Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 483/14
Gründe
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1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Halle – 1. Kammer – hat zu Recht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2014 anzuordnen, abgelehnt, soweit ihm darin die Erlaubnis zur Haltung seines Weißen Schäferhundes „(...)“ versagt worden war und lediglich hinsichtlich der Kosten angeordnet, soweit ihm Kosten in Höhe von mehr als 53,45 € auferlegt wurden. Die vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung dargelegten Erwägungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung des Beschlusses nicht.
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a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung seines Hundes „(...)“ jedenfalls deshalb abzulehnen ist, weil es dem Antragsteller an der notwendigen Zuverlässigkeit fehlt. § 7 Satz 1 Nr. 1 lit. c) GefHuG LSA ordnet insoweit an, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wer wegen einer anderen als der in § 7 Satz 1 Nr.1 lit. a) und lit. b) GefHuG LSA benannten, vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Der Antragsteller wurde ausweislich des Führungszeugnisses des Bundesamtes für Justiz vom 5. August 2014 mit Urteil des Amtsgerichts Halle/Saale vom 24. März 2014, rechtskräftig seit dem 1. April 2014 wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ihm fehlt damit die für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes notwendige Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Satz 1 Nr. 1 lit. c) GefHuG LSA. Die von ihm hiergegen vorgetragenen Erwägungen tragen eine andere Beurteilung nicht.
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Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass es sich bei dem Begriff der „Zuverlässigkeit“ grundsätzlich um einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Die Grenze jeder Auslegung ist jedoch der Wortlaut des Gesetzes. Hat der Gesetzgeber selbst geregelt, was unter mangelnder Zuverlässigkeit zu verstehen ist, ist für eine darüberhinausgehende Auslegung kein Raum. § 7 GefHuG LSA enthält eine umfassende und abschließende Regelung der Zuverlässigkeit im Sinne des GefHuG LSA.
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Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt danach nicht, wer wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Menschenhandels, Land- und Hausfriedensbruchs, Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum, das Vermögen oder wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Vollrausches (§ 7 Satz 1 Nr. 1 lit. a), einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz, dem Bundesjagdgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz (§ 7 Satz 1 Nr. 1 lit. b), oder einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe (§ 7 Satz 1 Nr. 1 lit. c), rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder (§ 7 Satz 1 Nr. 2) wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.
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Insofern unterscheidet sich das GefHuG LSA etwa vom Regelungswerk der Gewerbeordnung, die in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO eine nicht näher bestimmte Gewerbebezogenheit des Unzuverlässigkeitskriteriums vorsieht, so dass für eine Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit unter Einbeziehung des betroffenen Gewerbes und des Schutzzwecks des Gesetzes Raum ist. Einer solchen Auslegung anhand des Schutzzwecks des Gesetzes bedarf es im Rahmen des § 7 GefHuG LSA aufgrund der vollständigen Regelung jedoch nicht.
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Schutzzweck des Gesetzes ist zudem nicht allein, wie der Antragsteller meint, die Bevölkerung und Allgemeinheit, insbesondere die körperliche Integrität, Gesundheit und Leben vor Angriffen von Hunden zu schützen. Der ausdrückliche Schutzzweck ist vielmehr, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind, § 1 GefHuG LSA. Neben der von Hunden im Allgemeinen ausgehenden Gefahr wird damit auch der Halter in den Blick genommen, dessen Verhalten ebenfalls zu einer Erhöhung oder Verringerung der von Hunden ausgehenden Gefahren beiträgt. Auch an den Halter werden daher Anforderungen gestellt wie etwa der Sachkundenachweis (§ 9 GefHuG LSA) oder die persönliche Zuverlässigkeit (§ 7 GefHuG LSA). Dabei ist der Gesetzgeber offenkundig davon ausgegangen, dass nicht nur die Zuverlässigkeit solcher Personen nicht gegeben ist, die bereits wegen Gewaltdelikten oder Verstößen gegen das Waffenrecht verurteilt worden sind, sondern dass sich in jeder abgeurteilten vorsätzlich begangenen Straftat, soweit die ausgesprochene Strafe eine Mindestgrenze übersteigt und damit einen bestimmten Schweregrad erreicht, eine erhebliche wie verfestigte innere Einstellung, die eine mangelnde Achtung und Akzeptanz der Rechtsordnung zum Ausdruck bringt und widerspiegelt, die Einhaltung der notwendigen Vorkehrungen, die mit der Haltung eines gefährlichen Hundes verbunden sind (§ 11 GefHuG LSA, etwa: Leinen- und Maulkorbzwang beim Führen des Hundes außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke), als nicht gesichert erscheinen lässt. Es kommt dabei nach der offenkundigen gesetzlichen Konzeption gerade nicht darauf an, dass ein „innerer Zusammenhang“ zwischen der Verurteilung einerseits und dem Führen eines Hundes andererseits besteht, wobei ohnehin zweifelhaft wäre, wie ein solcher „innerer Zusammenhang“ herzustellen sein sollte, abgesehen von dem Fall, dass ein Hundehalter den Hund „als Waffe“ einsetzt. Darauf stellt das Gesetz aber nicht ab. Vielmehr sind alle vorsätzlich begangenen Straftaten vom Gericht zu berücksichtigen, wobei die besondere Gefährlichkeit von Delikten aus der Gewaltkriminalität dadurch berücksichtigt wird, dass keine „Mindeststrafe“ vorgesehen ist, § 7 Satz 1 Nr. 1 lit. a) und b) GefHuG LSA.
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Es kommt danach nicht darauf an, ob typischerweise Steuerhinterzieher auch unzuverlässige Hundehalter sind, sondern allein darauf, dass bei Personen, die vorsätzlich Strafgesetze gebrochen und sich dabei von einer erheblichen Strafandrohung nicht haben abschrecken lassen, die Vermutung naheliegt, sie könnten auch gegen solche Normen verstoßen, die lediglich als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet sind, aber gleichwohl dem Schutz bedeutender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit vor den von Hunden und ihren Haltern ausgehenden Gefahren dienen.
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Ist danach die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes schon mangels Zuverlässigkeit des Antragstellers zu versagen, kommt es auf das zwischenzeitliche Vorliegen der übrigen, für die Erteilung der Erlaubnis notwendigen Unterlagen ebenso wenig an wie darauf, ob der Antragsteller diese innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHuG LSA vorgelegt hat. Ist der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin somit nicht offenkundig rechtswidrig, kommt die Anordnung der von Gesetzes wegen ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht in Betracht, da die Beschwerde keine außergewöhnlichen, vom Gesetz nicht beabsichtigten Härten aufzeigt und diese für den Senat auch nicht anderweitig ersichtlich sind.
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b) Hinsichtlich der Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die ihm mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2014 auferlegten Kosten hat der Antragsteller schon nicht dargelegt, warum die Erwägungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollten.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.Der Streitwert ist für das Beschwerdeverfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 5.057,45 € festzusetzen. Dieser Wert ist im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, zu halbieren.
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3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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Referenzen
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- § 7 GefHuG 3x (nicht zugeordnet)
- § 1 GefHuG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 GefHuG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 GefHuG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- GewO § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 1x
- § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHuG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x