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VwGO § 65

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 8 ZB 26.43
14. April 2026
8 ZB 26.43 14. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 A 103/25
9. März 2026
2 A 103/25 9. März 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 34/26 und 19 E 17/26
24. Februar 2026
19 B 34/26 und 19 E 17/26 24. Februar 2026
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (6. Senat) - 6 S 1160/23
23. Februar 2026
6 S 1160/23 23. Februar 2026
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 LC 45/22
18. Februar 2026
12 LC 45/22 18. Februar 2026
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - OVG 1 B 17/23
12. Februar 2026
OVG 1 B 17/23 12. Februar 2026
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (15. Kammer) - 15 A 117/22
11. Februar 2026
15 A 117/22 11. Februar 2026
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 62/25
27. Januar 2026
12 B 62/25 27. Januar 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 O 157/25
19. Januar 2026
1 O 157/25 19. Januar 2026
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 OB 126/25
5. Januar 2026
1 OB 126/25 5. Januar 2026