Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (10. Senat) - 10 L 1/15
Gründe
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Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob neben einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers noch eine Kürzung seiner Dienstbezüge ausgesprochen werden darf (§ 14 Abs. 1 Satz 2 DG LSA).
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Der Kläger wurde vom Amtsgericht Magdeburg mit Urteil vom 01. November 2011 - 822 Js 75930/10 - wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz durch Beförderung einer Kriegswaffe ohne Genehmigung (§ 22a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 KWKG) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60,00 Euro verurteilt. Das Urteil wurde durch Berufungsurteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Februar 2012 lediglich im Rechtsfolgenausspruch auf eine Geldstrafe von 85 Tagessätzen abgeändert. Die danach verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts lauten wie folgt:
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„Der Angeklagte ist Polizeibeamter und hat seit April 2007 seinen Dienst im Rahmen eines Spezialeinsatzkommandos des Landes Sachsen-Anhalt ausgeübt. Obwohl dem Angeklagten … bewusst war, dass er die ihm im Rahmen seines Dienstes zugewiesene Maschinenpistole des Typs MP5 als Kriegswaffe ausschließlich nach dienstlicher Weisung handhaben durfte, entschloss er sich, diese unerlaubt aus seiner A. Dienststelle … mitzunehmen und sie am (…). 2010 gegen 9.00 Uhr privat auf das Gelände des ... Schützenvereins „(...)“ zu transportieren, um dort damit zu schießen. Dabei war ihm bewusst, dass er sich nicht im Besitz der dazu erforderlichen kriegswaffenrechtlichen Genehmigung befand“.
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Mit der hier streitgegenständlichen Disziplinarverfügung vom (…). August 2013 verhängte der Beklagte gegen den Kläger eine Kürzung seiner Dienstbezüge gemäß § 8 DG LSA um ein Zwanzigstel auf die Dauer von drei Jahren. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe mit der unerlaubten Verwendung der Maschinenpistole und seiner Dienstwaffe „Glock 17“ am (…) 2010 sowie mit seiner Erklärung gegenüber der Öffentlichkeit als SEK-Beamter ein schuldhaftes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches eine disziplinare Reaktion verlange. Dabei sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 DG LSA eine Kürzung der Dienstbezüge neben der verhängten Geldstrafe erforderlich, um den Kläger zur Pflichterfüllung anzuhalten.
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Das Verwaltungsgericht hat die Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben mit der Begründung, es bedürfe keiner zusätzlichen Pflichtenmahnung neben der strafrechtlichen Verurteilung; die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 DG LSA seien mithin nicht erfüllt. Umstände, die für eine für eine zusätzliche Sanktionsfindung neben der Kriminalstrafe sprächen, seien vorliegend nicht zu erkennen.
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Hiergegen hat der Beklagte fristgemäß Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, welchen er auf die Zulassungsgründe der §§ 64 Abs. 2 DG LSA, 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO stützt. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg:
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1. Das Vorbringen des Beklagten ist nicht geeignet, die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
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Soweit der Beklagte zunächst rügt, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung nicht die (weiteren) Ausführungen des Amtsgerichts auf den Seiten 3 bzw. 11 des strafgerichtlichen Urteils zugrunde gelegt, ist zu bemerken, dass sich die Bindungswirkung dieses Urteils gemäß § 23 Abs. 1 DG LSA (lediglich) auf die tatsächlichen Feststellungen zum eigentlichen Tathergang sowie auf diejenigen zum inneren Tatbestand - Feststellung zur Schuldform - bezieht. Dies betrifft die - wenn auch recht knappen - Ausführungen unter Ziffer II. des amtsgerichtlichen Urteils. Die vom Beklagten in Bezug genommen weiteren Ausführungen des Amtsgerichts betreffen im wesentlichen die von diesem vorgenommene Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Einlassungen des Klägers, sind also nicht Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen.
