative verkannt. Auch hat sich der Beklagte nicht in unzulässiger Weise über die eingeholten tierökologischen Gutachten des Diplom-Biologen P. E. vom 01.11.2006 und vom 25.03.2008 hinweggesetzt. Vielmehr hat er sich gerade auf die Tatsachen gestützt, die der Gutachter aufgrund seiner Untersuchungen vor Ort ermittelte, und ist auf dieser Grundlage zu der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Einschätzung gelangt, dass die hier maßgebliche Signifikanzschwelle bei einer Aufrechterhaltung des Anlagenbetriebs während der angeordneten Abschaltzeiten überschritten wäre. Aus den Gutachten geht hervor, dass gerade am streitgegenständlichen Standort (und nicht bloß in dessen Umgebung) ein hohes Aufkommen verschiedener, auch kollisionsgefährdeter Fledermausarten zu verzeichnen ist, wobei dieses Aufkommen u.a. mit den landschaftlichen Strukturen vor Ort, insbesondere einer nahe gelegenen Feldhecke und einem in der Nähe vorhandenen Waldrand, begründet wird (vgl. z.B. Bl. 2 des Gutachtens vom 25.03.2008). Aus diesen Besonderheiten, insbesondere der Waldrandnähe, hat der Gutachter jedenfalls für die Zwergfledermaus, die Mückenfledermaus und die Rauhhautfledermaus, auch ein erhöhtes Kollisionsrisiko abgeleitet (vgl. z.B. Bl. 2 des Gutachtens vom 25.03.2008). Angesichts dieser gutachterlichen Untersuchungsergebnisse ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte eine Beachtung der Signifikanzschwelle nur bei Einhaltung der von ihm angeordneten Abschaltzeiten gewährleistet sieht. Zwar ist es richtig, dass sich der Gutachter auch dahingehend äußert, dass die Nachweisdichten der hauptsächlich betroffenen Arten im Umfeld der WEA 8 und SM 9 mit Ausnahme der westlich der WEA SM 8 befindlichen Feldhecke als gering einzustufen seien (vgl. z.B. Bl. 2 Abs. 1 a.E. des Gutachtens vom 25.03.2008). Allerdings oblag es dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht, solche Einschätzungen im Hinblick auf die Frage einer Überschreitung der rechtlichen Signifikanzschwelle des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG rechtlich zu bewerten. Dass eine Gefährdung von Fledermäusen im Einwirkbereich der geplanten Windkraftanlagen – wie die Klägerin geltend macht – „faktisch auszuschließen“ sei (Antragsbegründung, Bl. 13), kann jedenfalls den vorgelegten Gutachten so nicht entnommen werden.
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Entgegen dem Antragsvorbringen begegnet die erstinstanzliche Entscheidung auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln, weil das Verwaltungsgericht die Frage des Überschreitens der Signifikanzschwelle nicht davon abhängig gemacht hat, ob und inwieweit sich im vorliegenden Fall die Gefährdung von Einzelindividuen auch auf die Population auswirkt. Nach den zitierten, vom Senat in seinen Urteilen vom 16.05.2013 aufgestellten Grundsätzen wirkt sich die Populationsgröße bei der Frage einer Verletzung des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zwar auf die für das Risiko relevante Individuenzahl aus, ist aber nicht in der Weise zu berücksichtigen, dass die Population als solche betroffen sein müsste.
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Soweit die Klägerin rügt, die angeordneten Abschaltzeiten seien unverhältnismäßig lang und hätten auf geringere Windgeschwindigkeiten als vorgesehen sowie auf bestimmte Temperaturen begrenzt werden müssen, kann sie mit diesen Einwänden ebenfalls nicht durchdringen. Die Festsetzung der genauen Abschaltzeiten, das heißt die Festlegung der Tage im Kalenderjahr und des jeweiligen Tagesabschnitts, und die Begrenzung der Abschaltanordnungen auf bestimmte Windgeschwindigkeiten, sind Maßnahmen, die die Behörde in Abschätzung der Höhe und Individuenzahlrelevanz des angenommenen Schlagrisikos zu treffen hat. Gleiches gilt für die Frage, ob die Abschaltanordnungen nur ab einer bestimmten Temperaturhöhe wie der von der Klägerin als Grenzwert für richtig befundenen Höhe von 9°C gelten sollen. Diese Maßnahmen sind zwar gerichtlich überprüfbar. Allerdings ist auch insoweit zu beachten, dass die Erforderlichkeit der im Einzelnen getroffenen Maßnahmen von einer Risikoabschätzung abhängt, die hinsichtlich der in ihr liegenden prognostischen Elemente in die Einschätzungsprärogative der Behörde fällt und damit insoweit nur einer gerichtlichen Vertretbarkeitskontrolle unterliegen kann. In Anwendung dieser Grundsätze ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich unter Berufung auf die Fachliteratur an geringfügig anderen Abschaltzeiten und Windgeschwindigkeiten orientiert hat, als dies aus den konkreten Empfehlungen des Gutachters hervorgeht, und auch davon abgesehen hat, die Abschaltungen nur für die Überschreitung einer bestimmten Temperaturhöhe anzuordnen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die solchermaßen festgesetzten Abschaltzeiten deutlich überzogen wären, sind entgegen dem Antragsvorbringen nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Beklagte nicht noch weiter als ohnehin schon erfolgt hinsichtlich der Faktoren Windgeschwindigkeit, Tageszeitenaktivität und Temperatur differenziert hat. Insgesamt bewegen sich die Abschaltanordnungen im Rahmen dessen, was auch im Vergleich mit ähnlichen Fällen, die dem Senat aus anderen Verfahren bekannt sind, durchaus üblich ist. Zu beachten ist insoweit auch das Kriterium der technischen und verwaltungsfachlichen Praktibilität: Eine Überdifferenzierung hinsichtlich der von der Klägerin genannten Faktoren würde zu einem Aufwand bei der Umsetzung, Dokumentation und Überprüfung führen, der auch mit der angestrebten Genauigkeit beim Erfassen der jeweils richtigen Signifikanzschwelle nicht mehr zu rechtfertigen wäre.
