VwGO § 65

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 23/22, 4 O 13/22
10. August 2022
4 MB 23/22, 4 O 13/22 10. August 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 4216/20
15. Juli 2022
6 S 4216/20 15. Juli 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 427/21
3. Juni 2022
5 S 427/21 3. Juni 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 24 U 1/20
5. Mai 2022
24 U 1/20 5. Mai 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 24 U 199/19
5. Mai 2022
24 U 199/19 5. Mai 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 47/21
28. Februar 2022
5 K 47/21 28. Februar 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - 10 K 1559/21
10. Februar 2022
10 K 1559/21 10. Februar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 8 K 4171/20
1. Februar 2022
A 8 K 4171/20 1. Februar 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 2230/21
2. Dezember 2021
18 A 2230/21 2. Dezember 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 E 897/21
3. November 2021
7 E 897/21 3. November 2021