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Soweit der Beklagte zudem vorträgt, das Verwaltungsgericht habe dem Umstand, dass der Kläger nicht nur die Maschinenpistole unbefugt aus dem dienstlichen Gewahrsam mitgenommen habe, sondern auch die dazu gehörende Munition, nicht die gebotene Bedeutung beigemessen, vertritt der Senat - wie offensichtlich auch die Strafgerichte - die Auffassung, dass das verbotene Mitführen von Munition letztlich durch die strafrechtliche Sanktionierung des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz erfasst ist und daher keiner gesonderten (straf- und disziplinarrechtlichen) Sanktion bedarf.
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Liegt danach der gegen den Kläger zu erhebende Vorwurf in der verbotswidrigen Mitnahme der Maschinenpistole und der Dienstwaffe „Glock 17“ einschließlich der Munition, so schließt sich der Senat auch der vom Verwaltungsgericht vorgenommen Wertung des Verhaltens als außerdienstliches Fehlverhalten an; das Erscheinen des Klägers auf dem Gelände des Schützenvereins am (…) 2010 stand in keinem Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben.
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Zum Erfordernis der vom Beklagten in seiner Disziplinarverfügung verhängten disziplinarrechtlichen Sanktion neben der rechtskräftig erkannten Geldstrafe ist folgendes zu bemerken:
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Zunächst ist davon auszugehen, dass es sich bei dem der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt und dem Gegenstand des Disziplinarverfahrens um „denselben Sachverhalt“ im Sinne § 14 Abs. 1 Satz 1 DG LSA handelt. Maßgeblich für die Sachverhaltsidentität ist insoweit nicht die straf- oder disziplinarrechtliche Würdigung des Tatverhaltens, sondern allein der historische Geschehensablauf (vgl. Köhler/Ratz, BDG, 5. Aufl. § 14 Rdn. 22 m. w. N.). Neben der verhängten Geldstrafe darf eine Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 DG LSA (gleichlautend § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG) danach nur ausgesprochen werden, falls dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Sinn des sog. Verbotes der Doppelmaßregelung, die mit der Novelle 1967 Eingang in das Disziplinarrecht gefunden hat, ist letztlich die Beachtung der sich aus Art. 103 Abs. 3 GG ergebenden Forderung nach einer Verhältnismäßigkeit der Sanktion durch die Möglichkeit der disziplinaren Berücksichtigung des gleichgelagerten Strafrechtseingriffs (dazu Köhler/Ratz, a. a. O. Rdn. 2 m. w. N.).
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Der Senat verkennt dabei nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Anwendung von § 14 BDG, welche auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommen hat (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13/10; juris). Dort hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass jedenfalls dann, wenn der Beamte „aus laufbahnrechtlichen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung … verschont bleibt und allein deshalb eine Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen wird“, der Ausschluss der Zurückstufung die mildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge neben der im Strafverfahren verhängten Strafe als erforderlich erscheinen lasse, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
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Zwar ist dem Beklagten einzuräumen, dass eine Zurückstufung des Klägers in ein niedriger besoldetes Amt schon deswegen nicht in Betracht kam, weil sich dieser damals im Eingangsamt seiner Laufbahn befand. Allerdings ist weitere Voraussetzung für die Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht für diesen Fall aufgestellten Grundsätze, dass die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung „an sich geboten“ gewesen wäre. Hierzu hat das Verwaltungsgericht - unter Zugrundelegung der Zumessungskriterien gemäß § 13 DG LSA, insbesondere auch der Tatumstände und des Persönlichkeitsbildes des Klägers - ausdrücklich festgestellt, dass es eine derartige Maßnahme „gerade nicht als tatangemessen“ ansehe. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Würdigung durch das Verwaltungsgericht infrage zu stellen.
