Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 135/14

Gründe

1

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen an die am (…) 1993 geborene B., die am (…). September 2011 aus der Justizvollzugsanstalt A. entlassen worden ist. Nachdem die Klägerin Frau B. bis (…). September 2011 in Obhut genommen und im Kinder- und Jugendnotdienst in A. aufgenommen hatte, gewährte sie ihr für eine Unterbringung im (...) C-Stadt zunächst ab (…). September 2011 Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII und dann vom (…). Dezember 2011 bis (…). März 2012 Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

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Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

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a) Ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Aufwendungen für die Inobhutnahme in dem Zeitraum (…). bis (…). September 2011 besteht nicht.

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(1) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angesichts seines Wortlauts und des gesetzgeberischen Willens weder unmittelbar noch analog Anwendung findet.

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Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist danach der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ein Erstattungsanspruch besteht also nur dann, wenn sich die Zuständigkeit des Einrichtungsträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtete, nicht aber, wenn - wie hier gem. § 87 SGB VIII für die streitige Inobhutnahme - seine Zuständigkeit durch den tatsächlichen Aufenthalt des Jugendlichen begründet worden ist (so neben den vom Verwaltungsgericht zitierten Literaturstellen i.E. auch Wiesner, SGB VIII, 4. A., § 89e Rdnr. 2; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. A., § 89e Rdnr. 2; Jahn, SGB VIII, § 89e Rdnr. 10; Klinkhardt, SGB VIII, 1994, § 89e Rdnr. 3; vgl. auch OVG Sachsen, Urt. v. 25. April 2008 - 1 A 93/08 -, zit. nach JURIS).

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Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend.

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Das Bundesverwaltungsgericht stellt in ständiger Rechtsprechung - nicht nur in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 25. März 2010 (- 5 C 12.09 -, zit. nach JURIS) - allein darauf ab, ob die Zuständigkeit i.S.d. § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII durch einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet worden ist (vgl. Urt. v. 25. Oktober 2004 - 5 C 39/03 -; v. 22. November 2001 - 5 C 42.01 -, zit. nach JURIS).

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Zwar steht dem Einrichtungsträger der Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht nur dann zu, wenn er eine Jugendhilfeleistung entweder selbst erbracht hat oder auf seine Kosten durch einen Dritten hat erbringen lassen, sondern auch, wenn der Einrichtungsträger wegen seiner Zuständigkeit einem anderen Jugendhilfeträger Kosten für die von diesem anderen Träger erbrachten Jugendhilfeleistungen zu erstatten hatte (BVerwG, Urt. v. 29. September 2010 - 5 C 21.09 -, zit. nach JURIS). Eine solche Konstellation ist aber weder substanziiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

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Eine erweiternde Auslegung nach Sinn und Zweck des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII scheitert daran, dass der Wortlaut der Regelung eindeutig ist und mit § 89b SGB VIII eine Sonderregelung für die Erstattungspflicht für Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme besteht. Auch wenn § 89e SGB VIII dem Schutz der Einrichtungsorte dient, stellt die Gesetzesbegründung im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin (BT-Drs 12/2866, S. 25) ausdrücklich nur auf das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts ab. Weder aus diesen Ausführungen noch aus der Regierungsbegründung zu dem Gesetzesentwurf zu § 86 SGB VIII lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass auch dann eine Kostenerstattung erfolgen solle, wenn der tatsächliche Aufenthaltsort Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit war. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (so BVerfG, Beschl. v. 28. Juni 2014 - 1 BvR 1157/12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Danach ist mit dem Verwaltungsgericht wegen Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke auch kein Raum für eine analoge Anwendung. Literaturmeinungen zu außer Kraft getretenen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes haben demgegenüber keine Bedeutung.

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(2) Dass § 89b Abs. 1 SGB VIII entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einschlägig ist, zeigt die Klägerin nicht in hinreichender Weise auf.

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Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, sind danach von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass eine solche Zuständigkeit der Beklagten nicht begründet worden ist. Aus welcher Bestimmung des § 86 SGB VIII sich eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergeben sollte, legt die Klägerin demgegenüber schon nicht dar. Ihr pauschaler Verweis auf eine „gesetzgeberische Intention“ ist von vornherein nicht ausreichend. Aus dem Umstand, dass § 89b SGB VIII die Erstattung zwischen verschiedenen Jugendhilfeträgern regelt, lässt sich ebenfalls nichts für die Position der Klägerin herleiten. Abgesehen davon, dass durch eine Abweichung von der Regelkonstellation an sich noch keine Verpflichtung der Beklagten begründet wird, sieht § 89b Abs. 2 SGB VIII gerade eine Bestimmung für den Fall vor, dass ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist.

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Soweit die Beklagte auf ein (unveröffentlichtes) Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Februar 2001 (- 26 AK 10226/97 -) Bezug nimmt, fehlt es schon an einer Übermittlung des Entscheidungsinhalts. Zudem ergibt sich aus der Darlegung der Beklagten nicht, inwieweit dieses Urteil auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und ihre Auffassung stützen sollte.

