Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 O 81/14

Gründe

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Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Dem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO zu bewilligen.

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Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind auch die hinreichenden Erfolgsaussichten zu bejahen.

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Der Bescheid des Beklagten vom 03.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 19.12.2013 ist aller Voraussicht nach rechtswidrig, soweit hierin der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt wird. Es spricht viel dafür, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer derartigen Aufenthaltserlaubnis zusteht.

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§ 25 Abs. 5 AufenthG ist im vorliegenden Fall anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt, da er keinen Schulabschluss erworben hat. Aus § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt sich keine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG (OVG LSA, Beschl. v. 28.11.2013 - 2 M 147/13 - n.v.). § 25 Abs. 5 AufenthG ist ein offener Tatbestand, bei dem es auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt und dessen zentrales Tatbestandsmerkmal, die auf Dauer bestehende rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise, unter Einbeziehung von Normen des Verfassungsrechts und des Völkervertragsrechts auszufüllen ist (VG Hamburg, Urt. v. 29.05.2013 - 17 K 446/12 -, juris RdNr. 32). Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 25 Abs. 5 AufenthG durch § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht vor diesem Hintergrund nicht.

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Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht - etwa aus Art. 8 EMRK - in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, juris RdNr. 17).

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Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Rahmen dieser Schrankenprüfung ist die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition des Ausländers gegen das Recht des Konventionsstaats zur Einwanderungskontrolle im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen. Hierbei ist den Konventionsstaaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 -, juris RdNr. 26 m.w.N.). Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt allerdings bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - BVerwG 1 C 40.07 -, juris RdNr. 20 ff.).

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Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland und zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab (OVG LSA, Beschl. v. 02.09.2010 - 2 M 96/10 -, juris RdNr. 11 und Beschl. v. 13.09.2010 - 2 M 132/10 -, juris RdNr. 6). Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Von besonderer Bedeutung für die Frage der Verwurzelung ist grundsätzlich auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - BVerwG 1 C 3.08 -, juris RdNr. 20 und Urt. v. 26.10.2010 - BVerwG 1 C 18.09 -, juris RdNr. 14; BayVGH, Urt. v. 23.11.2010 - 10 B 09.731 -, juris RdNr. 43; OVG LSA, Beschl. v. 23.06.2014 - 2 L 32/13 -, juris RdNr. 8). Das schließt jedoch nicht aus, dass nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch bei langjährig geduldeten Ausländern eine Verwurzelung in diesem Sinne anzunehmen sein kann mit der Folge, dass sich aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Legalisierung des Aufenthalts ergibt (vgl. HambOVG, Beschl. v. 20.08.2009 - 3 Bs 104/09 -, juris RdNr. 15 ff.; VGH BW, Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - a.a.O. RdNr. 31 ff. und Urt. v. 20.10.2011 - 11 S 1929/11 -, juris RdNr. 28; Eckertz-Höfer, ZAR 2008, 41 <44 f.>; noch offen gelassen von OVG LSA, Beschl. v. 28.11.2013 - 2 M 147/13 - n.v. und Urt. v. 15.05.2014 - 2 L 136/12 -, juris RdNr. 41). Zudem ist von Bedeutung, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staats seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann, wobei gerade auch die Kenntnisse der Sprache im Herkunftsland des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland in Betracht zu ziehen sind (OVG LSA, Beschl. v. 21.11.2008 - 2 M 218/08 -, juris RdNr. 7). Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - BVerwG 1 C 40.07 - a.a.O. RdNr. 24).

