Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 162/13
Gründe
I.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des in der D-Straße 32 im Ortsteil B. der Beklagten gelegenen, in südwestlicher Richtung an die E-Straße angrenzenden Grundbesitzes, der mit einem mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist und zu dem das mit einem weiteren Gebäude (Anbau) bebaute Flurstück 14/9 gehört, das unmittelbar an der Einmündung der E-Straße in die D-Straße liegt. In dem Anbau sind u. a. Garagen untergebracht. Zu DDR-Zeiten wurde das Gelände vom VEB Vereinigte Steinzeugwerke S-Stadt, Werk B. genutzt, dem der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens Halle am 24.01.1979 eine Sondernutzungserlaubnis „zur Anbindung einer Bedarfsausfahrt für das ZV-Objekt“ erteilt hatte. Die D-Straße ist Teil der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 100. Im Zuge des in den Jahren 2011/2012 durchgeführten Ausbaus der Ortsdurchfahrt wurde die bis dahin bestehende Zufahrt zum Flurstück 14/9 vollständig zurückgebaut. Nachdem die Klägerin von der Beklagten die Wiederherstellung der Grundstückszufahrt verlangt hatte, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2012 die Sondernutzungserlaubnis und lehnte zugleich den Antrag auf Wiederherstellung der Zufahrt ab.
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Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
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Soweit sich die Klägerin im Wege der Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Sondernutzungserlaubnis wende, fehle ihr das Rechtsschutzinteresse; denn diese Erlaubnis habe unbeschadet der Frage, ob sie nach ihrer Art geeignet wäre, Rechtswirkungen für die Klägerin zu entfalten, ihre Wirksamkeit dadurch verloren, dass sie sich mit der Aufgabe der tatsächlichen Nutzung des Flurstücks 14/9 für Zwecke der Zivilverteidigung erledigt habe. Unter Ziffer 14 der Anlage zur Genehmigung sei bestimmt worden, dass die Nutzung der Ausfahrt „nur für ZV gestattet“ sei. Dies mache deutlich, dass es nicht um die Anlegung einer herkömmlichen Grundstücksein- und Ausfahrt im Sinne des § 9 Abs.2, 1. Spiegelstrich der Ersten Durchführungsverordnung zur Straßenverordnung vom 22.08.1974 gegangen sei, sondern die Ausrichtung auf die Belange der Zivilverteidigung der DDR zum wesentlichen Inhalt der Genehmigung gehört habe. Auch wäre für die Klägerin eine durch gerichtliche Aufhebung des Widerrufs bewirkte Wirksamkeit der Genehmigung offensichtlich nutzlos. Die von ihr angestrebte Straßenbenutzung als Zufahrt zu den auf dem Flurstück 14/9 errichteten Garagen zum Abstellen von ihr oder ihren Mietern gehörenden Kraftfahrzeugen überschreite den vom VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens Halle festgesetzten Wirkungsrahmen der Sondernutzung. Für eine Umdeutung in eine freie Sondernutzungserlaubnis sei kein Raum.
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Die Klägerin könne von der Beklagten auch nicht beanspruchen, das Flurstück 14/9 wieder durch eine Zufahrt mit der D-Straße/B 100 zu verbinden. Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch greife als Anspruchsgrundlage nicht. Unabhängig von der Frage, ob der aufgrund des Planfeststellungsverfahrens erfolgte Rückbau der Beklagten überhaupt zugerechnet werden könne, besitze die Klägerin keinen Anspruch auf Beibehaltung der Zufahrt. Auch aus Gründen des Bestandsschutzes könne die Klägerin den Fortbestand der Zufahrt nicht verlangen. Ein eventueller Bestandsschutz sei dahin beschränkt gewesen, dass die Zufahrt nicht im Sinne von § 8a Abs. 1 FStrG geändert worden sei. Eine Änderung habe sich hier zumindest daraus ergeben, dass die Zufahrt einem andersartigen Verkehr als bisher dienen solle. Menge, Art und Zusammensetzung des Zufahrtsverkehrs habe sich in wesentlichen Zügen mehrfach gewandelt. Die Klägerin könne sich auch nicht auf den Anliegergebrauch stützen, weil sie nicht auf die streitige Zufahrt angewiesen sei. Sie könne das Flurstück 14/9 mit Fahrzeugen auch über die Zufahrt des gleichfalls in ihrem Eigentum stehenden Nachbarflurstücks zur D-Straße erreichen, indem sie das darauf befindliche Büro- und Geschäftshaus rückseitig umfahre. Auch soweit vom Klagebegehren die Verpflichtung der Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO umfasst wäre, der Klägerin eine Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG für das Flurstück 14/9 zur D-Straße zu erteilen, wäre dem nicht zu entsprechen. Dem würden Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegenstehen.
