Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

VwGO § 65

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 LC 45/22
18. Februar 2026
12 LC 45/22 18. Februar 2026
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 OB 126/25
5. Januar 2026
1 OB 126/25 5. Januar 2026
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 9 B 24.461
4. Dezember 2025
9 B 24.461 4. Dezember 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 588/25
22. Oktober 2025
4 E 588/25 22. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 11 K 21.01962
30. September 2025
AN 11 K 21.01962 30. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 6 S 25.1767
12. September 2025
M 6 S 25.1767 12. September 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 125/24
14. August 2025
III ZR 125/24 14. August 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 26a E 24.7467
15. Juli 2025
M 26a E 24.7467 15. Juli 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 26b E 24.7321
8. Juli 2025
M 26b E 24.7321 8. Juli 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 1312/25
4. Juli 2025
5 V 1312/25 4. Juli 2025