Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 17/15
Gründe
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Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Letzterer ergebe sich daraus, dass dem Antragsteller eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden könne. Hierüber habe die Antragsgegnerin auf den vom Antragsteller bei ihr gestellten Antrag zu entscheiden. Grundlage für eine derartige Ermessensduldung sei der Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 03.07.2014 (Az.: 34.31-12231-83.3.8.9). Danach könne im Ermessenswege eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Vorgriff auf eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes durch Einfügung eines § 25b AufenthG erteilt werden. Es spreche Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 25b AufenthG in der Fassung des Gesetzentwurfs des Bundesrates vom 22.03.2013 (BR-Drs. 505/12) erfülle. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindere oder verzögere.
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Dieser Würdigung tritt die Beschwerde mit Erfolg entgegen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Zunächst lässt sich ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nach wie vor nicht aus der geplanten Regelung des § 25b AufenthG-E (vgl. BT-Drs. 18/4097 vom 25.02.2015) herleiten, denn diese Regelung ist bislang noch nicht in Kraft getreten.
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Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Ziel der Regelung ist es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen (VGH BW, Beschl. v. 13.09.2007 – 11 S 1964/07 –, juris RdNr. 10). Dringende humanitäre oder persönliche Gründe sind solche, die noch nicht das Gewicht haben, um aus Rechtsgründen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegen zu stehen, deren Bedeutung und Gewicht jedoch so groß sind, dass sie grundsätzlich geeignet sind, eindeutig das öffentliche Interesse an der an sich sofort möglichen und zulässigen Aufenthaltsbeendigung zu überwiegen (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a RdNr. 233). Dringende persönliche Gründen können insbesondere dann vorliegen, wenn die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet diesem die Chance erhält, an einer Altfallregelung für nachhaltig integrierte Ausländer zu partizipieren, während andererseits durch die Abschiebung ein vollständiger Rechtsverlust droht (vgl. OVG NW, Beschl. v. 27.11.2007 – 17 B 1779/07 –, juris RdNr. 19 ff.). Hiernach spricht viel dafür, dass die geplante Regelung des § 25b AufenthG-E aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen in dem Sinne entfaltet, dass nachhaltig integrierte Ausländer, denen nach dieser Regelung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, einen dringenden persönlichen Grund für ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet bis zum Inkrafttreten der geplanten Neuregelung geltend machen können.
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Es kann offen bleiben, ob hieran gemessen auch der Antragsteller einen dringenden persönlichen Grund für seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet geltend machen kann. Es bedarf insbesondere keiner Vertiefung, ob dem Antragsteller nach Maßgabe der geplanten Regelung des § 25b AufenthG-E eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre. Dies ist nicht zweifelsfrei der Fall. Zwar gehört der Antragsteller offenbar – entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung – zu dem Kreis der "geduldeten Ausländer" im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG-E, denn nach Aktenlage wurde dem Antragsteller zuletzt am 06.11.2014 eine bis zum 05.02.2015 befristete Duldung erteilt (BA C Bl. 617), die bis zum 28.07.2015 verlängert wurde (BA C Bl. 656). Der Antragsteller hat sich auch – soweit ersichtlich – seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten, am 15.06.2012 erfolgreich an einem Einbürgerungstest teilgenommen (BA C Bl. 550) und besitzt seit dem 06.07.2012 das Zertifikat "Deutsch-Test für Zuwanderer" (BA C Bl. 551 – 552). Zudem verdient er nach dem von ihm vorgelegten Arbeitsvertrag seit dem 12.04.2012 als Verkäufer in einer Pizzeria monatlich 900,00 € brutto (BA C Bl. 489 – 492). Auch liegen die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 25 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG-E nicht vor, denn diese Regelung knüpft – anders als § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG – nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 53 f.).
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Nach Auffassung des Senats spricht jedoch viel dafür, dass bei der künftigen Anwendung des § 25b AufenthG-E nicht völlig außer Betracht bleiben kann, dass der Ausländer vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat. Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Regelung des § 25b AufenthG-E "keine Amnestie für jegliches Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren" darstellt und in der Vergangenheit liegende falsche Angaben nur bei "tätiger Reue" außer Betracht bleiben sollen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 53 f.). Derartige in der Vergangenheit liegende Täuschungshandlungen könnten dazu führen, dass ein Ausnahmefall vorliegt, in dem von der Titelerteilung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG-E abgesehen werden kann. Im Fall des Antragstellers dürfte daher bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG-E mit zu berücksichtigen sein, dass es sich bei der von ihm am 05.01.2007 in Schweden geschlossenen Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen (…) um eine sog. Scheinehe gehandelt hat. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den Aussagen der Frau (…) in dem Protokoll über deren Beschuldigtenvernehmung vom 29.02.2012 (vgl. Beschl. d. Senats v. 03.11.2014 – 2 M 110/14 –).
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Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls deshalb kein Anordnungsgrund vor, weil das der Antragsgegnerin gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen nicht dahin reduziert ist, dass nur die derzeitige Unterlassung der Abschiebung in Betracht kommt. Das der Behörde nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen ist grundsätzlich weit. Die Ermessenserwägungen können sich insbesondere davon leiten lassen, aus welchen Gründen es zur Ausreisepflicht gekommen ist, wie lange sich die Betroffenen bislang im Bundesgebiet aufgehalten haben oder ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert wäre. Ferner kann berücksichtigt werden, ob die Betreffenden ihren Mitwirkungsverpflichtungen (§ 15 AsylVfG; § 48 AufenthG) nachgekommen sind (Funke-Kaiser, a.a.O., § 60a RdNr. 231). Außerdem kann im Rahmen der Entscheidung über die Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG berücksichtigt werden, ob der Ausländer in der Vergangenheit im Sinne des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Hierzu gehört auch das Eingehen einer Scheinehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, welches keinen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften darstellt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 21.08.2013 – 3 B 1684/13 –, juris). Einen solchen Rechtsverstoß hat auch der Antragsteller begangen. Bei der von ihm mit Frau (…) geschlossenen Ehe hat es sich – wie bereits ausgeführt – um eine Scheinehe gehandelt. Vor diesem Hintergrund ist die in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin enthaltene Entscheidung, von der Abschiebung des Antragstellers nicht gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG abzusehen, weil dieser jedenfalls in der Vergangenheit seine Aufenthaltsbeendigung durch Täuschung verhindert oder zumindest verzögert habe, rechtlich nicht zu beanstanden.
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Eine Ermessensreduzierung folgt auch nicht aus dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 03.07.2014 (Az.: 34.31-12231-83.3.8.9). Hierin werden die Ausländerbehörden lediglich gebeten, zu prüfen, ob der ausreisepflichtigen Person mit Blick auf § 25b AufenthG-E im Ermessenswege eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden kann. Ein Anspruch auf Duldung ergibt sich hieraus nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
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Referenzen
- 3 B 1684/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25b AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 M 110/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 15 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- 17 B 1779/07 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 1964/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 8x (nicht zugeordnet)