II.
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1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
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1.1. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts könne das auf dem Nachbarflurstück 14/12 vorhandene Büro- und Geschäftshaus nicht mit Fahrzeugen umfahren werden, weil die dort vorhandenen Wege zu schmal seien. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass – unabhängig von der Frage, ob die Wiederherstellung der Zufahrt zum Grundstück der Klägerin nur im Wege der Ergänzung bzw. Änderung des dem Straßenumbau zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses erreicht werden kann – sich aus dem straßenrechtlichen Anliegergebrauch kein Anspruch darauf herleiten lässt, dass die Beklagte die Zufahrt in der bisherigen Form wiederherstellt.
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Wie weit der Anliegergebrauch gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anliegergrundstücke, sondern schwergewichtig auch dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, muss er einen Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen schaffen. Auf die Belange der Anlieger hat der Gesetzgeber insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen. Der Gesetzgeber stellt sicher, dass dieser Gesichtspunkt bei der Änderung von Bundesfernstraßen zum Tragen kommt. Mit § 8a FStrG markiert er eine Grenze, die auch bei einer Planfeststellung im Wege der nach § 17 Abs. 2 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung der durch ein Änderungsvorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nicht kurzerhand überwunden werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – BVerwG 4 VR 7.99 –, DVBl 1999, 1513). So bestimmt § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG, dass bei einer dauerhaften Unterbrechung oder erheblichen Erschwerung der Benutzung von Zufahrten oder Zugängen der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten hat. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt (§ 8a Abs. 4 Satz 2 FStrG). Die Verpflichtung nach § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen (§ 8a Abs. 4 Satz 3 FStrG).
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Ein Abwehrrecht gegen die Änderung einer Verkehrsverbindung zu seinem Grundstück steht einem Anlieger nur so weit zu, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordert. Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet. Maßgebend ist, was aus dem Grundstück unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht. § 8a FStrG garantiert nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Aus ihm lässt sich kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsverbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.). Der Anliegergebrauch sichert lediglich die nach den jeweiligen Umständen zumutbare Zugänglichkeit des Grundstücks im Sinne einer ausreichenden Verbindung von und zur Straße, bedeutet aber weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von optimaler Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschl. v. 05.06.2000 – 1 L 102/00 –, LKV 2001, 46, m.w.N.). Vor Einschränkungen und Erschwernissen bei den Zufahrtsmöglichkeiten gewährt der Anliegergebrauch demgegenüber keinen Schutz, solange eine Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Er mutet einem Anlieger gegebenenfalls auch zu, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.11.2014 – 8 CE 14.1882 –, juris, RdNr. 9, m.w.N.). Nicht auf die Schaffung einer eigenen ausschließlich auf seinem Grundstück gelegenen Zufahrt angewiesen ist etwa, wer es über eine gemeinsame Zufahrt mit anderen Grundstücken erreichen kann (SächsOVG, Beschl. v. 10.11.2009 – 1 A 764/08 –, juris, RdNr. 9).
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Gemessen daran ergibt sich aus dem Anliegergebrauch kein Anspruch der Klägerin darauf, dass die aufgrund des Ausbaus der D-Straße/ B 100 beseitigte Zufahrt zum Flurstück 14/9 wiederhergestellt wird. Auch der Senat vermag den im Verwaltungsvorgang vorhandenen Luftbild und dem Lageplan (Bl. 3 und 6 des Verwaltungsvorgangs) nicht zu entnehmen, weshalb es nicht möglich sein soll, die auf dem Nachbarflurstück vorhandene Bebauung rückwärtig zu umfahren, um auf das Flurstück 14/9 zu gelangen. Die Klägerin hat keine Lichtbilder oder Pläne vorgelegt, die die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen könnten. Zwar zeigen die vorliegenden Lichtbilder nur die Vorderseite des auf dem Flurstück 14/9 errichteten Garagengebäudes, an der Garagentore eingelassen sind. Die Klägerin hat indes nicht geltend gemacht, dass eine Einfahrt in die Garage von der Rückseite aus nicht möglich ist oder dafür umfangreiche Umbaumaßnahmen am Gebäude nötig wären. Auch wenn dies der Fall sein sollte, vermag der Senat anhand der vorliegenden Lichtbilder, insbesondere auch des Luftbildes, jedenfalls nicht zu erkennen, dass an die vorhandenen Garagetore an der Vorderseite des Gebäudes über die Zufahrt auf dem angrenzenden Flurstück (14/12) entlang der Vorseite des Nachbargebäudes nicht herangefahren und – ggf. nach Rangieren – in die Garagen eingefahren werden kann. Der Abstand zwischen der Gebäudefront und der Einfriedungsmauer beträgt nach dem im Verwaltungsvorgang vorhandenen Lageplan zwischen 5 und 6 m. Dies dürfte ausreichen, um eine Zufahrt zu den Garagentoren mit ausreichender Breite für Oldtimerfahrzeuge und PKW’s herzustellen, die nach dem Vortrag der Klägerin dort zuletzt untergestellt waren.
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Der Umstand, dass sich aus § 8a FStrG kein Anspruch auf den Fortbestand einer für die Grundstücksnutzung vorteilhaften Verkehrsverbindung herleiten lässt, bedeutet zwar nicht, dass die Anliegerinteressen unterhalb der in § 8a FStrG bezeichneten Schwelle rechtlich nicht zu Buche schlagen; sie sind etwa im Rahmen einer Planfeststellung in die Abwägung einzustellen, können jedoch durch überwiegende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.). Die Klägerin hätte dem entsprechend im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Um- und Ausbau der Ortsdurchfahrt der B 100 ihre Einwände gegen den Wegfall der Zufahrt vorbringen können. Ihre Belange wären dann mit dem öffentlichen Interesse an einer möglichst verkehrssicheren Gestaltung des Kreuzungsbereichs abzuwägen gewesen. Auch der von der Klägerin ins Feld geführte Bestandsschutz wäre im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen gewesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2003 – BVerwG 9 A 54.02 –, NVwZ 2004, 231 [232], RdNr. 23 in juris).
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1.2. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, aufgrund der bisherigen weder von der Straßenbaubehörde noch von der Polizeibehörde beanstandeten Nutzung der streitigen Zufahrt u. a. zu gewerblichen Zwecken bestehe zu ihren Gunsten eine Bestandsgarantie.
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Nach § 8a Abs. 6 FStrG kann, soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 FStrG bleibt unberührt. § 8a Abs. 6 FStrG erfasst sowohl den Fall der Sondernutzung als auch den des Gemeingebrauchs und stellt eine auch im Verhältnis zu den §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 FStrG eigenständige Regelung dar: sie unterscheidet nach ihrem Wortlaut auch nicht, ob die Zufahrt außerhalb oder innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt liegt (BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 – BVerwG 4 C 40.88 –, BVerwGE 82, 185 [186 f.], RdNr. 16 in juris). Damit hat der Gesetzgeber einen Bestandsschutz für bereits bestehende Grundstückszufahrten zugunsten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs begrenzt. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8a Abs. 6 Satz 1 FStrG vor, kommt es dem entsprechend nicht darauf an, ob die Zufahrt bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 2 FStrG eine Änderung erfahren hat und bereits deshalb ein Bestandsschutz erloschen ist.