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Soweit das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin hinsichtlich des von ihr gestellten Hilfsantrags abgelehnt hat, bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Mit ihrem Hilfsantrag hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Nebenbestimmungen in Ziff. 9.4, 9.5 und 9.6 des Bescheides des Beklagten vom 28.11.2008 zu verpflichten, über die erforderlichen Nebenbestimmungen zum Schutz des Fledermausvorkommens unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht hätte diesen Antrag nicht bereits als unzulässig ablehnen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nicht nur als unzulässig angesehen, sondern ihn darüber hinaus auch als unbegründet abgelehnt. Dies ist auch folgerichtig und rechtlich zutreffend. Denn mit der vollständigen Ablehnung des Hauptantrags hat das Verwaltungsgericht bereits für Recht erkannt, dass die angefochtenen Nebenbestimmungen mit dem Inhalt, wie sie der Beklagte anordnete, rechtlich nicht zu beanstanden sind. Damit bestand kein Anlass mehr, den Beklagten zu einer neuen Entscheidung zu verpflichten.
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I.2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder ggf. Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.04.2010 – 2 L 148/09 –, Juris). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 –, Juris, m. w. Nachw.).
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Nach diesem Maßstab ist die grundsätzliche Bedeutung zu verneinen, weil der von der Klägerin geltend gemachte Klärungsbedarf nicht besteht.
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Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig, ob der zuständigen Naturschutzbehörde bezüglich der rechtlichen Bewertung von Auswirkungen von Vorhaben auf die naturschutzrechtlichen Vorschriften „pauschal“ eine Einschätzungsprärogative zukommt (Bl. 28 der Antragsbegründung). Diese Frage ist schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der damit übereinstimmenden Rechtsprechung ohne weiteres verneinen lässt: Eine „pauschale“ Einschätzungsprärogative kommt der Behörde danach nicht zu. Die ihr zuzubilligende Einschätzungsprärogative ist vielmehr in der Weise begrenzt, wie es sich aus der zitierten Rechtsprechung entnehmen lässt.
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Grundsätzlich bedeutsam ist auch nicht die von der Klägerin darüber hinaus aufgeworfene Frage, wie sich standortübergreifende (verallgemeinerungsfähige) Studien anerkannter Wissenschaftler auf die naturschutzrechtliche Prüfung und eine etwaige Einschätzungsprärogative auswirken (Bl. 28 der Antragsbegründung). Auch diese Frage ist geklärt. Wie bereits dargelegt, ist die Einschätzungsprärogative, die der Behörde bei der Prüfung einer signifikanten, zum Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führenden Erhöhung des Tötungsrisikos einzuräumen ist, neben dem prognostischen Moment, das mit der Einschätzung von Risiken stets verbunden ist, im Wesentlichen darauf beschränkt, sich im Falle kollidierender naturschutzfachlicher Meinungen, die jeweils vertretbar sind, der einen und nicht einer anderen Meinung anzuschließen. Mit Blick auf die aufgeworfene Frage lässt sich daraus entnehmen, dass der Behörde, soweit es um naturschutzfachliche Meinungskollisionen geht, eine Einschätzungsprärogative des Inhalts zusteht, dass sie sich entweder der Meinung einer bestimmten standortübergreifenden (verallgemeinerungsfähigen) Studie oder einer damit kollidierenden anderen naturschutzfachlichen Meinung anschließen kann, soweit sich beide Meinungen im Bereich des Vertretbaren bewegen.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der Höhe schließt sich der Senat der Begründung der Vorinstanz an.
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- VwGO § 154 1x
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