Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (10. Senat) - 10 L 8/14

Gründe

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Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 17. September 2014 die von dem Beklagten gegen den Kläger wegen Verletzung von Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Pausenzeiten verhängte Geldbuße von ursprünglich 500,00 Euro auf 200,00 Euro reduziert und die weitergehende Klage abgewiesen.

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Hiergegen hat der Kläger fristgemäß Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt; er stützt den Antrag auf die Zulassungsgründe gemäß §§ 64 Abs. 2 DG LSA, 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg:

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1. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Insbesondere tritt der Kläger nicht mit Erfolg der Qualifizierung seines streitgegenständlichen Verhaltens als schuldhaftes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entgegen.

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Soweit der Kläger insoweit zunächst rügt, das Gericht habe seine Entscheidung darauf gestützt, „der Kläger würde aus den unzweifelhaft im Verfahren festgestellten ähnlichen Verfehlungen in besonderer Weise herausstechen“, insoweit aber das Pausenverhalten anderer Bediensteter nicht untersucht, entspricht sein Vorbringen in zweierlei Hinsicht nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Zum einen findet sich der vom Kläger beanstandete Satz gar nicht in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zum anderen aber - und darauf wird in den Entscheidungsgründen tragend abgestellt - hat das Gericht nach durchgeführter Vernehmung mehrerer Bediensteter durchaus ein in der Staatsanwaltschaft B-Stadt verbreitetes übertriebenes Pausenverhalten, insbesondere durch Überschreitung der zulässigen Mittagspause, festgestellt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Gericht aber dessen zusätzliches, individuelles Pausenmachen infolge zahlreicher überzogener Frühstückspausen im Dienstzimmer der Zeugin (...) berücksichtigt und einer gesonderten disziplinarrechtlichen Würdigung unterzogen. Insoweit hat das Gericht insbesondere hervorgehoben, dem Kläger sei bekannt gewesen, dass seine morgendlichen Frühstückstreffen mit Frau (...) weder bei der Behördenleitung noch bei den Kollegen „erwünscht“ gewesen und es dadurch auch schon zu Störungen in den Arbeitsabläufen gekommen sei.

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Was den Umfang der vom Kläger unzulässig in Anspruch genommenen Frühstückspausen angeht, so hat das Verwaltungsgericht - vom Kläger nicht in Abrede gestellt - nach der durchgeführten Beweisaufnahme für den hier maßgeblichen Zeitraum von März 2010 bis März 2011 festgestellt, dass sich der Kläger „nahezu von 7.00 Uhr bis 8.30 Uhr täglich bei Frau (...) aufgehalten“ habe. Es ist danach nicht erkennbar, inwieweit das Verwaltungsgericht nicht das individuelle Fehlverhalten des Klägers berücksichtigt und zum Gegenstand seiner Entscheidungsfindung gemacht haben sollte.

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Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, eine etwaige Verletzung des gesetzlichen Benachteiligungsverbots von Mitgliedern der Personalvertretungen, mithin des Klägers, zu prüfen, geht bereits der Verweis auf § 7 PersVG LSA fehl. Gemeint ist wohl die Regelung des § 8 PersVG LSA, wonach Mitglieder von Personalvertretungen nicht an der Wahrnehmung ihrer personalvertretungsrechtlichen Aufgaben behindert oder wegen dieser Tätigkeiten sonst benachteiligt werden dürfen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht indes ausdrücklich festgestellt, dass die „fast täglichen“ Zusammenkünfte zwischen dem Kläger und Frau (...) - die gar nicht Mitglied des Personalrats gewesen sei - von rein privater Natur gewesen seien, also von vornherein kein Zusammenhang mit der Tätigkeit der Personalvertretung bestanden habe.

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Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen des Klägers auch nicht ansatzweise entnehmen, dass er im Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Verfahren seitens der Behördenleitung in der Wahrnehmung berechtigter Interessen der Bediensteten durch den Personalrat beeinträchtigt worden ist. Auch für Mitglieder der Personalvertretungen gelten selbstverständlich die allgemeinen Arbeitszeitvorschriften, soweit sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind. Es gibt daher für sie auch keinen Freibrief, wonach sie sich ihre Anwesenheitsregelungen selbst gestalten oder sich sonstige „Vorrechte“ herausnehmen können.