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Die Voraussetzungen des § 8a Abs. 6 Satz 1 FStrG sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier erfüllt. Es ist der Beklagten darin gefolgt, dass Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der von der Klägerin begehrten Nutzung entgegenstehen. Es hat insoweit Bezug genommen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids, in der darauf abgestellt wird, dass die D-Straße/ B 100 im fraglichen Bereich eine vielbefahrene Straße sei, die unter anderem zum Erreichen eines nahe gelegenen Einkaufszentrums genutzt werde, und sich die Zufahrt nach ihrer Lage im unmittelbaren Kreuzungsbereich zur E-Straße auf einen auch für Fahrradfahrer und Fußgänger mit gesteigerten Verkehrsrisiken behafteten Knotenpunkt auswirken würde. Die Annahme eines erhöhten Risikos für die Verkehrssicherheit wird durch die Stellungnahme der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt-Ost vom 01.10.2012 (Bl. 28 des Verwaltungsvorgangs) gestützt. Danach berge die Zufahrt, die im Bereich der Spurteilung der Kreuzung liege, erhebliche Gefahren sowohl für den aus dem Grundstück ausfahrenden Verkehr als auch den im fließenden Verkehr befindlichen Verkehrsteilnehmer. Der Ausfahrende müsste teilweise zwei Fahrspuren queren, er könnte dabei auch durch wartende Fahrzeuge für den Gegenverkehr verdeckt werden. Ebenso gebe es Probleme beim Einbiegen in das Grundstück. Auch das Straßenverkehrsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld hat in seiner Stellungnahme vom 24.08.2012 (Bl. 25 des Verwaltungsvorgangs) darauf verwiesen, dass der von der Klägerin gewünschten Wiederherstellung der Zufahrt nicht zugestimmt werden könne, weil dadurch ein zusätzliches Gefährdungspotenzial im Kreuzungsbereich geschaffen werde. Die behördlicherseits angestellten schlüssigen Erwägungen kann die Klägerin nicht mit dem bloßen Hinweis in Frage stellen, die von der Beklagten erhobenen Bedenken seien für sie nicht nachvollziehbar. Da das Flurstück 14/9 nach den – wie bereits erörtert – nicht zu beanstandenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts über das angrenzende Flurstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, begegnet die Schließung bzw. die Nichtwiederherstellung der streitigen Zufahrt unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 8a Abs. 6 Satz 1 FStrG keinen Bedenken.
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1.3. Die Klägerin rügt weiter, sie habe ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung des Widerrufs der Sondernutzungserlaubnis vom 24.01.1979, weil die Zufahrt auf Grundlage der Sondernutzungserlaubnis errichtet und bis zum Ausbau der D-Straße genutzt worden sei. Das Flurstück 14/9 habe auch zu DDR-Zeiten nicht nur den Belangen der Zivilverteidigung gedient. Da sich auf diesem Flurstück der Anbau mit Garagen und Büroräumen befunden habe, gehe sie davon aus, dass die Büroräume auch den wirtschaftlichen Belangen des VEB Vereinigte Steinzeugwerke S-Stadt gedient hätten. Trotz des Wegfalls der Sondernutzung habe es die Beklagte bislang geduldet, dass das Flurstück 14/9 über die durch die Sondernutzungsgenehmigung geschaffene Zufahrt angefahren werde. Auch mit diesen Erwägungen vermag die Klägerin nicht durchzudringen.
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Ein Anspruch auf Wiederherstellung der Zufahrt lässt sich auf die Sondernutzungserlaubnis nicht stützen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die Sondernutzungserlaubnis in dem Sinne beschränkt war, dass nach der Bedingung Nr. 9 i.V.m. der speziellen Bedingung in Nr. 14 der Anlage die Nutzung der Ausfahrt nur für ZV (Zivilverteidigung) gestattet war, eine solche Nutzung heute nicht mehr stattfindet und die Nutzung als Zufahrt zu den Garagen auf dem Flurstück 14/9 zum Abstellen von Fahrzeugen der Klägerin oder Dritter den Wirkungsrahmen der Sondernutzung überschreitet. Ob die Zufahrt bereits zu DDR-Zeiten rein tatsächlich in weiterem Umfang als in der Sondernutzungserlaubnis gestattet genutzt wurde, ist unerheblich. Der Inhalt einer Erlaubnis wird durch die tatsächliche Nutzung grundsätzlich nicht verändert. Soweit die Beklagte und andere Behörden die Nutzung der streitigen Zufahrt bis zum Ausbau der D-Straße geduldet haben, kann darin auch keine (stillschweigende) Erweiterung der Sondernutzungserlaubnis gesehen werden.
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1.4. Fehlt es dem entsprechend an einem Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung des Widerrufs der Sondernutzungserlaubnis, kommt es auch nicht darauf an, ob die Widerrufsvoraussetzungen des § 49 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) vorgelegen haben.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
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- FStrG § 8a Straßenanlieger 15x
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- FStrG § 7 Gemeingebrauch 1x
- VwVfG § 1 Anwendungsbereich 1x