Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 119/13

Gründe

1

Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 20. September 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

5

Die Antragsbegründungsschrift macht geltend, die Klägerin habe noch nach Abschluss der Projekte Ende 2006 eine Rate in Höhe von 18.894,44 € vom Beklagten erhalten, die sie jedoch zu keinem Zeitpunkt abgefordert habe. Vor diesem Hintergrund sei die Zinsforderung von 6.504,25 € nicht nachvollziehbar. Das angefochtene Urteil äußere sich nicht zum Rechtsgrund für die Zinsberechnung.

6

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet dieses Vorbringen nicht. Das angefochtene Urteil nimmt explizit bezüglich der festgestellten Erstattungs- und Zinspflicht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Juni 2009 (S. 5 vorletzter Abs. der UA) Bezug. Dort wird als Rechtsgrund für die Zinsforderung unter Pkt. V des Bescheides auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG i. V. m. Nr. 8.4 der ANBest-P abgestellt und ein Ausnahmetatbestand nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG verneint, weil die Klägerin die Umstände für den Widerruf zu vertreten habe. Im Übrigen ist den Zahlungshinweisen auf Seite 4 des Bescheides zu entnehmen, dass sich nur ein Teilbetrag der Zinsforderung auf die von der Klägerin angeführte Abschlagszahlung beziehen kann.

7

Der Einwand, die letzte Abschlagszahlung nicht abgefordert zu haben, stellt die Begründung für die Zinsforderung im angefochtenen Bescheid und damit zugleich im angefochten Urteil nicht schlüssig in Frage. Eine mangelnde Abforderung rechtfertigt weder ein Behaltendürfen der Abschlagszahlung noch die Annahme, die Klägerin habe die Umstände, die zum Widerruf der Subvention geführt haben, nicht zu vertreten. Mit der Verzinsung der Erstattungsforderung wird bei einem Zuwendungsempfänger der Vorteil abgeschöpft, der ihm aus der Zurverfügungstellung des Geldbetrages erwachsen ist. Der Zins ist das Entgelt für die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2001 - 3 B 117.01 -, juris). Die Klägerin hätte der Erstattungs- und Zinspflicht entgehen können, wenn sie die angeblich nicht abgeforderte Abschlagszahlung umgehend zurückgezahlt hätte. Wie bereits das gesetzliche Fallbeispiel für ein Absehen vom Zinsanspruch in § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA zeigt, kommt es im Erstattungsfall jedenfalls auch maßgeblich darauf an, dass der zu erstattende Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist geleistet wird. Letzteres legt die Antragsbegründungsschrift nicht dar. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Behauptung, eine Abschlagszahlung in Höhe von 18.894,44 € nicht abgefordert zu haben, da sich bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ein vom 10. November 2006 datierender Antrag der Klägerin auf „Restzahlungsanforderung“ in Höhe von 22.946,73 € befindet (vgl. Bl. 106 der Beiakte B), der behördlicherseits in Höhe von 18.894,44 € für sachlich und rechnerisch richtig angesehen wurde.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG, da die Zulassung der Berufung im Hinblick auf das Klagebegehren uneingeschränkt begehrt wurde.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen