Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 101/13
Gründe
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Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 6. August 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
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Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.
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Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichtes liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil dieser für jeden Beihilfeberechtigten identische Berechnungskriterien verlange. Voraussetzung für die geringeren Beiträge (des sog. „Basistarifs“) sei nicht, dass ärztliche oder zahnärztliche Leistungen preisgünstig abgerechnet würden. Die Einführung der Versicherungspflicht im Jahre 2007 habe nur den nicht beihilfefähigen Anteil von 30 % betroffen, der vom Beamten durch eine Versicherung im Normal- oder Basistarif habe abgedeckt werden müssen; an der 70%igen Erstattung durch die Beihilfe habe sich nichts geändert.
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Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils begründet dieses Vorbringen nicht. An den Berechnungskriterien der Beihilfe, insbesondere an der Höhe des Beihilfebemessungssatzes von 70 % für im Ruhestand befindliche Landesbeamte hat sich nichts geändert. Die Versicherung im Basistarif hat für den Kläger vorliegend lediglich zur Folge, dass für bestimmte (beleg)ärztliche Leistungen ein bestimmter Gebührensatz nicht überschritten werden darf. Diese Bindung an Höchstvergütungssätze korreliert mit den preisgünstigen Beiträgen eines Basistarif-Versicherten.
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Weiter macht die Antragsbegründungsschrift geltend, der Kläger sei auf die seit 1. April 2010 geltende Vereinbarung (zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, KöR, und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. im Einvernehmen mit den Beihilfekostenträgern bezüglich der Honorierung ambulanter ärztlicher und belegärztlicher Leistungen für im Basistarif Versicherte vom 28. Januar 2010) nicht hingewiesen worden. Damit sei es für ihn unmöglich, aus dem Basistarif wieder in einen Normaltarif zu wechseln. Er habe allenfalls die Möglichkeit, Wahlleistungen im Basistarif zu vereinbaren, die mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden seien. Als sich der Kläger im Jahre 2007 für den Basistarif entschieden habe, sei ihm klar gewesen, dass er einen Teil der nicht versicherten Leistungen mit Eigenmitteln abdecken müsse; er habe jedoch davon ausgehen dürfen, dass ihm - wie jedem Normalversicherten - die 70%ige Beihilfe verbleibe.
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Auch dieses Vorbringen macht weder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch eine Ergebnisunrichtigkeit des Urteils plausibel. Die Antragsbegründungsschrift stellt lediglich Behauptungen auf, ohne diese nachvollziehbar zu begründen, sodass die Rechtsauffassung des Klägers nicht schlüssig dargelegt wird. Insbesondere wird nicht plausibel gemacht, warum ein Wechsel vom Basistarif in den Normaltarif nicht mehr erfolgen kann, inwiefern dies im Zusammenhang mit einem fehlenden Hinweis auf die Vereinbarung vom 28. Januar 2010 steht und der Beklagten ein solcher Hinweis oblegen hätte. Im Übrigen verkennt der Antragsbegründungsschrift auch an dieser Stelle, dass sich nicht der Bemessungssatz der Beihilfe geändert hat, sondern die ärztliche Behandlung des Basistarif-Versicherten unter Beachtung bestimmter Gebührenhöchstsätze zu erfolgen hat. Dies betrifft die Beihilfefähigkeit einer Aufwendung, die grundsätzlich an die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendung anknüpft (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV). Für Basistarif-Versicherte beurteilt sich die wirtschaftliche Angemessenheit und damit die Beihilfefähigkeit ihrer Aufwendungen nach den in den Verträgen nach § 75 Abs. 3 b Satz 1 SGB V vereinbarten Gebührenregelungen (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 BBhV), mithin nach den in der Vereinbarung vom 28. Januar 2010 festgelegten Höchstvergütungssätzen.
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Soweit das angefochtene Urteil im Übrigen darauf verweist, dass bereits für den brancheneinheitlichen Standardtarif einer Privatkrankenkasse, in dem der Kläger seit dem Jahr 2001 versichert war und der im Jahr 2009 in den sog. „Basistarif“ überführt worden ist, Gebührenhöchstsätze vorgesehen waren (vgl. z. B. § 5 b GOÄ), ist auch vor diesem Hintergrund die Behauptung des Klägers nicht nachvollziehbar, er hätte vor der Versicherung im Basistarif (stets) 70 % seiner (tatsächlichen) Aufwendungen erstattet bekommen. Denn auch für den brancheneinheitlichen Standardtarif galt, dass wirtschaftlich angemessen und damit beihilfefähig grundsätzlich nur solche Aufwendungen waren, die den Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte entsprachen. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 28. Oktober 2004 (- 2 C 34.03 -, juris) festgestellt, dass die Beihilfevorschriften des Bundes - die gemäß § 88a Abs. 1 BG LSA in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung, - a. F. (und danach gemäß § 120 Abs. 8 LBG LSA a. F. bzw. gemäß § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA) für Beamte sowie Versorgungsempfänger in Sachsen-Anhalt Anwendung fanden - die Kostenerstattung grundsätzlich auf die Gebühren begrenzen, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreiten. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen knüpfe grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Arztes an und setze voraus, dass dieser seine Leistungen bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt habe (vgl. BVerwG, a. a. O.; vgl. auch: OVG LSA, Beschluss vom 24. November 2010 - 1 L 146/10 -, juris).
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Das weitere Vorbringen der Antragsbegründungsschrift, die Ärzte seien entweder nicht bereit, den im Basistarif Versicherten mit einem reduzierten Gebührensatz zu behandeln bzw. der Hinweis auf die Versicherung im Basistarif führe dazu, dass dem Kläger tatsächlich nicht mehr die ärztliche Zuwendung wie anderen im Normaltarif versicherten Beamten zuteil werde, erschöpft sich in unsubstantiierten, durch nichts belegten Behauptungen. Mit den im angefochtenen Urteil zitierten Feststellungen des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15. März 2013 - 10 A 11153/12 -, juris) zur Zumutbarkeit eines Hinweises auf den bestehenden Basistarif vor Behandlungsbeginn, die sich das Verwaltungsgericht zu Eigen gemacht hat (vgl. S. 8 - 10 d. UA), setzt sich die Antragsbegründungsschrift in diesem Zusammenhang nicht auseinander. Anhaltspunkte dafür, dass die Kassenärztlichen (Bundes)Vereinigungen ihrer gegenüber Basistarif-Versicherten obliegenden Sicherstellungs- und Überwachungspflicht (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3a Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGB V i. V. m. § 81 Abs. 5 SGB V) nicht nachkommen, werden weder durch die Antragsbegründungsschrift dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.
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Der Verweis der Antragsbegründungsschrift auf die „Zwei-Klassen-Gesellschaft“ in der ärztlichen Versorgung und unterschiedliche Wartezeiten von Kassen- und Privatpatienten auf einen Facharzt-Termin, lässt keine Entscheidungsrelevanz erkennen, zumal der Kläger bei einer Privatkrankenkasse versichert ist und die Dauer von Wartezeiten noch nicht die Schlussfolgerung rechtfertigt, eine ordnungsgemäße ärztliche Versorgung werde hierdurch in Frage gestellt. Nicht zuletzt umfasst die Sicherstellungspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
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Die Antragsbegründungsschrift trägt ferner vor, „die Entscheidung“ verstoße gegen das Rückwirkungsverbot und den Vertrauensschutz. Es liege der Fall einer sog. „unechten“ Rückwirkung vor. Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, auf die rechtliche Änderung (durch die Vereinbarung vom 1. April 2010) zu reagieren. Soweit ab 2007 eine Versicherungspflicht bestanden habe, sei Beihilfe auf privatärztliche Leistungen zu 70 % gewährt worden. Dies sei durch die Vereinbarung mit der KVR vom 1. April 2010 geändert und das bisherige Beihilferecht in seinen Grundfesten verändert worden. Der Kläger habe auf den unveränderten Fortbestand des davor geltenden Beihilferechts vertrauen dürfen.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet dieses Vorbringen nicht. Die Behauptung, der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, auf die ab 1. April 2010 geltenden rechtlichen Änderungen durch die Vereinbarung vom 28. Januar 2010 zu reagieren, ist unsubstantiiert. Gleiches gilt für seine Ausführungen über angeblich 70%ige Beihilfeleistungen auf seine Aufwendungen vor dem 1. April 2010. Auf die obigen Ausführungen zu Gebührenbegrenzungen im brancheneinheitlichen Standardtarif und Basistarif vor dem „1. April 2010“ wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
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Auch das Vorbringen, nach der Vereinbarung mit der KVR habe er keine Möglichkeit mehr, sich privat zu versichern, eine Rückkehr in den Normaltarif sei entgegen der Darlegung des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen, erschöpft sich in einer schlichten Behauptung und genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wonach ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen ist. Entsprechendes gilt für den Einwand, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes sei es dem Kläger nicht zumutbar, den jeweiligen Vertragsarzt vor Beginn auf den bestehenden Basistarif hinzuweisen. Auf die obigen Ausführungen zur Sicherstellungs- und Überwachungspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen wird verwiesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47 und 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- VwGO § 124a 3x
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 124 3x
- BBhV § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen 2x
- § 75 Abs. 3 b Satz 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 88a Abs. 1 BG 1x (nicht zugeordnet)
- § 120 Abs. 8 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 8 BesVersEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3a Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 5 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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