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Für das Vorbringen des Klägers, an ihm als dem damaligen Vorsitzenden des Personalrats habe ein „Exempel statuiert“ werden sollen, gibt es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keinen berechtigten Anlass. Zwar hat das Verwaltungsgericht durchaus mit Recht festgestellt, dass sich nicht wenige Bedienstete der Staatsanwaltschaft B-Stadt nicht mit der gebotenen Konsequenz an die Pausenregelungen gehalten haben; es hat allerdings hervorgehoben, dass das „Pausenverhalten mit Frau (...)“ eine gänzlich andere Qualität gehabt habe, mithin ausdrücklich ein zusätzliches, verstärktes Fehlverhalten des Klägers festgestellt. Schon dies rechtfertigt und erfordert es, das Handeln des Klägers einer individuellen Ahndung zuzuführen. Unabhängig davon wird der Beklagte künftig in verstärktem Maße darauf zu achten haben, dass sich wirklich alle Bediensteten an die Arbeitszeitregelungen halten, schon um den Verdacht unterschiedlicher Behandlung Einzelner gar nicht erst aufkommen zu lassen.

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Auch die Einwände des Klägers, das „Strafmaß der Geldbuße sei eindeutig zu hoch“ und ein „Verstoß gegen die Dienstvereinbarung" läge nicht vor, verhelfen seinem Vorbringen nicht zum Erfolg. Der konsequente, geradezu systematisch betriebene Verstoß gegen die in der Staatsanwaltschaft B-Stadt maßgeblichen Arbeitszeitvorschriften auf der Grundlage der - vom Kläger selbst für den Personalrat unterzeichneten - Arbeitszeitvereinbarung vom 9. September 2008 bzw. das darin liegende Vortäuschen von Arbeitszeit stellt einen gravierenden Verstoß gegen die zentrale beamtenrechtliche Dienstpflicht der Weisungsgebundenheit (§ 35 Satz 2 BeamtStG) dar und bedarf daher einer spürbaren disziplinaren Ahndung. Der Dienstherr ist im Interesse einer ordnungsgemäßen Dienstausübung darauf angewiesen, dass sich die Bediensteten, denen mit der Möglichkeit der flexiblen Gestaltung und eigenverantwortlichen Erfassung der Arbeitszeiten ein erhebliches Vertrauen entgegengebracht wird, selbstverständlich an die allgemeinen Vorgaben halten. Dabei kann sich der Dienstherr auf stichprobenartige Kontrollen beschränken, ist aber gehalten, festgestellte Verstöße zu sanktionieren.

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Die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Geldbuße in Höhe von (lediglich) 200,00 Euro erscheint danach - unter Beachtung der Zumessungskriterien des § 13 Abs. 1 DG LSA - keineswegs als übersetzt, um dem Kläger, der über sichere Einkünfte aus seinem Beamtenverhältnis verfügt, das Verbotswidrige seines Handelns nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in Zukunft zu einem pflichtgemäßen Handeln zu veranlassen.

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2. Soweit der Kläger die besonderen „rechtlichen/tatsächlichen“ Schwierigkeiten damit zu begründen sucht, allein er als Personalratsvorsitzender sei disziplinarrechtlich verfolgt worden, hat sein Vorbringen keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, worin hier eine über das normale Maß hinausgehende Komplexität rechtlicher und/oder tatsächlicher Problemstellungen liegen sollte, wiederholt der Kläger insoweit im Kern sein Vorbringen gegen die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, insbesondere seinen Vortrag, er sein allein aufgrund seiner Mitgliedschaft im Personalrat und damit zu Unrecht benachteiligt worden. Dass dies nicht zutrifft, vielmehr das individuelle Fehlverhalten des Klägers die Grundlage für die Disziplinarmaßnahme gebildet hat, hat der Senat oben bereits ausgeführt.

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3. Hinsichtlich der abschließend geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es geboten, in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage zu formulieren und zugleich substanziiert vorzutragen, inwiefern deren Klärung eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Abgesehen davon, dass insoweit der bloße Hinweis auf eine nicht vorhandene Rechtsprechung anderer Gerichte diesen Darlegungserfordernissen von vornherein nicht genügt, fehlt es auch schon an der Darlegung der konkreten Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich klärungsbedürftig dargestellten Frage, „inwieweit das gesetzliche Verbot der Benachteiligung von Bediensteten aufgrund deren Mitgliedschaft in Personalräten dazu führt, dass eine Disziplinarmaßnahme dem Grunde nach zu ahndender Verstöße entfällt“; denn von einer Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Personalvertretung ist hier nach dem oben Gesagten gerade nicht auszugehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 73 Abs.1 Satz 1 DG LSA.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).


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