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Die Hinweise auf Entscheidungen der Zentralen Spruchstelle aus 1995 und ein Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom 22. April 2013 (LS zit. nach JURIS) deuten darauf hin, dass die Klägerin der Meinung ist, das Gebot vom "Schutz der Einrichtungsorte" sei im Rahmen des § 89b SGB VIII auch dann zu beachten, wenn der nach § 86 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt gerade in einer vom erstattungsberechtigten Träger unterhaltenen Einrichtung im Sinne des § 89e Abs. 1 SGB VIII begründet worden ist (vgl. dazu VG Minden, Urt. v. 28. Mai 2004 - 7 K 3007/02 -, zit. nach JURIS; Jans/Happe/Saurbier/Maas, 3. A., Kinder- und Jugendhilferecht, SGB VIII, § 89b Rdnr. 11; § 89e, Rdnr. 3). Dass eine solche Konstellation vorlag und deshalb ein Anspruch der Klägerin gegeben ist, macht sie aber nicht substanziiert geltend.

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b) Ein Erstattungsanspruch scheidet auch hinsichtlich der Aufwendungen für die Hilfeleistung nach § 34 SGB VIII in dem Zeitraum (…). September bis (…). Dezember 2011 aus.

18

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, insbesondere aus § 89e SGB VIII ergebe sich kein Anspruch, weil es sich bei dieser der Inobhutnahme nachfolgenden Leistung um eine neue Leistung handele, bei der die Zuständigkeit neu zu bestimmen sei; der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte ende mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung, und die Einrichtungskette sei jedenfalls durch die im Zuständigkeitsbereich der Klägerin liegende Inobhutnahme der Jugendlichen unterbrochen worden.

19

Soweit die Klägerin demgegenüber vorträgt, es handele sich bei der Inobhutnahme um einen Teil der jugendhilferechtlichen Gesamtmaßnahme, die bis zum (…). März 2012 angedauert habe, kann offen bleiben, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass § 87 SGB VIII ausdrücklich eine besondere Zuständigkeitsregelung für die Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen trifft, die sich von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung in § 86 SGB VIII für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern unterscheidet. Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der Leistungen in dem Zeitraum (…). September bis (…). Dezember 2011 eine an die Inobhutnahme anknüpfende Anwendung des § 89e SGB VIII i.S. einer einheitlichen Kostenerstattung geltend machen wollen, scheitert dies schon daran, dass - wie oben dargelegt - für die Leistungen der Inobhutnahme kein Anspruch nach § 89e SGB VIII besteht. Sollte die Klägerin dagegen für den Zeitraum (…). September bis (…). Dezember 2011 von einer gesonderten Heranziehung des § 89e SGB VIII ausgehen, fehlt es an jeglichen Darlegungen, dass und warum die Voraussetzungen der Norm erfüllt sein sollen.

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c) Schließlich besteht auch kein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Aufwendungen für die Hilfeleistung nach § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII in dem Zeitraum (…). Dezember 2011 bis (…). März 2012.

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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, § 89e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86a Abs. 4 SGB VIII scheide als Rechtsgrundlage aus, weil keine Erstattungspflicht nach § 89e Abs. 1 SGB VIII begründet worden sei und die Beklagte nicht für die der Hilfe für junge Volljährige vorangegangene Leistung nach § 34 SGB VIII zuständig gewesen sei.

22

Mit dieser Erwägung setzt sich die Klägerin schon nicht i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auseinander.

23

2. Die Berufung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.

24

Ohne Erfolg macht sie geltend, es liege eine erhebliche Komplexität der Zuständigkeitsvorschriften vor und die Anknüpfung an die familiären Beziehungen könne von der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Auch wenn verschiedene Erstattungsregelungen zu prüfen sind und der Sachverhalt nicht ohne weiteres überschaubar ist, verursacht die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.

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3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Klägerin nicht auf. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (so BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, zit. nach JURIS). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).

26

Nach Ansicht der Klägerin stelle sich die Frage, „ob die Schutzvorschrift des § 89 e SGB VIII durch Auslegung bzw. Analogie über § 89 b SGB VIII Anwendung findet, da nicht allein die Zuständigkeit für ein Tätigwerden eines Jugendhilfeträgers sondern auch die Grundzuständigkeit für eine Kostenerstattungspflicht gemeint ist.“

27

Insoweit fehlt schon die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Es bleibt offen, warum sich aus der Beantwortung der Frage eine für die Klägerin positive Entscheidung des Rechtsstreits ergeben kann.

28

Zudem legt die Klägerin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht dar. Die Begründung des Antrages beschränkt sich auf die bloße Behauptung, die Rechtsfrage sei über den Einzelfall hinaus bedeutsam und bedürfe im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Darlegung, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf, wird hier durch eine pauschale und formelhafte Rechtsbehauptung ersetzt, die inhaltlich nicht über eine abstrakte Umschreibung des gesetzlichen Erfordernisses der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinausgeht. Warum die Allgemeinheit ein Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Fragen habe und warum ihre Klärung der Rechtsfortbildung diene, d.h. worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen kann, wird nicht erläutert.

29

4. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO besteht nicht.

30

Es kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz - Landesjugendamt - als überörtlichen Jugendhilfeträger gem. § 65 Abs. 2 VwGO hätte beiladen müssen.

31

Das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung begründete keine materielle Beschwer der Klägerin, weil es sie nicht in eigenen Rechten berühren würde. Denn die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern. Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Das schließt kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. September 2009 - 8 B 75.09 -; VGH Bayern, Beschl. v. 28. Mai 2014 - 10 ZB 12.1968 -; VGH Hessen, Beschl. v. 31. Oktober 2013 - 6 A 1734/13.Z - jeweils zit. nach JURIS)

32

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 HS 2 VwGO.

33

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

34

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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