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Nach diesen Grundsätzen dürfte der Kläger als faktischer Inländer anzusehen sein. Er lebt seit mittlerweile 21 Jahren in Deutschland. Er ist hier geboren und aufgewachsen. Dass der Kläger in Deutschland geboren ist, dürfte sich aus der Abstammungsurkunde des Standesamtes Hagen vom 11.01.1994 (BA A Bl. 21) ergeben, wonach der Kläger am (…) 1993 in Hagen geboren wurde. Diese Angaben wurden auch durch den Nachtrag vom 05.02.1997 (BA A Bl. 19) nicht geändert. Etwas anderes dürfte sich auch nicht aus dem Schreiben der Stadt Schwedt/Oder vom 24.08.1994 (BA A Bl. 38) ergeben, in dem Peje/Jugoslawien als Geburtsort des Klägers angegeben wurde. Diese Angaben dürften bereits deshalb unplausibel sein, weil die Eltern des Klägers auch nach den Erkenntnissen des Beklagten am 10.05.1993 in das Bundesgebiet eingereist sind (BA A Bl. 50). Der Kläger hat auch seine gesamte Schulzeit in Deutschland verbracht. Nach Aktenlage besuchte er im Schuljahr 2001/2001 zunächst die 1. Klasse einer Grundschule in A-Stadt (BA A Bl. 152). Seit dem Schuljahr 2003/2004, also seit der 3. Klasse, besuchte der die Pestalozzischule A-Stadt, eine Schule für Lernbehinderte (BA A Bl. 151), die er nach dem Schuljahr 2009/2010, also nach der 9. Klasse, im Juni 2010 nach Erfüllung der Pflicht zum Besuch allgemeinbildender Schulen, allerdings ohne Abschluss, verließ (BA A Bl. 153 - 154). Anschließend absolvierte er im Schuljahr 2010/2011 an einer Berufsschule in A-Stadt ein Berufsvorbereitungsjahr (BA A Bl. 142 - 143), wobei er jedoch keinen Schulabschluss erlangte, sondern lediglich die Schulpflicht erfüllte (BA A Bl. 144). Anschließend besuchte er vom 14.02.2012 bis zum 09.07.2013 einen Lehrgang an der Volkshochschule A-Stadt zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Hauptschulabschluss für Nichtschüler (BA A Bl. 209), wobei er jedoch die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses am 09.07.2013 nicht bestand (BA A Bl. 207 - 208). Trotz seiner Lernschwäche und des hierdurch verursachten fehlenden Schulabschlusses und seiner - nach den Zeugnissen - nur mangelhaften bis ausreichenden Deutschkenntnisse hat er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. So hat er vom 16.01.2013 bis zum 31.03.2013 sowie vom 02.04.2013 bis zum 28.08.2013 an berufsvorbereitenden Maßnahmen eines freien Bildungsträgers teilgenommen (GA Bl. 18 - 19), in deren Rahmen er vom 24.01.2013 bis zum 31.03.2013 ein Praktikum bei dem Adler Modemarkt in A-Stadt absolvierte (BA A Bl. 204). Hierbei wurde er in einem Beurteilungsbogen als freundlich und zuverlässig beschrieben, allerdings wurde auch auf seine schlechten Deutschkenntnisse hingewiesen (BA A Bl. 205). Es gelang ihm auch, für die Zeit ab dem 29.09.2013 einen Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen ARWA abzuschließen (BA A Bl. 215 - 218), in dessen Rahmen er als Hilfskraft im Milchwerk A-Stadt eingesetzt wurde. Hiermit erzielte er ein monatliches Netto-Einkommen von etwa 670 € (GA Bl. 22). Der Vertrag war - in Abhängigkeit von den jeweiligen Duldungen - befristet und lief zum 23.12.2013 aus. Vom 24.12.2013 bis zum 18.05.2014 war der Kläger offenbar arbeitslos. Zum 19.05.2014 wurde er erneut von der ARWA als Hilfskraft eingestellt (GA Bl. 167), wobei die Befristung des Vertrages am 28.05.2014 bis zum 11.09.2014 verlängert wurde (GA Bl. 173). Nach seinen Angaben in der Beschwerdebegründung vom 24.07.2014 beabsichtigt der Kläger eine Ausbildung zum Automechaniker, wobei er ein Ausbildungsangebot mit einem niederschwelligen theoretischen Teil in Anspruch nehmen will. Zudem habe er sich wiederum zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Hauptschulabschluss für Januar/Februar 2015 angemeldet.

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Hiernach ist die wirtschaftliche und soziale Integration des Klägers in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland zwar als eher gering anzusehen, da er weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt und offenbar auch schlecht Deutsch spricht. Über Kontakte des Klägers außerhalb seiner Kernfamilie ist nichts bekannt. Auch wurde der Kläger bislang überwiegend nur im Bundesgebiet geduldet. Lediglich für die Zeit vom 30.10.2012 bis zum 10.07.2013 war dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt worden (BA A Bl. 193). Seine Integrationsbemühungen sind jedoch nicht gescheitert. Im Gegenteil bemüht er sich offenbar weiterhin, durch Inanspruchnahme geeigneter Bildungsangebote weitere Fortschritte zu erzielen. Dies dürfte auch nicht von vornherein aussichtslos sein. Seine bisherigen Schwierigkeiten auf schulischem Gebiet und nachfolgend im Berufsleben dürften nicht auf fehlenden Integrationswillen, sondern vor allem auf seine Lernschwäche zurückzuführen sein. Auch ist er bislang nicht straffällig geworden.

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Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht hat. Er sieht Deutschland als sein Heimatland an und hat offenbar keinen Bezug zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit (Serbien). Seine gesamte Familie lebt in Deutschland. Seine Eltern sind nach den Angaben in der Beschwerdebegründung vom 24.02.2014 im Verfahren 2 M 9/14, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, wegen der Reiseunfähigkeit seiner Mutter im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, jedenfalls im Besitz von Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG. Seine jüngere Schwester ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Der Kläger hat nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen in Serbien und kennt das Land nicht. Zu Unrecht unterstellt das Landesverwaltungsamt dem Kläger in dem Widerspruchsbescheid vom 19.12.2013 (Seite 4), er sei nach Serbien ausgereist, was durch die Ausstellung seines Reisepasses in Belgrad bewiesen werde (GA Bl. 40). Das trifft nicht zu. Zwar wurde der Reisepass des Klägers am 26.12.2011 in Belgrad ausgestellt (BA A Bl. 213). Der Kläger hat diesen jedoch nicht in Belgrad, sondern am 07.12.2011 bei der Botschaft der Republik Serbien in Berlin beantragt (BA A Bl. 163). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger jemals in Serbien war. Auch weist nichts darauf hin, dass er dort jemanden kennt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger über ausreichende serbische Sprachkenntnisse verfügt. Es dürfte daher davon auszugehen sein, dass ein Hineinwachsen des Klägers, der auf sich allein gestellt wäre, in die Lebensumstände des Staates seiner Staatsangehörigkeit kaum gelingen kann, wobei seine Lernschwäche erschwerend hinzukommt. Eine „Rückkehr“ nach Serbien dürfte dem Kläger vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten sein.

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Da die Abschiebung des Klägers seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist, „soll“ die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden. Hieraus folgt ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sofern im Einzelfall keine atypischen Verhältnisse gegeben sind (Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 25 AufenthG RdNr. 131). Atypische Verhältnisse sind hier nicht ersichtlich.

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Es bedarf keiner Vertiefung, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts, hier gegeben sind, denn von der Anwendung dieser Vorschriften kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Bei Abwägung der im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte (vgl. hierzu OVG LSA, Urt. v. 14.04.2011 - 2 L 238/09 -, juris RdNr. 55) dürfte es geboten sein, von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG abzusehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG und § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.


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