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Danach bedarf es hier gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 DG LSA für die Verhängung einer Gehaltskürzung neben der strafrechtlichen Verurteilung der Feststellung, dass diese zusätzlich erforderlich ist, um den Kläger zur Pflichterfüllung anzuhalten. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten in der Antragsbegründungsschrift ist nicht geeignet, mit Erfolg die Voraussetzungen für die Feststellung eines derartigen Erfordernisses darzutun:
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Zwar lag in der verbotswidrigen Mitnahme der Waffen und der Munition ohne Zweifel eine gravierende Verletzung von beamtenrechtlichen Dienstpflichten. Indes ist zunächst nicht zu verkennen, dass dieses Verhalten bereits mit einer - angesichts der Einkommensverhältnisse des Klägers beträchtlichen - Geldstrafe von mehr als 5000,00 Euro sanktioniert worden ist. Zudem ist in Betracht zu nehmen, dass sich der Kläger im Laufe des Strafverfahrens, während der anschließenden disziplinarrechtlichen Ermittlungen sowie schließlich auch in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung als geständig erwiesen und sein Fehlverhalten eingeräumt hat. Es darf ferner nicht verkannt werden, dass der Beklagte in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erst 27 Jahre alt war und in den fast fünf Jahren, die seitdem vergangen sind, weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Es liegt also nicht fern, hier von einer einmaligen alters- und situationsbezogenen Verfehlung eines sehr jungen Polizeibeamten („Imponiergehabe“) zu sprechen. Letztlich ausschlaggebend für die Verneinung der Gefahr einer ähnlichen Pflichtverletzung ist aber der Umstand, dass der Kläger schon alsbald nach dem Vorfall aus dem SEK „herausgelöst“ wurde und ihm mittlerweile - nach beanstandungsfreien weiteren Verwendungen - eine Tätigkeit im BAB-Revier „(…)“ übertragen ist, mithin eine Aufgabe, bei welcher der Kläger offensichtlich erst gar nicht in Kontakt mit Maschinenpistolen oder ähnlichen Waffen gerät. Es ist daher dem Senat nicht erkennbar, dass sich überhaupt wieder ein waffenrechtlich relevantes Fehlverhalten ereignen könnte noch dass dieses - lediglich - durch eine disziplinare Sanktion des früheren, lange zurückliegenden Fehlverhaltens verhindert werden könnte. Der vom Beklagten für „zwingend erforderlich“ gehaltenen zusätzlichen Pflichtenmahnung bedarf es daher nicht mehr. Auch der Umstand, dass der Kläger nach Zeugenaussagen schon vor dem (…) 2010 mit der Maschinenpistole auf dem Schießplatz erschienen sein soll, ist danach nicht durchgreifend.
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2. Soweit der Beklagte im Übrigen die Zulassung der Berufung mit einem vermeintlichen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs begehrt, bleibt auch dieses Vorbringen ohne Erfolg:
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Aus dem vom Richter in Anwesenheit der Beteiligten diktierten Protokoll über die erstinstanzliche Verhandlung ergibt sich - ohne dass der Beklagte dem widersprochen hat - dass die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten „ausführlich erörtert“ worden ist. Insbesondere sind der „Inhalt der Disziplinarverfügung“ und die „disziplinarrechtliche Sanktionsfindung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung“ besprochen worden. Das lässt letztlich keinen Zweifel daran, dass gerade die disziplinare Einordnung des Verhaltens des Klägers und die Problematik der sog. Doppelmaßregelung gemäß § 14 DG LSA sowie die geständige Einlassung des Klägers den Gegenstand der mündlichen Verhandlung dargestellt haben, womit beiden Beteiligten hinreichend - rechtliches und tatsächliches - Gehör gewährt worden ist. Im Übrigen gebietet es der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, dass das Gericht den Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung seine (abschließende) Rechtsauffassung zu erkennen gibt (vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. § 108 Rdn. 21 m. w. N.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
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- § 8 DG 1x (nicht zugeordnet)
- BDG § 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren 2x
- § 13 DG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 DG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 DG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 Satz 2 DG 5x (nicht zugeordnet)
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- BeamtStG § 47 Nichterfüllung von Pflichten 1x
- § 23 Abs. 1 DG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 72 Abs. 4 DG 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 1 Satz 1 DG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- 822 Js 75930/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 13/10 1x (nicht zugeordnet)